Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.12.21

Telegram: Welche Maßnahmen kann der Staat ergreifen?

Die Forderung nach einer Regulierung des Messengerdienstes Telegram ist derzeit in aller Munde. Der neue Justizminister Buschmann hält ein staatliches Vorgehen gegen Telegram auf Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) für möglich. Adressat des NetzDG sind nach der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 aber nur sog. soziale Netzwerke. Das Gesetz definiert sie als

Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke).

Demgegenüber nimmt das NetzDG in § 1 Abs. 1 S. 3

 Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind

ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.

Hier zeigt sich schon der erste Schwachpunkt der gesetzlichen Regelung, denn wie multifunktionale Dienste einzuordnen sind, bleibt unklar. Wenn man Telegram im Sinne einer Entweder-Oder-Logik nur als soziales Netzwerk oder als einen zur Individualkommunikation bestimmten Dienst betrachten kann, ist die Zuordnung eindeutig. Messengerdienste dienen vorrangig der Individualkommunikation und sind keine sozialen Netze.

In der Diskussion wird nun aber häufiger die Ansicht vertreten, man müsse Teildienste wie Gruppen oder Channels als (eigene) soziale Netzwerke qualifizieren. An dieser Stelle erscheint zunächst aber etwas mehr Differenzierung nötig. Channels, die keine Interaktion der Nutzer ermöglichen, sondern nur wie ein Nachrichtenkanal (Des-) Informationen lediglich ausspielen, sind keine sozialen Netze. Bei Gruppen kommt es darauf an, ob die Gruppe für jedermann offen ist und jeder Nutzer nach einem Betritt zur Gruppe auch sämtliche Inhalte aufrufen und mit anderen Nutzern interagieren kann. Geschlossene Nutzergruppen wird man demgegenüber kaum als soziale Netze einstufen können.

Wenn man also offene und für jedermann zugängliche Telegramgruppen als soziale Netzwerke betrachten möchte, ist die nächste Frage, wer der Anbieter solcher sozialer Medien ist. Denn die Entscheidung darüber, überhaupt eine Gruppe zu eröffnen und diese Gruppe für jeden beliebigen Nutzer zugänglich zu machen, trifft nicht Telegram, sondern der Admin/Owner der Gruppe. Deshalb wird man auch nur den Owner der Gruppe als Anbieter des sozialen Netzwerks Gruppe sehen können, während Telegram lediglich die technische Plattform bietet.

An diese Erkenntnis schließt sich dann allerdings ein weiterer Problempunkt an. Denn das NetzDG gilt nur für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben. Und das wird auf den Owner einer Gruppe zumeist nicht zutreffen. Darüber hinaus, sind soziale Netzwerke mit weniger als zwei Millionen Nutzern im Inland nach § 1 Abs. 2 NetzDG von den wesentlichen gesetzlichen Pflichten befreit. Die Nutzeranzahl der Telegramgruppen ist aber auf 200.000 begrenzt, so dass die gesetzliche Grenze nicht überschritten wird.

Es zeigt sich also, dass das NetzDG aus verschiedenen Gründen keine geeignete Grundlage für ein Vorgehen gegen Telegram bietet. Die Aussage von Justizminister Marco Buschmann, wonach das NetzDG keine pauschalen Ausnahmen für Messenger-Dienste wie Telegram kennen würde, erweist sich also als unzutreffend.

Erfolgsversprechender erscheint ein Rückgriff auf die gute alte Störerhaftung. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Intermediäre wie Hoster, die fremde Inhalte zum Abruf bereithalten einer eingeschränkten Haftung unterliegen, sofern sie zumutbare Prüfpflichten verletzt haben. Das setzt insbesondere voraus, dass ein solcher Anbieter über einen konkreten rechtswidrigen Inhalt in Kenntnis gesetzt wird und anschließend untätig bleibt. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung des BGH, beginnend mit der Entscheidung Blogpost, einen Prüfprozess entwickelt, den der BGH in weiteren Entscheidungen zu Bewertungsportalen wie Jameda immer weiter ausdifferenziert hat.

