Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.6.14

Impressumspflicht bei XING

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 03.06.2014 (Az.: 33 O 4149/14) entschieden, dass für ein Profil beim Business-Netzwerk-Xing grundsätzlich eine Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht und ein Verstoß hiergegen regelmäßig auch zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Das entspricht der mittlerweile gängigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die Profile in sozialen Netzwerken als Telemedienangebote im Sinne des TMG betrachtet.

Das Landgericht hat im konkreten Fall gleichwohl einen Wettbewerbsverstoß verneint, weil die Bagetellschwelle von § 3 UWG nicht überschritten gewesen sein soll. Die fehlende wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes wird wie folgt begründet:

Eine nach § 4 UWG unlautere geschäftliche Handlung ist allerdings nach § 3 UWG nur unzulässig, wenn sie geschäftliche Relevanz aufweist. Es kommt also darauf an, ob die Handlung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen bzw. soweit es um die Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern geht, die ihre Grundlage im Unionsrecht haben, ob sie dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidunq zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 4 Rdnr. 11.58a). Eine Eignung ist dann anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer solchen spürbaren Beeinträchtigung führt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 116). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die geschäftliche Relevanz (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 134).

Grundsätzlich kommt dem Fehlen eines Impressums in der Regel geschäftliche Relevanz zu. Vorliegend ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig, dass die Internetplattform „XING“ dazu dient, Kontakte zwischen Arbeitqebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass darüber hinaus über „XIING“ üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden, vermochte der Antragsteller nicht darzutun. Der Antragsteller hat insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie dasjenige des Antragsgegners mit den entsprechenden rudimentären Angaben tatsächlich überhaupt von künftigen Mandanten genutzt wird, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen. Unter Zugrundelegung und Würdigung des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren ist eine Vergleichbarkeit zwischen einem Basisprofil bei „XING“ gemäß Anlage ASt 1 und einem (Unternehmens-)Auftritt bei „Facebook“ oder „Google+“ nicht gegeben, mit der Folge, dass der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant ist.

Der Ansatz des Gerichts, das Netzwerk XING, das ausdrücklich dazu dient, geschäftliche Kontakte zu knüpfen, sei primär darauf ausgerichtet, Kontakte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen, nicht aber auf die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen, erscheint mir eher gewagt. Ich bin gespannt, ob sich das OLG München dieser Ansicht anschließen wird.

posted by Stadler at 10:38  

26.6.14

Die Bundesregierung kontrolliert den BND nicht

Die Süddeutsche berichtet darüber, dass der BND jedenfalls zwischen 2004 und 2007 in großem Umfang TK-Rohdaten an die NSA übermittelt hat, die vom BND zuvor an Knotenpunkten in Frankfurt abgefangen wurden.

Die Übermittlung von TK-Daten durch den BND an ausländische Stellen, ist im G10-Gesetz ausdrücklich geregelt. Dort heißt es:

Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit

1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist,
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und
3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.

Eine Datenübermittlung ist also nur in engen Grenzen vorgesehen. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ist nur dann möglich, wenn zuvor eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden ist. Eine Übermittlung von Rohdaten in großem Stil ist daher gesetzlich ausgeschlossen und mithin rechtswidrig. In der Anhörung im NSA-Untersuchungsausschuss hat der Verfassungsrechtler Matthias Bäcker die Auffassung vertreten, dass der BND überhaupt keine Rohdaten an ausländische Dienste übermitteln darf. Die im Bericht der SZ geschilderte Übermittlung von Rohdaten an die NSA ist also schon vom G10-Gesetz nicht gedeckt.

