Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.8.13

Wie zuverlässig ist die Ermittlung des Anschlussinhabers in Fällen des Filesharing?

Die Kollegin Berger berichtet von einem Fall, in dem eine Mandantin von ihr eine Filesharing-Abmahnung bekommen hat, obwohl sie mit ihrem Telefonanbieter gar keinen Vertrag über einen Internetanschluss abgeschlossen hat, sondern nur einen solchen über einen Telefonanschluss.

Fälle dieser Art werfen die Frage auf, wie zuverlässig die Beauskunftung von Telekom und Co. in den Filesharing-Fällen tatsächlich ist. Denn der Provider ermittelt aufgrund der Angabe einer IP-Adresse und einer Uhrzeit einen bestimmten Kunden, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll.

In allen von mir geführten Klageverfahren habe ich für meine Mandanten auch die Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse zu dem Beklagten als Anschlussinhaber bestritten. Die Gerichte hat das bislang allerdings noch nie dazu veranlasst, diesen Aspekt durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Die Argumentation, speziell des Amtsgerichts München, ist in diesen Fällen immer dieselbe. Weil mehrere Zeitpunkte bzw. IP-Adressen demselben Anschlussinhaber zugeordnet worden sind, hält das Gericht einen Fehler für ausgeschlossen und sieht von einer Beweisaufnahme ab. Meinen Einwand, dass diese Argumentation logisch nicht zwingend sei, haben die Gerichte bislang nicht beachtet. Nachdem niemand weiß, welcher Fehler in der Datenbank der Telekom im Einzelfall eine falsche Zuordnung verursacht, lässt sich auch nicht abschätzen, ob sich nicht derselbe Fehler in gleicher Weise bei mehreren Beauskunftungen auswirkt. Die Schlussfolgerung der Gerichte, wonach eine mehrfache Beauskunftung eine höhere Warscheinlichkeit der Richtigkeit der Providerauskunft bewirkt, ist letztlich reine Spekulation.

posted by Stadler at 10:18  

28.8.13

Pofalla hat nicht gelogen, sondern nur Fakten verschwiegen

Kanzleramtsminister Pofalla hat die Spähaffäre unlängst für beendet erklärt, nachdem ihm amerikanische und britische Geheimdienste versichert haben, sich an die Vorgaben des (deutschen) Rechts zu halten.

Nun mehren sich allerdings die Anzeichen dafür, dass sich US-Dienste weder an die Vorgaben des amerikanischen Rechts noch an die des Völkerrechts halten und auch eigene Bürger und die Vereinten Nationen überwachen. Die Mechanismen funktionieren sogar so gut, dass NSA-Mitarbeiter ihre Überwachungsmöglichkeiten auch zu privaten Zwecken einsetzen können. Dass sich die NSA vor diesem Hintergrund ausgerechnet an die Vorgaben des deutschen Rechts halten würde, erscheint, nun ja, unwahrscheinlich.

Heute wird gemeldet, dass der britische Geheimdienst GCHQ nach Informationen von NDR und SZ ganz massiv europäische, insbesondere auch deutsche Datenströme abgreift. Hierzu nimmt der britische Dienst laut NDR Zugriff auf zwei Transatlantik-Kabel, auf eine Verbindungen nach Ostasien und das innereuropäische Kabel PEC.

Vermutlich wusste Herr Pofalla das alles längst, seine exakt gewählten und vorformulierten Worte, sollte man sich deshalb nochmals vor Augen führen:

Die Nachrichtendienste der USA, also die NSA, und Großbritanniens haben uns zugesagt, dass es keine flächendeckende Datenauswertung deutscher Bürger gibt.

Das lässt natürlich zwangslos die Auslegung zu, dass es zwar eine flächendeckende Erhebung von aus Deutschland stammenden Daten gibt, aber insoweit keine flächendeckende Auswertung. Was auch immer man genau unter flächendeckend zu verstehen hat.

Auch die weitere Formulierung

Recht und Gesetz werden in Deutschland nach Angaben der NSA und des britischen Nachrichtendienstes eingehalten

gewinnt mit den neuen Erkenntnissen an Konturen. Der GCHQ greift die Daten also nicht in Deutschland ab, sondern erst nachdem sie Deutschland verlassen haben.

