Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.10.13

Staatsanwaltschaft München I: Leider nicht die objektivste Behörde der Welt

Der Fall Mollath hat Zweifel an der Qualität psychiatrischer Sachverständigengutachten genährt, auf deren Basis Menschen zum Teil langjährig in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht werden. Die Sachverständige Hanna Ziegert hat in der Talkshow Beckmann für Erstaunen gesorgt mit der Aussage, von Gerichten werde je nach Bedarf der Psychiater angefordert, dessen Einschätzung gerade gewünschte sei. Außerdem hatte Ziegert ein Nord-Süd-Gefälle beklagt, so wie zwischen Mailand und Sizilien.

Diese Aussagen hatte die Staatsanwaltschaft München I zu der kühnen und befremdlichen Reaktion veranlasst, die Sachverständige in mehreren laufenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das haben die Landgerichte München I und Augsburg nun aber mit zum Teil deutlichen Worten abgelehnt, wie die Süddeutsche berichtet. Das Landgericht Augsburg meinte gar, es sei gar nicht erkennbar, wem gegenüber die Sachverständige Ziegert befangen sein soll. Die Mär von der Staatsanwaltschaft als der objektivsten Behörde der Welt, ist einmal mehr widerlegt worden. Mehr noch: Im Grunde bestätigt die Staatsanwaltschaft München I mit ihrem Vorgehen, dass sie kein kritischen Sachverständigen wünscht. Quod erat demonstrandum.

posted by Stadler at 21:00  

26.9.13

Das besondere elektronische Anwaltspostfach

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) entwickelt derzeit ein IT-System für die deutsche Anwaltschaft, um ihren Mitgliedern das besondere elektronische Anwaltspostfach, das das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs verlangt, bereitzustellen. Darüber berichtete heute der Vizepräsident der BRAK Dr. Abend auf dem EDV-Gerichtstag in Saarbrücken.

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bestimmt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten muss und zwar bis zum 01.01.2016.

Das System soll nach Aussage Abends einfacher zu bedienen sein als das derzeit im Betrieb befindliche EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Es soll außerdem offen und nicht an bestimmte Betriebssysteme gebunden sein. Eine spezielle Anwaltssoftware wird nicht Voraussetzung für die Benutzung des Postfachs sein. Vielmehr soll ein Internetzugang und eine elektronische Signatur ausreichend sein, um das Anwaltspostfach zu benutzen.

Die BRAK versucht laut Dr. Abend derzeit auch das repräsentative anwaltliche Kommunikationsverhalten zu ermitteln. Nach einer eigenen Umfrage geht die BRAK von 13 anwaltlichem Schreiben pro Verfahren aus. Das System wird nach Ansicht der BRAK insgesamt ca. 87 Mio. Schreiben pro Jahr übermitteln müssen, die teilweise auch mit umfangreiche Anlagen versehen sind. Die Gesamtzahl der Dokumente dürfte deshalb noch deutlich höher liegen.

Dr. Abend wies in seinem Vortrag außerdem darauf hin, dass Deutschland beim elektronischen Rechtsverkehr derzeit noch eher zu den Schlusslichtern in Europa zählt. Der Vertreter der BRAK beanstandete ferner, dass eine verbindliche Verpflichtung der Gerichte fehlt, ab einem bestimmten Zeitpunkt elektronische Dokumente an Anwälte zu senden. Nur die Einreichung anwaltlicher Schriftsätze in elektronischer Form sei im Gesetz verpflichtend vorgesehen, so Dr. Abend von der BRAK.

Man darf gespannt sein, ob die zeitlichen Vorgaben des Gesetzes eingehalten werden und ob das System dann auch ausreichend sicher, anwenderfreundlich und fehlerfrei arbeiten wird.

posted by Stadler at 10:35  

9.9.13

In NRW kann man fristwahrende Schriftsätze nicht elektronisch bei Gericht einreichen

Ein Anwaltskollege hattte den fatalen Fehler begangen, eine Berufungsbegründung beim OLG Düsseldorf über das sog. EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) einzureichen, weil er aus dem Umstand, dass das OLG Düsseldorf ein solches elektronisches Postfach unterhält, geschlossen hatte, dass die fristwahrende elektronische Einreichtung von Schriftsätzen möglich sein muss. Weit gefehlt, wie ihm das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 24.07.2013 (Az.: VI-U (Kart) 48/12) nun erläutert hat. Nur weil das Gericht ein EGVP unterhält, darf man nicht annehmen, dass hierüber auch fristgebundene Schriftsätze elektronisch eingereicht werden können, denn das Land Nordrhein-Westfalen hat noch keine entsprechende Rechtsverordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente erlassen. Der Klägerin wurde auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Klägerin und ihr Anwalt hätten wissen müssen, dass beim OLG Düsseldorf, trotz Vorhandenseins eines entsprechenden Postfachs, keine fristwahrenden Schriftsätze elektronisch eingereicht werden können.