Damit ist allerdings über die logisch vorrangige Frage, ob die Erhebung von Rohdaten durch den BND in großem Umfang rechtmäßig erfolgen konnte, noch nichts ausgesagt. Die Tätigkeit des BND ist auch im Bereich der TK-Überwachung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 G10-Gesetz auf seinen Aufgabenbereich als Auslandsgeheimdienst beschränkt. D.h., der  BND sammelt Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Es muss also bereits bezweifelt werden, dass das pauschale und großflächige Abzweigen von TK-Daten an inländischen Knotenpunkten überhaupt vom Aufgabenbereich des BND gedeckt ist. Denn mit einer solchen Maßnahmen werden ja vorrangig Daten aus dem Inland und über das Inland erhoben. Die Überwachung der inländischen Kommunikation ist aber schon nicht Aufgabe des BND.

Die Datenübermittlung nach dem G10-Gesetz an ausländische Geheimdienste bedarf nach dem Gesetz zudem der Zustimmung des Kanzleramts. Chef des Kanzleramts war bis 2005 Frank Walter Steinmeier und anschließend Thomas de Maizière. Die Datenübermittlung an die NSA wurde von diesen beiden Politikern verantwortlich genehmigt.

Es zeigt sich also, dass die Bundesregierung nicht zur Aufklärung der mit großer Sicherheit rechtswidrigen Aktivitäten des BND im Bereich der TK-Überwachung beitragen wird, weil der BND ja gerade mit Wissen und Zustimmung der Bundesregierung gehandelt hat. Die Bundesregierung ist mithin Teil des Problems. Nachdem die Geheimdienstkontrolle durch den Bundestag ebenfalls nicht funktioniert und man sich auch weiterhin auf Geheimhaltung berufen wird, darf man davon ausgehen, dass die Bundesregierung weder die Öffentlichkeit informieren noch zur Aufklärung beitragen wird.

posted by Stadler at 10:35  

25.6.14

Die von den Verlagen geführte „Google-Debatte“ ist rabulistisch

Dem Feuilleton der FAZ lässt sich entnehmen, dass es eine Google-Debatte geben soll. Welche Debatte ist damit gemeint? Geht es um die eventuell zu enge Zusammenarbeit zwischen Google und der NSA, um die Datensammelwut und den fehlenden Datenschutz oder wieder mal um YouTube? Nein, jedenfalls nicht im Kern, denn der Autor des Gastbeitrags heißt Gabor Steingart und ist Herausgeber des Handelsblatts. Und bereits Steingarts schüchterne Überschrift „Unsere Waffen im digitalen Freiheitskampf“ lässt erahnen, dass es im Grunde nur um das Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse gehen kann, das die Verlagslobby politisch durchgedrückt hat, um wirtschaftliche Interessen der Verlage durchzusetzen zum Wohle aller in einen digitalen Freiheitskampf gegen den Suchmaschinenmonopolisten Google ziehen zu können.

Steingart leitet seinen Text mit einem mehr oder minder gelungenen Täuschungsmanöver ein. Er schreibt, dass die Verlage wir alle Angst vor Google hätten, was sich schon dadurch belegen lasse, dass das Begriffspaar „Google & Angst“ bei der Googlesuche die zehnfache Trefferanzahl von „Putin & Angst“ auswirft. Dass es – jedenfalls bei meiner Suche – nur etwa das Sechsfache war, ist noch nicht das, was an diesem Ansatz wirklich bemerkenswert ist. Bemerkenswert ist vielmehr, dass man sich in der Verlagswelt, die offenbar mit der Außenwelt nichts mehr gemein hat, traut, einfache, logische Zusammenhänge zu leugnen und die FAZ derlei Unfug dann auch noch auf Papier bannt.

Steingart will uns in seinem Text Verlagslobbyismus als wackeren Freiheitskampf gegen den neuen Feudalherren und „Willkürherrscher“ Google verkaufen, wofür er u.a. den französischen Humanisten Étienne de La Boëtie missbraucht bemüht.

