Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.4.19

BVerfG zur Darlegungslast beim Filesharing

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.2019 (Az.:
1 BvR 2556/17) entschieden, dass es nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Achtung des Familienlebens) verstößt, wenn ein Zivilgericht im Rahmen eines Filesharing-Verfahrens dem Anschlussinhaber aufgibt, darzulegen, wer von seinen Familienmitgliedern die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Beklagte ja nicht gezwungen sei, dies zu offenbaren, in diesem Fall dann aber eben die negativen prozessualen Folgen, sprich den Prozessverlust, zu tragen habe.

Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob der Anschlussinhaber gehalten ist, das Nutzungsverhalten seiner Angehörigen zu überwachen oder Nachforschungen anzustellen, wenn er nicht weiß, wer die Rechtsverletzung begangen hat. In diesem Fall dürfte allerdings die Beeinträchtigung von Art. 6 GG deutlich intensiver sein, als in dem entschiedenen Fall.

posted by Stadler at 22:22  

25.3.19

Die Grenzen zwischen Lobbyismus und Journalismus verschwimmen

Mit der morgigen Abstimmung im Europäischen Parlament zur Urheberrechtsrichtlinie geht (vielleicht) eine bislang in dieser Form noch nicht dagewesene Lobbykampagne zu Ende, die leider auch vor den etablierten Medien nicht Halt macht.

Den publizistischen Tiefschlag liefern mit Heribert Prantl und Andrian Kreye ausgerechnet zwei der bekanntesten Journalisten der Süddeutschen Zeitung. Während Kreye meint: „Ihr unterstützt datengierige US-Konzerne“, um anschließend, die These aufzustellen, es ginge um Datensouveränität, spitzt Prantl noch stärker zu:

Aber die Vorwürfe stimmen nicht, es handelt sich um Lügen und Finten der Internet-Großkonzerne. Sie haben die Netzgemeinde mit diesen Lügen eingewickelt. Diese Konzerne tarnen ihre Geschäftsinteressen mit heuchlerisch idealistischem Gerede.

Hätte sich Prantl nur ein kleinwenig mit dem Thema befasst, dann wäre ihm nicht entgangen, dass sich eine Vielzahl führender Fachleute unterschiedlicher Disziplinen kritisch bis ablehnend mit dem Gesetzesvorhaben auseinandergesetzt haben. Reto Hilty und Valentina Moscon, Rechtswissenschaftler am Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in München, gehen davon aus, dass die Richtlinie ihre zentrale Zielsetzung über weite Strecken verfehlt. Hannes Federrath, Präsident der Gesellschaft für Informatik und einer der führenden Wissenschaftler auf dem Gebiet der Informationssicherheit appellierte an die EU-Abgeordneten, die Richtlinie abzulehnen.

Kreye hätte sich beispielsweise mit der Veröffentlichung des Datenschutzrechtlers Malte Engerer befassen können, der in einem aktuellen Beitrag Art. 17 (vormals Art. 13) der geplanten Richtlinie für unvereinbar mit Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta und der Datenschutz-Grundverordnung hält. Wenn man auf die Website der Süddeutschen geht, wird der aufmerksame Nutzer bemerken, dass er von einer zweistelligen Anzahl an Tracking-Tools erfasst wird, was bei mir natürlich die Frage aufwirft, ob ich mich lieber datengierigen deutschen Verlagen aussetzen will – gegen die deutsche Aufsichtsbehörden interessanterweise nach wie vor nicht vorgehen – oder amerikanischen Großkonzernen. Noch bin ich unentschieden, aber in puncto Heuchelei sehe ich derzeit einen leichten Vorsprung deutscher Zeitungsverlage gegenüber Google & Co.

In einem eigenen Blogbeitrag hatte ich sechs gängigen Thesen der Befürworter der Richtlinie widersprochen. Womit ich mich nicht auseinandergesetzt habe, war die zentrale These der Befürworter, man müsse diese Richtlinie unterstützen, um für eine bessere Vergütung der Kreativen zu sorgen. Wem das ein ernsthaftes Anliegen ist, der darf sich, anders als Prantl und Kreye, auch dem Reality-Check nicht verweigern. Nichts in dieser Richtlinie wird die Vergütungssituation der Urheber verbessern, denn dafür fehlt es schlicht an den notwendigen Regelungen. Die geplante Vorschrift des Art. 16 (vormals Art. 12) normiert vielmehr folgendes:

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt.

Was harmlos klingt, ist ein Bruch mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH, der entschieden hat, dass die Verwertungsgesellschaft VG Wort keinen pauschalierten Verlegeranteil an Verlage abführen darf, sondern vielmehr alles an den Autor/Urheber auszuschütten hat. Die Neuregelung schafft die Voraussetzung dafür, dass künftig wieder an Verlage ausgekehrt werden und damit der Anteil des Autors reduziert werden kann. Ein Ergebnis des Lobbyismus der Verlage, das sich unmittelbar zum Nachteil von Autoren/Journalisten auswirken wird. Es ist deshalb auch kein Zufall, dass sich die Freischreiber, ein Berufsverband freier Journalisten und Autoren, gegen die Richtlinie aussprechen.

Und man sollte an dieser Stelle auch nicht verschweigen, dass es die deutsche Verlagslobby war, die, zusammen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine angemessene Vergütung ihrer Journalisten und Autoren verhindert hat. Es ist also keineswegs so, dass die Interessen der Autoren zwangsläufig mit denen der Verlage deckungsgleich sind, auch wenn dies gerne behauptet wird.

