Keine doppelte Vertragsstrafe wenn GmbH und Geschäftsführer Vertragsstrafe versprochen haben
Wenn eine GmbH und ihr Geschäftsführer eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, wird im Falle eines Verstoßes gerne versucht, die Vertragsstrafe doppelt zu kassieren, nämlich von der Gesellschaft und dem Geschäftsführer.
Dieser Praxis hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt. Nach einer neuen Entscheidung (Urteil vom 08.05.2014, Az.: I ZR 210/12) fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, der der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften.