Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.4.14

OLG Bamberg sträubt sich im Fall Mollath weiterhin

Das Bundesverfassungsgericht hat dem OLG Bamberg in Sachen Mollath im letzten Jahr eine eklatante Fehlleistung attestiert, der Verfassungsbeschwerde Mollaths stattgeben und die Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben.

In einem aktuellen Beschluss vom 24.03.2014 hat das OLG Bamberg den Antrag Mollaths auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung bereits seit dem 11.05.2011 nicht mehr vorgelegen hätten, abgelehnt und zwar mit einer durchaus kreativen, wenngleich wenig überzeugenden Begründung.

Der Verteidiger Mollaths hat gegen diese Entscheidung Gegenvorstellung erhoben. Möglicherweise wird er nochmals Verfassungsbeschwerde erheben, wenn das OLG Bamberg auf seiner Linie bleibt.

Der Einwand der Verteidigung Mollaths, das OLG Bamberg würde die neuere verfasungsgerichtliche Rechtsprechung ignorieren, nach der bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auch nach Erledigung der Maßnahme eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit möglich sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen. Ausfürlich dazu gebloggt hat wieder einmal Henning Ernst Müller.

Die Entscheidung des OLG Bamberg enthält außerdem eine interessante Spitze in Richtung des BVerfG, die man sich auf der Zunge zergehen lassen sollte:

Vorliegend beruht die Tatsache, dass sich das Beschwerdeverfahren mittlerweile objektiv erledigt hat, jedoch nicht auf der von vornherein absehbaren oder möglichen Kurzfristigkeit der Freiheitsentziehung, sodass eine Rechtsmittelentscheidung typischerweise vor deren Ende regelmäßig nicht ergehen konnte, sondern darauf, dass die 2.Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts über die am 11.01.2012 erhobene Verfassungsbeschwerde trotz deren, wie dort festgestellt, offensichtlicher Begründetheit erst am 26.08.2013 entschieden hat, nachdem das Wiederaufnahmeverfahren des Angeklagten zwischenzeitlich erfolgreich war. Die Gründe für diese zeitliche Verzögerung spielen dabei aus jetziger Sicht keine Rolle.

An dieser Stelle ist es notwendig, nochmals darauf hinzuweisen, dass Gustl Mollath gerade deshalb so lange untergebracht war, weil man in Bayreuth und Bamberg klare und eindeutige verfassungsgerichtliche Vorgaben immer wieder missachtet hat. Genau davon will man aber beim OLG Bamberg ganz augenscheinlich auch weiterhin nichts wissen.

posted by Stadler at 17:42  

4.12.13

Beleidigung von Richtern im Zusammenhang mit der Affäre Mollath?

Am Rande der Affäre um den kürzlich aus der geschlossenen Psychiatrie entlassenen Gustl Mollath gibt es wieder einmal Interessantes zu berichten.

Ein Sympathisant Mollaths hat eine E-Mail an die Poststelle des Landgerichts Bayreuth mit folgendem Inhalt geschickt:

An alle, die im Fall Mollath Verantwortung tragen: Niederträchtige Bande! Ihr habt es nicht verdient noch einen Cent aus der Staatskasse zu erhalten. Stellt euch nur dumm. Die Gerechtigkeit wird euch ereilen.

Der Präsidenten des Landgerichts Bayreuth stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung für die Mitglieder derjenigen Strafvollstreckungskammer, die die Fortsetzung der Unterbringung Mollaths rechtswidrig angeordnet hatte, was zwischenzeitlich auch vom BVerfG festgestellt worden ist.

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth beantragt anschließend den Erlass eines Strafbefehls, der vom Amtsgericht Bayreuth auch erlassen wird. Dieser Strafbefehl beinhaltet eine Verurteilung zu immerhin 70 Tagessätzen á 50 EUR wegen Beleidigung der drei Richter der Strafvollstreckungskammer.

Der Betroffene hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und sich in der Hauptverhandlung auch selbst verteidigt, was offensichtlich keine gute Idee war. Er wurde vom Amtsgericht Bayreuth entsprechend des Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Nur die Höhe der Tagessätze wurde gesenkt. Der Betroffene hat anschließend selbst Berufung eingelegt.