Das halte ich im konkreten Fall auch deshalb für problematisch, weil der fristgerechte Zugang – den das Gericht im Ausdruck des Schriftsatzes beim Gericht gesehen hätte – an einem Fehler der IT der Justiz scheiterte. In dem Urteil heißt es hierzu:

Das Schriftstück ist um 14:15:23 Uhr auf dem zentralen Eingangsserver für das EGVP (Intermediär) eingegangen. Von dort haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin umgehend eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung erhalten, die (u.a.) das Eingangsdatum und die Uhrzeit des Eingangs auf dem Server ausweist. (…) Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin ist aufgrund eines technischen Fehlers im Zusammenhang mit der Verschlüsselung zunächst nicht in dem zentralen Behörden-Postfach des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingegangen.

Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen, obwohl die zugrundeliegenden Rechtsfragen keineswegs höchstrichterlich geklärt sind.

Als Anwalt muss man also nicht nur prüfen, ob ein Gericht an das EGVP angeschlossen ist, sondern auch, ob die zusätzlich erforderliche Rechtsverordnung nach Landesrecht erlassen worden ist. Da wird man im Zweifel lieber weiterhin vorab per Telefax und anschließend per Post versenden, denn damit vermeidet man Haftungsrisiken. Den elektronischen Rechtsverkehr werden derart kleinteilige Entscheidungen sicherlich nicht nach vorne bringen. Der Kollege Kuntz hat das Urteil ähnlich kommentiert.

posted by Stadler at 12:26  

6.8.13

OLG Nürnberg ordnet Wiederaufnahme an: Mollath kommt sofort frei

Das OLG Nürnberg hat heute einen Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 24.07.2013 aufgehoben und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath angeordnet. Der Vorsitzende des Senats hat außerdem die unverzügliche Entlassung Mollaths aus der Unterbringung verfügt.

Das Oberlandesgericht hat nur einen einzigen Wiederaufnahmegrund bejaht, nämlich den der unechten Urkunde und sich deshalb mit den weiteren Aspekten erst gar nicht beschäftigt. Hierzu wird in der Pressemitteilung des Gerichts ausgeführt:

Der Senat stützt seine Entscheidung auf § 359 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“ ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.

Als solche im juristischen Sinne „unechte Urkunde“ wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis („i.V.“) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch ? soweit ersichtlich ? für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf die Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies ? so der Senat ?, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO „unecht“.

Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, kam es auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

Dies deckt sich mit meiner Einschätzung, dass das Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme zu Unrecht versagt und auch die fragliche Urkunde zu Unrecht als echt bewertet hat.

Das Strafverfahren muss jetzt nochmals von vorne beginnen und kann grundsätzlich natürlich auch mit einer Verurteilung Mollaths enden.

Nachdem sich das Landgericht Regensburg vier Monate Zeit gelassen hat, konnte das OLG in weniger als zwei Wochen entscheiden. Das ist auch deshalb erfreulich, weil der Freiheitsanspruch von Mollath eine zügige Entscheidung erforderte. Dem OLG Nürnberg saß vermutlich aber auch das Bundesverfassungsgericht im Nacken. Dieses hätte voraussichtlich im August zwar nicht über die Frage der Wiederaufnahme, sondern nur über die Fortdauer der Unterbringung entschieden. Wenn Mollath allerdings erst aufgrund einer Entscheidung aus Karlsruhe freigekommen wäre, hätte sich die bayerische Justiz damit vollends blamiert. Ich möchte nicht ausschließen, dass auch dieser Umstand den Senat zu einer zügigen Entscheidung veranlasst hatte.

Update vom 07.08.2013:
Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist mittlerweile auch im Volltext verfügbar.