Danach könnte Telegram also, auf konkreten Hinweis hin verpflichtet sein, rechtswidrige Inhalte zu entfernen.

Ob der Ansatz, auf Apple und Google einzuwirken, um Telegram aus den Appstores zu nehmen, einen rechtlich gangbaren Weg darstellt, erscheint zumindest auf den ersten Blick fraglich. Denn bei Telegram handelt es es sich in jedem Fall um einen legalen und legitimen Messengerdienst, dessen komplette Verbannung wegen einzelner rechtswidriger Inhalte in Gruppen nicht gerechtfertigt erscheint. Dies kann allenfalls ultima ratio sein, wenn alle anderen denkbaren Mittel und Wege auf Telegram mit Blick auf die Löschung rechtswidriger Inhalte, erfolglos geblieben sind.

posted by Thomas Stadler at 18:25  

3.9.15

Private Nutzung des Mobiltelefons in der Verhandlung begründet Besorgnis der Befangenheit

Der BGH hat entschieden, dass die private Nutzung des Mobiltelefons während der Hauptverhandlung die Besorgnis begründet, der betreffende Richter sei befangen. (Urteil vom 17.06.2015, Az.: 2 StR 228/14).

In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:

Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gab die private Nutzung des Mobiltelefons durch die beisitzende Richterin während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, die Richterin habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallender (vgl. § 261 StPO) Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt.

Angesichts der Tatsache, dass es die beisitzende Richterin wegen der erwarteten Überschreitung der Sitzungszeit mit vorgefertigter SMS offensichtlich von vornherein darauf angelegt hat, aktiv in der Hauptverhandlung in privaten Angelegenheiten nach außen zu kommunizieren, kommt es entgegen der Auffassung im ablehnenden Beschluss des Landgerichts auch nicht darauf an, ob deswegen die Aufmerksamkeit der Richterin erheblich reduziert gewesen sei. Denn die beisitzende Richterin hat sich während der Zeugenvernehmung durch eine mit der Sache nicht im Zusammenhang stehende private Tätigkeit nicht nur gezielt abgelenkt und dadurch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, der Verhandlung in allen wesentlichen Teilen zuverlässig in sich aufzunehmen und zu würdigen; sie hat damit auch zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, in laufender Hauptverhandlung Telekommunikation im privaten Bereich zu betreiben und dieses über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen.

posted by Stadler at 12:06  

3.9.15

Der nicht beantragte Mahnbescheid

Kürzlich habe ich für einen Mandanten den Erlass eines Mahnbescheids beim in Bayern zuständigen Amtsgericht Coburg beantragt und zwar, wie immer, elektronisch mittels EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Die dem EGVP zugrundeliegende Technologie soll, wie man hört, auch für den künftigen elektronischen Rechtsverkehr genutzt werden.

Das Amtsgericht Coburg hat daraufhin zwei identische Mahnbescheide erlassen und auch an den Antragsgegner zugestellt. Nach Überprüfung unseres internen Systems haben wir festgestellt, dass der Mahnbescheidsantrag bei uns in der Kanzlei nur einmal signiert und verschickt wurde. Aus irgendwelchen Gründen ist er aber in Coburg doppelt angekommen bzw. so behandelt worden, als würde es sich um zwei Anträge handeln.

Ich habe jetzt das AG Coburg aufgefordert, den zweiten Antrag und Mahnbescheid als gegenstandslos zu behandeln und dies auch dem Antragsgegner entsprechend mitzuteilen, denn schließlich haben wir nur einen Antrag gestellt, was bedeutet, dass dem zweiten Mahnbescheid kein Antrag zugrunde lag. Wir sind schon gespannt, wie das Mahngericht die Sache behandeln wird. Es bleibt zu hoffen, dass derartige Probleme im elektronischen Rechtsverkehr nicht häufiger auftreten werden.

posted by Stadler at 11:14  

31.7.15

Ist das Landesverrat?

Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen die beiden Bloggern Markus Beckedahl und Andre Meister von netzpolitik.org wegen Landesverrat (§ 94 StGB) und zwar wegen dieser beiden Artikel:

Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“

Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung

Der Straftatbestand des § 94 StGB hat folgenden Wortlaut:

Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Es handelt sich hierbei wohlgemerkt um einen Verbrechenstatbestand der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.

Es muss also zunächst ein Staatsgeheimnis vorliegen, das veröffentlicht wurde, um die Bundesrepublik zu benachteiligen, wodurch (konkret) ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik herbeigeführt worden sein muss.

Man muss an dieser Stelle die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die davon ausgeht, dass die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten ist als ein gemeiner Landesverrat durch Agenten oder Spione, erst gar nicht bemühen, um zu erkennen, dass weder der Tatbestand des § 94 StGB noch der von §§ 95 oder 97 StGB erfüllt ist.

Es liegt bereits erkennbar kein Staatsgeheimnis vor.

Geheimnisse aus dem nachrichtendienstlichen Bereich sind nur dann Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB, wenn ihr Verrat zugleich Auswirkungen auf die äußere Sicherheit hätte und der drohende Nachteil zudem schwer wäre, was nur dann der Fall ist, wenn er für die gesamte äußere Machtposition der Bundesrepublik deutlich ins Gewicht fällt (Fischer, Strafgesetzbuch, § 93, Rn. 7 f.). Der Nachteil von dem das Gesetz spricht, muss gerade dadurch drohen, dass eine Macht, die das Geheimnis bisher nicht kannte, es selbst nützt oder auswertet. Die Gefährdung der äußeren Sicherheit besteht in einer Verschiebung der allgemeinen Machtpositionen, welche die Bundesrepublik gegen Angriffe anfälliger macht (Fischer, Strafgesetzbuch, § 93, Rn. 7).

Wenn man die „Geheimnisse“ die netzpolitik.org öffentlich gemacht hat, an diesen Vorgaben misst, reibt man sich verwundert die Augen. Markus Beckedahl und Andre Meister sollen die internationale Machtposition der Bundesrepublik dauerhaft verschoben haben, indem sie darüber berichtet haben, dass das BfV eine neue Abteilung für Internetüberwachung geschaffen hat und u.a. daran arbeitet, Internetinhalte massenhaft zu erfassen und auszuwerten, eine Information, die im Amt selbst übrigens nur mit der geringsten Geheimhaltungsstufe klassifiziert worden ist.

Darüber hinaus müssten Meister und Beckedahl die Absicht verfolgt haben, die Bundesrepublik zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen. Wenn das hier der Fall sein sollte, müsste man konsequenterweise jedweder Berichterstattung über (fragwürdige) Überwachungspläne von Geheimdiensten eine derartige Absicht unterstellen. Die Berichterstattung zum Zwecke der Information und Aufklärung der Bevölkerung wie netzpolitik.org sie betreibt, schadet der Bundesrepublik nicht, sondern nützt ihr.

Hinzu kommt kommt jetzt noch die vom BVerfG betonte Privilegierung der Berichterstattung, denn schließlich berichtet netzpolitik.org über das Vorhaben der Internetüberwachung durch das BfV und einer massenhaften Auswertung von Daten, bei der sich auch die Frage der Rechtmäßigkeit stellt.

Man kann also auch ohne Einholung eines Gutachtens relativ schnell erkennen, dass der Straftatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. Wenn es nach juristischen Maßstäben allerdings erkennbar an einem Tatverdacht fehlt, können diese Ermittlungen nur politisch motiviert sein.

Aufgrund der unglaublichen Solidarisierungswelle der letzten 24 Stunden rudert Generalbundesanwalt Range bereits leicht zurück und hat mitgeteilt, dass er bis zum Eingang des Gutachtens zur Frage eines Staatsgeheimnisses mit den Ermittlungen innehalten möchte.

Die Einschätzung, dass Range in jedem Fall anklagen wird, teile ich übrigens nicht. Range wird nach dem Vorliegen des Gutachtens, das ergeben wird, dass kein Staatsgeheimnis vorliegt – was von vornherein klar war – eine ausreichende Begründung dafür vorliegen haben, das Ermittlungsverfahren einzustellen bzw. einstellen zu müssen.