Nachdem ich als Anwalt viel Äußerungsrecht mache, stellt sich mir natürlich die Frage, ob die Bezeichnung von Richtern im Zusammenhang mit dem Fall Mollath als „niederträchtige Bande“ eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung darstellt. Man kann zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass Adressaten der Äußerung auch die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer waren, nachdem die E-Mail an das LG Bayreuth gerichtet war und die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung Mollaths angeordnet hatte. Aber stellt diese Äußerung tatsächlich eine Beleidigung dar?

Im Urteil heißt es zur Begründung der Beleidigung nur lapidar:

Mit dieser E-Mail beabsichtigte der Angeklagte, seine Missachtung gegenüber den Mitgliedern der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth zum Ausdruck zu bringen.

Eine tragfähige Begründung für eine Verurteilung wegen einer Beleidigung lässt dieser eine Satz allerdings nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind äußerungsrechtliche Sachverhalte immer in ihrem gesamten Kontext zu betrachten und zu würdigen. Eine Würdigung der Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nimmt das Amtsgericht nicht vor.

Werturteile, zu denen fraglos auch die hier relevante Äußerung zählt, sind außerdem sehr weitreichend von der Meinungsfreiheit geschützt. Nur dann, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und die Auseinandersetzung in der Sache völlig in den Hintergrund tritt, sind die Grenzen überschritten. Wobei scharfe und polemische Kritik grundsätzlich hingenommen werden muss, zumal wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wie der Fall Mollath von erheblichem öffentlichen Interesse war und ist.

Bei Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist schon nicht erkennbar, dass die Diffamierung bzw. Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht. Bei der gebotenen meinungsfreundlichen Auslegung, kann vielmehr zwanglos davon ausgegangen werden, dass es sich um eine scharfe und polemische Kritik an den Sachentscheidungen der Strafvollstreckungskammer handelt. Inswoeit ist dann auch ein überspitze Kritik statthaft, zumal die Unterbringungsentscheidungen des LG Bayreuth vom BVerfG aufgehoben wurden und zwar mit sehr deutlichen Worten in der Beschlussbegründung. Die Verwendung des Begriffs „niederträchtig“ kann ohne weiteres auch dahingend verstanden worden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, die Strafvollstreckungskammer habe sich bei seinen Entscheidungen über rechtliche Vorgaben hinweggesetzt.

Das Amtsgericht Bayreuth hat mit dieser Verurteilung die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 GG verkannt und zu erkennen gegeben, dass ihr die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG zu diesem Grundrecht offenbar nicht bekannt ist.

Das Verfahren hat natürlich eine zweite, rechtspolitische Dimension. Nachdem sich das Landgericht Bayreuth in der Sache Mollath wahrlich nicht mit juristischem Ruhm bekleckert hat, wäre es es angebracht gewesen, in diesem Fall etwas leiser aufzutreten und auf einen Strafantrag zu verzichten.

Sollte der Betroffene seine Berufung fristgerecht eingelegt haben, dann heißt das Berufungsgericht allerdings auch in dieser Sache Bayreuth.

posted by Stadler at 17:48  

13.10.13

Staatsanwaltschaft München I: Leider nicht die objektivste Behörde der Welt

Der Fall Mollath hat Zweifel an der Qualität psychiatrischer Sachverständigengutachten genährt, auf deren Basis Menschen zum Teil langjährig in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht werden. Die Sachverständige Hanna Ziegert hat in der Talkshow Beckmann für Erstaunen gesorgt mit der Aussage, von Gerichten werde je nach Bedarf der Psychiater angefordert, dessen Einschätzung gerade gewünschte sei. Außerdem hatte Ziegert ein Nord-Süd-Gefälle beklagt, so wie zwischen Mailand und Sizilien.

Diese Aussagen hatte die Staatsanwaltschaft München I zu der kühnen und befremdlichen Reaktion veranlasst, die Sachverständige in mehreren laufenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das haben die Landgerichte München I und Augsburg nun aber mit zum Teil deutlichen Worten abgelehnt, wie die Süddeutsche berichtet. Das Landgericht Augsburg meinte gar, es sei gar nicht erkennbar, wem gegenüber die Sachverständige Ziegert befangen sein soll. Die Mär von der Staatsanwaltschaft als der objektivsten Behörde der Welt, ist einmal mehr widerlegt worden. Mehr noch: Im Grunde bestätigt die Staatsanwaltschaft München I mit ihrem Vorgehen, dass sie kein kritischen Sachverständigen wünscht. Quod erat demonstrandum.

posted by Stadler at 21:00  

5.9.13

Verfassungsbeschwerde Mollaths erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde Gustl Mollaths stattgegeben und Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben. Trotz der zwischenzeitlichen Freilassung hat Mollath nach Ansicht des Gerichts ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Beschluss vom 26.08.2013 (Az.: 2 BvR 371/12) schon davon aus, dass es bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der angeblich von Mollath ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten fehlt. Diese Feststellung ist für mich wenig überraschend. Eine tatsachenbasierte Gefährlichkeitsprognose ist im Fall Mollath zu keiner Zeit angestellt worden.

