Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.6.13

Generalanwalt beim EuGH zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Google

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat in seinem Schlussantrag vom 25.06.2013 in einem Rechtsstreit zwischen Google und der spanischen Datenschutzaufsichtsbehörde (Az.: C -131/12) bemerkenswerte Rechtsauffassungen vertreten. Der EuGH ist an die Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber zumeist.

Google wendet sich mit seiner Klage gegen eine Löschungsaufforderung der spanischen Datenschutzbehörde, die von Google verlangt hatte, Suchergebnisse zu löschen, die nach Eingabe des Namens einer bestimmten Person in die Suchmaske der Suchmaschine angezeigt wurden.

Der Generalanwalt ist zunächst der Ansicht, dass spanisches Datenschutzrecht auf Google auch dann anwendbar ist, wenn Goggle lediglich werbende nationale Tochterunternehmen unterhält, wie z.B. in Spanien oder auch in Deutschland. Er schlägt dem EuGH insoweit vor festzustellen,

dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen stattfindet und daher nationale Datenschutzbestimmungen auf einen Suchmaschinenbetreiber anwendbar sind, wenn dieser in einem Mitgliedstaat für die Vermarktung und den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine eine Niederlassung einrichtet, deren Tätigkeit sich an die Einwohner dieses Staats richtet.

Im Hinblick auf die Frage einer datenschutzrechtlichen Haftung/Verantwortlichkeit von Google ist der Generalanwalt allerdings der Ansicht, dass der Betreiber einer Suchmaschine hinsichtlich personenbezogener Daten auf Quellenwebseiten, die auf dem Server eines Dritten gehostet werden, weder rechtlich noch tatsächlich die in der Datenschutz-Richtlinie vorgesehenen Pflichten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen erfüllen kann. Eine nationale Datenschutzbehörde kann einen Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter deshalb nicht zur Entfernung von Informationen aus seinem Index verpflichten, es sei denn, der Diensteanbieter hat exclusion codes nicht beachtet oder ist einer Aufforderung seitens des Websitebetreibers zur Aktualisierung des Cache nicht nachgekommen.

Der Generalanwalt stellt außerdem klar, dass die geltende Richtlinie auch unter Berücksichtigung der Grundrechtecharta kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“ kennt und Suchmaschinenbetreiber deshalb auch unter diesem Aspekt nicht zu einer Bereinigung des Index verpflichtet sind.

Man darf auf die Entscheidung des EuGH gespannt sein.

posted by Stadler at 16:01  

25.6.13

Von der Hinterlist einer lichtscheuen Politik

Die weitreichende TK- und Internetüberwachung der Amerikaner (Prism) und der Briten (Tempora) führt zu durchaus bemerkenswerten Diskussionsbeiträgen. Manche fordern eine Stärkung des Datenschutzes und der Verschlüsselung, während andere dazu raten, nicht so geschwätzig zu sein und vielleicht auch mal wieder unter vier Augen oder im Wald miteinander zu reden. Alles ganz interessante Vorschläge, die aber am Kern des Problems vorbeigehen.

Das Vier-Augen-Gespräch ist kein Surrogat für die Onlinekommunikation und als Bürger möchte ich mich weder von meinem eigenen noch von einem anderen Staat dazu zwingen lassen, laufend zur digitalen Selbstverteidigung greifen zu müssen und meine gesamte Kommunikation verschlüsseln.