Pofalla hat also nicht gelogen, sondern nur Fakten verschwiegen, die ihm als deutscher Geheimdienstkoordinator bekannt sein müssen. Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit ganz gezielt nicht über das wirkliche Ausmaß der weltweiten Spähaktivitäten der eigenen Geheimdienste und der von befreundeten Staaten.

posted by Stadler at 16:51  

28.8.13

Domain „aserbaidschan.de“ verletzt Namensrechte der Republik Aserbaidschan

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 07.06.2013 (Az.: 5 U 110/12) entschieden, dass die Verwendung der Domain „aserbaidschan.de“ gegenüber der Republik Aserbaidschan eine unzulässige Namensanmaßung und damit eine Namensrechtsverletzung darstellt.

Der Domaininhaber hatte sich u.a. darauf berufen, dass Aserbaidschan auch eine vom Staatsgebiet der Republik Aserbaidschan abweichende Region bezeichnen würde.

Das Kammergericht war allerdings der Meinung, dass nach dem maßgeblichen inländischen Sprachgebrauch der Begriff „Aserbaidschan“ als Synonym für den Staat bzw. die Republik Aserbaidschan verstanden wird.

Das Kammergericht meint ferner, dass die notwendige Zurodnungsverwirrung auch im Falle der Registrierung einer DE-Domain besteht. Denn der Internetnutzer würde sich bei der Zuordnung der Domain zu einem Namensträger primär an der Second-Level-Domain orientieren. Demzufolge, so das Kammergericht, lässt „aserbaidschan.de“ meinen, dass sich die Klägerin diese Domain bei DENIC habe registrieren lassen.

Ob dies tatsächlich dem inländischen Verkehrsverständnis entspricht, halte ich allerdings für diskutabel. Die Frage könnte letztlich wohl nur durch eine repräsentative Verkehrsbefragung geklärt werden. Geht der durchschnittliche deutsche Internetnutzer tatsächlich davon aus, dass sich die Republik Aserbaidschan die DE-Domain hat registrieren lassen und erwartet man deshalb unter der Domain einen offiziellen Internetauftritt des Staates?

Meinem Verständnis entspricht dies jedenfalls nicht, was natürlich noch nichts darüber besagt, wie die Mehrheit der Nutzer es versteht. Die Gerichte neigen freilich zu schnell dazu, ihre eigenen Vorstellungen mit dem überwiegenden Verkehrsverständnis gleichzusetzen.

Bei der Registrierung von Domains, egal unter welcher Top-Level-Domain, die dem (eingedeutschten) Namen eines Staates entsprechen, ist demzufolge Vorsicht geboten. Denn die deutschen Instanzgerichte bewerten dies derzeit überwiegend als Namensrechtsverletzung, wie die Entscheidung des KG belegt.

posted by Stadler at 11:37  

27.8.13

Mollath: Ein Opfer der Psychiatrie

Der Verteidiger Gustl Mollaths hat in den letzten Tagen die psychiatrischen Gutachten veröffentlicht, die die Grundlage für Anordnung und Fortdauer der Unterbringung waren. Daneben hat Rechtsanwalt Strate auch einen Auszug aus der Betreuungsakte Mollaths ins Netz gestellt. Das ist ein mutiger Schritt, der von den betroffenen Sachverständigen möglicherweise noch juristisch bekämpft werden wird.

Damit kann sich nun jedermann seine Meinung zu dem Fall anhand der Primärquellen bilden. Der Kollege Oliver Garcia hat dies in seinem Blog bereits getan. Er fasst seine Eindrücke folgendermaßen zusammen:

Hätte mir vor einem Jahr jemand gesagt, aufgrund von Schriftstücken dieser Qualität würden Gerichte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen – ich hätte ihn für verrückt erklärt.

Anschließend analysiert Garcia das maßgebliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Leipziger. Und Garcia beanstandet zusammengefasst, dass die von Leipziger getroffenen Tatsachenfeststellungen – die nicht auf einer Untersuchung Mollaths beruhen – seine medizinischen Schlussfolgerungen nicht tragen.