Darüber hinaus finden, so das BVerfG, entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung und es wird zudem nicht ausreichend dargelegt, dass die von Mollath ausgehende
Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufwiegen kann.

Das BVerfG verweist schließlich auch darauf, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um Beziehungstaten gehandelt hat, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Insoweit hätte das Landgericht und das OLG klären und darlegen müssen, wie sich die zwischenzeitliche Scheidung und langjährige Trennung von der früheren Ehefrau auf die von Mollath ausgehende Gefahr ausgewirkt hat.

Oder einfacher formuliert: Man kann jemanden wegen derartiger Beziehungstaten nicht sieben Jahre lang wegsperren und gleichzeitig nur in schablonenhafter Weise eine fortgesetzte Gefahr für die Allgemeinheit unterstellen.

Wirklich bitter an dem Verfahren Mollath ist die offensichtliche und eklatante Fehlleistung des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamberg. Wenn man in einem derartigen Verfahren, in dem das Freiheitsrecht eines Menschen über Jahre hinweg beeinträchtigt wird, selbst von einem Oberlandesgericht keine fundierte und sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr bekommt, dann liegt bei unserer Rechtsprechung einiges im Argen.

Update:
Das Bayerische Justizministerium erklärt zum Fall Mollath heute u.a. folgendes:

Es ist wichtig, dass unser höchstes Gericht nun Klarheit geschaffen hat, welche Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen über den lange währenden Freiheitsentzug eines Menschen gelten. Das schafft ein Stück Rechtsklarheit und gibt unseren Gerichten Orientierung.

Dadurch wird der Eindruck erweckt, das BVerfG haben nunmehr erstmals für Rechtsklarheit in derartigen Fällen gesorgt. Das ist allerdings falsch. Das BVerfG hat die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in den vergangenen Jahren mehrfach gerügt.

Gerade das Landgericht Bayreuth und das OLG Bamberg wurden in einem anderen Fall in Karlsruhe erst mit Beschluss des BVerfG vom 04.10.2012 aufgehoben. Hätte man in Bayreuth und Bamberg die dort aufgestellten Kriterien auf den Fall Mollath angewandt, dann wäre man zwangsläufig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fortdauer der Unterbringung unverhältnismäßig ist.

Die Rechtsprechung des BVerfG im Fall Mollath ist also im Grundsatz keineswegs neu, nur sie wird bislang von bayerischen Gerichten (bewusst) ignoriert. Die Orientierung, von der das Ministerium spricht, hat das BVerfG schon längst gegeben.

posted by Stadler at 10:58  

27.8.13

Mollath: Ein Opfer der Psychiatrie

Der Verteidiger Gustl Mollaths hat in den letzten Tagen die psychiatrischen Gutachten veröffentlicht, die die Grundlage für Anordnung und Fortdauer der Unterbringung waren. Daneben hat Rechtsanwalt Strate auch einen Auszug aus der Betreuungsakte Mollaths ins Netz gestellt. Das ist ein mutiger Schritt, der von den betroffenen Sachverständigen möglicherweise noch juristisch bekämpft werden wird.

Damit kann sich nun jedermann seine Meinung zu dem Fall anhand der Primärquellen bilden. Der Kollege Oliver Garcia hat dies in seinem Blog bereits getan. Er fasst seine Eindrücke folgendermaßen zusammen:

Hätte mir vor einem Jahr jemand gesagt, aufgrund von Schriftstücken dieser Qualität würden Gerichte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen – ich hätte ihn für verrückt erklärt.

Anschließend analysiert Garcia das maßgebliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Leipziger. Und Garcia beanstandet zusammengefasst, dass die von Leipziger getroffenen Tatsachenfeststellungen – die nicht auf einer Untersuchung Mollaths beruhen – seine medizinischen Schlussfolgerungen nicht tragen.