Jedenfalls dann, wenn man ein Mindestmaß an journalistischer Sorgfalt beachten will, ist es geboten, sich mit diesen Positionen auseinanderzusetzen, anstatt so zu tun, als wären die Gegner der Richtlinie samt und sonders von amerikanischen Großkonzernen fehlgeleitete Naivlinge. Aber es geht bei Prantl und Kreye offenbar nicht mehr darum, Argumente zu widerlegen und den konstruktiven Widerspruch zumindest zu versuchen. Ihre Texte enthalten keine Zwischentöne mehr, kein Pro und Contra, keine Abwägung. Die Technik dieser beiden Journalisten ist vielmehr die Diffamierung derjenigen, die man als Gegner ausgemacht hat, unter Ausblendung sämtlicher Sachargumente.

Dieses mediale Phänomen, für das Kreye und Prantl nur exemplarisch stehen, wird flankiert und befeuert von einer politischen Desinformationskampagne, die zumindest hierzulande alles in den Schatten stellt, was es bisher gab. Abgeordnete, vornehmlich der Union hatten u.a. behauptet, Beschwerde-E-Mails kämen von Bots und amerikanische Unternehmen würden Demonstranten kaufen und bezahlen.

Das was wir hier beobachten können, ist nichts anderes als eine Form des Dirty Campaignings, bei dem die Grenzen zwischen politischem Lobbyismus und Journalismus verschwimmen. Diese Form der politischen und medialen Auseinandersetzung scheint endgültig auch hierzulande angekommen zu sein und sie benutzt dieselben Techniken, die einen Trump an die Macht gebracht und den Brexit ermöglicht hat. Diejenigen, die sich wie ein Prantl auf die Aufklärung berufen, sollten einen Moment innehalten. Denn die einzig vernünftige Schlussfolgerung besteht in der Ablehnung dieses Richtlinienvorschlags. Nur das bietet die Chance, dass es doch noch zu einer sinnvollen und zukunftsorientierten Regelung kommen kann. Das würde allerdings voraussetzen, dass auf die Fachleute gehört wird und nicht nur auf die Lobbyisten der Verlage und Rechteverwerter. Auch die Zivilgesellschaft wäre in diese Debatte einzubeziehen. Denn es geht um weit mehr als um urheberrechtliche Fragen. Und am Ende würde man vielleicht sogar an den Punkt kommen, dass Google mehr zahlen muss als bisher. Aber in überwiegendem Maß an die Urheber und nicht an die Rechteinhaber und auf Basis eines auch für die Allgemeinheit akzeptablen Regelwerks.

posted by Stadler at 22:52  

28.2.19

Sechs Gegenthesen zur EU-Urheberrechtsreform

Die aktuelle Debatte um die Urheberrechtsreform der EU wird von dem Versuch dominiert, die Diskurshoheit durch bestimmte Thesen und Behauptungen zu erringen. Der Beitrag unterzieht vier Grundthesen der Befürworter von Art. 13 der geplanten Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt einer kritischen Prüfung.

These 1: Google und andere US-Anbieter versuchen, die EU-Urheberrechtsreform mit unglaublichem lobbyistischem Aufwand zu verhindern

Dass große amerikanische Anbieter insbesondere gegen Art. 11 und Art. 13 der geplanten Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt lobbyieren, ist kaum zu bestreiten. Die Frage ist nur, in welchem Verhältnis das zum Lobbyismus deutscher und europäischer Verbände und Unternehmen steht, die die Regelungen befürworten. Vor einigen Jahren habe ich mich intensiv mit dem deutschen Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beschäftigt – das jetzt seine europäischen Fortsetzung in Art. 11 der geplanten Richtlinie findet – und bin dabei auch mit den lobbyistischen Anstrengungen der deutschen Zeitungsverleger in Berührung gekommen. Der Einfluss der Zeitungsverlage war derart groß, dass einer der Hauptlobbyisten von Springer als Sachverständiger (sic!) in die Ausschussanhörung des Bundestages geladen war, während die Vertreter von Google nur als Zaungäste anwesend waren. Es ist gerade der über Jahrzehnte hinweg gewachsene Einfluss europäischer Verbände, der Art. 11 und Art. 13 möglich gemacht hat. Google und andere US-Player verfügen, egal wieviel Geld sie in die Waagschale werfen, in Europa nicht ansatzweise über einen vergleichbaren politischen Einfluss. Wenn in diesem Gesetzgebungsverfahren der Eindruck eines übermächtigen Lobbyismus von Google & Co. erweckt wird, ist dies nichts weiter als ein Zerrbild. Richtig ist vielmehr, dass der politische Einfluss der Befürworter von Art. 11 und Art. 13 ungleich größer ist.

These 2: Die Richtlinie fordert doch gar keine Uploadfilter

Der zwischen Parlament und Rat abgestimmte endgültige Text, regelt in Art. 13 Nr. 3 zunächst, dass derjenige Anbieter, den die Richtlinie als Online Content Sharing Service Provider bezeichnet, nicht mehr in den Genuss der Haftungsprivilegierung aus Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie für Host-Provider kommen soll. Das ist der eigentliche juristische Kern von Art. 13. Plattformen, die von Nutzern eingestellte Inhalte zum Abruf bereithalten, sollen nicht mehr als Hoster betrachtet werden. Obwohl sie natürlich zunächst auch weiterhin nichts anderes tun, als fremde, von Nutzern hochgeladene Inhalte zum Abruf bereit zu halten, werden sie nunmehr so behandelt wie die Anbieter von eigenen Inhalten. Die Veränderung des Haftungsregimes ist der eigentliche Knackpunkt der Neuregelung. Der europäische Gesetzgeber stellt damit Plattformen wie YouTube in haftungsrechtlicher Sicht gleich mit Anbietern wie Spotify oder Netflix.

Der gesamte Rest ist nur eine Folge dieser Regelungslogik. Online Content Sharing Service Provider werden angehalten, mit Rechteinhabern bzw. Verwertungsgesellschaften wie der GEMA Lizenzvereinbarungen zu schließen. Gelingt ihnen dies nicht, sind sie für die unerlaubte Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke voll verantwortlich, wie Art. 13 Nr. 4 unmissverständlich klarstellt. Der Plattformbetreiber kann sich exkulpieren, indem er darlegt, dass er hohe Industriestandards beachtet und eingesetzt hat, um die Nichtverfügbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift wird die Notwendigkeit des Einsatzes technischer Maßnahmen zur Verhinderung des Uploads (Uploadfilter) hergeleitet. Denn die Nichtverfügbarkeit können solche Plattformen nur durch Uploadfilter, die automatisiert den Upload solcher Inhalte verhindern, die die Software als urheberrechtlich geschützt erkennt, gewährleisten.

These 3: Das Gerede von Zensur ist Quatsch, die geplante Neuregelung stellt keine Gefahr für die Meinungs- und Informationsfreiheit dar

An dieser Stelle stellt sich zunächst die Frage, wem man mehr glauben will. Unabhängigen Experten, die erhebliche Bedenken äußern oder Verbänden die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Die Gesellschaft für Informatik (GI) warnt eindringlich vor der geplanten Neuregelung. Ihr Präsident Hannes Federrath, einer der führenden Köpfe auf dem Gebiet der IT-Sicherheit in Deutschland hat es so formuliert:

Es ist richtig und wichtig, das Urheberrecht an das digitale Zeitalter anzupassen. Die hier vorgeschlagene automatisierte Prüfung auf Urheberrechtsverletzungen legt jedoch den technischen Grundstein für eine Zensur- und Kontrollinfrastruktur im Internet. Zugleich wird sie Urheberrechtsverletzungen und kriminelle Inhalte nicht wirkungsvoll verhindern können.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte warnt ebenfalls und rückt einen anderen Aspekt in den Vordergrund:

Auch wenn Uploadfilter nicht explizit im Gesetzentwurf gefordert werden, wird es in der praktischen Anwendung auf sie hinauslaufen. Gerade kleinere Plattform- und Diensteanbieter werden nicht die Möglichkeit haben, mit allen erdenklichen Rechteinhabern Lizenzverträge zu schließen. Ebensowenig werden sie den immensen Programmieraufwand betreiben können, eigene Uploadfilter zu erstellen. Stattdessen werden sie auf Angebote großer IT-Unternehmen zurückgreifen, so wie das heute schon unter anderem bei Analysetools passiert, bei denen die entsprechenden Bausteine von Facebook, Amazon und Google von vielen Apps, Websites und Services verwendet werden.

Letztendlich entstünde so ein Oligopol weniger Anbieter von Filtertechniken, über die dann mehr oder weniger der gesamte Internetverkehr relevanter Plattformen und Dienste läuft.

Dass man die Plattformbetreiber letztlich dazu zwingt, eine Kontrollinfrastruktur zu schaffen, deren Aufbau man dann vermutlich wieder wenigen großen Anbietern überlässt, mutet nahezu grotesk an.

Aber auch die häufig anzutreffende These, die Meinungsfreiheit werde nicht beeinträchtigt, es ginge nur um eine faire Vergütung der Urheber, hält einer kritischen Prüfung nicht stand. Dieser Aussage liegt vielmehr der die nur als naiv zu bezeichnende Annahme zugrunde, Filtertechnologien könnten urheberrechtsverletzende Inhalte zuverlässig ausfiltern und würden andere, nicht zu beanstandende Inhalte passieren lassen. Jeder, der sich auch nur ein bisschen mit diesem Thema befasst hat, weiß, dass diese These eine Schimäre darstellt. Der Einsatz von Uploadfiltern wird in relevantem Ausmaß dazu führen, dass auch Inhalte ausgefiltert werden, die nicht zu beanstanden sind.

Der Journalist Peter Welchring hat anschaulich erläutert, dass die Uploadfilter, die Google derzeit ohnehin schon einsetzt, im Bereich von Musik und Film dann gut funktionieren, wenn zuvor bereits eine Prüfsumme der maßgeblichen Datei hinterlegt worden ist. Schwieriger wird es bei unbekannten Werken und erst recht bei Fotos, Bildern und Texten. Über die Neuregelung freuen werden sich sicherlich die bereits jetzt sehr abmahnfreudigen Bildagenturen, denn sie können in Zukunft unmittelbar beim Plattformbetreiber Schadensersatz geltend machen, was andererseits für viele Plattformen zu einem schwer kalkulierbaren Risiko werden dürfte.