Wenn man sich das Leipziger-Gutachten durchliest, stellt man fest, dass es im Wesentlichen aus einer selektiven Zusammenfassung von Akteninhalten besteht, an die sich eine medizinische Bewertung anschließt, bei der nicht deutlich wird, auf welche Einzelbeobachtungen sie sich tatsächlich stützt. Dreh- und Angelpunkt des Gutachtens ist die Unterstellung eines paranoiden Gedankensystems. Hierfür beruft sich Leipziger zum einen auf den „Komplex der Schwargeldverschiebungen“ – der sich im Kern mittlerweile allerdings als zutreffend herausgestellt hat – und zum anderen auf die Vorbehalte Mollaths gegenüber dem Sachverständigen Dr. Wörthmüller, die dieser freilich selbst für nachvollziehbar hält, die nach der Einschätzung Leipzigers aber wahnhaft sein sollen. Als weiteres Indiz für ein paranoides Gedankensystem wertet Leipziger den Wunsch Mollaths sich nur mit Kernseife zu waschen und sich von Nahrungsmitteln aus biologisch-dynamischem Anbau ernähren zu wollen. Bei den ersten beiden Aspekten geht Leipziger, wie man mittlerweile weiß, im Wesentlichen von falschen tatsächlichen Annahmen aus. Wäre der dritte Aspekt auch nur ansatzweise ein Kriterium, dann müssten sehr viele gesundheitsbewusste Menschen als paranoid eingestuft werden. Aus diesen allesamt nicht tragfähigen Annahmen zieht Leipziger sodann folgende Schlussfolgerung:

Beim Angeklagten ist mit Sicherheit eine bereits seit Jahren bestehende, sich zuspitzende paranoide Symptomatik (Wahnsysmptomatik) festzustellen, die Denken und Handeln des Angeklagten in zunehmendem Maße bestimmt und ihn auch in den von ihm empfundenen Befürchtungen so weit beeinträchtigt, dass er zu einem weitgehend normalen Leben und der Besorgung der für ihn wesentlichen Angelegenheiten im Außenraum nicht mehr in ausreichendem Maße in der Lage ist.

Wesentlich weniger apodiktisch als Leipziger, dafür in der Schlussfolgerung vollständig entgegengesetzt, fasst es der vom Vormundschaftsgericht beauftragte Sachverständige Dr. Simmerl in seinem Gutachten aus dem Jahre 2007 zusammen:

 Ob es sich dabei tatsächlich um Wahneinfälle, um verzerrt wahrgenommene Begebenheiten mit „gewissem realistischen Kern“ oder tatsächlich um die Wahrheit handelt, vermag der Unterzeichner nicht mit Sicherheit zu sagen. Es kann allerdings festgestellt werden, dass die Schilderungen des Betroffenen nicht bizarr, völlig unrealistisch oder „kulturfremd“ waren. Diese Kriterien, die für schizophrenietypische Wahnideen genannt werden, sind mit Sicherheit nicht erfüllt. Auch ansonsten fand sich bei der Untersuchung keinerlei Hinweis fiir eine psychotische Symptomatik. Insbesondere keine Affektstörungen, keine formalen Denkstörungen u. auch keine kognitiven Beeinträchtigungen. (…)

Der Unterzeichner sieht bei Herrn Mollath psychiatrischerseits am ehesten eine
Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen Zügen (ICD 10- Nr.: F 60.0). Ein Hinweis für eine psychotische Erkrankung fand sich nicht.

Diese Feststellungen des Leitenden Arztes des Bezirksklinikums Mainkofen, die im Rahmen des Betreuungsverfahrens getroffen wurden, blieben in dem Unterbringungsverfahren augenscheinlich gänzlich unberücksichtigt, obwohl Simmerl Gustl Mollath anders als Leipziger tatsächlich untersucht hat.

Es ist frappierend, dass der eine Sachverständige eine Wahnsymptomatik „mit Sicherheit“ feststellt, während der andere sich nicht sicher ist, ob es sich um Wahneinfälle handelt, allerdings keine Anhaltspunkte für eine „psychiotische Erkrankung“ gefunden hat.

Man muss kein Arzt oder Psychiater sein, um erkennen zu können, dass die tatsächlichen Feststellungen Leipzigers, so wie sie in dem Gutachen dargestellt werden, den Schluss auf ein paranoides Gedankensystem, eine krankhafte seelische Störung, eine Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt und eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, nicht zulassen. Es fehlt insoweit an einer plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Kausalzusammenhangs zwischen den tatsächlichen Feststellungen Leipzigers und seinen Schlussfolgerungen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den geschilderten Symptomen – wobei mir die Darstellung Leipzigers ohnehin äußerst selektiv und pointiert zu Lasten Mollaths erscheint – und der Diagnose, wird nicht deutlich.