Etwas vorschnell hatte ich gestern behauptet, Gustl Mollath könnte in dem jetzt neu aufzurollenden Strafverfahren auch verurteilt werden. An dieser Stelle muss ich mich korrigieren. Manchmal hilft auch der berühmte Blick ins Gesetz. § 373 Abs. 2 StPO enthält nämlich ein Verbot der Schlechterstellung in den Fällen, in denen nur der Verurteilte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme beantragt hat. Das frühere Urteil darf dann in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden. Die Besonderheit besteht im Fall Mollath jetzt darin, dass er in dem ersten Verfahren ja wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde.

Da das Gesetz eine Schlechterstellung im Rechtsfolgenausspruch verbietet, bedeutet das, dass Mollath jetzt zwar im Schuldspruch formell verurteilt werden könnte, dass aber die Rechtsfolge einer Geld- oder Freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf, egal welche Erkenntnisse das Verfahren liefert. Mollath kann also in dem neuen Verfahren nicht bestraft werden. Hierauf weist Henning Ernst Müller im Beck-Blog zu recht hin. Er könnte allenfalls erneut nach § 63 StGB unterbracht werden. Das dürfte aber angesichts dessen, dass die siebenjährige Unterbringung kaum verhältnismäßig war und eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit allein wegen einer Tat, die über 10 Jahre zurückliegt, kaum mehr prognostiziert werden kann, äußerst unwahrscheinlich sein.

posted by Stadler at 12:21  

30.7.13

Strafverteidiger wollen für Mollath demonstrieren

Die Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V ruft zu einer Anwaltsdemonstration am 02.08.2013 vor dem Landgericht Regensburg auf. Das Motto lautet: „Freiheit für Gustl Mollath und alle anderen Unterdrückten“. Angemeldet wurde die Versammlung von den Regensburger Rechtsanwälten Claudia Schenk und Franz Schwinghammer.

Das sieht natürlich aber auch sehr stark nach eine PR-Aktion einer Anwaltsvereinigung aus, die den Fall Mollath nutzen will, um auf sich aufmerksam zu machen. Das populistisch formulierte Motto schreckt mich als Anwaltskollegen dann doch eher ab.

posted by Stadler at 17:29  

26.7.13

Vorerst kein Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Mollath – Zu Unrecht

Das Landgericht Regensburg hat die Wiederaufnahme des Strafverfahrens Mollath abgelehnt. In einem 115-seitigen Beschluss vom 24.07.2013 wird dies ausführlich, leider aber nicht überzeugend begründet.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob das in den Prozess eingeführte Attest eine unechte Urkunde darstellt, ist für mich nicht abschließend beurteilbar, weil ich den konkreten Inhalt der Urkunde nicht kenne. Offenbar war das Gericht im Erstprozess aber davon ausgegangen, dass das Attest von der Ärztin die auf dem Briefkopf steht und deren Stempel auch die Unterschriftsleiste ziert, stammt und nicht von ihrem Sohn, der das Attest tatsächlich unterschrieben hat. Insoweit weist das Landgericht Regensburg jetzt darauf hin, dass auch der Irrtum des erkennenden Gerichts nicht dazu führt, dass die Urkunde unecht ist. Das mag zwar so sein, aber ein starkes Indiz stellt dieser Umstand in jedem Fall dar. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde als Aussteller erscheint. Auch wenn jemand mit seinem richtigen Namen unterschreibt, kann eine Urkunde also unecht sein. Entscheidend ist, ob der Eindruck enststeht, dass eine andere Person der Aussteller ist. Und dafür, dass dieser Eindruck hier entstehen konnte und musste, spricht natürlich auch der Umstand, dass das Erstgericht geglaubt hat, das Attest würde von der Ärztin stammen, auf deren Briefkopf es ausgestellt ist. Prof. Henning Ernst Müller weist in einem Interview mit der LTO insoweit darauf hin, dass das Landgericht unerwähnt lässt, dass die Unterschrift nicht nur mit dem Stempel der Ärztin versehen war, sondern auch ihr Name im Klartext in der Unterschriftsleiste stand. Vor diesem Hintergrund kann sehr wohl der Eindruck entstehen, dass das Attest von der Ärztin als Ausstellerin stammt.