Ob man in diesem Kontext bereits von Zensur im juristischen Sinne sprechen kann, ist zumindest diskutabel. Auch wenn hier nicht der Staat selbst Äußerungen und Geistesinhalte vor ihrer Veröffentlichung einer inhaltlichen Prüfung unterzieht, so zwingt der Gesetzgeber die Anbieter solcher Plattformen – sofern sie ihr Geschäftsmodell nicht aufgeben wollen – faktisch dennoch dazu, eine Infrastruktur für eine inhaltliche Vorkontrolle aller Inhalte zu etablieren. Damit verpflichtet der Staat den Provider zu einer zensurähnlichen Maßnahme. Es galt daher bisher als Konsens, dass Dienstanbietern keine proaktiven Prüf- und Überwachungspflichten auferlegt werden dürfen. Diesen in der fast 20 Jahre alten E-Commerce-Richtlinie normierten Konsens will die neue Richtlinie aufkündigen. Ein enormer lobbyistischer Erfolg, der unausgewogen und für die Allgemeinheit nachteilig ist.

These 4: Das betrifft doch ohnehin nur YouTube bzw. Google, die sollen ruhig mehr zahlen

Der Richtlinienentwurf hat einen neuen Providertypus erfunden, der Online Content Sharing Provider genannt wird. Der ist legaldefiniert als

provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes.

Das umfasst zunächst alle kommerziellen Dienste, die es Nutzern gestatten, Inhalte hochzuladen. Das Korrektiv besteht nun darin, dass einer der Hauptzwecke darin bestehen muss, urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Wie weit oder einschränkend dieses Merkmal auszulegen ist, bleibt zunächst unklar.

Umfasst sind neben Plattformen wie YouTube auch soziale Medien, deren Schwerpunkt auf Bildveröffentlichungen liegen. Also Plattformen wie Instagram, Pinterest, aber auch Dating-Services wie Tinder. Denn Fotos genießen immer urheberrechtlichen Schutz. Auch alle anderen sozialen Netzwerke wie Facebook oder Twitter dürften darunter fallen. Letztlich wird man auch ernsthaft darüber diskutieren müssen, ob Meinungs- und Diskussionsforen ebenfalls erfasst sind. Denn von Usern verfasste Texte werden zumindest in nennenswertem Umfang als urheberrechtlich schutzfähig anzusehen sein.

Letztlich sollte sich keine Plattform, die den Upload von Inhalten durch ihre Nutzer ermöglicht, zu sicher sein, dass sie der Regelung nicht unterfällt.

These 5: Die Neuregelung verlagert die Haftung von den Nutzern auf die Plattformbetreiber

Nein, diese Aussage ist falsch. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass derjenige Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte auf einer Plattform einstellt, in vollem Umfang selbst haftet. Neben ihm haftet nunmehr auch der Plattformbetreiber. Wenn der Anbieter allerdings eine Lizenz erworben hat, dann soll diese Lizenz auch Uploads durch nicht kommerziell handelnde Nutzer abdecken. Das ergibt sich aus Art. 13 Nr. 2. Wobei man die Frage diskutieren muss, ob das nicht bereits nach aktueller Rechtslage so ist. Denn die Handlung, die dem Plattformbetreiber derzeit vorgeworfen wird, ist ja auch nur die des Nutzers und nicht seine eigene. Im Ergebnis ist es also so, dass neben die Haftung des Nutzers noch die des Plattformbetreibers tritt. Für die Rechteinhaber ist das günstig, weil sie künftig beide in Anspruch nehmen können.

These 6: Art. 13 Nr. 7 schließt Uploadfilter aus

Die Vorschrift des Art. 13 Nr. 7 betont, dass aus der Regelung des Art. 13 keine allgemeine Überwachungspflicht im Sinne von Art. 15 der E-Commerce-Richtline folgt. Diese Vorschrift steht allerdings in einem erkennbaren Spannungsverhältnis zu Art. 13 Nr. 4, der den Ausschluss der Haftungsprivilegierung für den Content Sharing Provider postuliert und ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, hohe Anstrengungen zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass urheberrechtswidriger Content über seine Plattform nicht verfügbar ist. Das ist widersprüchlich und klingt ein bisschen nach wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. Denn die Nichtverfügbarkeit von urheberrechtswidrigen Inhalten kann man, selbst man sich bemüht, Lizenzverträge zu schließen, nur gewährleisten, wenn man jeden Upload einer Vorprüfung unterzieht. Offenbar hat der Gesetzgeber bemerkt, dass die Schaffung einer proaktiven Überwachungspflicht bedenklich nah an die Vorzensur heranrückt, weshalb er sich beeilt hat zu betonen, dass eine solche Pflicht natürlich nicht besteht. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich Art. 13 Nr. 4 und Nr. 7 widersprechen und nicht sinnvoll in Übereinstimmung zu bringen sind. Das wiederum führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und wird viele kleinere Anbieter vermutlich zur Aufgabe zwingen. Denn klar ist, dass der Anbieter erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um den Upload von urheberrechtswidrigen Inhalten zu verhindern. Wie hoch insoweit die Anforderungen sind, kann derzeit niemand zuverlässig sagen. Das werden am Ende die Gerichte festlegen, in einem Rechtsprechungsprozess, der Jahre dauern wird.

posted by Thomas Stadler at 22:27  

18.2.19

Uploadfilter waren gestern

Wer dachte, die faktische Verpflichtung zu Uploadfiltern sei schon der Supergau, hat sich wohl getäuscht. Denn im Streit um den geplanten Art. 13 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt hat sich die Situation nochmals verschärft. Der zwischen Parlament und Rat abgestimmte endgültige Text, trägt keineswegs den vielfach geäußerten Bedenken Rechnung, sondern geht vielmehr noch einen Schritt weiter.