Und nachdem dieser Grundtenor erst einmal ausformuliert ist, gibt es kein Halten mehr. Steingart feuert ein Highlight nach dem anderen ab. Den Anfang macht folgende, äußerst schrillen Behauptung:

Von den vielen Millionen deutschen Dokumenten, die das Google-Archiv auf seinen Servern bereithält, stammt kein einziger Text von einem Google-Mitarbeiter, sondern alles, was da an Artikeln begeistert, polarisiert, langweilt oder einfach nur informiert, ist von den Autoren deutscher Verlage in deutscher Sprache erstellt worden

Hierauf kann ich als Blogger nur eine Antwort geben und die lautet:

Von den vielen Millionen deutschen Dokumenten, die das Google-Archiv auf seinen Servern bereithält, stammen die wenigsten von Autoren deutscher Verlage. Alles, was da beispielsweise an Blogbeiträgen begeistert, polarisiert, langweilt oder einfach nur informiert, ist von Bloggern in deutscher Sprache ohne jede Hilfe und Unterstützung von Verlagen erstellt worden.

Steingart erläutert uns im Anschluss, dass dem finsteren Treiben Googles nur auf eine einzige Art und Weise – Sie ahnen es vermutlich bereits – Einhalt geboten werden kann und zwar folgendermaßen:

Die Gegenwehr beginnt am besten damit, dass wir aufhören, die Texte unserer Journalisten kostenfrei an Google auszuliefern. Dieser Jahrhundertfehler der Verleger muss korrigiert werden. Wobei nicht die Texte selbst aus der Suchmaschine verschwinden sollten, denn wir wollen ja weiter gefunden und gelesen werden; lediglich ihrem Gratischarakter muss ein Ende gesetzt werden. Das würde dann so aussehen: Die Suchmaschine liefert weiterhin den Hinweis auf den Artikel, der Vorspann bietet wie gehabt die Produktbeschreibung, aber der eigentliche Inhalt wird das, was er immer war: kostenpflichtig. Gutes Geld für gute Arbeit.

Hier sind wir dann auch schon an einem auch in juristischer Hinsicht kritischen Punkt der Debatte angekommen. Wenn Google dafür, dass es Artikel aus den Häusern von Springer, dem Handelsblatt, Burda & Co. indiziert und als Suchmaschinentreffer anzeigt, zahlen muss, dann müsste es konsequenterweise auch für den Nachweis meiner ca. 3400 Texte aus diesem Blog bezahlen. Denn es stellt sich in der Tat die Frage, ob nicht auch ein Blogger als Presseverleger im Sinne von § 87f UrhG angesehen werden muss. Andernfalls wäre die gesetzliche Regelung unter Gleichheitsaspekten verfassungsrechtlich kaum haltbar.

Wer aber fordern würde, dass ein Suchmaschinenbetreiber im Grunde jedem, der Inhalte ins Netz stellt, Geld dafür bezahlen muss, dass diese Inhalte für die Nutzer auffindbar gemacht werden, stellt Suchmaschinen und damit die Funktionsfähigkeit des Internets insgesamt in Frage. Die Verlage kämpfen also in Wahrheit gegen das Netz. Und das ist kein Kampf der Freiheit sondern ein solcher der Unfreiheit. Steingarts Aufruf zu einer Google-kritischen Koalition

In einer großen Koalition von Autoren und Lesern, von Verlagen und ihren Kunden läge die Stärke der Google-kritischen Bewegung

kann man sich als Bürger deshalb keinesfalls anschließen. Denn die wirtschaftlichen Interessen der Verlage, um die es Steingart alleine geht, weisen noch nicht einmal eine kleine Schnittmenge mit den Interessen der internetnutzenden Bürger auf.