Denn der Verfahrenszweck dürfte von Anfang an primär die Einschüchterung von Bloggern, Journalisten und potentiellen Whistleblowern gewesen sein. Ob der Generalbundesanwalt diesen Zweck angesichts der breiten Empörung und der Solidarisierungswelle erreicht hat, darf man bezweifeln. Das Vorgehen von Range, der offenbar nicht nach dem Legalitäts- sondern nach dem Opportunitätsprinzip ermittelt, beschädigt das Amt des Generalbundesanwalts jedenfalls schwer.

posted by Stadler at 15:22  

2.7.15

Robenpflicht in Augsburg: Eine Anmerkung zum Augsburger Landrecht

Nachdem das Sommerloch naht, ist es auch in diesem Blog an der Zeit, über ein insoweit einschlägiges Thema zu berichten. Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 30.06.2015 (Az.: 031 O 4554/14) entschieden,  dass ein Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen eine Robe tragen muss, was sich aus Gewohnheitsrecht ergeben würde. Der Anwalt ohne Robe wurde nicht als Prozessbevollmächtigter zugelassen.

Als ich vor 18 Jahren meinen ersten Termin vor dem Amtsgericht München wahrgenommen und mir natürlich eine Robe übergeworfen hatte, wurde ich von der Richterin dahingehend belehrt, dass das in München nicht üblich sei. Auch an den Amtsgerichten im Münchener Umland gibt es keine durchgehende Gewohnheit eine Robe zu tragen.

Das Landgericht Augsburg meint jetzt, es würde ein Gewohnheitsrecht geben, das Gegenstand des Gerichtsverfassungsrechts sei, wie es in der Pressemitteulung des Gerichts heißt. Nun ist das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bekanntlich ein Bundesgesetz. Das heißt, es müsste sich ein Bundesgewohnheitsrecht herausgebildet haben, dem eine bundesweite, lange andauernde und allgemeine tasächliche Übung zugrundeliegt, wonach vor den Amtsgerichten in Zivilsachen bundesweit Robe zu tragen ist.

Angesichts der bayern- und bundesweit sehr unterschiedlichen Praxis, muss man die Existenz eines solchen einheitlichen Gewohnheitsrechts bezweifeln.

Die sich anschließende Frage ist dann aber immer noch die, welche Sanktionen verhängt werden können, wenn der Anwalt nicht in Robe erscheint. Denn schließlich hatte das Amtsgericht Augsburg den Anwalt nicht als Prozessbevollmächtigten zugelassen. Das ist eine sitzungspolizeiliche Maßnahme im Sinne von § 176 GVG.

Ein solche Maßnahme hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, bei einem Strafverteidiger, der keine Krawatte anhatte. In dieser Entscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund der Regelung in § 20 BORA regelmäßig Einvernehmen über die „Berufstracht“ eines Rechtsanwalts hergestellt worden ist. § 20 S. 2 BORA besagt aber ausdrücklich:

Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

Wenn also § 20 BORA Einvernehmen über die Berufstracht des Anwalts herstellt, dann müsste man auch gerichtsverfassungsrechtlich folgern, dass keine Pflicht zur Berufstracht vor dem Amtsgericht in Zivilsachen besteht.

posted by Stadler at 15:06  

17.5.15

Wie gut und gerecht ist die Strafjustiz?

Thema der Woche in der Wochenendausgabe der Süddeutschen (16./17.5.2015) ist die Frage, wie gerecht die Gerichte sind. Es geht hierbei vor allen Dingen um die nicht ganz neue, aber für die Justiz und vor allem für unsere Gesellschaft essentielle Frage, wie viele Strafurteile in Deutschland tatsächlich falsch sind. Der Beitrag der SZ nimmt die bekannte These des BGH-Richters Ralf Eschelbach auf, wonach jedes vierte Strafurteil in Deutschland ein Fehlurteil sei. Der Artikel schildert bekannte und spektakuläre Fehlurteile der neueren deutschen Rechtsgeschichte und verweist darauf, dass die meisten Fehler bereits im Ermittlungsverfahren passieren. Man zitiert einen Strafverteidiger mit der Aussage, dass Polizisten keine Zweifler sondern Jäger seien und im Ermittlungsverfahren nach Bestätigung und nicht nach Widerlegung gesucht wird, sobald man sich auf eine Tatversion und einen Täter festgelegt hat.

