Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.9.18

Vom Rundfunkstaatsvertrag zum Medienstaatsvertrag

Aus dem Rundfunkstaatsvertrag soll ein Medienstaatsvertrag werden. Die Bundesländer haben unlängst einen ersten Entwurf des sog. Medienstaatsvertrags beraten und vor kurzem online zur Diskussion gestellt. Interessierte Bürger können Ihre Ideen und Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf bis zum 30.09.2018 einreichen. Die Fortentwicklung des Rundfunkstaatsvertrags soll nunmehr auch sog. Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre regeln und regulieren. Damit wird die bereits vorhandene Plattformregulierung auch auf Suchmaschinen und soziale Netze ausgeweitet.

Interessant erscheint mir zunächst die Frage, wie die Begriffe definiert werden und wie man sie voneinander abgrenzt.

Die Medienplattform wird legal definiert in § 2 Abs. 2 Nr. 13:

Medienplattform jeder Dienst, soweit er Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Diensten im Sinne des Satz 1 dienen.

Anschließend wird noch klargestellt, dass das Gesamtangebot von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien, welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien steht, noch keine Medienplattform darstellt. Das bedeutet insbesondere, dass die Mediatheken von ARD und ZDF keine Medienplattformen sind. Nur Angebote, die Rundfunkangebote oder rundfunkähnliche Telemedien von verschiedenen Anbietern zu einem Gesamtangebot bündeln, stellen eine Medienplattform dar.

Die Benutzeroberfläche definiert der Entwurf des Staatsvertrags in § 2 Abs. 2 Nr. 13a:

Benutzeroberfläche die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen ermöglicht.

Die Benutzeroberfläche ist nach dem Konzept des Gesetzes also letztlich das Navigationsmenü der Medienplattform.

Darüber hinaus will die Neuregelung noch den Begriff des Medienintermediärs einführen, den § 2 Abs. 2 Nr. 13b wie folgt definiert:

Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Insbesondere sind Medienintermediäre
a) Suchmaschinen,
b) Soziale Netzwerke,
c) App Portale,
d) User Generated Content Portale,
e) Blogging Portale,
f) News Aggregatoren.

Medienintermediäre unterscheiden sich von Medienplattformen also vor allem dadurch, dass sie Einzelangebote zwar aggregieren, aber nicht zu einem Gesamtangebot zusammenfassen. An dieser Stelle bleibnt freilich unklar, welche Kriterien genau bewirken, dass man von einem Gesamtangebot sprechen kann. Das Gesetz liefert hierzu leider keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Ist der Hersteller eines Smart-TV oder einer Set Top Box (wie z.B. Apple TV), der neben dem traditionellen Empfang linearer Fernsehprogramme auch noch verschiedenste Apps (Netflix, Amazon Prime, Maxdome, Sky, DAZN, YouTube etc.) enthält, die es ermöglichen, auch Streamingangebote auf den Fernseher zu bringen, eine Medienplattform oder nur ein App-Portal? Die Diskussion ist nicht gänzlich neu, scheint mir aber durch die Neufassung immer noch nicht ausreichend aufgelöst zu werden.

Bei der Medienplattform ist es außerdem so, dass Rundfunkangebote und rundfunkähnliche Telemedien zusammengefasst werden müssen, während Intermediäre jedwede journalistisch-redaktionellen Angebote aggregieren.

Für Intermediäre wie Suchmaschinen und soziale Netze besteht zunächst die Pflicht, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Außerdem werden ihnen Transparenzpflichten auferlegt. Hierzu gehört es, über die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache zu informieren. Intermediäre dürfen außerdem Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten nicht diskriminieren oder unterschiedlich behandeln.

posted by Stadler at 20:43  

24.9.18

BGH legt Frage der Haftung von Sharehostern an EuGH vor

Mit Beschluss vom 20.09.2018 (Az.: I ZR 53/17 – Uploaded) hat der BGH dem EuGH verschiedene Fragen zur Haftung eines Sharehosters auf Schadensersatz wegen des Hostings von urheberrechtsverletzenden Inhalten vorgelegt.

