Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.3.14

Filesharing: Debcon mahnt mal wieder

Das Inkassobüro Debcon ist in Filesharing-Angelegenheiten für eine ganze Reihe von Rechteinhabern tätig und fiel in der Vergangenheit auch durch eher fragwürdige Methoden auf.

Das aktuelle und in allen Fällen gleichlautende Massenmahnschreiben, das mich heute mehrfach erreichte, droht mit dem Hinweis auf angeblich 35.000 (!) gerichtliche Mahnverfahren nur im Jahre 2013. Überprüfen kann diese Zahlen natürlich niemand. Sie könnten allerdings stimmen, wenn man die Mahnbescheide einrechnet, die der Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH (vormals DigiProtect) beantragt hat.

Interessanterweise mahnt Debcon in diesem Fall sogar Forderungen an, die aus dem Jahre 2010 stammen und mittlerweile verjährt sind.

Jedenfalls in den von mir betreuten Mandaten hat bislang auch in keinem einzigen Fall nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eine Überleitung in das streitige gerichtliche Verfahren stattgefunden. Das steht in dem Mahnschreiben von Debcon natürlich nicht.

posted by Stadler at 16:29  

7.1.14

Insolvenzverwalter von FDUDM2 (vormals DigiProtect) beantragt Mahnbescheide

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH hat, vertreten durch die Rechtsanwälte U&C, Mahnbescheide in Filesharing-Abmahnungen beantragt, mit denen eine Hauptforderung von 650 EUR geltend gemacht worden ist.

Hinter der FDUDM2 GmbH verbirgt sich niemand anderes als die Fa. Digiprotect, die über Jahre hinweg zu den eifrigsten aber auch zweifelhaftesten Filesharing-Abmahnern zählte. Erst kurz vor Insolvenzantrag hat DigiProtect noch schnell in FDUDM2 umfirmiert. DigiProtect wurde früher überwiegend von der Kanzlei Kornmeier anwaltlich vertreten, die insbesondere im Verhältnis zu DigiProtect durch eine fragwürdige Abrechnungspraxis aufgefallen ist, die auch gerichtlich beanstandet wurde. Rechtsanwalt Udo Kornmeier hatte seinerzeit wegen der Berichterstattung in diesem Blog auch erfolglos versucht, gegen mich eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

In dem mir jetzt vorliegenden Fall, macht der Insolvenzverwalter die Verletzung der Rechte an einem Pornofilm geltend. Insoweit stellt sich neben der Frage der Rechtsinhaberschaft von DigiProtect und der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit zudem auch die Frage, ob man in Bezug auf Pornofilme überhaupt ausschließliche Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) einräumen kann. Ich hoffe, der Insolvenzverwalter hat sich gut überlegt, ob er nach Widerspruch im Mahnverfahren tatsächlich in das streitige gerichtliche Verfahren überleiten will.

posted by Stadler at 20:50  

26.2.13

Massenabmahner DigiProtect insolvent

DigiProtect war eines der schillerndsten sog. Anti-Piracy-Unternehmen, das durch die massenhafte Abmahnung von Filesharing-Fällen bekannt geworden ist. Die Gesellschaft wurde ursprünglich von Moses Pelham mitgegründet und lange Jahre von Rechtsanwalt Udo Kornmeier vertreten.

Die DigiProtect GmbH hat sich unlängst in FDUDM2 GmbH umbenannt und kurze Zeit später Insolvenzantrag gestellt. In den Insolvenzbekanntmachungen liest sich das dann so:

810 IN 131/13 F: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FDUDM2 GmbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79436), vertr. d.: Alexandros Besparis, (Geschäftsführer) ist am 15.02.2013 um 15:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/15051300, Fax: 069/15051400 bestellt worden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 15.02.2013

Da davon auszugehen ist, dass DigiProtect mit der massenhaften Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen über Jahre hinweg erhebliche Einnahmen erzielt hat, wird sich der Insolvenzverwalter die Frage stellen müssen, was mit dem Geld passiert ist.

Speziell über DigiProtect gab es in den letzten Jahren jede Menge zweifelhaftes zu berichten.

posted by Stadler at 21:18  

10.12.12

Filesharing: DigiProtect setzt die Weihnachtsmütze auf

Heute erreichten mich mehrere gleichlautende Schreiben der Rechtsanwälte CGM in Filesharingsmandaten. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

Im Hinblick auf die sich nähernden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel besteht seitens unserer Mandantschaft trotz eindeutiger Rechtslage ein großes Interesse, die leidige Angelegenheit nunmehr endgültig noch im Jahre 2012 zu erledigen.

