Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.1.19

McDonalds verliert Markenrechte an Big Mac? Wirklich?

Noch bemerkenswerter als der Beschluss des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2019 über die Löschung der Marke BIG MAC ist die Medienberichterstattung hierüber. Nachdem das Amt die Löschung der Unionsmarke BIG MAC von McDonald’s beschlossen hat, überbieten sich die Medien mit reißerischen Überschriften wie „HAMMER-EU-BESCHLUSS: McDonald’s verliert Namensrecht am Big Mac“ (BILD) bis „Jetzt kann jeder seinen eigenen Big Mac anbieten“ (FAZ). Wobei die Berichterstattung der FAZ erstaunlicherweise noch schwächer ist als die der BILD. Auch die Süddeutsche möchte da nicht hinten anstehen und ergänzt mit der peinlichen Falschbehauptung, McDonald’s habe das Markenrecht verloren, weshalb es nun im Prinzip jedem offen stehe, den Namen „Big Mac“ zu verwenden.

Der mediale Tenor ist schon deshalb unrichtig, weil McDonalds neben der Unionsmarke über eine Reihe nationaler Marken verfügt – u.a. in Deutschland – die die Benutzung des Zeichens BIG MAC für ähnliche Waren und Dienstleistungen auch weiterhin verbieten.

Darüber hinaus ist die Entscheidung des Europäischen Markenamts aber auch nicht bestandskräftig – MacDonald’s hat also keineswegs sein Markenrecht bereits verloren – und es kann bei vernünftiger juristischer Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie es jemals werden wird. Das Amt hat die vollständige Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung verfügt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass McDonald’s nachlässig vorgetragen hat, weiß jeder, der die Burgerkette ab und an besucht, dass es bei McDonald’s seit Jahrzehnten einen Burger mit der Bezeichnung „Big Mac“ zu kaufen gibt. Weil das Amt aber der Meinung war, dass McDonald’s genau dafür keine ausreichenden Belege vorgelegt hat, wurde die Marke gelöscht und zwar auch in ihrem Kernbereich für Nahrungsmittel und Sandwiches. Da es vermutlich wenige Fälle gibt, in denen die tatsächliche Benutzung einer Marke intensiver und offenkundiger ist als bei BIG MAC, wird die Entscheidung des Amts keinen Bestand haben. Dass McDonald’s die Marke benutzt, ist allgemein bekannt. Vielleicht nur nicht bei Amtsträgern des EUIPO, die vermutlich andere Restaurants bevorzugen.

Es ist daher dringend davon abzuraten, für Burger oder Nahrungsmittel das Zeichen Big Mac zu nutzen. Wer das macht, verletzt auch weiterhin die Markenrechte von McDonald’s.

Wenn man erkennen muss, wie schlecht die Berichterstattung in Bereichen ist, in denen man sich auskennt, fragt man sich unweigerlich, wie oft man wohl bei Themen, die man nicht so gut beurteilen kann, einer solchen Berichterstattung aufsitzt.

Die Kollegen von Löffel Abrar haben ebenfalls ausführlich und lesenswert zum Thema gebloggt.

posted by Thomas Stadler at 22:48  

29.7.16

Olympia: Kann der Hashtag #Rio2016 verboten werden?

Nach Medienberichten behält sich der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) rechtliche Schritte wegen der Nutzung des Twitter-Hashtags „Rio2016“ vor, während das IOC die Auffassung vertritt, dass nur offizielle Sponsoren „Rio2016“ in sozialen Netzen benutzen dürfen.

Was ist davon rechtlich – aus Sicht des deutschen Rechts – zu halten?

Nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) steht das ausschließliche Recht zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem Nationalen Olympischen Komitee und dem Internationalen Olympischen Komitee zu (§ 2). Das gilt nach § 3 aber nur dann, wenn damit für Waren oder Dienstleistungen oder ein Unternehmen geworben wird. Wer den Hashtag also zu Zwecken der Berichterstattung oder ohne geschäftlichen Hintergrund verwendet, kann keinesfalls mit einem Verbot belegt werden.

Die Reichweite des Schutzes von § 3 OlymSchG ist außerdem auch geringer als beispielsweise der markenrechtliche Schutz, wie der BGH in einer lesenswerten Entscheidung ausgeführt hat.