Der BGH möchte u.a. wissen, ob ein Sharehoster eine eigene urheberrechtliche Nutzung im Sinne einer Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, weil er das unkontrollierte Einstellen urheberrechtsverletzender Files ermöglicht und sein Geschäftsmodell solche Rechtsverletzungen auch gezielt fördert.

Außerdem fragt der BGH, ob der Sharehoster unter die Haftungsprivilegierung der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) für Host-Provider fällt und ob sich die in Art. 14 ECRL genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

posted by Stadler at 20:08  

10.9.18

OLG München: Facebook muss gewährleisten, dass zulässige Meinungsäußerungen nicht gelöscht werden

In einer vieldiskutierten aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht München Facebook untersagt, einen Nutzerkommentar zu löschen und die Äußernde wegen der erneuten Einstellung des Kommentars zu sperren (OLG München, Beschluss vom 24.08.2018, Az.: 18 W 1294/18).

Äußerungsrechtlich lag dieser Entscheidung eine Meinungsäußerung zugrunde, die nach den gefestigten Kritieren der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung und des EGMR evident zulässig war.

Die Frage war also letztlich die, ob Facebook – gestützt auf seine Nutzungsbedingungen – auch solche Äußerungen löschen kann, die äußerungsrechtlich zulässig und vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Hierzu führt das OLG zunächst aus, dass zwischen Facebook und dem Nutzer ein Vertragsverhältnis besteht und die Nutzungsbedingungen von Facebook als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren sind.

Die Klausel vonm Facebook:

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).“

ist nach Ansicht des OLG München AGB-rechtlich unwirksam, weil sie den Nutzer unangemessen benachteiligt. Hierzu führt das Gericht aus:

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform www.f…com dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Diese Begründung des OLG München fußt auf der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG zur sog. Drittwirkung von Grundrechten, nach der die Wirkung der Grundrechte im Zivilrecht über die sog. Generalklauseln (hier: § 241 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen sind.

Das OLG München lässt es im weiteren ausdrücklich offen, ob man anhand der Regelung in den Nutzungsbedingungen von Facebook zu sog. Hassbotschaften zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte, nachdem die hier beanstandete Äußerung evident keine Hassbotschaft darstellt. Spannend wäre es also nur dann geworden, wenn Facebook eine Äußerung gelöscht hätte, die man als Inhalt hätte bewerten können, der Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreift.

Es bleibt damit festzuhalten, dass Facebook jedenfalls nicht berechtigt ist, Äußerungen die erkennbar von der Meinungsfreiheit gedeckt sind zu löschen. Ob das auch dann noch gilt, wenn eine Äußerung diskriminierend ist, aber dennoch von der Meinungsfreiheit gedeckt bleibt, lässt das OLG München offen. Die Entscheidung ist weniger spektakulär als sie scheint.

Die Entscheidung zeigt allerdings, dass Facebook nach wie vor massive Probleme damit hat, bei der Löschung von beanstandeten Inhalten in zutreffender Art und Weise zu differenzieren. Vielmehr löscht das soziale Netzwerk weiterhin auch Beiträge, die offensichtlich nicht zu beanstanden sind, auch nicht nach den eigenen Nutzungsbedingungen.

posted by Stadler at 20:01  

2.9.18

Desintegriert Euch!

Über eine kurze Besprechung in der aktuellen Ausgabe der guten alten Spex bin ich über ein aktuelles Buch gestolpert, bei dem bereits der Titel andeutet, dass sich ein Autor vorgenommen hat, einer Haltung entgegenzutreten, die derzeit den gesellschaftlichen und politischen Konsens in diesem Land definiert. Und das ist ein ziemliches Brett.

Die heilige Kuh Integration wird von Max Czollek in seinem Essay „Desintegriert Euch“ vielleicht nicht geschlachtet, aber in seiner aktuellen Ausprägung in Frage gestellt. Nicht, weil sich der Autor gegen einen liberalen Staat wenden wollte, sondern weil er in einer Zeit, in der selbst Grüne von einem positiv besetzten Heimatbegriff schwadronieren, nach neuen Allianzen Ausschau halten möchte, die sich von der Idee verabschieden, etwas Ganzes verteidigen zu müssen. Sein Konzept heißt Fragmentierung anstatt identitärer Gruppenzugehörigkeit.