Wenn man sich das Leipziger-Gutachten durchliest, stellt man fest, dass es im Wesentlichen aus einer selektiven Zusammenfassung von Akteninhalten besteht, an die sich eine medizinische Bewertung anschließt, bei der nicht deutlich wird, auf welche Einzelbeobachtungen sie sich tatsächlich stützt. Dreh- und Angelpunkt des Gutachtens ist die Unterstellung eines paranoiden Gedankensystems. Hierfür beruft sich Leipziger zum einen auf den „Komplex der Schwargeldverschiebungen“ – der sich im Kern mittlerweile allerdings als zutreffend herausgestellt hat – und zum anderen auf die Vorbehalte Mollaths gegenüber dem Sachverständigen Dr. Wörthmüller, die dieser freilich selbst für nachvollziehbar hält, die nach der Einschätzung Leipzigers aber wahnhaft sein sollen. Als weiteres Indiz für ein paranoides Gedankensystem wertet Leipziger den Wunsch Mollaths sich nur mit Kernseife zu waschen und sich von Nahrungsmitteln aus biologisch-dynamischem Anbau ernähren zu wollen. Bei den ersten beiden Aspekten geht Leipziger, wie man mittlerweile weiß, im Wesentlichen von falschen tatsächlichen Annahmen aus. Wäre der dritte Aspekt auch nur ansatzweise ein Kriterium, dann müssten sehr viele gesundheitsbewusste Menschen als paranoid eingestuft werden. Aus diesen allesamt nicht tragfähigen Annahmen zieht Leipziger sodann folgende Schlussfolgerung:

Beim Angeklagten ist mit Sicherheit eine bereits seit Jahren bestehende, sich zuspitzende paranoide Symptomatik (Wahnsysmptomatik) festzustellen, die Denken und Handeln des Angeklagten in zunehmendem Maße bestimmt und ihn auch in den von ihm empfundenen Befürchtungen so weit beeinträchtigt, dass er zu einem weitgehend normalen Leben und der Besorgung der für ihn wesentlichen Angelegenheiten im Außenraum nicht mehr in ausreichendem Maße in der Lage ist.

Wesentlich weniger apodiktisch als Leipziger, dafür in der Schlussfolgerung vollständig entgegengesetzt, fasst es der vom Vormundschaftsgericht beauftragte Sachverständige Dr. Simmerl in seinem Gutachten aus dem Jahre 2007 zusammen:

 Ob es sich dabei tatsächlich um Wahneinfälle, um verzerrt wahrgenommene Begebenheiten mit „gewissem realistischen Kern“ oder tatsächlich um die Wahrheit handelt, vermag der Unterzeichner nicht mit Sicherheit zu sagen. Es kann allerdings festgestellt werden, dass die Schilderungen des Betroffenen nicht bizarr, völlig unrealistisch oder „kulturfremd“ waren. Diese Kriterien, die für schizophrenietypische Wahnideen genannt werden, sind mit Sicherheit nicht erfüllt. Auch ansonsten fand sich bei der Untersuchung keinerlei Hinweis fiir eine psychotische Symptomatik. Insbesondere keine Affektstörungen, keine formalen Denkstörungen u. auch keine kognitiven Beeinträchtigungen. (…)

Der Unterzeichner sieht bei Herrn Mollath psychiatrischerseits am ehesten eine
Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen Zügen (ICD 10- Nr.: F 60.0). Ein Hinweis für eine psychotische Erkrankung fand sich nicht.

Diese Feststellungen des Leitenden Arztes des Bezirksklinikums Mainkofen, die im Rahmen des Betreuungsverfahrens getroffen wurden, blieben in dem Unterbringungsverfahren augenscheinlich gänzlich unberücksichtigt, obwohl Simmerl Gustl Mollath anders als Leipziger tatsächlich untersucht hat.

Es ist frappierend, dass der eine Sachverständige eine Wahnsymptomatik „mit Sicherheit“ feststellt, während der andere sich nicht sicher ist, ob es sich um Wahneinfälle handelt, allerdings keine Anhaltspunkte für eine „psychiotische Erkrankung“ gefunden hat.