Zentral ist allerdings auch die Frage, ob der Hashtag „Rio2016“ überhaupt zu den olympischen Bezeichnungen zählt. Nach § 1 Abs. 3 OlympSchG gehören zu den olympischen Bezeichnungen nur die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, allein oder in Zusammensetzung. #Rio2016 wird man damit schon gar nicht als olympische Bezeichnung betrachten können.

Ein sonstiger kennzeichenrechtlicher bzw. markenrechtlicher Schutz dürfte ebenfalls kritisch zu bewerten sein. Der BGH hat im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 entschieden, dass das Zeichen „WM 2006“ für die Bezeichnung des Sportereignisses grundsätzlich keine herkunftshinweisende Funktion hat bzw. nur in einer verfremdeten Verwendung herkunftshinweisende Kraft haben kann und damit nicht als Marke eingetragen werden kann. Wer seine Leistung zum Ereignis – als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als Diensteanbieter – unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtlichem Schutz bezeichnen möchte, hat nach der Rechtsprechung des BGH hierzu eine von der bloßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende Angabe zu wählen.

Es ist also nicht davon auszugehen, dass das IOC oder der DOSB – jedenfalls nach dem Maßstab des deutschen und europäischen Rechts – die Benutzung des Hashtags „Rio2016“ erfolgreich verbieten kann, auch nicht solchen Unternehmen, die keine offiziellen Sponsoren sind.

Update:
Nachdem ich jetzt mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es aber eine eingetragene Marke des IOC gebe, die auch über ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis verfügt, hierzu noch folgende Ergänzung. Die Marke dürfte jedenfalls in Teilen nur über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. Ein Konflikt entsteht meines Erachtens auch nur dann, wenn im geschäftlichen Verkehr unter dem Hashtag Produktwerbung gepostet wird. Solange sich der Tweet oder Post mit den Spielen selbst beschäftigt, wird schon keine (markenmäßige) Benutzung für Waren- oder Dienstleistungen vorliegen.

posted by Stadler at 09:26  

4.11.15

Domain, die aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ gebildet ist, verletzt keine Rechte

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 24.09.2015 (Az.: 6 U 181/14) entschieden, dass ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt der einen Domainnamen benutzt, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten, damit keine Rechte des Unternehmens verletzt und sich mangels eines konkretes Wettbewerbsverhältnisses auch nicht wettbewerbswidrig verhält.

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Geselllschaft ausscheidet, weil keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Unternehmensschlagwort „x“ und dem Domainnamen „x-schaden“ besteht. Der jeweilige Tätigkeitsbereich der Parteien liege so weit auseinander, dass es am Merkmal der Branchennähe fehle.

Zu der Frage, ob mit Benutzung der Domain die Namensrechte der Gesellschaft verletzt werden, führt das Oberlandesgericht folgendes aus:

An der originären namensmäßigen Unterscheidungskraft der Bezeichnung „x“ bestehen keine Zweifel und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

c) Das Verwenden des Domain-Namens „x-schaden“ für den aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Internetauftritt ist jedoch nicht als Gebrauch des Namens i.S. des § 12 Satz 1 BGB anzusehen. Zwar kann in der Registrierung eines Namens durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name ein unbefugter Namensgebrauch liegen. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist jedoch weder eine namensmäßigen Identitäts- und Zuordnungsverwirrung noch sonst ein unbefugter Gebrauch des Namens gegeben.

aa) Schon die bloße Registrierung verletzt schutzwürdige Belange der Namensinhaberin, wenn diese dadurch selbst von der Benutzung der Domain ausgeschlossen wird. Dies setzt einen (objektiven) Benutzungswillen voraus (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie selbst einen Internetauftritt unter der angegriffenen Domain plant. Dies erscheint auch fernliegend. Schon gar nicht ist die Beklagte auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen (vgl. BGH GRUR 2014, 393 Rn. 22 – wetteronline.de).