Art. 13 Nr. 1 lautet nunmehr wie folgt:

Member States shall provide that an online content sharing service provider performs an act of communication to the public or an act of making available to the public for the purposes of this directive when it gives the public access to copyright protected works or other protected subject matter uploaded by its users. An online content sharing service provider shall therefore obtain an authorisation from the right holders referred to in Article 3(1) and (2) of Directive 2001/29/EC, for instance by concluding a licencing agreement, in order to communicate or make available to the public works or other subject matter.

Die Anbieter sollen also jetzt nicht mehr nur eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Rechteinhabers verhindern. Das hätte es erforderlich gemacht, die vieldiskutierten Uploadfilter einzuführen. Nach dem aktuellen Konzept sollen die Plattformbetreiber vielmehr gleich direkt beim Rechteinhaber eine Lizenz erwerben. Selbst Uploadfilter wären dann kein zwingend geeignetes Instrument mehr, um eine eigene Haftung zu vermeiden.

Es ist zwar nach wie vor so, dass Art. 13 Nr. 4 es dem Content Sharing Service Provider immer noch ermöglicht, sich ohne eigene Lizenz darauf zu berufen, er hätte alles getan, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden. Die Beweislast liegt dabei aber bei ihm. Welche Anforderungen insoweit zu erfüllen wären, ist auch nicht gänzlich klar. Nach der aktuellen Formulierung, scheint die Messlatte allerdings äußerst hoch zu liegen. Im Zweifel helfen also nicht einmal mehr Uploadfilter.

Anbieter von User-Generated-Content Plattformen wie YouTube, nach meiner Einschätzung aber auch soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Twitter, werden damit also so behandelt, als würden sie die urheberrechtlichen Nutzungshandlungen ihrer User selbst vornehmen, weshalb sie auch originär dafür verantwortlich wären, sich selbst beim Rechteinhaber eine urheberrechtliche Gestattung (Lizenz) zu besorgen.

Das geht deutlich über die bisher geplante Regelung hinaus. Letztlich wird damit das bisherige Geschäftsmodell sämtlicher Plattformen, die den Upload von Inhalten durch Nutzer ermöglichen, in Frage gestellt. Denn der Anbieter kann, wenn sich auf seinem Portal urheberrechtswidriger Content befindet, unmittelbar auf Unterlassung und vor allem auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die bisherigen Haftungsprivilegien, die eine Haftung erst dann einsetzen ließen, wenn der Anbieter Kenntnis von einem Verstoß hatte und untätig blieb, sind damit für diesen Bereich hinfällig. Die bisherige Regelungslogik, die auch im US-Recht als Notice And Take Down umgesetzt ist, wird dadurch beseitigt. Das stellt Art. 13 Nr. 3 sogar ausdrücklich klar, indem er die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der ECRL für das Hosting explizit für unanwendbar erklärt. Die EU überholt die durchaus urheberrechtsfreundlichen USA damit mal eben locker.

Die damit zusammenhängenden Fragen sind von gesamtgesellschaftlicher Relevanz und sollten daher nicht auf Ebene einer Urheberrechtsreform entschieden werden. Letztlich geht es nämlich auch darum, welches Internet wir als Bürger haben wollen. Man hat erneut das Gefühl, dass vielen Abgeordneten des EU-Parlaments einmal mehr die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung nicht bewusst ist.

Die Anbieter von Plattformen für User-Generated-Content, werden sich künftig sehr genau überlegen, ob sie wie bislang den freien Upload und das freie Einstellen von Inhalten durch ihre Nutzer ermöglichen wollen, oder ob dies aufgrund der urheberrechtlichen Vorgaben nicht mehr mit vertretbarem wirtschaftlichem Risiko möglich ist.

Obwohl ich nicht zu Alarmismus neige, ist die Befürchtung, dass eine solche Regelung Plattformen wie YouTube, Facebook oder Instagram in Europa generell in Frage stellt, keinesfalls mehr abwegig oder übertrieben. Die Anbieter werden sich jedenfalls sehr genau überlegen, ob sie die erhöhten wirtschaftlichen Risiken in Kauf nehmen wollen.

Das Urheberrecht beachtet die Interessen der Allgemeinheit in immer geringerem Maße. Das ist für eine Informationsgesellschaft generell keine gute Nachricht. Es gelingt speziell der EU-Gesetzgebung nicht, die notwendige Balance zwischen den Gemeinwohlinteressen und den Interessen der Rechteinhaber herzustellen.

posted by Thomas Stadler at 20:03  

26.11.18

Art. 13: The End of the Web as we know it?

Der Streit um den geplanten Art. 13 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt ist in aller Munde, spätestens seit YouTube Chefin Susan Wojcicki unlängst in einem offenen Brief eine Bedrohung der Kreativwirtschaft durch die sich im sog. Trilog-Verfahren befindliche Richtlinie beschwor und gar damit drohte, dass EU-Bürger künftig weitgehend von YouTube-Inhalten abgeschnitten sein könnten.