Diese Mängel des Gutachtens Leipziger hätten auch die Gerichte erkennen können und müssen, zumal unter Berücksichtigung der konträren Einschätzung des Dr. Simmerl. Hierbei hätte speziell das Landgericht Bayreuth berücksichtigen müssen, dass demjeinigen Sachverständigen, der den Betroffenen tatsächlich untersucht hat, ein höheres Gewicht beizumessen ist, als demjenigen, der sein Gutachten nur nach Aktenlage erstellt hat.

Was allerdings an dem Gutachten Leipziger wirklich schockierend ist, ist das praktisch vollständige Fehlen der für § 63 StGB unabdingbaren Gefährlichkeitsprognose. Nach der gesetzlichen Vorgabe muss eine Gesamtwürdigung von Täter und Tat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades ergeben, dass infolge des fortdauernden Störungszustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden.

Insoweit beschränkt sich Leipziger erneut auf das von ihm attestierte Wahnsystem. Wegen der Einbeziehung von immer mehr Dritten in dieses Wahnsystem seien vom Angeklagten weitere gleichartige Taten zu erwarten. Mehr an Würdigung und Begründung liefert Leipziger nicht. Wenn man die Voraussetzungen von § 63 StGB auf diese Art und Weise bejaht, kann man in der Tat sehr viele Menschen sehr schnell in die geschlossene Psychiatrie verfrachten.

Dass sich Mollath unter diesen Bedingungen als Opfer der Psychiatrie und der Justiz betrachtet und sich an der ein oder anderen Stelle dann auch verrannt hat, nachdem man ihn sieben Jahre lang zu Unrecht untergebracht hat, ist mehr als verständlich und sicherlich kein Indiz für Wahnvorstellungen.

Der Fall Mollath ist ein Justiz- und Psychiatrieskandal und er zwingt dazu, die derzeit praktizierten Mechanismen der Unterbringung nach § 63 StGB in Frage zu stellen.

posted by Stadler at 17:20  

23.8.13

Parlamentarische Kontrolle des BKA?

Die Süddeutsche berichtet heute darüber, dass eine „hochrangigen Regierungskommission“ eine wirksamere Kontrolle des Bundeskriminalamts (BKA) fordert und eine gesetzliche Präzisierung verschiedener Befugnisse. Die SZ beruft sich dabei auf einen Abschlussbericht, der nicht veröffentlicht ist, aber der Zeitung vorliegt.

Zu den Einzelvorschlägen gehört u.a. auch eine parlamentarische Kontrolle des BKA nach dem Vorbild des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes. Solche Vorschläge sind deshalb verwunderlich, weil gerade die jüngste Entwicklung gezeigt hat, dass die parlamentarische Kontrolle der Dienste keineswegs nur Defizite aufweist, sondern überhaupt nicht funktioniert und letztlich nichts weiter als ein demokratisches Placebo darstellt. Hierdurch wird sicherlich kein Mehr an rechtsstaatlicher Kontrolle geschaffen.

Das Problem ist vielmehr die massive Ausweitung der Befugnisse des BKA die in den letzten Jahren stattgefunden hat. Das BKA hat durch eine Neuregelung des BKA-Gesetzes zum 01.01.2009 Befugnisse zur Rasterfahndung sowie zur Wohnraum- und TK-Überwachung erhalten, über die es bis dahin nicht verfügte. Aktuell sind noch die umstrittenen Befugnisse zur Bestandsdatenauskunft hinzu gekommen.

Mich erinnert diese Art von Diskussion an die immer wiederkehrenden Vorschläge, neue und weitreichende Überwachungsbefugnisse zumindest mit einem Richtervorbehalt zu versehen. Beides ist nichts weiter als rechtsstaatliche Augenwischerei und ändert nichts daran, dass man die Spirale von Eingriffs- und Überwachungsbefugnissen zugunsten unterschiedlicher Behörden immer weiter dreht. Es verwundert daher nicht, dass auch diese Kommission schärfere richterliche Kontrollen des BKA fordert. Von solchen sicherheitspolitischen Beruhigungspillen sollte man sich allerdings nicht täuschen lassen.