Als Gelegenheitsstrafverteidiger habe ich auch den Eindruck, dass die Zahl der falschen Urteile durchaus nennenswert ist, weil man vernünftige Zweifel allzu oft gar nicht aufkommen lässt. Ob der Verfassungsrang genießende Grundsatz „in dubio pro reo“ in der Strafrechtspraxis tatsächlich gilt, darf man in Frage stellen. Nach meinem Eindruck wird häufig im Zweifel verurteilt. Das liegt nicht (nur) an den Staatsanwaltschaften, sondern zu oft auch an den Gerichten. Auch die Richterschaft ist letztlich nur ein Spiegelbild der Gesellschaft. Unvoreingenommene Menschen gibt es eben kaum. Es kommen strukturelle Defizite hinzu, wie die zu große Nähe zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Bayern aufgrund des regen Wechsels zwischen den Laufbahnen. Auch die Glaubwürdigkeit von Zeugen wird von den Gerichten nach meiner Einschätzung zu oft nicht richtig bewertet, weil es insoweit häufig an einer ausreichenden Schulung der Richter fehlt. Auch wenn mittlerweile ausreichend Literatur zu der Frage existiert, welche Kriterien eines Aussageverhaltens für eine Unglaubwürdigkeit von Zeugen sprechen, ist das bei zu vielen Richtern noch nicht angekommen. Bewusst oder unbewusst unrichtige Zeugenaussagen gehören aber zu den Hauptgründen für falsche Urteile, nicht nur im Strafrecht.

Es wäre außerdem sicherlich hilfreich, wenn die Frage der Fehlerhaftigkeit von Strafurteilen stärker wissenschaftlich untersucht würde. Daran haben aber weder Politik noch Justiz ein gesteigertes Interesse. Denn die weit verbreitete These von der hohen Qualität und der niedrigen Fehlerquote gerade der Strafjustiz könnte dadurch ins Wanken kommen.

Ein Rechtsstaat muss allerdings danach streben, dass gerade im Bereich des Strafrechts die Urteile seiner Gerichte richtig sind. Die Diskussion über die Qualität der Justiz ist daher notwendig.

posted by Stadler at 21:12  

29.7.14

Bayern will mit dem elektronischen Rechtsverkehr ab 01.12.2014 beginnen

Das sog. E-Justice-Gesetz (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten) sieht eine vollelektronische Kommunikation zwischen Gerichten und Anwälten ab 2018 vor, zwingend spätestens ab 2022. Damit die Anwaltschaft darauf vorbereitet ist, muss die Bundesrechtsanwaltskammer für jeden Anwalt zum 01.01.2016 ein „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation der Anwälte mit den Gerichten abgewickelt wird.

Bayern startet am 01.12.2014 ein Pilotprojekt zum elektronischen Rechtsverkehr am Landgericht Landshut. Justizintern wird am Landgericht gleichzeitig stufenweise auch die elektronische Akte eingeführt.

Ab diesem Zeitpunkt kann bei allen Zivilkammern des Landgerichts Landshut – die Strafverfahren sind zunächst ausgenommen – elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung hierfür ist für Anwälte allerdings in der Pilotphase die Verwendung des sog. Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) und die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Der dazugehörige Client erscheint mir bisher allerdings eher träge und nicht wirklich benutzerfreundlich, weshalb man gespannt sein darf, wieviele Anwälte in der Pilotphase tatsächlich die Möglichkeit nutzen werden, Schriftsätze elektronisch beim Landgericht Landshut einzureichen.

posted by Stadler at 14:17  

2.4.14

OLG Bamberg sträubt sich im Fall Mollath weiterhin

Das Bundesverfassungsgericht hat dem OLG Bamberg in Sachen Mollath im letzten Jahr eine eklatante Fehlleistung attestiert, der Verfassungsbeschwerde Mollaths stattgeben und die Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben.