Die Richtlinie will als neue Kategorie des Diensteanbieters den „online content sharing service provider“ einführen, der in der deutschen Fassung „Online-Inhalte teilender Diensteanbieter“ (Content-Sharing-Dienst) heißt. Nach der gesetzlichen Definition sind das Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die hauptsächlich oder mitunter bezwecken, große Mengen von ihren Nutzern hochgeladene Inhalte in organisierter Weise und mit Gewinnerzielungsabsicht zu speichern und für die Öffentlichkeit bereitzustellen (Art. 2 Abs. 5). Ausgenommen davon werden nur nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien wie Wikipedia, digitale Bildungs- und Forschungsarchive, Open-Source Entwicklungsplattformen sowie klassische Internetdiensteanbieter, Online-Marktplätze und Cloud-Anbieter. Es spricht also einiges dafür, sämtliche großen sozialen Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Twitter unter diese Definition zu subsumieren. Die aktuelle Debatte erscheint daher zu sehr auf YouTube fokussiert zu sein.

Inahltlich spielt die Musik bei dem Vorschlag für einen Artikel 13, der die vieldiskutierten Uploadfilter etablieren soll. Wenn die Vorschrift so kommt, wie von Parlament und Rat gewünscht, sollen solche Content-Sharing-Dienste zunächst als Anbieter qualifiziert werden, die selbst Inhalte im urheberrechtlichen Sinne öffentlich wiedergeben und deshalb dazu verpflichtet werden, eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu verhindern. Das bedeutet, dass im Grunde jeder Inhalt vor der Veröffentlichung auf seine Urheberrechtskonformität überprüft werden muss. Eine parallele Entwicklung zeigt sich derzeit übrigens auch schon auf Ebene der Rechtsprechung. Der BGH hat dem EuGH gerade (Beschluss vom 13.09.2018, Az.: I ZR 140/15) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob YouTube eine Handlung der Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie vornimmt und falls der Gerichtshof diese Frage verneint, ob YouTube dann als haftungsprivilegierter Host-Provider im Sinne der eCommerce-Richtlinie anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund besteht also die Möglichkeit, dass der EuGH schon auf Grundlage des geltenden Rechts das bejaht, was der europäische Gesetzgeber im Wege der geplanten Richtlinie erst regeln möchte.

Am Ende ist die Frage nicht (nur) die der Uploadfilter, sondern vor allem die, wie man Anbieter wie YouTube, aber auch Instagram und Facebook insgesamt betrachten und qualifizierern will. Die neue europäische Sichtweise läuft darauf hinaus, sie Content-Anbietern gleichzustellen und vor allem auch wie Anbieter eigener Inhalte haften zu lassen. Es mag zwar einiges dafür sprechen, dass Anbieter wie YouTube deutlich mehr machen und auch deutlich näher an den Inhalten sind, als ein klassischer Hoster. Das macht sie aber andererseits noch nicht zu einem Dienst, wie es beispielsweise Netflix ist. Es bleibt eine offene Plattform, die User-Generated-Content oder zumindest von Nutzern eingestellte Inhalte zum Abruf bereithält und auf der vor allem jeder Nutzer die Möglichkeit hat, selbst Inhalte einzustellen. Gerade darin besteht der wesentliche Unterschied zu Anbietern eigener Inhalte. Denn diese lassen keinen Upload durch Nutzer zu. Letztlich reden wir also über eine rechtspolitische Frage und darüber, ob wir Anbieter wie YouTube, Instagram oder Facebook genauso behandeln wollen wie die Anbieter von eigenen Inhalten oder ob man auch im Interesse der Internetnutzer, die Inhalte auf solchen Portalen einstellen, weiterhin einen signifikanten Unterschied anerkennen will, der in eine Haftungsprivilegierung münden muss.

Auch wenn die Warnungen von YouTube eigenen geschäftlichen Interessen dienen und eine Abschaltung von YouTube in Europa kaum zu erwarten ist, geht es letztlich nicht nur um ein Geschäftsmodell, sondern auch um eine Form von Nutzerpartizipation, die schützenswert erscheint. Ein Dienst wie YouTube mag nicht mit einem klassischen Hostprovider vergleichbar sein. Dennoch hält er fremde Inhalte zum Abruf bereit und keine eigenen.

posted by Stadler at 19:35  

24.9.18

BGH legt Frage der Haftung von Sharehostern an EuGH vor

Mit Beschluss vom 20.09.2018 (Az.: I ZR 53/17 – Uploaded) hat der BGH dem EuGH verschiedene Fragen zur Haftung eines Sharehosters auf Schadensersatz wegen des Hostings von urheberrechtsverletzenden Inhalten vorgelegt.

Der BGH möchte u.a. wissen, ob ein Sharehoster eine eigene urheberrechtliche Nutzung im Sinne einer Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, weil er das unkontrollierte Einstellen urheberrechtsverletzender Files ermöglicht und sein Geschäftsmodell solche Rechtsverletzungen auch gezielt fördert.

Außerdem fragt der BGH, ob der Sharehoster unter die Haftungsprivilegierung der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) für Host-Provider fällt und ob sich die in Art. 14 ECRL genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

posted by Stadler at 20:08  

5.1.18

Portabilität: Ab 1.4.2018 müssen Streamingdienste auch bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland verfügbar sein

Mit der Portabilitätsverordnung regelt die EU, dass die Abonnenten von portablen Online-Inhaltediensten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Staat auch dort auf diese Dienste zugreifen dürfen und sie nutzen können. Die Verordnung gilt ab dem 1.4.2018 und nicht wie vielerorts berichtet wurde bereits ab dem 20.03.2018. In der ursprünglichen Fassung war als Geltungsbeginn der 20.3.18 genannt, dieses Datum wurde dann aber auf den 1.4.2018 berichtigt.