Die SZ weist in ihrem Bericht zudem auf eine immer engere Zusammenarbeit zwischen BKA und Geheimdiensten hin, für die es keine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt. Eine solche fordert die besagte Regierungskommission nunmehr offenbar. Aber auch dann bleibt diese Kooperation problematisch. Das BVerfG hat bereits ausgeführt, dass es ein Trennungsgebot gibt, das die Zusammenlegung von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden verbietet. Was in diesem Bereich allerdings an Kooperation zulässig bzw. unzulässig ist, ist im Einzelnen nicht geklärt. Ob das „Gemeinsame Terrorabwehrzentrum (GTAZ)“ verfassungsrechtlich zulässig ist, wird umstritten bleiben.

posted by Stadler at 15:22  

23.8.13

Für Internethändler gilt: Achtung Spielzeug

Wer als Onlinehändler Spielzeug verkauft, muss nicht nur fernabsatzrechtliche Hinweis- und Belehrungspflichten beachten, sondern zusätzlich die Vorgaben der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug). Diese Verordnung dient der Umsetzung der EU-Spielzeugrichtlinie.

Nach § 11 Abs. 2 und Abs 3 der Verordnung hat der Hersteller gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung anzubringen. Diese Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Diese Verpflichtung trifft zunächst nur den Hersteller. § 11 Abs. 4 der Verordnung besagt nun aber ergänzend, dass die Warnhinweise für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein müssen und dies auch gilt, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

Hieraus schlussfolgert das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12), dass die Warnhinweise bei Käufen im Internet vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen und es in der Natur der Sache liege, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss.

Nachdem die Regelung ausdrücklich verlangt, dass die Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden müssen, genügt eine Einleitung mit der Formulierung „Sicherheitshinweise“ nicht.

Das OLG Hamm betrachtet die Vorschrift außerdem als sog. Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, mit der Folge, dass die Nichtbeachtung zugleich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

posted by Stadler at 12:30  

22.8.13

Die Verurteilung Bradley Mannings pervertiert die Werte einer freien und offenen Gesellschaft

Die Hoffnung im Falle Manning könnte es vielleicht doch noch zu einem Urteil kommen, das halbwegs von rechtsstaatlichem Augenmaß geprägt ist, hat sich nicht erfüllt. Wie hinlänglich bekannt ist, wurde Bradley Manning gestern zu einer Freiheitsstrafe von 35 Jahren verurteilt, weil er als US-Soldat Dokumente an Wikileaks weitergegeben hatte, die wohlgemerkt u.a. auch zur Aufdeckung amerikanischer Kriegsverbrechen geführt haben. Wer das noch nicht verstanden hat, sollte sich dieses von Wikileaks veröffentlichte Video ansehen. Ein junger Soldat, der von zahlreichen Missständen und auch der leichtfertigten Tötung unbewaffneter Zivilisten Kenntnis erlangt und mit diesem Wissen nicht umgehen kann, entschließt sich entsprechende Dokumente, zu denen er Zugang hat, zuerst mehreren Zeitungen anzubieten, und also diese kein Interesse zeigen, schließlich die Dokumente Wikileaks auszuhändigen.

Dieser Geheimnisverrat hat Manning jetzt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Jahren eingebacht. In der öffentlichen Diskussion habe ich immer wieder auch das Argument gehört, dass Geheimnisverrat auch in anderen Ländern strafbar sei und das Verhalten Mannings natürlich bestraft gehört. Wäre Manning ein deutscher Soldat gewesen, hätte man als Strafnorm nur § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) anwenden können, nachdem das Wehrstrafgesetz keine einschlägigen Vorschriften enthält. Es handelt sich hierbei nur um ein Vergehen, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Manning hätte in Deutschland also vielleicht noch nicht einmal eine unbedingte Freiheitsstrafe erhalten.

Nach deutschem Recht müssen allerdings durch die Offenbarung des Geheimnisses zusätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Insoweit sind die Voraussetzungen nach US-Recht wohl ähnlich. Aber werden tatsächlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wenn über Missstände bis hin zu Kriegsverbrechen aufgeklärt wird? Es gibt in Deutschland hierzu zumindest die Literaturmeinung, dass allein die Gefahr einer Berichterstattung über Missstände schon deshalb nicht ausreichend sein kann, weil in einer demokratischen Gesellschaft das Offenbarwerden von Missständen, Versäumnissen oder individuellen Verfehlungen innerhalb der Verwaltung nicht ohne weiteres als Gefährdung öffentlicher Interessen betrachtet werden kann (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 353b, Rn. 13b).