In einem aktuellen Beschluss vom 24.03.2014 hat das OLG Bamberg den Antrag Mollaths auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung bereits seit dem 11.05.2011 nicht mehr vorgelegen hätten, abgelehnt und zwar mit einer durchaus kreativen, wenngleich wenig überzeugenden Begründung.

Der Verteidiger Mollaths hat gegen diese Entscheidung Gegenvorstellung erhoben. Möglicherweise wird er nochmals Verfassungsbeschwerde erheben, wenn das OLG Bamberg auf seiner Linie bleibt.

Der Einwand der Verteidigung Mollaths, das OLG Bamberg würde die neuere verfasungsgerichtliche Rechtsprechung ignorieren, nach der bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auch nach Erledigung der Maßnahme eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit möglich sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen. Ausfürlich dazu gebloggt hat wieder einmal Henning Ernst Müller.

Die Entscheidung des OLG Bamberg enthält außerdem eine interessante Spitze in Richtung des BVerfG, die man sich auf der Zunge zergehen lassen sollte:

Vorliegend beruht die Tatsache, dass sich das Beschwerdeverfahren mittlerweile objektiv erledigt hat, jedoch nicht auf der von vornherein absehbaren oder möglichen Kurzfristigkeit der Freiheitsentziehung, sodass eine Rechtsmittelentscheidung typischerweise vor deren Ende regelmäßig nicht ergehen konnte, sondern darauf, dass die 2.Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts über die am 11.01.2012 erhobene Verfassungsbeschwerde trotz deren, wie dort festgestellt, offensichtlicher Begründetheit erst am 26.08.2013 entschieden hat, nachdem das Wiederaufnahmeverfahren des Angeklagten zwischenzeitlich erfolgreich war. Die Gründe für diese zeitliche Verzögerung spielen dabei aus jetziger Sicht keine Rolle.

An dieser Stelle ist es notwendig, nochmals darauf hinzuweisen, dass Gustl Mollath gerade deshalb so lange untergebracht war, weil man in Bayreuth und Bamberg klare und eindeutige verfassungsgerichtliche Vorgaben immer wieder missachtet hat. Genau davon will man aber beim OLG Bamberg ganz augenscheinlich auch weiterhin nichts wissen.

posted by Stadler at 17:42  

9.1.14

Eher rabulistisch

Vor Gericht erlebt man immer wieder kuriose Szenen. Eine kleine Anekdote vom heutigen Tag möchte ich meinen Lesern nicht vorenthalten.

In einem bayerischen Gerichtssaal erklärt der Richter dem Anwalt der Klagepartei, warum er die Klage bislang nicht für schlüssig hält. Die Reaktion des Anwalts lautet: „Das finde ich jetzt eher rabulistisch.“

Der Richter zuckt kurz und antwortet dann: „Interessante Wortwahl. Wenn ich das zu einem Anwalt gesagt hätte, hätte ich mir vermutlich einen Befangenheitsantrag eingehandelt“.

posted by Stadler at 21:32  

4.12.13

Beleidigung von Richtern im Zusammenhang mit der Affäre Mollath?

Am Rande der Affäre um den kürzlich aus der geschlossenen Psychiatrie entlassenen Gustl Mollath gibt es wieder einmal Interessantes zu berichten.

Ein Sympathisant Mollaths hat eine E-Mail an die Poststelle des Landgerichts Bayreuth mit folgendem Inhalt geschickt:

An alle, die im Fall Mollath Verantwortung tragen: Niederträchtige Bande! Ihr habt es nicht verdient noch einen Cent aus der Staatskasse zu erhalten. Stellt euch nur dumm. Die Gerechtigkeit wird euch ereilen.