Ein Staat, der seine eigenen Bürger oder die Bürger fremder Staaten systematisch überwacht, kann sich nicht zugleich als freiheitlicher Rechtsstaat begreifen. Viele Menschen haben mit dieser Überwachung offenbar aber kein Problem, weil sie glauben, das würde sie nicht betreffen, sondern nur Terroristen oder Terrorverdächtige. Warum diese Annahme naiv und falsch ist, lässt sich im Grunde mit einem Wort erklären: Guantanamo. Dort werden seit Jahren Menschen festgehalten, die zu einem erheblichen Teil unschuldig sind und die nie ein ordentliches Gerichtsverfahren bekommen haben und auch nie eines bekommen werden. Es kann also im Grunde jeder in den Fokus von Geheimdiensten und Sicherheitsbehörden geraten, wenn man zur falschen Zeit am falschen Ort ist, oder wenn die digitale Rasterfahndung aus ein paar ungünstigen Einzelindizien einen unberechtigten Tatvorwurf entstehen lässt. Dieses Phänomen kennt man sogar aus Strafverfahren, die vergleichsweise strikten rechtsstaatlichen Vorgaben folgen. Spätestens dann, wenn es keine nachvollziehbaren Regeln mehr gibt und die Betroffenen überhaupt nicht mehr wissen, welche Einzelinformationen gesammelt wurden und wie diese verknüpft worden sind, wird der Einzelne zum Objekt eines undurchsichtigen Machtapparats. Genau vor dieser Entwicklung sollen uns die Grundrechte schützen, aber sie tun es nicht mehr. Es geht längst nicht mehr nur um einzelne Grundrechte wie die informationelle Selbstbestimmung oder das Fernmeldegeheimnis. Es geht um die Würde des Menschen, um das Recht selbstbestimmtes Subjekt sein zu dürfen, das sich von nichts und niemand zum bloßen Objekt einer undurchsichtigen Überwachungsmaschinerie machen lassen muss.

Diese Diskussion gipfelt letztlich in der Frage, für welches Menschenbild unsere Gesellschaft künftig stehen wird. Für das des Subjekts, das frei und selbstbestimmt handeln kann oder für das des Objekts, das unter dem Vorwand der Sicherheit bloßer Spielball eines Staates ist. Derzeit gaukelt man uns weiterhin das Ideal von der freien Entfaltung der Persönlichkeit in einem freiheitlich-demokratischen Staat vor, während im Hintergrund die Geheimdienste verschiedenster Staaten unsere Kommunikation nahezu lückenlos überwachen bzw. eine solche Überwachung zumindest anstreben. Beide Aspekte sind miteinander unvereinbar.

Ich persönlich gehe gerne in den Wald, aber zum Laufen oder um die Ruhe zu genießen aber nicht um zu kommunizieren. Verschlüsselung ist sinnvoll und notwendig. Aber hätte ich etwa in der alten analogen Welt alle meine Briefe mit einem geheimen Code so verschlüsselt, dass nur mein Gegenüber die Nachricht verstehen bzw. entschlüsseln kann? Nein. Und deshalb ist das auch nicht die digitale Welt in der ich leben will.

Wenn Konstantin von Notz schreibt, dass Überwachungs- und Schnüffelprogramme wie Prism unsere Freiheit und Demokratie bedrohen, trifft er den Nagel auf den Kopf. Die Datenschutzreform der EU ist vermutlich dennoch nicht der richtige oder zumindest nicht der primäre Rahmen um diese Frage zu klären. Wir reden hier jeweils von nationalen Programmen, die allerdings global wirken. Es sind die Bürger die weltweit Druck ausüben müssen. Ohne öffentlichen Druck und mehr Transparenz, die Whistleblower wie Edward Snowden erzeugen, wird sich nichts ändern. Denn die Politik wird nicht freiwillig umsteuern.

Dass die Hinterlist einer lichtscheuen Politik nur durch Publizität vereitelt werden kann, hat Kant bereits 1795 formuliert. Wenn Obama jetzt meint, mit einer Ergreifung Snowdens würde das Recht zum Zug kommen, dann entspricht das ziemlich genau der Hinterlist des lichtscheuen Politikers die Kant angeprangert hat. Obama verstößt gegen die von Kant formulierte transzendentale Formel des öffentlichen Rechts:

Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht.

Die Schrift Kants aus der ich zitiere, heißt übrigens „Zum ewigen Frieden“, der sich laut Kant nur dann einstellen wird, wenn im öffentlichen Bereich eine größtmögliche, ja sogar radikale Publizität herrscht.