Das festliche Angebot der Firma DigiProtect besteht darin, die „leidige Angelegenheit“ gegen Zahlung eines Betrags von EUR 199,- abzugelten. Vor zwei Jahren betrug der Weihnachtstarif von DigiProtect übrigens noch EUR 99,-.

In diesen Fällen hatte ursprünglich die Regensburger Kanzlei Urmann & Collegen die Zahlung eines Betrags von EUR 650,- für DigiProtect geltend gemacht. Anschließend trat das Inkassobüro Debcon auf den Plan und wollte sich auf EUR 495,- vergleichen, nachdem man allerdings vorgerechnet hatte, dass sich die tatsächliche Forderung auf schlappe EUR 1.286,80 belaufen würde. Der dritte Streich kommt jetzt von der neu beauftragten Anwaltskanzlei CGM. Und jetzt wäre man sogar mit EUR 199,- zufrieden.

Man kann zu diesem Vorgang jedenfalls feststellen, dass es professionellere Abmahner gibt als DigiProtect.

posted by Stadler at 10:19  

15.11.12

BGH: Keine zwingende Störerhaftung der Eltern im Falle des Filesharings durch die Kinder

Der Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12) entschieden, dass die Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses nicht zwingend für eine Urheberrechstverletzung ihres 13-jährigen Kindes haften, sofern das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt worden ist. Der BGH hob damit eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln auf.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht laut BGH grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Nachdem bislang nur die Pressemitteilung des BGH vorliegt, darf man auf die Urteilsbegründung gespannt sein, u.a. auch darauf, ob sich der BGH zu ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls äußert.

posted by Stadler at 17:11  

24.8.12

Filesharing: Die Höhe der Forderungen nimmt zu

Telemedicus berichtet aktuell von einer Filesharing-Abmahnung der DigiRights Administration GmbH die den Musiksampler „Kontor House of House Vol. 13“ betrifft. In dieser von Rechtsanwalt Daniel Sebastian ausgesprochenen Abmahnung wird ein Streitwert von EUR 320.000 in Ansatz gebracht und ein Schadensersatzbetrag von über EUR 13.000 errechnet, den der Rechteinhaber kulanterweise im Vergleichswege auf EUR 2.800 reduzieren würde.

Da geht allerdings noch mehr, wie eine mir vorliegende aktuelle Abmahnung ebenfalls der DigiRights Adminstration GmbH zeigt. Denn in diesem Fall werden die Rechte an 32 Musikstücken geltend gemacht, die auf dem Sampler „Kontor Top Of The Clubs Vol. 54“ enthalten sind. Den Streitwert rechnet der Kollege Sebastian hier sogar auf EUR 420.000 hoch, der Schaden soll in diesem Fall EUR 17.000 betragen, den man für den Fall einer gütlichen Einigung natürlich wiederum kulanterweise auf einen Zahlbetrag von EUR 4.800 reduzieren könnte.

Bei diesen Mondpreisen fragt man sich natürlich schon auch, was mit so einem Sampler denn tatsächlich für ein Umsatz erzielt wird, wenn ein einziger Filesharingvorgang, der möglicherweise nur wenige Minuten gedauert hat, bereits einen Schaden von EUR 17.000,- verursachen soll.

Zur Firma DigiRights Administration GmbH haben Kollegen vor einigen Monaten bereits erstaunliche Dinge recherchiert, u.a. auch eine Verbindung zur Fa. DigiProtect. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, denn die Rechte von Kontor Records wurden beim Thema Filesharing vor einiger Zeit noch von DigiProtect wahrgenommen.Es wäre vielleicht auch mal eine journalistische Aufgabe, die Verflechtungen innerhalb der Abmahnindustrie zu recherchieren und aufzuzeigen.

posted by Stadler at 12:49  

16.8.12

Der Filesharing-Pranger

Die Regensburger Abmahnkanzlei Urmann & Collegen erregte vor einiger Zeit Aufsehen damit, dass sie Forderungen aus zweifelhaften Filesharingabmahnungen, die sie selbst nicht eintreiben konnte, durch das Inkassounternehmern Debcon geltend machen ließ.

