Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.9.09

BGH: Bei Fristsetzung nach § 281 I BGB muss kein bestimmter Zeitraum oder Endtermin angegeben sein

Heute wurde eine für das Gewährleistungs- und Schadensersatzrecht bedeutsame Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 12. August 2009VIII ZR 254/08) veröffentlicht.

Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB, also eine Frist zur Nacherfüllung oder Leistung wegen zunächst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung, muss nicht zwingend ein bestimmter Endtermin oder ein bestimmter Zeitraum angegeben werden. Es genügt vielmehr, dass der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch eine vergleichbare Formulierung deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht.

posted by Stadler at 10:03