bb) Eine durch die Verwendung der Domain erzeugte Zuordnungsverwirrung liegt vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2014, 506 Rn. 21 – sr.de). An einer namensmäßigen Verwendung in diesem Sinne fehlt es jedoch im Streitfall. Die Beklagte hat das mit dem Unternehmensschlagwort der Klägerin übereinstimmende Zeichen „x“ mit dem Begriff „Schaden“ kombiniert. Zwar bleibt die Bedeutung des Gesamtbegriffs diffus und hat keinen vergleichbar eindeutigen Inhalt wie die Angabe „…-Aussteiger“ in dem vom Landgericht herangezogenen Fall des OLG Hamburg (MMR 2004, 415 ). Jedenfalls verbindet der Verkehr aber mit der Domain „x-schaden“ kein Angebot der Klägerin oder eines verbundenen Unternehmens, sondern erkennt die kritische Bezugnahme auf die Klägerin. Er wird annehmen, dass sich unter dem Domain-Namen Dritte mit dem Unternehmen der Klägerin oder ihren Produkten kritisch auseinandersetzen. Die Behauptung der Klägerin, der Verkehr könnte annehmen, die Domain gehöre zu ihrem eigenen Domain-Portfolio oder sie habe dem Domain-Inhaber die Verwendung ihres Namens gestattet, erscheint demgegenüber fernliegend und kann ausgeschlossen werden.

cc) Für die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung kommt es außerdem auf die konkrete Art der Verwendung an (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de; GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de). Dazu kann auch der unmittelbar nach dem Öffnen der Webseite ersichtliche Inhalt gehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung schon unabhängig von der Verwendung des Domainnamens durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintritt (vgl. BGH GRUR 2014, 506 Rn. 25 – sr.de). Dann wird eine Zuordnungsverwirrung durch das Öffnen der Webseite auch nicht nachträglich relativiert. Mangels Benutzungswillens ist vorliegend von einer bereits in der Registrierung liegenden Rechtsverletzung nicht auszugehen (vgl. oben aa). Öffnet man die unter der Domain abrufbare Internetseite erscheinen sofort das Logo „B“ und die Überschrift „Fall X“. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung wird klar, dass es um eine kritische Auseinandersetzung mit den Produkten der Klägerin von dritter Seite geht.

posted by Stadler at 14:02  

24.4.15

Langenscheidt darf Farbmarke „Gelb“ behalten

Der Langenscheidt-Verlag hat im Jahre 2010 die abstrakte Farbmarke „Gelb“ aufgrund Verkehrsdurchsetzung für zweisprachige Wörterbücher in Printform mit Priorität vom 7. März 1996 in das Markenregister eintragen lassen.

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Marke beantragt, weil die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marke nicht vorlägen. Das DPMA hat diesen Löschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim Bundespatentgericht hatte keinen Erfolg. Der BGH hat die Entscheidung des Patentgerichts mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 (Az.: I ZB 61/13) bestätigt. Langenscheidt darf diese abstrakte Farbmarke also behalten. Zur Begründung hat der BGH u.a. ausgeführt:

Jedenfalls auf dem Gebiet der zweisprachigen Wörterbücher kann angesichts der festgestellten Dauer der Verwendung der als Marke eingetragenen Farbe, der Zahl der verkauften Exemplare zweisprachiger Wörterbücher und des Werbeaufwands der Markeninhaberin davon ausgegangen werden, dass diese als Marktführerin mit einem Marktanteil von über 60% im engen Segment der zweisprachigen Wörterbücher in Printform die Kennzeichnungsgewohnheiten dahingehend geprägt hat, dass ein in gelber Farbe gestalteter Einband als Marke wahrgenommen wird.

posted by Stadler at 11:24  

16.2.15

Warum darf Air Berlin den Begriff „Olympia“ nicht verwenden?

Mehrere Medien, u.a. SPON und die Berliner Morgenpost, berichten, dass die Fluggesellschaft Air Berlin das Wort „Olympia“ auf den Werbebannern ihrer Flugzeuge überkleben muss. Air Berlin hatte für die Olympiabewerbung Berlins mit dem Slogan „Wir wollen die Spiele! Berlin für Olympia“ auf ihren Maschinen geworben. Der Deutsche Olympische Sportbund hatte offenbar die Benutzung des Begriffs Olympia durch die Airline gerügt.