Die Anlehnung an Stefan Hessel im Titel ist wohl eher kein Zufall und Czollek liefert eine Streitschrift im besten Sinne ab, die nicht nur zum Widerspruch anregt, sondern sich vor allem eignet, eigene Positionen und Denkmuster zu hinterfragen. Seinen gegenkulturellen Ansatz empfinde ich vermutlich allein deshalb als erfrischend, weil er Dinge in Frage stellt, die sonst kaum hinterfragt werden.

Czollek schreibt aus einer jüdischen Perspektive und thematisiert vordergründig das deutsch-jüdische Verhältnis, wobei er sich zu jeder Zeit bewusst ist, dass seine eigene Haltung nicht widerspruchsfrei sein kann und gerade die Gegenüberstellung von Deutschen und Juden natürlich wiederum den Mechanismen von Zugehörigkeit und Ausgrenzung folgt, die er im Grunde kritisiert.

Czollek geht zunächst mit der deutschen Erinnerungskultur an die Shoah hart ins Gericht, bezeichnet sie als Gedächtnistheater und kritisiert die jüdische Gemeinde in Deutschland dafür, dass sie in dieser Inszenierung die ihr zugedachte Rolle einnimmt. Das Begehren der deutschen Politik und Mehrheitsgesellschaft sei auf Entlastung, Läuterung und Wiedergutwerdung ausgelegt und die meisten deutschen Juden würden in diesem Theaterstück, das rein von der deutschen Sichtweise bestimmt werde, mitwirken.

Vom Gedächtnistheater schwenkt Czollek sodann zum Integrationstheater, wendet sich gegen die konservative Vorstellung einer deutschen Leitkultur und bezeichnet die Figur einer christlich-jüdischen Kultur als maximal verlogenen Versuch, speziell Muslime auszugrenzen. Czollek kritisiert eine neue politische Heimatliebe, die mittlerweile bei politischen Akteuren jedweder Couleur anzutreffen ist und sieht in dieser Entwicklung einen politischen Sieg der neuen Rechten.

Czollek widerspricht auch der Vorstellung, bei den Wählern der AfD würde es sich vornehmlich um politisch Frustrierte und Abgehängte handeln, mit denen man eben reden müsse. Seine Streitschrift liest sich stellenweise wie der Gegenentwurf zu „Mit rechten Reden“ von Leo/Steinbeis/Zorn, ein Werk bei dessen Lektüre er wohl ein ähnliches Unbehagen empfunden hat wie ich. Czollek weist zurecht darauf hin, dass die Empfehlungen der drei Autoren die Wirklichkeit der neuen Rechten verfehlt.

Das Pamphlet von Czollek werden Viele als Provokation empfinden und seine Thesen schon allein reflexhaft ablehnen. Wer sich die Mühe macht zu Ende zu lesen, wird bemerken, dass Czollek keine Anarchie predigt und sich seine Aufforderung zur Desintegration nicht gegen die Teilhabe von Minderheiten am gesellschaftlichen Leben richtet. Ganz im Gegenteil. Es geht ihm um eine selbstbestimmte Position, die nicht den Vorstellungen eines deutschen politischen und gesellschaftlichen Mainstreams folgt, den er in seiner jetzigen Ausprägung ablehnt.

Czolleks Polemik ist wuchtig und regt dazu an, eigene Denkmuster zu hinterfragen. Sein Ansatz ist anders als praktisch alles, was ich zum Thema gelesen habe. Es ist gut, wenn jemand mal in eine andere Kerbe haut.

Gerade für jemanden wie mich, der sich zugegebenermaßen eher wenig mit jüdischem Leben in Deutschland beschäftigt hat, ist die Lektüre äußerst instruktiv. Und Czollek streitet mit Leidenschaft und auch etwas Wut für eine bunte und freiheitliche Gesellschaft ohne jegliche kulturelle Dominanz sowie gegen die Verharmlosung der aktuellen rechten Strömungen. Das richtige Pamphlet zur richtigen Zeit. Lest Es!

 

Max Czollek: „Desintegriert euch!“ Hanser Verlag, München 2018, 208 Seiten.

posted by Stadler at 16:06