Es gibt viele gute Gründe Google zu kritisieren. Ich habe das hier erst vor zwei Tagen getan. Es ist auch richtig, dass Google seine Marktmacht mitunter missbraucht und zudem eine Datenerfassung betreibt, die man für bedenklich halten muss. Aber angesichts von Debattenbeiträgen wie dem Steingarts, wird der vernunftbegabte Mensch in diesem Punkt zwangsläufig in die Rolle des Fürsprechers von Google gedrängt. Denn es gilt vor allen Dingen zu erkennen, dass es in dieser von den Verlagen angezettelten Debatten nicht (nur) um Google, sondern um das Prinzip Suchmaschine und das Prinzip Aggregator geht. In dem von Verlagslobbyisten durchgesetzten Gesetz ist deshalb auch ausdrücklich von Anbietern von Suchmaschinen oder Anbietern von Diensten die Rede, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

Ohne Suchmaschinen funktioniert das Internet wie wir es kennen aber nicht. Leistungsfähige Suchmaschinen sind unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Nutzer überhaupt Inhalte finden können. Den Verlagen wäre es natürlich am liebsten, sie könnten die Uhr um 30 Jahre zurückdrehen, es gäbe das WWW nicht und sie könnten weiter nur ihre Print-Titel verkaufen. Das ist aber nicht die Welt die wir uns als Bürger und Internetnutzer wünschen.

Der bildungsbürgerliche FAZ-Leser sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass es sich beim Text Steingarts um ein verlagslobbyistisches Pamphlet handelt, das die FAZ in irreführender Art und Weise als Feuilletonbeitrag gekennzeichnet hat.

Update:
Sixtus zum selben Thema

posted by Stadler at 11:40  

24.6.14

Verlage wollen das Leistungsschutzrecht auch mit Hilfe des Kartellamts durchsetzen

Nach einer Meldung von Kress haben 12 Verlage, parallel zu einer Klage der VG Media, ein Kartellverfahren gegen Google wegen des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse beantragt.

Der Antrag soll sich auf einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung stützen, den die Verlage darin sehen, dass Google sich weigert, mit der VG Media einen Vertrag über die Vergütung für das Leistungsschutzrecht zu schließen. Google habe die Verlage aufgefordert, auf die Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts zu verzichten. Andernfalls würde Google die Verlagsangebote auslisten.

Letztlich geht es um die Frage, ob die Verlage, gestützt auf das Kartellrecht, einen Anspruch auf Anzeige kostenpflichtiger Suchmaschinentreffer für sich reklamieren können. Oder anders ausgedrückt: Kann man Google mit den Mitteln des Kartellrechts dazu zwingen, eine urheberrechtliche Nutzungshandlung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen vorzunehmen, die dann von Google zu vergüten wäre.

Die Position der Verlage ist rabulistisch. Denn die Sumaschinentreffer, die Google anzeigt, unterfallen als „kleinste Textausschnitte“ überhaupt nicht dem Leistungsschutzrecht. Insoweit besteht auch kein Vergütungsanspruch der Verlage, die diesbzeügliche Zahlungsaufforderung der VG Media ist nicht gerechtfertigt.

Außerdem bietet Google allen Anbietern von Inhalten den Zugang zu seiner Suchmaschinen zu denselben Konditionen an. Niemand erhält Geld von Google dafür, dass seine Inhalte in der Suchmaschine gelistet werden. Eine Ungleichbehandlung findet nicht statt. Was die Verlage für sich fordern, würde vielmehr eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Anbietern von Inhalten im Netz darstellen. Es ist aber nicht Aufgabe des Kartellrechts, eine Besserstellung einer einzelnen Branche herbeizuführen. Ganz im Gegenteil.

Dass kein Verstoß Googles gegen das Missbrauchsverbot von §§ 19, 20 GWB vorliegt, wird bislang übrigens auch in der kartellrechtlichen Literatur so gesehen (Kersting / Dworschak, NZKart 2013, 46-53).

posted by Stadler at 16:10  

24.6.14

Keine doppelte Vertragsstrafe wenn GmbH und Geschäftsführer Vertragsstrafe versprochen haben

Wenn eine GmbH und ihr Geschäftsführer eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, wird im Falle eines Verstoßes gerne versucht, die Vertragsstrafe doppelt zu kassieren, nämlich von der Gesellschaft und dem Geschäftsführer.