Hintergrund ist das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG), das in § 2 regelt, dass das ausschließliche Recht zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem Nationalen Olympischen Komitee und dem Internationalen Olympischen Komitee zusteht. Das gilt freilich nach § 3 nur, wenn damit für Waren oder Dienstleistungen oder ein Unternehmen geworben wird. Ist die Werbung für die Olympiakampagne der Stadt Berlin zugleich aber auch eine Werbung für die Dienstleistungen des Unternehmens Air Berlin?

Hierzu muss man auch den Sinn und Zweck des OlympSchG beachten. Das Gesetz wurde gerade deshalb geschaffen, um deutschen Städten künftige Bewerbungen um Olympische Spiele zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Reichweite des Schutzes von § 3 OlymSchG ist daher auch geringer als beispielsweise der markenrechtliche Schutz, wie der BGH in einer lesenswerten Entscheidung ausführt. Bezugspunkt des Schutzes des § 3 Abs. 2 OlympSchG ist deshalb allein die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht wird.

Und eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele findet natürlich nicht deshalb statt, weil Air Berlin für die Olympiakampagne der Stadt Berlin wirbt. Ganz im Gegenteil. Air Berlin ist also keineswegs verpflichtet, diese Aufkleber von seinen Maschinen zu entfernen. Vielmehr ist das NOK bzw. der Deutsche Olympische Sportbund wieder einmal über das Ziel hinausgeschossen. Dort wird das rechtspolitisch ohnehin fragwürdige Olympiaschutzgesetz in einer nicht mehr vertretbaren Weise extensiv ausgelegt.

posted by Stadler at 21:18  

18.9.14

Sprachlernsoftware darf nicht in gelb verpackt angeboten und beworben werden

Langenscheidt kann es einem Hersteller einer Sprachlernsoftware verbieten, sein Produkt in einer gelbe Verpackungen und einer in Gelb gehaltenen Werbung anzubieten (BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 228/12 – Gelbe Wörterbücher). Der Langenscheidt Verlag verfügt über eine gelbe Farbmarke, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist.

Der BGH geht davon aus,  dass auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten prägen. Das gilt insbesondere für die Farbe gelb, die die Fa. Langenscheidt seit Jahrzehnten für ihre zweisprachigen Wörterbücher verwendet. Dies strahle auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe „Gelb“ als Produktkennzeichen verstehe.

Grundsätzlich so der BGH, fasse der Verkehr die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel auf. Dies sei in diesem konkreten Fall aber anders.

Die von den Parteien vertriebenen Produkte – Wörterbücher und Sprachlernsoftware – und die von ihnen verwendeten Gelbtöne seien hochgradig ähnlich. Aus diesem Grund soll eine Lernsoftware mit gelber Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke des Langenscheidt Verlags verletzen.

Ich halte die Entscheidung für durchaus fragwürdig. Insbesondere die Annahme, der Markt der zweisprachigen Wörterbücher sei durch Farben geprägt und dies würde dann auch auf den Markt benachbarter Produkte ausstrahlen, erscheint mir nicht zwingend. Nachdem bislang aber nur die Pressemitteilung vorliegt, gilt es die Urteilsbegründung abzuwarten.

posted by Stadler at 14:23  

20.1.14

Das schnelle Ende der Autoflirt-Abmahnungen

Heise hat vor einigen Tagen über dubiose Abmahnungen eines Autoflirt e.V. aus der Wortmarke „Autoflirt“ berichtet. In der mir vorliegenden Abmahnung – meine Mandantin betreibt eine Suchmaschine! – war der angebliche Verstoß gegen Markenrechte des Vereins nicht ansatzweise nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Abmahnung durch unsere Kanzlei zurückgewiesen wurde. Wie sich außerdem herausgestellt hat, ist der abmahnende Autoflirt e.V. überhaupt nicht Inhaber der Marke Autoflirt. Die in der Abmahnung angegebene Marke ist vielmehr auf die Herren Jobst von Korff und T. Niedermaier in das Markenregister eingetragen. Bei Herrn von Korff handelt es sich laut eines älteren Berichts von Heise um den Gründer des Vereins, der bereits 2005 mit fragwürdigen Abmahnungen aus dieser Marke aufgefallen ist.

