Impressumspflicht bei XING
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 03.06.2014 (Az.: 33 O 4149/14) entschieden, dass für ein Profil beim Business-Netzwerk-Xing grundsätzlich eine Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht und ein Verstoß hiergegen regelmäßig auch zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Das entspricht der mittlerweile gängigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die Profile in sozialen Netzwerken als Telemedienangebote im Sinne des TMG betrachtet.
Das Landgericht hat im konkreten Fall gleichwohl einen Wettbewerbsverstoß verneint, weil die Bagetellschwelle von § 3 UWG nicht überschritten gewesen sein soll. Die fehlende wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes wird wie folgt begründet:
Eine nach § 4 UWG unlautere geschäftliche Handlung ist allerdings nach § 3 UWG nur unzulässig, wenn sie geschäftliche Relevanz aufweist. Es kommt also darauf an, ob die Handlung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen bzw. soweit es um die Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern geht, die ihre Grundlage im Unionsrecht haben, ob sie dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidunq zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 4 Rdnr. 11.58a). Eine Eignung ist dann anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer solchen spürbaren Beeinträchtigung führt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 116). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die geschäftliche Relevanz (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 134).
Grundsätzlich kommt dem Fehlen eines Impressums in der Regel geschäftliche Relevanz zu. Vorliegend ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig, dass die Internetplattform „XING“ dazu dient, Kontakte zwischen Arbeitqebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass darüber hinaus über „XIING“ üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden, vermochte der Antragsteller nicht darzutun. Der Antragsteller hat insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie dasjenige des Antragsgegners mit den entsprechenden rudimentären Angaben tatsächlich überhaupt von künftigen Mandanten genutzt wird, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen. Unter Zugrundelegung und Würdigung des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren ist eine Vergleichbarkeit zwischen einem Basisprofil bei „XING“ gemäß Anlage ASt 1 und einem (Unternehmens-)Auftritt bei „Facebook“ oder „Google+“ nicht gegeben, mit der Folge, dass der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant ist.
Der Ansatz des Gerichts, das Netzwerk XING, das ausdrücklich dazu dient, geschäftliche Kontakte zu knüpfen, sei primär darauf ausgerichtet, Kontakte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen, nicht aber auf die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen, erscheint mir eher gewagt. Ich bin gespannt, ob sich das OLG München dieser Ansicht anschließen wird.