Dieser Praxis hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt. Nach einer neuen Entscheidung (Urteil vom 08.05.2014, Az.: I ZR 210/12) fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, der der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften.

posted by Stadler at 15:10  

24.6.14

Pläne der Kommission zur Reform des Urheberrechts

Ein (internes) Papier das geleakt wurde, skizziert erste Vorstellungen der EU-Kommission zur Änderung des Urheberrechts.

Zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet möchte die Kommission Intermediäre, also Provider und Portalbetreiber, stärker in die Verantwortung nehmen, wobei die konkrete Ausgestaltung offen ist. In diesem Zusammenhang wird zudem der Ansatz „Follow The Money“ angesprochen, der darauf hinausläuft, Werbung und Dienstleistungen auf oder für Portale, die urheberrechtsverletzenden Content anbieten, zu verbieten bzw. einzuschränken.

Die Kommission denkt offenbar auch über eine Ausweitung der Schranken- und Ausnahmebestimmungen nach, u.a. im Bereich des E-Learnings.

Außerdem möchte man sich des Problems annehmen, dass Urheber für die Onlineverwertung ihrer Werke oftmals nicht angemessen bezahlt werden. Wobei es hierzu ebenfalls noch keine konkreten Regelungsvorstellungen gibt. Vielmehr soll zunächst die wirtschaftliche und rechtliche Situation in den Mitgliedsstaaten analysiert werden und die Positionen der Mitgliedsstaaten und Rechteinhaber ausgetauscht werden. Ob sich hieran dann tatsächlich europäische Regelungen eines Urhebervertragsrechts anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Das Papier skizziert zunächst nur, in welchen Bereichen die Kommission Handlungs- bzw. Gesprächsbedarf sieht.

posted by Stadler at 10:01  

23.6.14

Leistungsschutzrecht: Die VG Media will Geld von Google

Die VG Media hat am 13.06.2014 einen „Tarif Presseverleger für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gem. § 87f Abs. 1 S. 1 UrhG“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Dieser Tarif dient der Umsetzung des umstrittenen Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse. Danach sollen Suchmaschinen und Dienste die Inhalte entsprechend aufbereiten bis zu 11% ihrer Brutto-Umsätze, einschließlich der Auslandsumsätze, die sie „unmittelbar und mittelbar mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen erzielen“ an die Verwertungsgeselllschaft und damit an die Verlage abführen.

Dieser Tarif gilt „für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gem. § 87f Abs. 1 S. 1 UrhG durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten„.

Den für die Vergütungspflicht maßgeblichen Ausschnitt aus Presseerzeugnissen definiert das Tarifwerk folgendermaßen:

Als Ausschnitt im Sinne dieses Tarifs gelten solche Teile von Online-Presseerzeugnissen i. S. des § 87f Abs. 2 S. 1 UrhG, wie sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Tarifs verkehrsüblich in Ergebnislisten von Suchmaschinen und von News-Aggregatoren angezeigt werden.

Bereits das ist eine Gesetzesauslegung, die schwerlich mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar ist. Denn das Gesetz nimmt kleinste Textausschnitte ausdrücklich vom Schutzbereich des Leistungsschutzrechts aus. Diese wesentliche Einschränkung, die zum Schutz der normalen Suchmaschinenfunktionalität in das Gesetz aufgenommen wurde, findet sich im Tarifwerk der VG Media nicht.

Die von mir in einem früheren Blogbeitrag gestellte Frage: „VG Media will das Leistungsschutzrecht wahrnehmen, nur wie?“ bleibt damit offen.

Die VG Media hat letzte Woche mitgeteilt, dass sie Klage gegen Google auf Zahlung erhoben hat. Ob diese Klage die klassische Suchmaschinenfunktion betrifft und/oder Google News, ergibt sich aus der Pressemitteilung der Verwertungsgesellschaft leider nicht.

Der allerdings auch als Google-freundlich bekannte Journalist Jeff Jarvis spricht gar von einem „German war against the link„.

posted by Stadler at 17:28  

23.6.14

Filesharing: Hotelier als Access-Provider?