Man muss kein Arzt oder Psychiater sein, um erkennen zu können, dass die tatsächlichen Feststellungen Leipzigers, so wie sie in dem Gutachen dargestellt werden, den Schluss auf ein paranoides Gedankensystem, eine krankhafte seelische Störung, eine Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt und eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, nicht zulassen. Es fehlt insoweit an einer plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Kausalzusammenhangs zwischen den tatsächlichen Feststellungen Leipzigers und seinen Schlussfolgerungen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den geschilderten Symptomen – wobei mir die Darstellung Leipzigers ohnehin äußerst selektiv und pointiert zu Lasten Mollaths erscheint – und der Diagnose, wird nicht deutlich.

Diese Mängel des Gutachtens Leipziger hätten auch die Gerichte erkennen können und müssen, zumal unter Berücksichtigung der konträren Einschätzung des Dr. Simmerl. Hierbei hätte speziell das Landgericht Bayreuth berücksichtigen müssen, dass demjeinigen Sachverständigen, der den Betroffenen tatsächlich untersucht hat, ein höheres Gewicht beizumessen ist, als demjenigen, der sein Gutachten nur nach Aktenlage erstellt hat.

Was allerdings an dem Gutachten Leipziger wirklich schockierend ist, ist das praktisch vollständige Fehlen der für § 63 StGB unabdingbaren Gefährlichkeitsprognose. Nach der gesetzlichen Vorgabe muss eine Gesamtwürdigung von Täter und Tat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades ergeben, dass infolge des fortdauernden Störungszustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden.

Insoweit beschränkt sich Leipziger erneut auf das von ihm attestierte Wahnsystem. Wegen der Einbeziehung von immer mehr Dritten in dieses Wahnsystem seien vom Angeklagten weitere gleichartige Taten zu erwarten. Mehr an Würdigung und Begründung liefert Leipziger nicht. Wenn man die Voraussetzungen von § 63 StGB auf diese Art und Weise bejaht, kann man in der Tat sehr viele Menschen sehr schnell in die geschlossene Psychiatrie verfrachten.

Dass sich Mollath unter diesen Bedingungen als Opfer der Psychiatrie und der Justiz betrachtet und sich an der ein oder anderen Stelle dann auch verrannt hat, nachdem man ihn sieben Jahre lang zu Unrecht untergebracht hat, ist mehr als verständlich und sicherlich kein Indiz für Wahnvorstellungen.

Der Fall Mollath ist ein Justiz- und Psychiatrieskandal und er zwingt dazu, die derzeit praktizierten Mechanismen der Unterbringung nach § 63 StGB in Frage zu stellen.

posted by Stadler at 17:20  

13.8.13

Sixt wirbt mit Mollath: Nur geschmacklos oder rechtswidrig?

Dass die Autovermietung Sixt mit einem Bild Gustl Mollaths und der Aussage „Wenn hier jemand verrückt ist, dann Sixt mit seinen Preisen“ wirbt, hat viele Menschen empört.

Die juristischen Einschätzungen, die ich dazu gelesen habe, sind unterschiedlich. Während der Kollge Solmecke die Werbekampagne für zulässig hält, hegt der Kollege Dirks Zweifel.

Auch wenn der BGH in vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen eine Werbung mit dem Bild eines Prominenten unter Anspielung auf ein taktesaktuelles Ereignisses für zulässig erachtet hat, könnte es sein, dass Sixt in diesem Fall auch juristisch zu weit gegangen ist. In der Entscheidung des BGH Oskar Lafontaine betreffend, wurde die Zulässigkeit der Abbildung des Politikers darauf gestützt, dass die beanstandete Werbeanzeige nicht ausschließlich einem Werbezweck dient, sondern im Zusammenhang mit der Abbildung Lafontaines auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire enthalten sei.

Ob das auf Mollath und die hier in Rede stehende Aussage übertragbar ist, kann man allerdings bezweifeln. Sixt macht sich gezielt über den Umstand der siebenjährigen Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie lustig. Mollath hat die Öffentlichkeit nicht von sich aus gesucht und befindet sich anders als ein Politiker auch nicht im öffentlichen Meinungskampf.

Es stellt sich hier letztlich die Frage, ob mit dieser Werbung nicht die ideellen Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sind, deren Schutz durch die Menschenwürdegarantie von Verfassungs wegen geboten ist. Diese Annahme liegt im Falle Mollath jedenfalls deutlich näher als bei Oskar Lafontaine.