Vielleicht haben die Veröffentlichungen Mannings aber auch dazu geführt, dass die allzu leichtfertige Tötung von Zivilisten in Kriegs- und Krisengebieten eingedämmt wurde. Es könnte durchaus also auch so sein, dass Bradley Manning gerade im öffentlichen Interesse gehandelt hat und nicht dagegen. Und genau diese Frage sollte man sich bei Whistleblowern immer stellen. Besteht das öffenltiche Interesse darin, dass die Verwaltung bestimmte Sauereien weiterhin verheimlichen kann oder ist nicht gerade die Information der Öffentlichkeit über Misstände in der Verwaltung, im Militär und bei den Geheimdiensten im öffentlichen Interesse?

Was mich an dem verhängten Strafmaß besonders erschüttert, ist die unmenschliche Art und Weise, in der ein Staat an einem armen Schwein wie Bradley Manning ein völlig überzogenes Exempel statuiert, während er diejenigen, deren Taten Manning offenkundig gemacht hat, verschont. Der eine hat aber nur Daten weitergegeben, während die anderen Menschen getötet haben. Dieser Zusammenhang offenbart keineswegs nur eine leichte Schieflage, sondern stellt die Dinge gänzlich auf den Kopf.

Die Obama-Administration, deren Druck auf die Militärrichterin enorm war, hat an dem Gefreiten Manning ein Exempel statuiert, um zu verhindern, dass noch mehr Mannings und Snowdens weitere Missstände ans Licht der Öffentlichkeit zerren. Die Verurteilung Mannings ist deshalb auch Ausdruck einer zutiefst heuchlerischen Haltung und einer Pervertierung der Werte einer freien und offenen Gesellschaft. Eine zivile Gesellschaft sollte stolz sein auf Menschen wie Bradley Manning.

posted by Stadler at 12:37  

20.8.13

Sie bekämpfen Information und Transparenz

Der Herausgeber des Guardian hat der BBC gegenüber erklärt, dass Downing Street, also Premierminister David Cameron, unmittelbar in die Maßnahme des GCHQ gegenüber der Zeitung involviert gewesen sei, Festplatten mit den Snowden-Files zu vernichten. Die Hintergründe erläutert Alan Rusbridger im Guardian ausführlicher. Man kann der Ansicht sein, dass sich der britische Geheimdienst damit der Lächerlichkeit Preis gibt, aber es ändert nichts daran, dass wir es mit einem unmittelbaren und massiven staatlichen Eingriff in die Pressefreiheit zu tun haben, der eine Spielart der Zensur darstellt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat ganz offenbar ein erhebliches Interesse an dieser Informationsunterdrückung. Die britischen Dienste und ihre Regierung haben etwas zu verbergen, vor ihren eigenen Bürgern und vor der Weltöffentlichkeit. Denn ganz unabhängig davon, ob sich das was britische Geheimdienste tun, noch im Rahmen überzogener Antiterrorgesetze bewegt oder nicht, geht es darum, den Menschen das Ausmaß der Überwachung zu verheimlichen. Denn man hat Angst vor der öffentlichen Reaktion und davor, dass die öffentliche Diskussion ein Überwachungssystem erkennt und in Frage stellt.

Wer Lebensgefährten von Journalisten auf Grundlage von Antiterrorgesetzen stundenlang verhört und ihnen alle elektronischen Geräte abnimmt, dem kann man als Bürger nicht vertrauen. Den Aussagen einer Staatsmacht die so handelt, kann und sollte man keinen Glauben schenken. Wer Antiterrorgesetze derart exzessiv überdehnt und gegen Menschen zur Anwendung bringt, gegen die noch nicht einmal ein Hauch eines Terrorverdachts besteht, von dem muss man annehmen, dass er auch seine Telekommunikationsüberwachung in ähnlich maßloser Art und Weise organisiert hat. Die Übertretung von ohnehin zu weitreichenden Gesetzen ist selten offenkundiger gewesen, als in den Fällen, die uns in den letzten Tagen aus England berichtet wurden. Das Unbehagen verdichtet sich zur Gewissheit. Westliche Regierungen greifen zu den Mitteln von Diktatoren um kritische Berichterstattung zu unterbinden.