Die unmittelbar in allen EU-Staaten geltende Verordnung betrifft sog. Online-Inhaltsdienste. Das sind Dienste, die ein Anbieter einem Abonnenten in dessen Wohnsitzmitgliedstaat zu vereinbarten Bedingungen, online und kostenpflichtig erbringt, die portabel sind und bei denen es sich entweder um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der AVMD-RL oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu Werken, anderen Schutzgegenständen oder die Übertragungen von Rundfunkveranstaltungen ist.

Die Verordnung betrifft damit insbesondere internetbasierte, kostenpflichtige Streaming-Dienste wie Netflix, Amazon Prime oder Spotify und auch internetbasierte Pay-TV-Angebote wie Sky Go.

Nicht in den zwingenden Anwendungsbereich der Verordnung fallen kostenfreie Dienste. Das bedeutet, dass internetbasierte Free-TV- oder Streaming-Angebote wie die Mediatheken von ARD und ZDF zunächst nicht umfasst sind. Nach Art. 6 können die Anbieter solcher Dienste aber entscheiden, ihren Abonnenten/Kunden während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem ausländischen EU-Mitgliedstaat den Zugriff auf den Dienst zu ermöglichen. In diesem Fall muss der Anbieter aber, wie der Anbieter kostenpflichtiger Dienste auch, den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten entsprechend der Verordnung überprüfen.

Besteht eine Verpflichtung zur Ermöglichung der Portabilität, muss der Online-Inhaltedienst in dem ausländischen Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts grundsätzlich in der gleichen Art und Weise und im gleichen Umfang angeboten werden wie im Wohnsitzmitgliedstaat. Dies ist Ausfluss der Fiktion, mit der die Portabilitäts-VO arbeitet. Es wird nämlich fingiert, dass der Zugriff und die Nutzung des Dienstes weiterhin ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten erfolgt (Art. 4). Infolge dessen muss der Anbieter nach Art. 3 Abs. 1 der VO den Zugriff exakt in derselben Form wie in seinem Wohnsitzmitgliedstaat ermöglichen, indem der Zugriff auf dieselben Inhalte, für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewährt wird. Der Dienst darf also grundsätzlich weder in seinem Umfang beschränkt werden, noch darf eine Beschränkung bei den Geräten vorgenommen werden. Erwägungsgrund 21 spricht davon, dass eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung als Verstoß gegen die Verordnung gilt. Lediglich für Beschränkungen vor Ort, die außerhalb der Einflussphäre des Anbieters liegen, wie beispielsweise schlechte Internetverbindungen, soll der Anbieter nicht verantwortlich sein.

Für die Anbieter wird es daher in jedem Fall erforderlich sein, den Zugriff über das Web und über Mobile-Apps uneingeschränkt und in demselben Umfang zu ermöglichen wie in Deutschland.

Der unionsweite ungehinderte Zugriff ist zu gewähren, wenn sich ein Verbraucher vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält. Erwägungsgrund 1 der Verordnung nennt hier beispielhaft Urlaubs-, Reise- oder Geschäftsreisezwecke oder solche der Lernmobilität.

Eine konkrete Dauer legt die Verordnung nicht fest, weshalb hier erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Andererseits besagt Art. 7 Abs. 1 der VO, dass Vertragsbestimmungen, die die grenzüberschreitende Portabilität auf einen bestimmten Zeitraum beschränken, nicht durchsetzbar sind.

In der Literatur wird ein Zeitraum von drei Monaten für angemessen gehalten (Ranke/Glöckler, MMR 2017, 378), mit der Begründung, dass dies der Zeitraum sei, für den man sich ohne behördliche Meldung in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten darf. Andererseits stellt sich die Frage, ob der Anbieter wegen Art. 7 Abs. 1 nicht jedwede technische Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum zu unterlassen hat und das alleinige Differenzierungskriterium der vorübergehende Aufenthalt ist. Nachdem aber auch Lernmobilität explizit angesprochen worden ist,  soll offenbar auch Studenten, die ein oder mehrere Auslandssemester absolvieren, dieser Zugriff durchgehend ermöglicht werden. Die Verordnung geht also davon aus, dass auch ein längerfristiger Auslandsaufenthalt u.U. noch als vorübergehend anzusehen ist. Da die Verordnung insoweit keine griffigen Kriterien vorgibt, besteht an dieser Stelle eine erhebliche Rechtsunsicherheit, zumal die Rechteinhaber nicht begeistert sein werden, wenn die Anbieter ihren Dienst ohne jegliche zeitliche Beschränkung und damit faktisch dauerhaft auch für das EU-Ausland zur Verfügung stellen. Insoweit besteht natürlich auch ein erhebliches Missbrauchspotential, zumal für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedsstaats des eigenen Kunden, die der Anbieter vorzunehmen hat, auch softe Kriterien wie die IP-Adressen, über die der Kunde regelmäßig auf den Dienst zugreift oder Zahlungsinformationen (inländische Konto- oder Kreditkartennummer) ausreichend sind.

