Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.6.11

Netzsperren und Nebelkerzen

Heise hat vor einigen Tagen über Details zu den Sperrungsanordnungen in NRW auf Basis des Glückspielstaatsvertrags berichtet. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dort Verwaltungsakte gegenüber der Telekom und Vodafone erlassen, mit denen diesen Providern aufgegeben wird, den Zugang zu zwei Glücksspielwebsites über die Einrichtung einer sog. DNS-Sperrung zu erschweren. Diese Sperrungsanordnungen werden derzeit von den Verwaltungsgerichten überprüft und vorerst nicht vollzogen.

Der Bericht von Heise schließt mit der Einschätzung, dass der Streit wegen des kommenden neuen Glücksspielstaastvertrags wahrscheinlich ergebnislos enden wird. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der neue Staatsvertrag keine Netzsperren mehr vorsieht. Der bislang vorliegende Entwurf normiert aber ganz im Gegenteil eine sogar noch eindeutigere rechtliche Grundlage für Sperrverfügungen als die geltende Fassung.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg verteidigt diesen Entwurf der Neufassung – obwohl sich SPD und Linke sonst gerne als Gegner von Netzsperren gerieren – als rechtsstaatlich geordnetes Verwaltungsverfahren.

In einem Schreiben der Staatskanzlei des Landes Brandeburg heißt es hierzu, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei und, dass für den Internetunternehmer, der seine Produkte unerlaubt aus dem Ausland vor Ort anbietet, dasselbe gelten müsse, wie für den Zeitungskiosk an der Ecke. Aha. Wenn der Internetzugangsanbieter Produkte (Zeitungen) verkaufen würde, wäre das ja halbwegs nachvollziehbar. Tut er aber nicht. Wenn man bei der Analogie zur Offline-Welt bleiben will, dann ist der Zugangsprovider vielmehr nur ein Postbote.

Die Staatskanzlei Brandenburg vergleicht aber in ihrem Schreiben nicht nur Äpfel mit Birnen, sondern zündet noch weitere Nebelkerzen. So wird ausgeführt, dass die Untersagung des Zugangs keine Sanktion sei. Das hat aber ohnehin niemand ernsthaft behauptet. Netzsperren waren sowohl nach dem Konzept des Zugangserschwerungsgesetzes als auch nach dem RStV und dem GlüStV schon immer Maßnahmen der Gefahrenabwehr ohne Sanktionscharakter.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg macht wieder einmal das, was die Politik so gerne macht. Sie versucht, die Menschen für dumm zu verkaufen.

posted by Stadler at 14:52  

7.11.10

LG Düsseldorf hält das Angebot von Glücksspiel im Internet weiterhin für wettbewerbswidrig

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.11.2010 (Az.: 12 O 232/09) einem in Malta ansässigen Anbieter verboten, Sportwetten und Glücksspiele über das Internet zu veranstalten bzw. zu bewerben.

Das Landgericht Düsseldorf  hat einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG bejaht und diesen mit einer Verletzung von § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) begründet.

Das Gericht hält die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages für verfassungs- und europarechtskonform und weist ausdrücklich darauf hin, dass inoweit auch kein Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 08.09.2010 (Az.: C-46/08)  bestehe.

Diese Annahme des Landgerichts Düsseldorf dürfte auch zutreffend sein, da der EuGH das deutsche Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, grundsätzlich nicht beanstandet. Was der EuGH für unzulässig hält, ist vielmehr das staatliche deutsche Glücksspielmonopol.

posted by Stadler at 12:37  

27.5.10

Schleswig-Holstein will ausländische Webseiten sperren

Nach einem Bericht von Telemedicus will das Land Schleswig-Holstein Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider erlassen, um ausländische Glückspielseiten zu blockieren.

Da dies auf Grundlage des geltenden Rechts schwierig werden würde, plant Schleswig-Holstein den Glückspielsstaatsvertrag aller Länder 2011 auslaufen zu lassen, um sodann eine eigene Regelung auf Landesebene zu etablieren. Am 09.06.2010 soll ein Gesetzesentwurf vorgestellt werden, der auch die Möglichkeit der Anordnung von Access-Sperren vorsieht.

Ausgerechnet der „Liberale“ Wolfgang Kubicki ist offenbar die treibende Kraft hinter diesem Vorhaben.