Das hat man möglicherweise jetzt auch bei Sixt erkannt, denn Erich Sixt hat die Werbung mittlerweile stoppen lassen und sich bei Gustl Mollath schriftlich entschuldigt. Ob Sixt auch eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder abgeben wird, ist nicht klar.

posted by Stadler at 17:58  

6.8.13

OLG Nürnberg ordnet Wiederaufnahme an: Mollath kommt sofort frei

Das OLG Nürnberg hat heute einen Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 24.07.2013 aufgehoben und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath angeordnet. Der Vorsitzende des Senats hat außerdem die unverzügliche Entlassung Mollaths aus der Unterbringung verfügt.

Das Oberlandesgericht hat nur einen einzigen Wiederaufnahmegrund bejaht, nämlich den der unechten Urkunde und sich deshalb mit den weiteren Aspekten erst gar nicht beschäftigt. Hierzu wird in der Pressemitteilung des Gerichts ausgeführt:

Der Senat stützt seine Entscheidung auf § 359 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“ ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.

Als solche im juristischen Sinne „unechte Urkunde“ wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis („i.V.“) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch ? soweit ersichtlich ? für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf die Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies ? so der Senat ?, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO „unecht“.

Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, kam es auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

Dies deckt sich mit meiner Einschätzung, dass das Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme zu Unrecht versagt und auch die fragliche Urkunde zu Unrecht als echt bewertet hat.

Das Strafverfahren muss jetzt nochmals von vorne beginnen und kann grundsätzlich natürlich auch mit einer Verurteilung Mollaths enden.

Nachdem sich das Landgericht Regensburg vier Monate Zeit gelassen hat, konnte das OLG in weniger als zwei Wochen entscheiden. Das ist auch deshalb erfreulich, weil der Freiheitsanspruch von Mollath eine zügige Entscheidung erforderte. Dem OLG Nürnberg saß vermutlich aber auch das Bundesverfassungsgericht im Nacken. Dieses hätte voraussichtlich im August zwar nicht über die Frage der Wiederaufnahme, sondern nur über die Fortdauer der Unterbringung entschieden. Wenn Mollath allerdings erst aufgrund einer Entscheidung aus Karlsruhe freigekommen wäre, hätte sich die bayerische Justiz damit vollends blamiert. Ich möchte nicht ausschließen, dass auch dieser Umstand den Senat zu einer zügigen Entscheidung veranlasst hatte.

Update vom 07.08.2013:
Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist mittlerweile auch im Volltext verfügbar.

Etwas vorschnell hatte ich gestern behauptet, Gustl Mollath könnte in dem jetzt neu aufzurollenden Strafverfahren auch verurteilt werden. An dieser Stelle muss ich mich korrigieren. Manchmal hilft auch der berühmte Blick ins Gesetz. § 373 Abs. 2 StPO enthält nämlich ein Verbot der Schlechterstellung in den Fällen, in denen nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme beantragt hat. Das frühere Urteil darf dann in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden. Die Besonderheit besteht im Fall Mollath jetzt darin, dass er in dem ersten Verfahren ja wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde.

Da das Gesetz eine Schlechterstellung im Rechtsfolgenausspruch verbietet, bedeutet das, dass Mollath jetzt zwar im Schuldspruch formell verurteilt werden könnte, dass aber die Rechtsfolge einer Geld- oder Freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf, egal welche Erkenntnisse das Verfahren liefert. Mollath kann also in dem neuen Verfahren nicht bestraft werden. Hierauf weist Henning Ernst Müller im Beck-Blog zu recht hin. Er könnte allenfalls erneut nach § 63 StGB unterbracht werden. Das dürfte aber angesichts dessen, dass die siebenjährige Unterbringung kaum verhältnismäßig war und eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit allein wegen einer Tat, die über 10 Jahre zurückliegt, kaum mehr prognostiziert werden kann, äußerst unwahrscheinlich sein.

posted by Stadler at 12:21  

30.7.13

Strafverteidiger wollen für Mollath demonstrieren

Die Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V ruft zu einer Anwaltsdemonstration am 02.08.2013 vor dem Landgericht Regensburg auf. Das Motto lautet: „Freiheit für Gustl Mollath und alle anderen Unterdrückten“. Angemeldet wurde die Versammlung von den Regensburger Rechtsanwälten Claudia Schenk und Franz Schwinghammer.