Es sind u.a. diese britischen Behörden, von denen sich Kanzleramtsminister Pofalla versichern hat lassen, dass sie sich an (deutsche) Gesetze halten. Wenn der GCHQ aber schon britisches Recht bricht, dann wird er sich wohl kaum um die Beschränkungen des deutschen Rechts scheren. Anders lautenden Versicherungen kann man keinen Glauben schenken.

Wer nichts zu verbergen hat, hat nichts zu befürchten? Es sei denn, man ist Journalist, Lebensgefährte eines Journalisten oder vielleicht ein beliebiger Blogger, der im Netz seine Meinung zu laut und zu deutlich artikuliert hat. Wir müssen letztlich über den Zustand unserer Demokratie reden, auch wenn das noch nicht überall angekommen ist. Denn die Feinde von Freiheit und Demokratie sind zahlreich.

Zur Causa Guardian habe ich heute noch folgende absolut lesenswerte Kommentare gefunden:

Wie viel Pofalla verträgt die Freiheit? (Timo Stein, Cicero-Online)
Angriff auf die Aufklärer (Stefan Plöchinger, SZ)
Die Zeitung der Zukunft – ein Ort der Freiheit (Dirk von Gehlen, Digitale Notizen)

posted by Stadler at 22:07  

19.8.13

LG Hamburg: Parallelimport amerikanischer Tonträger kann untersagt werden

Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz hatte in den USA hergestellte CDs der Künstlerin Christina Perri über den Amazon Market Place unter anderem in Deutschland bzw. gegenüber deutschen Kunden zum Verkauf angeboten. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Internethändler auf Antrag der europäischen Rechteinhaberin (Urteil vom 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12) zur Unterlassung und zur Auskunft über den Vertriebsweg.

In Gesprächen mit Mandanten höre ich immer wieder die irrige Ansicht, dass nur der Vertrieb von gefälschter Ware verboten werden könne, während man Originalware, die aus den USA oder anderen Ländern stammt, doch wohl problemlos vertreiben dürfe. Das ist allerdings ein oftmals folgenschwerer Irrtum. Der Erschöpfungsgrundsatz im Urheber- und auch im Markenrecht bezieht sich nur auf den europäischen Wirtschaftsraum. Das bedeutet, dass nur diejenigen Werkexemplare, die mit Zustimmung des Rechteinhabers in den EWR gelangt sind, ungehindert weitervertrieben werden können, ohne, dass der Rechteinhaber das verbieten kann. Ein weltweiter Erschöpfungsgrundsatz existiert demgegenüber nicht. Das bedeutet, dass Waren, die sich ganz legal auf dem US-Markt befinden, jedenfalls nicht ohne weiteres auch in Europa vertrieben werden dürfen. Das trifft sehr häufig kleine Händler, die importierte Ware bei eBay oder bei Amazon anbieten.

posted by Stadler at 14:51  

19.8.13

Empört Euch!

Die USA setzen Drohnen seit fast 10 Jahren ein, um gezielt Menschen, vorgeblich Terroristen, zu töten. Durch derartige Drohnenangriffe sind nach unterschiedlichen Untersuchungen und Berichten bislang ca. 3.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Daten durch die die Zielpersonen dieser Drohnenangriffe ermittelt und lokalisiert werden, stammen regelmäßig von Geheimdiensten, z.T. auch aus der Telekommunikationsüberwachung. Auch der BND liefert offenbar entsprechende Daten an US-Dienste.

In der Berichterstattung liest man dann häufiger, dass auch Unbeteiligte oder Unschuldige betroffen seien. Dieser Ansatz überspringt allerdings den wesentlichen rechtsstaatlichen Aspekt. Jeder Straftäter hat einen Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren und er hat hierbei solange als unschuldig zu gelten, bis er von einem Gericht verurteilt worden ist. Drohnenangriffe zu dem Zweck Menschen gezielt zu töten, stellen also nichts anderes dar, als eine Umgehung des rechtsstaatlich gebotenen Strafverfahrens und die Abschaffung der Unschuldsvermutung.