Update:

Die geplante Regelung muss allerdings über die bereits existierende Norm in § 59 Abs. 3 RStV hinausgehen, da eine einzelfallbezogene Blockade aufgrund einzelner Sperrungsverfügungen kaum zielführend sein dürfte. Der Gesetzesentwurf wird daher, ähnlich wie das Zugangserschwerungsgesetz, vermutlich mit einer behördlichen Sperrliste arbeiten, die laufend aktualisiert und von den Internet Service Providern automatisiert umgesetzt werden soll. Die Anordnung kann sich allerdings nur an solche Provider richten, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben. Mit diesem Problem hatten die ersten deutschen Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls zu kämpfen. Die großen Provider, die in anderen Bundesländern sitzen, wird man so von Kiel aus nicht zur Sperrung verpflichten können. Das Ganze sieht also sehr nach einem Sturm im Wasserglas aus, was ja irgendwie auch zu Kubicki passen würde.

posted by Stadler at 12:20  

8.1.10

Glücksspiele im Rundfunk und im Internet eingeschränkt zulässig?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az.: 7 N 09.1377) u.a. entschieden, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, selbst dann nicht, wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt. Das hat zur Folge, dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften, nach denen Glückspiele verboten sind, keine Anwendung finden, weil die Landesgesetzgeber in § 8 a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags diese Grundsatzentscheidung so getroffen haben.

Nach § 8a Abs. 1 S. 6 RStV darf für die Teilnahme allerdings nur ein Entgelt bis zu 50 Cent verlangt werden.

Ob diese Regelung auch für entsprechende Angebote im Internet greift, ist derzeit nicht gänzlich klar. Nach § 58 Abs. 3 RStV gilt für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien § 8a entsprechend. Das müsste eigentlich bedeuten, dass man entsprechende Gewinnspiele auch über Webplattformen anbieten darf.

posted by Stadler at 11:15  

10.11.09

Pflicht zur Lokalisierung mittels IP und Aussperrung deutscher Nutzer

Telemedicus berichtet über einen sehr interessanten Beschluss des LG Köln vom 08.10.2009 (Az.: 31 O 605/04 SH II) der im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens erging.

Das Landgericht Köln ist der Meinung, dass es einem Anbieter von Online-Glückspielen möglich ist, deutsche Internetnutzer anhand der IP-Adresse zu lokalisieren und von Deutschland aus abgegebene Gebote zu unterbinden. Das wirft nach Ansicht des Landgerichts Köln auch keine datenschutzrechtlichen Probleme auf, weil die IP-Adresse keiner bestimmten Person zuzuordnen ist.

Diese lapidaren Ausführungen des Gerichts überraschen, angesichts des Umstandes, dass die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, heftig umstritten ist. Wobei die Datenschutzbeauftragten durchwegs der Rechtsansicht sind, dass es sich um personenbezogene Daten handelt.

Dass die Lokalisierung von Internetnutzern (Geolocation) außerdem mit einer durchaus relevanten Ungenauigkeit verbunden ist, scheint das Gericht nicht zu stören. Wenn das Landgericht sagt, dass sich innerhalb der Bundesrepublik abgegebene Wettgebote lokalisieren lassen, sollte man vielleicht hinzufügen, dass sich diese mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 90 % identifizieren lassen, wobei sich ein Geolocation-Blocking natürlich ebenfalls umgehen lässt. Ob das alles wohl ausreichend dafür ist, die Befolgung einer Unterlassungspflicht als möglich anzusehen? Der Anbieter kann natürlich versuchen, deutsche Nutzer auszusperren, zuverlässig gewährleisten kann er das aber nicht.

posted by Stadler at 16:08  

9.9.09

EuGH zu nationalen Verboten von Glückspielen und Internetwetten

EuGH: Nationale Glückspielmonopole verstoßen nicht ohne weiteres gegen Europarecht, sondern können gerechtfertigt sein, wenn sie z.B. der Bekämpfung von Betrug oder anderer Straftaten dienen (Urteil des EuGH vom 08.09.09, C-42/07).

posted by Stadler at 07:00  

5.5.09

LG Köln: Tombola im Internet ist unzulässig

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.09 (Az.: 33 O 45/09) darf ein Glückspiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist, im Internet ohne behördliche Erlaubnis nicht angeboten werden, da es unter die Verbotstatbestände des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV)fällt.
Die Veranstaltung eines entsprechenden Glücksspiels ist deshalb nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Köln vom 07.04.09 (via techno.lex Rechtsanwälte)

posted by Stadler at 09:01