Die abmahnende Anwaltskanzlei Leitmann & Braun-Noviello teilt nun mit Schreiben vom 20.01.2014 mit, dass sie den Autoflirt e.V. nicht mehr vertritt und, dass das Abmahnschreiben „von unserer Kanzlei vor seiner Absendung nicht vollumfänglich geprüft und auch nicht zur Übersendung autorisiert“ war. Das wirft allerdings Fragen auf, denn das Abmahnschreiben ist von Rechtsanwalt Leitmann unterzeichnet.

Die Abmahnung aus einer Marke, deren Inhaber man nicht ist und die auch nicht ansatzweise die Schilderung einer nachvollziehbaren Verletzungshandlung enthält, ist rechtsmissbräuchlich.

posted by Stadler at 09:17  

16.10.12

Verletzt die Rubrik „Stimmt’s?“ bei web.de die Rechte der ZEIT?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2012 (Az.: I ZR 102/10), das heute im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Bezeichnung einer Zeitungskolumne („Stimmt’s?) der ZEIT Schutz als Wertitel nach dem Markengesetz genießt. Hierzu führt der BGH u.a. aus:

Nach diesen Grundsätzen kann auch der Bezeichnung einer Kolumne, die seit vielen Jahren zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint, Titelschutz zukommen. Der Kolumnentitel wird dann zur geschäftlichen Bezeichnung der darunter erscheinenden redaktionellen Beiträge. Die erforderliche äußerliche Selbständigkeit der Kolumne gegenüber dem übrigen Inhalt der Zeitschrift ergibt sich aus ihrer drucktechnischen Gestaltung, die sie von anderen Beiträgen abgrenzt. Nicht entscheidend ist, ob die Kolumne einen größeren oder kleineren Teil einer Zeitungs- oder Zeitschriftenseite einnimmt. Titelschutz kann für eine Kolumne auch dann bestehen, wenn sie regelmäßig nur wenige Absätze umfasst.

Dennoch war die Klage der ZEIT, die es dem Internetportal web.de verbieten wollte, unter der Bezeichnung „Stimmt’s?“ eine redaktionelle Rubrik anzubieten, beim BGH erfolglos. Denn die Rubrik „Stimmt’s“, die web.de online anbietet, ist nach Ansicht des BGH nicht mit der Kolumne der ZEIT verwechslungsfähig. Das begründet der BGH mit folgenden Erwägungen:

Auf der Grundlage einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft reichen Titelidentität und Ähnlichkeit der mit dem Titel bezeichneten Inhalte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus. Denn die Art der Präsentation und die mediale Einbettung der angegriffenen Bezeichnung können eher gegen die Gefahr einer Verwechslung der beiden in Rede stehenden Titel sprechen. Es ist nicht auszuschließen, dass auch der Teil des Verkehrs, dem der Kolumnentitel „Stimmt’s?“ der Klägerin geläufig ist und dem unter dem gleichen Titel die Rubrik im Internetportal der Beklagten begegnet, wegen der unterschiedlichen medialen Einbettung mit Blick auf den deutlichen Inhaltsbezug des Titels von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen und nicht annehmen wird, die hier wie dort unter diesem Titel erscheinenden Beiträge seien Teil derselben Serie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – worauf die Revision mit Recht hinweist – die Nutzer eines Internetportals nach der Lebenserfahrung in aller Regel wissen, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen.

Der BGH hat allerdings nicht abschließend entschieden, sondern an das OLG Hamburg zurückverwiesen, dessen Entscheidung er aufgehoben hatte.

posted by Stadler at 11:17  

21.3.12

BGH zum Namensrecht: Landgut Borsig

Der BGH hat mit einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil vom 28. September 2011 (Az.: I ZR 188/09) eine äußerst interessante Fragestellung des Namens- und Domainrechts entschieden.

Die Beklagten hatten im Jahr 2000 von der Treuhand das ehemalige Landgut der Familie v. Borsig in Groß Behnitz erworben und benutzen für ihren dort ansässigen Geschäftsbetrieb die Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“ und haben außerdem die Domain „landgut-borsig.de“ für sich registriert.

Der Kläger ist Namensträger und Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie Borsig. Er verlangt von den Beklagten es zu unterlassen, den Namen „Borsig“, insbesondere den Begriff „Landgut Borsig“ zu verwenden und den Domainnamen „landgut-borsig.de“ zu löschen.

Das Landgericht hatte antragsgemäß verurteilt, das Kammergericht einschränkend dahingehend, dass nur die Verwedung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ untersagt bleibt.