Ebenfalls wenig überzeugend ist die Ansicht, der neue Zeuge sei kein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Insoweit führt das Gericht aus, dass die Angaben des Zeugen das gefundene Beweisergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erschüttern geeignet sind. Wortreich erläutert das Gericht, dass die ursprüngliche Beweisaufnahme auch dann richtig gewesen sein kann, wenn man die Aussagen des neuen Zeugen berücksichtigt. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob das Landgericht die Anforderungen gerade auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG damit nicht überspannt. Denn die gesamte Beweisaufnahme hätte möglicherweise einen anderen Verlauf genommen, wenn man den Zeugen bereits im Verfahren gehört hätte, zumal man die übrigen Zeugen – insbesondere die Ehefrau – dann auch mit den Aussagen des Zeugen Braun hätte konfrontieren müssen. In diesem Fall wäre auch nicht auszuschließen gewesen, dass die Beweisaufnahme entscheidend anders verläuft und in eine gänzlich andere Beweiswürdigung mündet.

Diesen Umstand zieht das Landgericht überhaupt nicht in Betracht, sondern stellt letztlich darauf ab, dass das Beweisergebnis auch unverändert hätte bleiben können. Damit wird verkannt, dass es nur darauf ankommt,  ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einem Freispruch zu führen. Überwiegend wahrscheinlich muss dies, entgegen der Ansicht des Landgerichts Regensburg nicht sein. Das BVerfG hat zu dieser Fragestellung folgendes ausgeführt:

Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet. Erst und gerade die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu erheben; es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen also nur die in der Hauptverhandlung behandelten Gesichtspunkte in das Urteil eingehen.

An diese Vorgaben hat sich das Landgericht Regensburg nicht gehalten. Es hat vielmehr in seinem Beschluss versucht die Beweiswürdigung mehr oder weniger vollständig zu wiederholen. Das ist aber gerade nicht statthaft, weil nur die durchgeführte Hauptverhandlung unter vollständiger Würdigung aller Beweismittel den Richter in den Stand versetzt, sich ein vollständiges und abschließendes Bild zu verschaffen.

Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlicher Vorgaben ist die Aussage des Zeugen Braun – die im Wiederaufnahmeverfahren als wahr zu unterstellen ist – geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu führen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts Regensburg zum Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung durch den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens überzeugen nicht, wenngleich hier zu erwarten war, dass ein bayerisches Landgericht einem bayerischen Richter keine Rechtsbeugung attestieren wird. An dieser Stelle hätte das Landgericht freilich weniger dem Stallgeruch folgen, sondern den Stall einmal verlassen sollen. Es wird zwar eingeräumt, dass es verschiedene Rechtsverstöße des Gerichts gegeben hat, von denen aber keiner die Schwelle zur Rechtsbeugung überschreiten soll. Unabhängig davon, dass das nicht allen einzelnen Fällen vertretbar erscheint, hätte man sich auch die Frage stellen müssen, ob die erkennbar einseitige Parteinahme des Vorsitzenden nicht in ihrer Gesamtschau den Vorwurf der Rechtsbeugung rechtfertigt. Denn spätestens wenn mehrfache Rechtsverstöße zu Lasten des Angeklagten vorkommen sind, wird man sich die Frage zu stellen haben, wie diese erkennbar massive Voreingenommenheit des Richters zu bewerten ist. Wenn diese stark ausgeprägte Voreingenommenheit, die ein faires und neutrales Urteil ausschließt, für § 359 StPO nicht ausreichend sein sollte, wird man sich verfassungsrechtlich die Frage stellen müssen, ob der Katalog des § 359 StPO nicht zu eng ist. Denn erkannte eklatante Verstöße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens sind verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht hinnehmbar, wenn damit ein Freiheitsentzug einhergeht. Vielleicht bekommt das Bundesverfassungsgericht ja sogar zweimal die Gelegenheit sich mit dem Fall Mollath zu befassen.