Man muss also erkennen, dass Edward Snowden und Bradley Manning in der Tradition der Aufklärung stehen – was Julian Nida-Rümelin am Beispiel von Wikileaks überzeugend erläutert hat – während mächtige Strömungen in der internationalen Politik ihr entgegen arbeiten. Das Recht steht in diesem Fall ganz eindeutig auf der Seite Snowdens sowie all jener, die für Transparenz oder wie Kant es formulierte Publizität eintreten. Sie brauchen unsere Unterstützung und Solidarität im Kampf gegen lichtscheue Politik, damit das Recht hier letztendlich wirklich zum Zug kommen kann.

posted by Stadler at 10:57  

24.6.13

Polizeiliche Identitätsfeststellung bei Foto- oder Filmaufnahmen von Polizeibeamten

Wenn Polizeibeamte im Einsatz gefilmt oder fotografiert werden, darf die Polizei die Identität derjenigen Personen feststellen, die an der Aufnahme beteiligt sind, sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Aufnahmen verbreitet werden sollen. Das hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 19.06.2013 (Az.: 11 LA 1/13) entschieden.

Die Entscheidung ist zumindest in ihrer Begründung problematisch. Das Gericht geht nämlich ohne nähere Begründung davon aus, dass zwar das Filmen von Polizeibeamten im Dienst nicht rechtswidrig ist, scheint aber zu glauben, dass die Verbreitung einer solchen Aufnahme regelmäßig gegen §§ 22, 23 KUG und damit gegen das Recht des Polizeibeamten am eigenen Bild verstößt. Das OVG hat es verabsäumt die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG konkret zu prüfen und die hierzu ergangene Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu würdigen. Danach dürfen Bildnisse von Personen grundsätzlich dann verbreitet werden, wenn es um Informationen geht, die zu einer Diskussion in einer demokratischen Geselllschaft beitragen können, was insbesondere bei einer Berichterstattung im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen der Fall ist.

Wenn also Aufnahmen von Polizeibeamten angefertigt werden, die Rechtsverstöße der Beamten oder gar Fälle von Polizeigewalt dokumentieren sollen, besteht ein beträchtliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Man muss außerdem berücksichtigen, dass vorliegend Personen in Ausübung ihres Berufs aufgenommen werden und es sich nicht um Aufnahmen aus der Privatssphäre handelt. Es ist zudem so, dass hier Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dokumentiert werden. Die öffentliche Gewalt unterliegt der Rechtsbindung und ist in einem besonderen Maße dem Staatsbürger verpflichtet und bedarf daher auch einer gesteigerten öffentlichen Kontrolle. Wenn also in solchen Fällen ein naturgemäß nur schwach ausgeprägter Persönlichkeitsschutz des im Dienst agierenden Polizeibeamten auf eine Konstellation trifft, in der es um Vorgänge geht, die in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Diskussion beitragen können, kann es der Polizei nicht gestattet sein, sich hinter dem KUG zu verschanzen, um eine kritische Veröffentlichung zu unterbinden. Das muss bereits für die Identitätsfeststellung gelten, die in diesen Fällen natürlich auch der Einschüchterung der Betroffenen dient. Wenn einmal die Identität festgestellt ist, werden sich die Betroffenen aus Angst vor Repressalien nämlich genau überlegen, ob sie die gefertigten Aufnahmen veröffentlichen oder verbreiten, selbst wenn dies bei zutreffender rechtlicher Würdigung zulässig sein sollte.

posted by Stadler at 17:16  

24.6.13

„Sex Republik“ als Marke nicht schutzfähig

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (Az.: 28 W (pat) 40/12) entschieden, dass die Marke „Sex Republik“ für folgende Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist:

Klasse 03: Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
Klasse 14: Juwelierwaren und Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Zur Begründung führt das BPatG u.a. aus, dass die Wortfolge „Sex Republik“ in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres und ohne Unklarheiten als eine (staatliche) Gemeinschaft verstanden würde, in der Sexualität eine besondere Bedeutung hat.