Diejenigen, die Opfer eines Drohnenangriffs werden, gleichgültig ob Terroristen, Zivilisten oder nicht selten sogar Kinder, haben nie einen (fairen) Prozess bekommen. Sie wurden von Geheimdiensten in einem intransparenten und rechtsstaatswidrigen Verfahren als Terroristen ermittelt. Nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten haben die USA also 3.000 Unschuldige getötet. Es ist nämlich von vornherein nicht statthaft zwischen (mutmaßlichen) Terroristen und Unbeteiligten zu differenzieren. Wenn man die Unschuldsvermutung ernst nimmt, haben ausnahmslos alle Getöteten als unschuldig zu gelten.

Das den US-Drohnenangriffen zugrundeliegende Prinzip, wonach Ankläger, Richter und Vollstrecker ein und dieselbe Institution sind, kennt man aus der Geschichte des Mittelalters als Inquisition. Exakt nach diesem archaischen Prinzip funktionieren die US-Drohnenagriffe beispielsweise in Pakistan, einem Land, mit dem sich die USA keineswegs im Kriegszustand befinden. Der Inquisitor heißt heute Barack Obama. Er genehmigt diese Drohnenangriffe persönlich.

Zur mittelalterlichen Inquisition gehörte ein weiteres wesentliches Instrument, nämlich die Unterdrückung von Wissen. Und daraus ergibt sich eine weitere Parallele zur Logik moderner Geheimdiensttätigkeit. Die Ansammlung von geheimem Herrschaftswissen dient auch noch heute, vermutlich mehr denn je, der Machtausübung und der Machterhaltung. Und vermutlich ist tatsächlich Macht der zentrale Grund und die zentrale Antriebsfeder für die weltweite Datensammelwut der Geheimdienste.

Unsere Demokratien haben in den letzten zehn bis zwölf Jahren einen gewaltigen Rückschritt erlebt, was nicht zuletzt willfährigen Politikern zu verdanken ist, die dieses mittelalterliche Gedankengut, nur notdürftig kaschiert, erneut zu Markte tragen. Mir kommt an dieser Stelle immer wieder die Sentenz aus Juli Zehs Roman Corpus Delicti in den Sinn: „Das Mittelalter ist keine Epoche, sondern der Name der menschlichen Natur“. Zeh gehört auch zu den wenigen Intellektuellen, die erkannt haben, welche politische Entwicklung gerade im Gange ist. Es ist nicht länger übertrieben, von einem Überwachungsstaat zu sprechen und davon, dass unsere Demokratie akut gefährdet ist. Zu dieser Entwicklung postdemokratischer Strukturen schweigen fast alle Intellektuellen national und international, obwohl man eigentlich erwarten müsste, dass sie auf die Barrikaden gehen. Es ist der Aufklärung bereits einmal gelungen, mittelalterliches Gedankengut zurückzudrängen und einzuhegen. Wir erleben jetzt erneut die Ausbreitung einer auf Desinformation basierenden Politik, die ich in einem früheren Blogbeitrag als lichtscheu und hinterlistig bezeichnet habe. Deshalb erscheint mir eine weitere Aufklärung nötig, um den aktuellen Entwicklungen entgegenzutreten und den Menschen erneut den Ausgang aus ihrer selbstverschuldeten Unmündigkeit aufzuzeigen. Bislang haben die meisten Bürger diesen Zustand aber noch nicht erkannt, weil die unsichtbare Tätigkeit der Geheimdienste schwer greifbar ist und das Gefühl unmittelbarer Betroffenheit fehlt. Wenn Google Vorgärten und Häuserfassaden fotografiert, fühlt man sich direkt betroffen, während sich die meisten Bürger die massive Überwachung der Telekommunikation schwer vorstellen können.

Es muss deshalb unter Einbeziehung von Beispielen wie denen der Drohnenangriffe deutlich gemacht werden, was auf dem Spiel steht, wenn freiheitsfeindliche Kräfte Mechanismen installieren und nutzen, die unsere Demokratie in Frage stellen. Dieser Entwicklung müssen wir uns entgegenstellen, aber dafür sind deutlich mehr Mahner erforderlich und mehr Leute, die sich aufregen und laut werden. Um es mit Stéphane Hessel zu sagen: Empört Euch!

posted by Stadler at 08:33  
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