Diese Entscheidungen hat der BGH aufgehoben und zurückverwiesen.

Die entscheidende Passagen aus dem Urteil des BGH lauten:

Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Gebäudes zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Da ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einer vom Verkehr anerkannten Bezeichnung bestehen kann, entstünde eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn dieser Benennung ein Schutz entsprechend § 12 BGB versagt wäre. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht abhängig von den Umständen des Einzelfalls zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (vgl. BGH, MDR 1976, 998 – Sternhaus; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349; H. Lehmann, MuW 1931, 353, 357). Allein dieser jeweils Berechtigte ist befugt, sich auf den mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen Namen zu berufen, um von Dritten gegen die Namensführung erhobene Ansprüche abzuwehren. Diese Befugnis ist von der Berechtigung an dem Gebäude oder Grundstück abhängig, sie ist akzessorisch mit diesem verbunden. Ein Erwerber der Immobilie erlangt deshalb auch die mit ihr im Zeitpunkt des Erwerbs etwa verbundene Befugnis zur entsprechenden Namensführung.

Die Befugnis, den durch Verselbständigung entstandenen Namen eines Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist nicht auf eine Verwendung für die Bezeichnung der Liegenschaft beschränkt. Sie kann sich auch auf einen mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Betreiber erstrecken. (…)

Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Beklagten an der Benennung der Liegenschaft als „Landgut Borsig“ setzt jedoch weiter voraus, dass diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten entsprechend ihrer Behauptung im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs üblich war. Denn solange das nicht der Fall ist, fehlt der Bezeichnung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion, die eine entsprechende Anwendung des § 12 BGB rechtfertigen kann.

Für ein Landgut kommt es dabei in erster Linie auf den Sprachgebrauch in der Gegend an, in der es belegen ist. In Anlehnung an die für die Verkehrsgeltung im Markenrecht geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 38 = WRP 2008, 1319 EROS; Fezer aaO § 4 MarkenG Rn. 122 f.) reicht es insoweit aus, wenn ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein Gebäude in entsprechender Weise benennt. Zum Nachweis der Üblichkeit der Benennung bei einem Gebäude genügt es aber auch, wenn die entsprechende Bezeichnung in wissenschaftlichen oder amtlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Registern mit einer gewissen Häufigkeit verwendet wird.

Das Berufungsgericht hat unter Verletzung von § 286 ZPO keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Bezeichnung „Landgut Borsig“ für die Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme in den relevanten Verkehrskreisen üblich war.

 

posted by Stadler at 13:23  

17.1.12

BGH zur Haftung des Admin-C

Der mit Spannung erwartete Volltext des Urteils des BGH zur Frage der Haftung des Admin-C (Urt. vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) für Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung durch die Domain.

Der BGH hat erfreulicherweise entschieden, dass die Stellung als sog. administrativer Ansprechpartner der DENIC (Admin-C) grundsätzlich für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Der BGH macht dann allerdings eine Ausnahme für die Fälle, in denen der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.  Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Admin-C im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat. In einem solchen Fall muss er nach Ansicht des BGH zumindest eine einfache Internetrecherche durchführen. Sofern er hierbei sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung auch offenkundig geworden wäre, kommt eine Störerhaftung in Betracht.

Der BGH führt wörtlich aus:

Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders. (…)

Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Auch die nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt nicht erkennen, dass ihm – neben dem Domaininhaber – zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.

Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. – ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 – kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 – Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. – Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 – Internet-Versteigerung II).

Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 – ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.

Der BGH hat in diesem Urteil außerdem noch zum Verhältnis eines Anspruchs auf Domainlöschung nach dem Kennzeichenrecht und dem Namensrecht Stellung genommen.

Wenn die Löschung des Domainnamens aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, weil das bloße Halten der Domain noch keine Kennzeichenrechte verletzt, kommt ergänzend ein Löschungsanspruch aus dem Namensrecht in Betracht. Bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse tritt die Rechtsverletzung nämlich nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung ein.

An der Entscheidung freut mich natürlich besonders, dass der BGH meinen Aufsatz „Haftung des Admin-C und des Tech-C“ (CR 2004, 521) zustimmend zitiert.

posted by Stadler at 13:02  
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