Das Ansehen der (bayerischen) Justiz hat durch die verschiedenen Verfahren Mollath schweren Schaden genommen. Verantwortlich dafür ist allein die Justiz selbst und keinesfalls die Presse, ohne deren hartnäckige Berichterstattung die zahlreichen Fehler des Verfahrens gar nicht erst ans Licht der Öffentlichkeit gelangt wären. Der Verteidiger Mollaths hat unlängst in einem Interview erklärt, dass es viele unbekannte Mollaths geben würde, die sich nur keinen Anwalt leisten könnten. Mir fällt es schwer, ihm da zu widersprechen.

posted by Stadler at 22:22  

21.6.13

Mollath-Verteidiger legt nach

Gerhard Strate der Verteidiger Gustl Mollaths  hat in einer Pressemitteilung vom gestrigen Tag einen Überblick über die verschiedenen laufenden Verfahren gegeben, u.a. die Verfassungsbeschwerde, das Wiederaufnahmeverfahren und das Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth.

Außerdem hat sich Strate in einem weiteren Schriftsatz an das Landgericht Regensburg in dem Wiederaufnahmeverfahren nochmals eingehender mit dem falschen ärztlichen Attest beschäftigt, das Mollaths Exfrau diejenigen Verletzungen attestierte, die letztendlich zur Unterbringung Mollaths geführt hatten. Neben dem bereits bekannten Umstand, dass das Attest ohne jeden Vertreterzusatz nicht von der Ärztin unterschrieben war, die als Ausstellerin erschien, sondern von ihrem Sohn, hat Strate weitere interessante Details herausgearbeitet. Das Attest ist, zwei Monate bevor die Exfrau die Strafanzeige erstattete an Gustl Mollath gefaxt worden und zwar vom Faxanschluss einer Frau Simbek aus. Frau Simbek ist die Lebensgefährtin des Bruders von Mollaths Exfrau und war in der Arztpraxis in der das Attest ausgestellt wurde, angestellt. Mollaths Exfrau wohnte zu diesem Zeitpunkt außerdem bei ihrem Bruder.

Was kann es für einen Sinn haben, ein Attest, das bereits zwei Monate alt ist, an den vermeintlichen Schädiger zu faxen, wiederum zwei Monate bevor die angeblich Geschädigte damit letztendlich zur Polizei geht?  Aus meiner Sicht, gibt es dafür überhaupt nur eine plausible Erklärung. Der vermeintliche Schädiger (Gustl Mollath) sollte eingeschüchtert werden.

Je intensiver man sich mit den Details des Falls Mollaths beschäftigt, umso deutlicher tritt die Fehlleistung der Nürnberger Justiz zutage.

posted by Stadler at 22:15  

19.6.13

Ude hätte besser weiterhin zum Fall Mollath geschwiegen

Nachdem sich Horst Seehofer mehrfach zum Fall Mollath geäußert und zuletzt die Justiz zur Eile gemahnt hat, sah sich wohl auch sein Herausforderer Christian Ude veranlasst, zu diesem Fall, der die Menschen in Bayern bewegt, Stellung zu nehmen. Nur leider offenbart Udes Aussage in einem Interview mit der Mittelbayerischen Zeitung eine erschreckende Unkenntnis der Fakten.

Ude wird dort u.a. mit den Worten zitiert:

Ich kann eine Gefährlichkeit nicht vollkommen ausschließen. Herr Mollath hat ja unstrittig Autoreifen zerstochen.

Das ist leider falsch. Richtig ist vielmehr, dass Mollath auch diesen Tatvorwurf stets bestritten hat. Sein Verteidiger Gerhard Strate nimmt u.a. hierzu in einem Schreiben vom 01.05.2013 an die Staatsanwaltschaft Regensburg ausführlich Stellung und zeigt eklatente Fehler der Tatsachenfeststellung des Gerichts auf.

Daran anknüpfend, schreibt Prof. Ernst Henning Müller (Update vom 02.05.2013) im Beck-Blog:

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung „nachgelegt“: Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese („Der Molllath könnte ein Motiv haben“) vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths „Gemeingefährlichkeit“ zu schaffen.

Woher also Christian Ude die Erkenntnis hat, Mollath hätte unstreitig Autoreifen zerstochen, wird sein Geheimnis bleiben. Vielleicht sollte sich Ude auch im Wahkampf einfach nur zu Themen äußern, über die er sich informiert hat bzw. informieren hat lassen.

posted by Stadler at 15:36  

17.6.13

Fall Mollath: Wer hat den Staatsanwalt zurückgepfiffen?

Die Süddeutsche berichtet heute darüber, dass ihr ein Entwurf des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft Regensburg vorliegt, in dem der sachbearbeitende Oberstaatsanwalt dem ehemaligen Vorsitzenden Richter explizit Rechtsbeugung vorwirft. Die von der SZ zitierten Passagen Brixner habe „keinerlei Interesse an einem prozessordnungsgemäßen Ablauf des Anhörungsverfahrens“ gezeigt und „Die von ihm gewählte Vorgehensweise erfüllt den Straftatbestand der Rechtsbeugung.“ fehlen in dem letztlich gestellten Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft völlig. Lediglich ein verklausulierter Rechtsbeugungsvorwurf findet sich darin noch.

Die Schlussfolgerung hieraus erscheint mir eindeutig. Der sachbearbeiteitende Oberstaatsanwalt Meindl wurde zurückgepfiffen. Vermutlich durch den Generalstaatsanwalt, mit dem der Wiederaufnahmeantrag abgestimmt war, wie Meindl im Untersuchungsausschuss des Landtags ausgesagt hat. Ob auch das Justizministerium involviert war, werden wir vermutlich nie erfahren. Ganz offensichtlich wird dadurch aber, dass die Staatsanwaltschaft einem Richter a.D. keine Rechtsbeugung vorwerfen will, obwohl genau dies dem sachbearbeitenden Staatsanwalt sogar offensichtlich erscheint.

Das wirft noch eine weitere Frage auf, nämlich die nach dem Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO. Danach muss die Staatsanwaltschaft wegen aller verfolgbaren Straftaten einschreiten. Das gilt in Bayern aber offenbar nicht, wenn es um den Verdacht der Rechtsbeugung gegen einen Richter geht. Es ist gerade diese selektiv-rechtswidrige Praxis die das Ansehen der Justiz beschädigt.

posted by Stadler at 22:18  

12.6.13

Der Watchdog des Schweizerischen Bundesgerichts hört auf

Markus Felber ist ein Schweizer Jurist und Journalist – womit ich mich quasi des Wikipedia-Intros bediene – der seit 30 Jahren vom Schweizerischen Bundesgericht berichtet und davon 19 Jahre für die Neue Züricher Zeitung (NZZ). Er ist damit sozusagen der Gerichtsreporter der Schweiz. Manche kennen und schätzen den sprachwitzigen Felber aber auch als twitternden @Frechgeist.

Felber (fel.) wird nun von seinem Hauptauftraggeber „frühpensioniert“ und beendet seine Tätigkeit für die NZZ zum Monatsende, was aber offenbar nicht ganz freiwillig geschieht, wenn man die Anmerkung auf seiner Website dazu liest:

Nach über dreissigjähriger Berichterstattung aus dem Bundesgericht werde ich vom Hauptauftraggeber NZZ unverhofft vorzeitig pensioniert. Ich gedenke indes, mich weiterhin mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu befassen und darüber für die bisherigen anderen Abnehmer (Schweizerische Juristenzeitung und Hauseigentümer) sowie für allfällige neue Interessenten zu berichten.

In der Schweiz wird das als Ende einer Ära gesehen, Felbers kritische Berichterstattung ist auch in einem ausführlichen und lesenswerten Wikipediaartikel gewürdigt worden.  

Dass der smarte Felber bei einem Bundesrichter derart verhasst war, dass dieser versucht hatte ihn anzuspucken, aber stattdessen einen daneben stehenden Gerichtsschreiber traf, mag man kaum glauben. Dieser Vorfall, der in der Schweiz einen enormen Medienwirbel verursachte und sogar das Parlament beschäftigte, hat anschließend zum Rücktritt des Richters geführt.

Für besonders erwähnens-und lesenswert halte ich außerdem das Manuskript eines Vortrags von Felber über das Verhältnis von Medien und Rechtsprechung, in dem er den Gerichtskorrespondenten als Diener der Öffentlichkeit beschreibt.

Man wird von Felber auch weiterhin das ein oder andere zu lesen bekommen. Er macht den Eindruck, als wolle er sich nur in den berühmten Unruhestand begeben. Ob er auch als gelegentlicher Autor für die NZZ schreiben wird, scheint indes noch offen zu sein. Vermutlich wird er jetzt aber (noch) mehr Zeit zum twittern haben, weshalb man @Frechgeist dort in jedem Fall folgen sollte. Markus Felber bloggt außerdem „Frechgeistiges über Justiz, Politik und ernsthafte Themen„.

posted by Stadler at 18:18  
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