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2014 (Az.: 25b C 431/13)  entschieden, dass ein Hotelier nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftet, die das W-LAN des Hotels zum Filesharing benutzen. Das Gericht vertritt insoweit die Ansicht, dass der Hotelier der seinen Gästen die Nutzung eines W-LAN-Netzes anbietet, als Access-Provider anzusehen ist und sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG berufen kann. Diese Ansicht, die in der Rechtsprechung bislang wenig Anklang gefunden hat, habe ich in der Vergangenheit sowohl in diesem Blog als auch in juristischen Fachpublikationen (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, juris-PK Internetrecht, 4. Aufl., Kapitel 10, Rn. 139 ff.) vertreten.

Das Gericht stützt seine Entscheidung zudem darauf, dass auch eine Störerhaftung des Hotelbetreibers ausscheidet, weil ihm die Auferlegung von Prüfpflichten nicht zumutbar ist. Insoweit stellt das Amtsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH u.a. darauf ab, dass dem Betreiber eines Hotels keine Pflichten und Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten.

posted by Stadler at 14:30  

22.6.14

Nutzt Google seine Marktmacht aus um Indie-Labels zu benachteiligen?

Nach einem Bericht der SPEX sollen Musiklabels, die sich nicht mit Google auf einen Tarif für dessen Musikstreamingdienst einigen konnten, auch bei YouTube – einer Google-Tochter – gesperrt bzw. ausgelistet werden.

Von diesem Vorgehen sind laut SPEX vor allen Dingen Independant-Labels betroffen, weil Google mit den großen Major-Labels Universal, Sony und Warner bereits eine Einigung über die Konditionen für den Streaming-Dienst erzielt haben soll. Laut SPEX habe Google den Major-Labels insoweit Konditionen eingeräumt, die man den Indie-Labels verweigert.

Wenn die Berichterstattung der SPEX in dieser Form stimmt, dann müsste man das Vorgehen von Google als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB betrachten. Ein Fall für die Kartellbehörden.

posted by Stadler at 13:26  

11.6.14

Verfassungsschutz liefert immer mehr Daten an US-Dienste

Nach einem Bericht der SZ hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die Zusammenarbeit mit den amerikanischen Geheimdiensten ausgeweitet und übermittelt immer mehr Daten an NSA, CIA und Co. Bereits im letzten Jahr hatte ich hier die Frage gestellt, was der deutsche Verfassungsschutz an die NSA liefert. Anlass meiner damaligen Frage war die Aussage des Präsidenten des Berliner Verfassungsschutzes Bernd Palenda auf einer Podiumsdiskussion, seine Behörde würde selbst nichts an die NSA liefern, sondern nur an das Bundesamt. Was dort mit den Daten passiert, wisse er nicht.

Art. 19 Abs. 3 BVerfSchG erlaubt die Weitergabe personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamts oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung muss aber unterbleiben, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Vorschrift schränkt außerdem das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG nicht ein, weshalb es sich nicht um Daten handeln darf, die aus einer TK-Überwachung stammen. Insoweit bietet die Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage.

Die Frage ist diesbezüglich dann weiterhin ob und inwieweit eine Datenübermittlung nach § 4 Abs. 4 G10-Gesetz stattfindet. Der BND und die Verfassungsschutzbehörden halten diese Vorschrift offenbar für eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Datenübermittlung an ausländische Stellen. Dem hat der Verfassungsrechtler Matthias Bäcker unlängst in einer Anhörung des NSA-Untersuchungsausschusses widersprochen und klargestellt, dass diese Vorschrift keine Datenübermittlung an ausländische Geheimdienste gestattet.

Es muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Datenübermittlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische Dienste in nennenswertem Umfang rechtswidrig ist. Auf Aufklärung seitens der Bundesregierung – die diese Praxis kennt und billigt – oder des Bundestages werden wir vermutlich aber erneut vergeblich warten.

posted by Stadler at 21:41  
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