Vom Rundfunkstaatsvertrag zum Medienstaatsvertrag
Aus dem Rundfunkstaatsvertrag soll ein Medienstaatsvertrag werden. Die Bundesländer haben unlängst einen ersten Entwurf des sog. Medienstaatsvertrags beraten und vor kurzem online zur Diskussion gestellt. Interessierte Bürger können Ihre Ideen und Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf bis zum 30.09.2018 einreichen. Die Fortentwicklung des Rundfunkstaatsvertrags soll nunmehr auch sog. Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre regeln und regulieren. Damit wird die bereits vorhandene Plattformregulierung auch auf Suchmaschinen und soziale Netze ausgeweitet.
Interessant erscheint mir zunächst die Frage, wie die Begriffe definiert werden und wie man sie voneinander abgrenzt.
Die Medienplattform wird legal definiert in § 2 Abs. 2 Nr. 13:
Medienplattform jeder Dienst, soweit er Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Diensten im Sinne des Satz 1 dienen.
Anschließend wird noch klargestellt, dass das Gesamtangebot von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien, welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien steht, noch keine Medienplattform darstellt. Das bedeutet insbesondere, dass die Mediatheken von ARD und ZDF keine Medienplattformen sind. Nur Angebote, die Rundfunkangebote oder rundfunkähnliche Telemedien von verschiedenen Anbietern zu einem Gesamtangebot bündeln, stellen eine Medienplattform dar.
Die Benutzeroberfläche definiert der Entwurf des Staatsvertrags in § 2 Abs. 2 Nr. 13a:
Benutzeroberfläche die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen ermöglicht.
Die Benutzeroberfläche ist nach dem Konzept des Gesetzes also letztlich das Navigationsmenü der Medienplattform.
Darüber hinaus will die Neuregelung noch den Begriff des Medienintermediärs einführen, den § 2 Abs. 2 Nr. 13b wie folgt definiert:
Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Insbesondere sind Medienintermediäre
a) Suchmaschinen,
b) Soziale Netzwerke,
c) App Portale,
d) User Generated Content Portale,
e) Blogging Portale,
f) News Aggregatoren.
Medienintermediäre unterscheiden sich von Medienplattformen also vor allem dadurch, dass sie Einzelangebote zwar aggregieren, aber nicht zu einem Gesamtangebot zusammenfassen. An dieser Stelle bleibnt freilich unklar, welche Kriterien genau bewirken, dass man von einem Gesamtangebot sprechen kann. Das Gesetz liefert hierzu leider keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Ist der Hersteller eines Smart-TV oder einer Set Top Box (wie z.B. Apple TV), der neben dem traditionellen Empfang linearer Fernsehprogramme auch noch verschiedenste Apps (Netflix, Amazon Prime, Maxdome, Sky, DAZN, YouTube etc.) enthält, die es ermöglichen, auch Streamingangebote auf den Fernseher zu bringen, eine Medienplattform oder nur ein App-Portal? Die Diskussion ist nicht gänzlich neu, scheint mir aber durch die Neufassung immer noch nicht ausreichend aufgelöst zu werden.
Bei der Medienplattform ist es außerdem so, dass Rundfunkangebote und rundfunkähnliche Telemedien zusammengefasst werden müssen, während Intermediäre jedwede journalistisch-redaktionellen Angebote aggregieren.
Für Intermediäre wie Suchmaschinen und soziale Netze besteht zunächst die Pflicht, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Außerdem werden ihnen Transparenzpflichten auferlegt. Hierzu gehört es, über die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache zu informieren. Intermediäre dürfen außerdem Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten nicht diskriminieren oder unterschiedlich behandeln.