posted by Stadler at 22:09  

1.6.17

Zensururheberrecht: BGH legt an den EuGH vor

Über den Missbrauch des Urheberrechts durch den Staat zum Zweck der Verhinderung der Veröffentlichung unliebsamer Informationen, wurde in diesem Blog schon vor längerer Zeit berichtet. Der Fall, in dem die Bundesrepublik der WAZ-Gruppe die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten der Bundeswehr („Afghanistan Papiere“) untersagt hat, ist nunmehr in der Revision beim Bundesgerichtshof angelangt. Der BGH hat die Frage, ob die Annahme einer Urheberrechtsverletzung im Lichte der europäischen Grundrechte auf Informations- und Pressefreiheit ausscheidet, dem EuGH vorgelegt und dabei im Vorlagebeschluss (Beschluss vom 1. Juni 2017, Az.: I ZR 139/15) eine klare urheberrechtsfreundliche bzw. meinungsfeindliche Betrachtung angestellt. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

Der BGH hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) und der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen. Diese Frage stellt sich, weil die Voraussetzungen der – hier allein in Betracht kommenden – Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts nach dem Wortlaut der betreffenden Regelungen der Richtlinie nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Danach stand die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung und erfolgte auch nicht zu Zitatzwecken. Darüber hinaus waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits – wie es das Zitatrecht voraussetzt – rechtmäßig zugänglich gemacht worden. Der BGH hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde. Danach könnte sich die Beklagte zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen.

Man kann das einfache Gesetz (Urheberrecht) ja auslegen wie man will, sollte dabei aber nicht vergessen, wo es herkommt. Der durchaus umstrittene Begriff des geistigen Eigentums macht sehr deutlich, dass man das Urheberrecht als grundrechtlich geschützte Rechtsposition betrachtet, die man historisch am Eigentumsgrundrecht aufgehängt hat. Demgegenüber stehen hier unzweifelhaft die Grundrechte auf Meinungs- Presse- und Informationsfreiheit. Es liegt also im Grunde eine klassische Grundrechtskollision vor. Und eine Auslegung, die sich allein an den Vorgaben des (einfachen) Urheberrechts orientiert und eine allgemeine Grundrechtsabwägung – wie der BGH meint – nicht zulässt, erscheint mir schwer nachvollziehbar. Zumal der EuGH auch den Prüfungsmaßstab der Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen hat. Dass das auch kaum der Grundrechtsdogmatik des BVerfG entspricht, hat der I. Zivilsenat des BGH offenbar auch bemerkt. Wohl auch deshalb hat er betont, dass eine Interessenabwägung außerhalb der Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie gar nicht in Betracht kommt, weshalb auch eine Überprüfung durch das BVerfG ausscheiden müsste.

Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH den Blick über den Tellerrand wagt, denn, dass das Urheberrecht vorliegend nur als Vehikel zur Informationsunterdrückung dient, ist ein Aspekt, den eine sachgerechte grundrechtliche Betrachtung schlichtweg nicht ignorieren kann.

posted by Stadler at 21:56  

26.4.17

EuGH: Streaming von illegalen Inhalten ist eine Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom heutigen 26.04.2017 (Az.: C-527/15) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Verkauf von Mediaplayern, die dem Nutzer einen einfachen Zugang zu illegalen Streamingangeboten ermöglichen, selbst eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne beinhaltet und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Die Entscheidung ist aber vor allem auch deshalb interessant, weil sie sich zudem mit der Frage befasst, wie das Streaming durch den Nutzer zu bewerten ist. Insoweit kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt sich nicht darauf berufen kann, dass er damit eine vom Gesetz (Art. 5 der Infosoc-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt in § 44a UrhG) privilegierte Zwischenspeicherung vornimmt. Der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt, verletzt also selbst das Urheberrecht, jedenfalls dann, wenn er sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschafft.

Der EuGH setzt damit eine dogmatisch wenig überzeugende Rechtsprechung fort, die ich an anderer Stelle schon kritisiert hatte.

posted by Stadler at 17:44  

24.11.16

BGH verneint Störerhaftung bei passwortgeschütztem W-LAN

Der BGH hat in einer heute verkündeten Entscheidung eine Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses verneint, wenn das W-LAN ausreichend (WPA2) verschlüsselt ist. Hierzu reicht nach Ansicht des BGH auch die Benutzung des vom Routerhersteller auf das Gerät aufgebrachten 16-stelligen Schlüssels, wenn es sich hierbei um ein Passwort handelt, das vom Hersteller für jedes Gerät individuell vergeben wird (Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15). Das klang beim I. Zivilsenat in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ noch anders.

Die Bedeutung der Entscheidung für Fälle des Filesharing ist allerdings begrenzt. Denn der BGH geht zunächst einmal von der Vermutung aus, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zur Störerhaftung – die eine Haftung für Rechtsverletzungen Dritter ist – gelangt man überhaupt erst dann, wenn man ausreichend darlegen kann, dass eine Rechtsverletzung durch einen Dritten ernsthaft und konkret in Betracht kommt. Wenn es sich hierbei um einen unbekannten Dritten handeln soll, der den Router gehackt hat, dann müssen die konkreten Umstände dargelegt werden, unter denen sich der Dritte den unberechtigten Zugang verschafft hat. Das ist im Zweifel kaum möglich. Im vorliegenden Fall wird sich der BGH mit dieser Frage vermutlich nicht näher befasst haben, weil er insoweit auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zurückgegriffen hat und an diese auch gebunden ist.

In den typischen Fällen des Filesharings wird diese Entscheidung den Anschlussinhabern also nicht helfen.

posted by Stadler at 17:50  
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