Weil das aber noch nicht bedeutet, dass das Zeichen damit für die in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung aufweist, behilft sich das Gericht mit der Konstruktion eines mittelbar beschreibenden Charakters und erläutert dazu:

Zwar weist „Sex Republik“ für die beanspruchten Waren keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, da es diese nicht unmittelbar beschreibt. Das Anmeldezeichen stellt aber eine mittelbar beschreibende Angabe zur Bezeichnung des möglichen Abnehmerkreises der betroffenen Waren dar, so dass hierdurch ein enger beschreibender Bezug zu diesen Produkten hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 1071 Rdnr. 25 – Kinder II; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10.Aufl., § 8 Rdnr. 68 – 70 m.w.N.). Das angesprochene Publikum wird den sachbezogenen Begriffsgehalt des Anmeldezeichens auch ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und deshalb in der Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren sehen.

Das halte ich gerade vor dem Hintergrund der zitierten BGH-Entscheidung für eine eher gewagte Konstruktion. In der Entscheidung „Kinder II“ hat der BGH ausgeführt, dass es dem Begriff „Kinder“ an jeglicher Unterscheidungskraft für die Ware Schokolade fehlt, weil damit der mögliche Abnehmerkreis der „Kinderschokolade“ beschrieben wird. Dieses Argument passt auf die vorliegende Konstellation nicht so recht. Wer ist für das Produkt „Sex Republik“ der mögliche Abnehmerkreis und inwieweit wird dieser durch das Zeichen beschrieben? Was für Kinder und Kinderschokolade auf der Hand liegt, erschließt sich dem Durchschnittsverbraucher für Sex Republik nicht ohne weiteres.

Über das Schutzhindernis des Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) hat der Senat übrigens nicht entschieden.

posted by Stadler at 14:47  

21.6.13

Mollath-Verteidiger legt nach

Gerhard Strate der Verteidiger Gustl Mollaths  hat in einer Pressemitteilung vom gestrigen Tag einen Überblick über die verschiedenen laufenden Verfahren gegeben, u.a. die Verfassungsbeschwerde, das Wiederaufnahmeverfahren und das Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth.

Außerdem hat sich Strate in einem weiteren Schriftsatz an das Landgericht Regensburg in dem Wiederaufnahmeverfahren nochmals eingehender mit dem falschen ärztlichen Attest beschäftigt, das Mollaths Exfrau diejenigen Verletzungen attestierte, die letztendlich zur Unterbringung Mollaths geführt hatten. Neben dem bereits bekannten Umstand, dass das Attest ohne jeden Vertreterzusatz nicht von der Ärztin unterschrieben war, die als Ausstellerin erschien, sondern von ihrem Sohn, hat Strate weitere interessante Details herausgearbeitet. Das Attest ist, zwei Monate bevor die Exfrau die Strafanzeige erstattete an Gustl Mollath gefaxt worden und zwar vom Faxanschluss einer Frau Simbek aus. Frau Simbek ist die Lebensgefährtin des Bruders von Mollaths Exfrau und war in der Arztpraxis in der das Attest ausgestellt wurde, angestellt. Mollaths Exfrau wohnte zu diesem Zeitpunkt außerdem bei ihrem Bruder.

Was kann es für einen Sinn haben, ein Attest, das bereits zwei Monate alt ist, an den vermeintlichen Schädiger zu faxen, wiederum zwei Monate bevor die angeblich Geschädigte damit letztendlich zur Polizei geht?  Aus meiner Sicht, gibt es dafür überhaupt nur eine plausible Erklärung. Der vermeintliche Schädiger (Gustl Mollath) sollte eingeschüchtert werden.

Je intensiver man sich mit den Details des Falls Mollaths beschäftigt, umso deutlicher tritt die Fehlleistung der Nürnberger Justiz zutage.

posted by Stadler at 22:15  

21.6.13

Google reagiert auf das Leistungsschutzrecht

Am 1. August tritt eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft, durch das das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse eingeführt wird. Ob diese gesetzliche Regelung überhaupt zu relevanten Änderungen führen wird, ist unklar. In ersten wissenschaftlichen Veröffentlichungen (vgl. z.B. Kahl, MMR 2013, 348) wird bereits die Auffassung vertreten, dass dieses Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden. Das ist aber bereits nach dem bislang geltenden Urheberrecht untersagt.

Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit hat Google jetzt reagiert und bekannt gegeben, dass der Dienst Google News ab dem 01.08.2013 nur noch die Inhalte derjenigen Verlage anzeigen wird, die mittels eines von Google neu eingerichteten Bestätigungssystems der Darstellung ihrer Inhalte bei Google News ausdrücklich zustimmen. Hierzu muss zuerst über die Google Webmaster Tools verifiziert werden, dass man Inhaber einer bestimmten Website ist. Anschließend muss für diesen verifizierten Inhalt die neugeschaffene „Google News-Bestätigungserklärung für deutsche Verlage und Webpublisher“ abgegeben werden. Anschließend werden die entsprechenden (Verlags-)Inhalte wieder bei Google News indiziert und angezeigt.

Das ist im Grunde genau das Ergebnis, das die Verlage nicht erreichen wollten. Die Verlage haben jetzt nämlich nur die Wahl draußen zu bleiben oder per ausdrücklicher Erklärung ihre Inhalte kostenlos für Google News freizugeben. Beispielsweise ZEIT Online hat bereits erklärt, dass es das von Google angebotene Opt-In nutzen wird, um seine Inhalte weiterhin bei Google News angezeigt zu bekommen. Man darf gespannt sein, wie andere Verlage nun reagieren.

posted by Stadler at 17:10  

20.6.13

Google bereinigt Autocomplete-Einträge

Google hat die vielbeachtete Entscheidung des BGH zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch seine Autocomplete-Funktion bislang nicht zum Anlass genommen, die Funktionalität abzuschalten, sondern sich offenbar dafür entschieden, das Urteil durch manuelle Eingriffe umzusetzen.

Google bereinigt die Ergänzungsfunktion mittlerweile auf entsprechende Aufforderung hin. Jedenfalls dann, wenn es sich um negativ belegte Ergänzungsvorschläge handelt und die Suchmaschine diesbezüglich auch keine einschlägigen Suchtreffer ausweist. Die Umsetzung dauert nach meiner Erfahrung derzeit allerdings knapp zwei Wochen, was darauf hindeutet, dass Google aktuell eine Vielzahl solcher Löschaufforderungen bearbeiten muss.

Google bestätigt diese Änderung anschließend per E-Mail auch mit folgendem Wortlaut:

Wir haben Ihren Antrag auf Entfernung bezüglich einer bzw. mehrerer Autovervollständigungen (im Rahmen von Autocomplete angezeigter Begriffe) verarbeitet. Die folgenden Autovervollständigungen sind nun nicht mehr unter www.google.de sichtbar: (…)

posted by Stadler at 15:54  

19.6.13

Verordnungsentwurf zur Netzneutralität

Jan Mönikes hat in seinem Blog den ersten Entwurf für die geplante Verordnung zur Regelung der Netzneutralität (NNVO) veröffentlicht. Dass gegen das Verordnungskonzept als solches erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, habe ich bereits an anderer Stelle erläutert. Ein Gesetz ist daher unumgänglich, wenn man verhindern will, dass jedes beliebige Gericht darüber entscheidet, ob die Verordnung wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht angewendet wird oder nicht.

Der konkrete Entwurf erscheint mir inhaltlich noch nicht durchgehend überzeugend, andererseits aber auch nicht wirklich verfehlt. Klar ist, dass die Bundesregierung sog. Diensteklassen – die im Entwurf Qualitätsdiensteklassen heißen – erlauben will. Eine exakte Definition dessen, was eine solche Diensteklasse ist, fehlt allerdings. In dem Entwurf heißt es:

Eine inhaltsneutrale an technischen Erfordernissen orientierte Transportklassifizierung (Qualitätsdienstklassen) ist keine willkürliche Verschlechterung von Diensten, solange dem Endnutzer Wahlmöglichkeiten erhalten bleiben. Eine Differenzierung von Entgelten nach Qualitätsdienstklassen ist keine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs.