Der Präsidenten des Landgerichts Bayreuth stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung für die Mitglieder derjenigen Strafvollstreckungskammer, die die Fortsetzung der Unterbringung Mollaths rechtswidrig angeordnet hatte, was zwischenzeitlich auch vom BVerfG festgestellt worden ist.

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth beantragt anschließend den Erlass eines Strafbefehls, der vom Amtsgericht Bayreuth auch erlassen wird. Dieser Strafbefehl beinhaltet eine Verurteilung zu immerhin 70 Tagessätzen á 50 EUR wegen Beleidigung der drei Richter der Strafvollstreckungskammer.

Der Betroffene hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und sich in der Hauptverhandlung auch selbst verteidigt, was offensichtlich keine gute Idee war. Er wurde vom Amtsgericht Bayreuth entsprechend des Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Nur die Höhe der Tagessätze wurde gesenkt. Der Betroffene hat anschließend selbst Berufung eingelegt.

Nachdem ich als Anwalt viel Äußerungsrecht mache, stellt sich mir natürlich die Frage, ob die Bezeichnung von Richtern im Zusammenhang mit dem Fall Mollath als „niederträchtige Bande“ eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung darstellt. Man kann zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass Adressaten der Äußerung auch die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer waren, nachdem die E-Mail an das LG Bayreuth gerichtet war und die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung Mollaths angeordnet hatte. Aber stellt diese Äußerung tatsächlich eine Beleidigung dar?

Im Urteil heißt es zur Begründung der Beleidigung nur lapidar:

Mit dieser E-Mail beabsichtigte der Angeklagte, seine Missachtung gegenüber den Mitgliedern der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth zum Ausdruck zu bringen.

Eine tragfähige Begründung für eine Verurteilung wegen einer Beleidigung lässt dieser eine Satz allerdings nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind äußerungsrechtliche Sachverhalte immer in ihrem gesamten Kontext zu betrachten und zu würdigen. Eine Würdigung der Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nimmt das Amtsgericht nicht vor.

Werturteile, zu denen fraglos auch die hier relevante Äußerung zählt, sind außerdem sehr weitreichend von der Meinungsfreiheit geschützt. Nur dann, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und die Auseinandersetzung in der Sache völlig in den Hintergrund tritt, sind die Grenzen überschritten. Wobei scharfe und polemische Kritik grundsätzlich hingenommen werden muss, zumal wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wie der Fall Mollath von erheblichem öffentlichen Interesse war und ist.

Bei Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist schon nicht erkennbar, dass die Diffamierung bzw. Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht. Bei der gebotenen meinungsfreundlichen Auslegung, kann vielmehr zwanglos davon ausgegangen werden, dass es sich um eine scharfe und polemische Kritik an den Sachentscheidungen der Strafvollstreckungskammer handelt. Inswoeit ist dann auch ein überspitze Kritik statthaft, zumal die Unterbringungsentscheidungen des LG Bayreuth vom BVerfG aufgehoben wurden und zwar mit sehr deutlichen Worten in der Beschlussbegründung. Die Verwendung des Begriffs „niederträchtig“ kann ohne weiteres auch dahingend verstanden worden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, die Strafvollstreckungskammer habe sich bei seinen Entscheidungen über rechtliche Vorgaben hinweggesetzt.

Das Amtsgericht Bayreuth hat mit dieser Verurteilung die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 GG verkannt und zu erkennen gegeben, dass ihr die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG zu diesem Grundrecht offenbar nicht bekannt ist.

Das Verfahren hat natürlich eine zweite, rechtspolitische Dimension. Nachdem sich das Landgericht Bayreuth in der Sache Mollath wahrlich nicht mit juristischem Ruhm bekleckert hat, wäre es es angebracht gewesen, in diesem Fall etwas leiser aufzutreten und auf einen Strafantrag zu verzichten.

Sollte der Betroffene seine Berufung fristgerecht eingelegt haben, dann heißt das Berufungsgericht allerdings auch in dieser Sache Bayreuth.

posted by Stadler at 17:48  
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