Vor einigen Wochen hat die Kanzlei auf ihrer Website dann angekündigt, dass sie ab 01.09.2012 „Gegnerlisten“ im Netz veröffentlichen will. Das bedeutet, die Abgemahnten sollen namentlich genannt werden. Nach einem Bericht des Regensburger Wochenblatts wollen Urmann & Collegen mehr als 150.000 (!) Namen von Abgemahnten auf diese Weise öffentlich machen.

Dieses Vorhaben ist auch deshalb besonders pikant, weil die Betroffenen dadurch nicht nur öffentlich als Urheberrechtsverletzer an den Pranger gestellt werden, sondern in vielen Fällen auch als Konsumenten von Pornofilmen. Denn zahlreiche Abmahnungen der Regensburger Anwaltskanzlei betreffen den Erotiksektor und stammen u.a. von der Fa. DigiProtect.

Urmann & Collegen berurft sich zur Rechtfertigung auf eine Entscheidung des BVerfG, die die Veröffentlichung von (gewerblichen) Gegnern aus dem Bereich des Kapitalanlagerechts unter dem Aspekt der Berufsfreiheit für zulässig erachtet hat. Dass sich diese Rechtsprechung auf Privatpersonen übertragen lässt, deren vermeintlicher Pornokunsum dadurch öffentlich gemacht werden soll, darf bezweifelt werden. Denn die Ankündigung der Regensburger Massenabmahner betrifft das Persönlichkeitsrecht derartiger Gegner in ihrer Privat-, wenn nicht gar Intimsphäre. Damit ist allerdings dann eine ganz andere verfassungsrechtliche Abwägung verbunden, als bei Unternehmen. Die gezielte Erzeugung einer derartigen Prangerwirkung ist nicht nur zivilrechtlich unzulässig, sondern dürfte sich auch strafrechtlich zumindest im Grenzbereich zur Nötigung bewegen.

 

posted by Stadler at 22:21  

27.2.12

Filesharing-Inkasso: Debcon und DigiProtect

Kürzlich hatte ich darüber berichtet, dass das Inkassobüro Debcon massenhaft Forderungen geltend macht, die aus der Sachbearbeitung der Abmahnkanzlei Urmann & Collegen (U&C) stammen und zwar u.a. für eine altbekannte Rechteinhaberin im Bereich der Filesharing-Abmahnungen, nämlich die Fa. DigiProtect.

Darüber, ob es sich hierbei um solche Forderungen handelt, die U&C unlängst versucht hat, für ihre Mandanten zu versteigern, wurde konrovers diskutiert. Entgegen anderslautender Vermutungen, hat das Inkassobüro Debcon offenbar aber keine Forderungen von DigiProtect erworben. Vielmehr tritt Debcon jetzt in Untervollmacht für die Rechtsanwälte U&C auf und vertritt dabei DigiProtect. Eine entsprechende Untervollmacht der Kanzlei U&C liegt mir vor.

Dieses Vorgehen deutet also eher darauf hin, dass die Versteigerung möglicherweise kein Erfolg war und man jetzt versucht, Forderungen, vor deren massenhafter gerichtlicher Geltendmachung man zurückschreckt, zumindest teilweise noch über die Inkassoschiene zu realisieren. Wenn eine Anwaltskanzlei einem Inkassobüro Untervollmacht für eine Forderung erteilt, die man zuvor selbst geltend gemacht hat, dann ist das zumindest ungewöhnlich.

posted by Stadler at 11:34  

6.12.11

Zweifelhafte Versteigerung von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen

Die Abmahnkanzlei Urmann und Collegen, versteigert – lediglich als Vermittler – offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von ca. 90 Mio.EUR, wie Heise berichtet.

Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, weshalb die Kanzlei U+C letzte Woche wieder einmal massenhaft gleichlautende Schreiben versandt hat, in denen jeweils zur Zahlung von EUR 1.286,80 aufgefordert worden ist. Betroffen von diesen Schreiben waren Abgemahnte, die das vorherige großzügige Angebot der Abmahner, pauschal EUR 650,- zu bezahlen, abgelehnt hatten. Mit dieser Versandaktion dürfte U+C die Forderungshöhe also um einige Millionen Euro erhöht haben.