In der Diskussion waren bisher u.a. Diensteklassen für Audio- und Videoangebote. Für bestimmte trafficintensive Inhalte könnte danach also ein Aufpreis verlangt werden oder eine Drosselung stattfinden. Verboten ist insoweit nur, einzelne Angebote zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Es wäre also nur unzulässig einzelne Streamingportale unterschiedlich zu behandeln, nicht hingegen das Streaming ganz allgemein zu verteuern.

Wer solche Diensteklassen verhindern will und sich eine einheitliche Flatrate für alle ohne Diensteklassen wünscht, muss zusätzlich eine Diskussion über eine staatliche Garantie für eine Internetgrundversorgung führen und nicht nur eine über Netzneutralität.

posted by Stadler at 21:04  

19.6.13

Ude hätte besser weiterhin zum Fall Mollath geschwiegen

Nachdem sich Horst Seehofer mehrfach zum Fall Mollath geäußert und zuletzt die Justiz zur Eile gemahnt hat, sah sich wohl auch sein Herausforderer Christian Ude veranlasst, zu diesem Fall, der die Menschen in Bayern bewegt, Stellung zu nehmen. Nur leider offenbart Udes Aussage in einem Interview mit der Mittelbayerischen Zeitung eine erschreckende Unkenntnis der Fakten.

Ude wird dort u.a. mit den Worten zitiert:

Ich kann eine Gefährlichkeit nicht vollkommen ausschließen. Herr Mollath hat ja unstrittig Autoreifen zerstochen.

Das ist leider falsch. Richtig ist vielmehr, dass Mollath auch diesen Tatvorwurf stets bestritten hat. Sein Verteidiger Gerhard Strate nimmt u.a. hierzu in einem Schreiben vom 01.05.2013 an die Staatsanwaltschaft Regensburg ausführlich Stellung und zeigt eklatente Fehler der Tatsachenfeststellung des Gerichts auf.

Daran anknüpfend, schreibt Prof. Ernst Henning Müller (Update vom 02.05.2013) im Beck-Blog:

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung „nachgelegt“: Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese („Der Molllath könnte ein Motiv haben“) vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths „Gemeingefährlichkeit“ zu schaffen.

Woher also Christian Ude die Erkenntnis hat, Mollath hätte unstreitig Autoreifen zerstochen, wird sein Geheimnis bleiben. Vielleicht sollte sich Ude auch im Wahkampf einfach nur zu Themen äußern, über die er sich informiert hat bzw. informieren hat lassen.

posted by Stadler at 15:36  

18.6.13

LG Hamburg: Software die Downloads von geschützten Streamingportalen ermöglicht, ist urheberrechtswidrig

Das Landgericht Hamburg hat eine Software, die Downloads von einem Streamingportal ermöglicht, als urheberrechtlich unzulässig eingestuft, wenn es sich um einen Fall des Protected Streaming handelt. (Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 310 O 144/13). Im konkreten Fall wurde das rtmpe-Protokoll verwendet. Die Software umgeht nach Ansicht des LG Hamburg eine wirksame technische Maßnahme im Sinne von § 95a UrhG. Es handelt sich allerdings nur um eine Entscheidung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Man muss allerdings angesichts der Gesetzeslage davon ausgehen, dass andere Gerichte ähnlich entscheiden werden.

Das bedeutet, dass die Herstellung, der Verkauf und die Werbung für diese Software nach § 95a Abs. 3 UrhG verboten ist. Der Einsatz eines solchen Programms verstößt damit auch immer gegen das Urheberrecht, sofern er allein zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt, ist er aber zumindest nicht strafbar.

Update vom 19.06.2013:
Nachdem der Beitrag einigen Wirbel verursacht hat, möchte ich klarstellen, dass die Software JDownloader2 damit nicht komplett verboten ist. Die Software kann ohne die Funktionalität, die den Download geschützter Streams ermöglicht, natürlich weiter vertrieben werden. Der Softwarehersteller hat mich darauf hingewiesen, dass diese Funktionalität des JDownloaders2 zwischenzeitlich entfernt bzw. deaktiviert wurde.

posted by Stadler at 21:16  
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