Das sieht natürlich aber auch sehr stark nach eine PR-Aktion einer Anwaltsvereinigung aus, die den Fall Mollath nutzen will, um auf sich aufmerksam zu machen. Das populistisch formulierte Motto schreckt mich als Anwaltskollegen dann doch eher ab.

posted by Stadler at 17:29  

26.7.13

Vorerst kein Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Mollath – Zu Unrecht

Das Landgericht Regensburg hat die Wiederaufnahme des Strafverfahrens Mollath abgelehnt. In einem 115-seitigen Beschluss vom 24.07.2013 wird dies ausführlich, leider aber nicht überzeugend begründet.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob das in den Prozess eingeführte Attest eine unechte Urkunde darstellt, ist für mich nicht abschließend beurteilbar, weil ich den konkreten Inhalt der Urkunde nicht kenne. Offenbar war das Gericht im Erstprozess aber davon ausgegangen, dass das Attest von der Ärztin die auf dem Briefkopf steht und deren Stempel auch die Unterschriftsleiste ziert, stammt und nicht von ihrem Sohn, der das Attest tatsächlich unterschrieben hat. Insoweit weist das Landgericht Regensburg jetzt darauf hin, dass auch der Irrtum des erkennenden Gerichts nicht dazu führt, dass die Urkunde unecht ist. Das mag zwar so sein, aber ein starkes Indiz stellt dieser Umstand in jedem Fall dar. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde als Aussteller erscheint. Auch wenn jemand mit seinem richtigen Namen unterschreibt, kann eine Urkunde also unecht sein. Entscheidend ist, ob der Eindruck enststeht, dass eine andere Person der Aussteller ist. Und dafür, dass dieser Eindruck hier entstehen konnte und musste, spricht natürlich auch der Umstand, dass das Erstgericht geglaubt hat, das Attest würde von der Ärztin stammen, auf deren Briefkopf es ausgestellt ist. Prof. Henning Ernst Müller weist in einem Interview mit der LTO insoweit darauf hin, dass das Landgericht unerwähnt lässt, dass die Unterschrift nicht nur mit dem Stempel der Ärztin versehen war, sondern auch ihr Name im Klartext in der Unterschriftsleiste stand. Vor diesem Hintergrund kann sehr wohl der Eindruck entstehen, dass das Attest von der Ärztin als Ausstellerin stammt.

Ebenfalls wenig überzeugend ist die Ansicht, der neue Zeuge sei kein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Insoweit führt das Gericht aus, dass die Angaben des Zeugen das gefundene Beweisergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erschüttern geeignet sind. Wortreich erläutert das Gericht, dass die ursprüngliche Beweisaufnahme auch dann richtig gewesen sein kann, wenn man die Aussagen des neuen Zeugen berücksichtigt. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob das Landgericht die Anforderungen gerade auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG damit nicht überspannt. Denn die gesamte Beweisaufnahme hätte möglicherweise einen anderen Verlauf genommen, wenn man den Zeugen bereits im Verfahren gehört hätte, zumal man die übrigen Zeugen – insbesondere die Ehefrau – dann auch mit den Aussagen des Zeugen Braun hätte konfrontieren müssen. In diesem Fall wäre auch nicht auszuschließen gewesen, dass die Beweisaufnahme entscheidend anders verläuft und in eine gänzlich andere Beweiswürdigung mündet.

Diesen Umstand zieht das Landgericht überhaupt nicht in Betracht, sondern stellt letztlich darauf ab, dass das Beweisergebnis auch unverändert hätte bleiben können. Damit wird verkannt, dass es nur darauf ankommt,  ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einem Freispruch zu führen. Überwiegend wahrscheinlich muss dies, entgegen der Ansicht des Landgerichts Regensburg nicht sein. Das BVerfG hat zu dieser Fragestellung folgendes ausgeführt:

Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet. Erst und gerade die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu erheben; es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen also nur die in der Hauptverhandlung behandelten Gesichtspunkte in das Urteil eingehen.

An diese Vorgaben hat sich das Landgericht Regensburg nicht gehalten. Es hat vielmehr in seinem Beschluss versucht die Beweiswürdigung mehr oder weniger vollständig zu wiederholen. Das ist aber gerade nicht statthaft, weil nur die durchgeführte Hauptverhandlung unter vollständiger Würdigung aller Beweismittel den Richter in den Stand versetzt, sich ein vollständiges und abschließendes Bild zu verschaffen.

Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlicher Vorgaben ist die Aussage des Zeugen Braun – die im Wiederaufnahmeverfahren als wahr zu unterstellen ist – geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu führen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts Regensburg zum Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens überzeugen nicht, wenngleich hier zu erwarten war, dass ein bayerisches Landgericht einem bayerischen Richter keine Rechtsbeugung attestieren wird. An dieser Stelle hätte das Landgericht freilich weniger dem Stallgeruch folgen, sondern den Stall einmal verlassen sollen. Es wird zwar eingeräumt, dass es verschiedene Rechtsverstöße des Gerichts gegeben hat, von denen aber keiner die Schwelle zur Rechtsbeugung überschreiten soll. Unabhängig davon, dass das nicht allen einzelnen Fällen vertretbar erscheint, hätte man sich auch die Frage stellen müssen, ob die erkennbar einseitige Parteinahme des Vorsitzenden nicht in ihrer Gesamtschau den Vorwurf der Rechtsbeugung rechtfertigt. Denn spätestens wenn mehrfache Rechtsverstöße zu Lasten des Angeklagten vorkommen sind, wird man sich die Frage zu stellen haben, wie diese erkennbar massive Voreingenommenheit des Richters zu bewerten ist. Wenn diese stark ausgeprägte Voreingenommenheit, die ein faires und neutrales Urteil ausschließt, für § 359 StPO nicht ausreichend sein sollte, wird man sich verfassungsrechtlich die Frage stellen müssen, ob der Katalog des § 359 StPO nicht zu eng ist. Denn erkannte eklatante Verstöße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens sind verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht hinnehmbar, wenn damit ein Freiheitsentzug einhergeht. Vielleicht bekommt das Bundesverfassungsgericht ja sogar zweimal die Gelegenheit sich mit dem Fall Mollath zu befassen.

Das Ansehen der (bayerischen) Justiz hat durch die verschiedenen Verfahren Mollath schweren Schaden genommen. Verantwortlich dafür ist allein die Justiz selbst und keinesfalls die Presse, ohne deren hartnäckige Berichterstattung die zahlreichen Fehler des Verfahrens gar nicht erst ans Licht der Öffentlichkeit gelangt wären. Der Verteidiger Mollaths hat unlängst in einem Interview erklärt, dass es viele unbekannte Mollaths geben würde, die sich nur keinen Anwalt leisten könnten. Mir fällt es schwer, ihm da zu widersprechen.

posted by Stadler at 22:22  

21.6.13

Mollath-Verteidiger legt nach

Gerhard Strate der Verteidiger Gustl Mollaths  hat in einer Pressemitteilung vom gestrigen Tag einen Überblick über die verschiedenen laufenden Verfahren gegeben, u.a. die Verfassungsbeschwerde, das Wiederaufnahmeverfahren und das Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth.

Außerdem hat sich Strate in einem weiteren Schriftsatz an das Landgericht Regensburg in dem Wiederaufnahmeverfahren nochmals eingehender mit dem falschen ärztlichen Attest beschäftigt, das Mollaths Exfrau diejenigen Verletzungen attestierte, die letztendlich zur Unterbringung Mollaths geführt hatten. Neben dem bereits bekannten Umstand, dass das Attest ohne jeden Vertreterzusatz nicht von der Ärztin unterschrieben war, die als Ausstellerin erschien, sondern von ihrem Sohn, hat Strate weitere interessante Details herausgearbeitet. Das Attest ist, zwei Monate bevor die Exfrau die Strafanzeige erstattete an Gustl Mollath gefaxt worden und zwar vom Faxanschluss einer Frau Simbek aus. Frau Simbek ist die Lebensgefährtin des Bruders von Mollaths Exfrau und war in der Arztpraxis in der das Attest ausgestellt wurde, angestellt. Mollaths Exfrau wohnte zu diesem Zeitpunkt außerdem bei ihrem Bruder.

Was kann es für einen Sinn haben, ein Attest, das bereits zwei Monate alt ist, an den vermeintlichen Schädiger zu faxen, wiederum zwei Monate bevor die angeblich Geschädigte damit letztendlich zur Polizei geht?  Aus meiner Sicht, gibt es dafür überhaupt nur eine plausible Erklärung. Der vermeintliche Schädiger (Gustl Mollath) sollte eingeschüchtert werden.

Je intensiver man sich mit den Details des Falls Mollaths beschäftigt, umso deutlicher tritt die Fehlleistung der Nürnberger Justiz zutage.

posted by Stadler at 22:15  
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