Einer der größeren Mandanten von U+C ist die Fa. DigiProtect, eine alte Bekannte im Abmahnbusiness, die früher von der Kanzlei Kornmeier vertreten wurde. U+C mahnt für DigiProtect vorwiegend Pornofilme ab. In anderen Bereichen wird DigiProtect derzeit von der Kanzlei Schalast & Partner vertreten.

Wie das Abmahngeschäft von DigiProtect funktioniert, habe ich früher bereits erläutert.

Wenn das zugrundeliegende Geschäftsmodell bereits ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu qualifizieren ist, so ergibt sich bei der Abmahnung des öffentlichen Zugänglichmachens von Pornofilmen ein zusätzliches Problem. Die mir bekannten Veträge zwischen DigiProtect und den Urhebern/Leistungschutzberechtigten sehen vor, dass DigiProtect nur die ausschließlichen Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) eingeräumt werden.

Ob eine derartige Rechtseinräumung urheberrechtlich allerdings überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Denn ein Zugänglichmachen von Pornofilmen über P2P-Netze ist bereits aus Gründen des Jugendschutzes in Deutschland nicht legal möglich. Damit dürfte aber auch die Rechtseinräumung für eine Nutzungsart, für die es jedenfalls bei Pornos keinen legalen Anwendungsbereich gibt, rechtlich nicht wirksam sein.

Inkassobüros, die sich also mit dem Gedanken tragen, an dem Versteigerungsverfahren von U+C zu beteiligen, müssen sich mit dem Risiko vertraut machen, dass diese Forderungen bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen.

posted by Stadler at 21:40  

14.3.11

Warum das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnungen rechtlich zweifelhaft ist

Die Kanzlei Urmann & Collegen (U + C) – die zu den Protagonisten der Abmahnszene gehört – veranschaulicht mit  aktuellen Zahlungsaufforderungen, die sie gerade im Auftrag verschiedener Rechteinhaber verschickt, warum das System der Filesharing-Abmahnungen rechtlich problematisch ist.

Die Kanzlei U+C bietet den Abgemahnten namens ihres Auftraggebers zunächst an, die Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten durch Zahlung eines Pauschalbetrags (z.B. EUR 650,-) abzugelten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann machen die Rechtsanwälte  in einem Folgeschreiben Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend und zwar aus einem Streitwert von EUR 25.000,-. Das ist für das öffentliche Zugänglichmachen eines einzigen Pornofilms, dessen originellen Titel zu nennen, ich mir erspare, ohnehin eine ambitionierter Ansatz. Daneben werden ein pauschalierter Schadensersatz und sonstige Ermittlungskosten (ebenfalls pauschal) gefordert.

Insoweit ist die Frage, ob hier wirklich die Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangt wird. Der BGH hat erst unlängst wieder entschieden, dass ein solcher Erstattungsanspruch nämlich grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten auch verpflichtet ist. Das würde im konkreten Fall bedeuten, dass der Rechteinhaber und die Kanzlei U+C vereinbart haben, dass im Innenverhältnis stets Anwaltskosten nach dem RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 25.000,- geschuldet sind, also in jedem Einzelfall EUR 911,80 (netto). Wenn dem tatsächlich so wäre, stellt sich allerdings die Frage, weshalb man zunächst eine pauschale Abgeltung in Höhe von EUR 650,- anbieten kann. Denn in diesem Fall müsste der im Verhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung von EUR 911,80 verpflichtete Rechteinhaber EUR 261,80 draufzahlen.

Leider haben die meisten Gerichte immer noch nicht nachvollzogen, dass das Prinzip der Filesharing-Abmahnungen auf einem Konzept fußt, das mit anwaltlichem Berufs- und Gebührenrecht nicht vereinbar ist. Im Zuge dieser verfehlten Rechtsprechung konnte sich deshalb eine wahre Abmahnindustrie entwickeln.

In den Fällen, in denen die Abmahnung Pornofilme zum Gegenstand hat und ein Anti-Piracy-Unternehmen wie DigiProtect abmahnt, ergibt sich noch ein weiteres Problem. Denn für pornografische Inhalte gibt es schon aus Gründen des Jugendschutzes in Torrent-Netzwerken keine legale Möglichkeit einer Nutzung. Es ist deshalb fraglich, ob insoweit überhaupt ein Bereithaltungs- oder Abrufübertragungsrecht im Sinne von § 19a UrhG für P2P-Netze eingeräumt werden kann.

posted by Stadler at 16:24  
Nächste Seite »