Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.10.22

BGH entscheidet erneut zu Access-Sperren

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein reiner Zugangsprovider verpflichtet werden kann, seine Kunden von bestimmten Internetangeboten auszusperren, ist Gegenstand einer schon jahrzehntelangen Diskussion.

Mittlerweile hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass zumindest vorrangig der Inhaltsanbieter oder der Hoster in Anspruch zu nehmen sind. Wann allerdings ein Vorgehen gegen die vorrangig Haftenden nicht mehr möglich ist oder als aussichtslos zu gelten hat, ist vielfach unklar.

Der BGH hat jetzt mit Urteil vom 13.10.2022 (Az.: I ZR 111/21 – DNS-Sperre) entschieden, dass gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Inhaltsanbieter oder Host-Provider zumindest ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich anzustrengen ist.

Das schafft ein Stück Rechtsklarheit.

Zur Pressemitteilung des BGH

posted by Thomas Stadler at 18:45  

4.8.20

BGH zum Recht auf Vergessen

Der BGH hat am 27.07.2020 in zwei Verfahren (VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18) über das Recht auf Vergessenwerden entschieden. Bislang liegt hierzu nur eine Pressemitteilung vor, deren Kernsätze ich wie folgt zusammenfassen würde:

1. Ergebnisoffene Grundrechtsabwägung

Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen.

2. Keine Privilegierung der Suchmaschine mehr!

Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.

Die spannende Frage hierbei bleibt, in welchem Umfang der BGH die Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen aufgeben will. Hierzu müssen die Urteilsgründe abgewartet werden.

3. (Fortdauernde) Rechtmäßigkeit der Berichterstattung ist maßgeblich

Nach den skizzierten Grundsätzen haben im konkreten Fall die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren zukommt.

4. Keine Anwendung von nationalem Recht, Europäische Grundrechte maßgeblich

Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen. Die Grundrechte des GG sind also nicht Prüfungsmaßstab.

posted by Thomas Stadler at 10:07  

29.1.20

Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

Die Berichterstattung des Spiegel über zweifelhafte Steuervermeidungsstrategien großer Fußballstars wie Ronaldo oder Özil (Football Leaks) ist erwartungsgemäß juristisch bekämpft worden. Allerdings sind nicht nur die Fußballer (erfolglos) gegen den Spiegel vorgegangen, sondern auch der von ihnen beauftragte Medienanwalt, nachdem der Spiegel Passagen aus Anwaltsschriftsätzen zitierte, in denen der Rechtsanwalt u.a. eine „neue Qualität von journalistischer Verrohung“ beklagte. Der Anwalt sah hierin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und nahm seinerseits den Spiegel auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Köln hat seiner Klage dann tatsächlich stattgegeben, das Urteil wurde vom Oberlandesgericht allerdings wieder aufgehoben.

Der BGH hat die Zulässigkeit der Berichterstattung des Spiegel mit Urteil vom 26.11.2019 (Az.: VI ZR 12/19) bestätigt. Der BGH führt hierzu aus:

Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder als Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen ver-schont zu bleiben (BVerfGE 54, 148, 153 f. – Eppler), noch in seinen Ausprä-gungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 17 mwN), in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, Rn. 83 ff.; Senatsurteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN) oder in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) betroffen. In Betracht kommt allein, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens berührt ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rn. 16).  (…)

Der Kläger wird als Rechtsanwalt dargestellt, der im Namen seines Mandanten mit einer Klage gedroht und sich – wie bereits mehrfach zuvor („bekannt für … erhöhtes Empörungspotential“; „Diesmal“) – über das Vorgehen der Presse empört habe, weil diese Material aus einem Hackerangriff nutze und die Privatsphäre und das Steuergeheimnis seines Mandanten betreffende Fragen stelle. Das ist aber nicht geeignet, sein Bild in der Öffentlichkeit oder sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen. Der Senat tritt vielmehr der Wertung des Berufungsgerichts bei, dass sich daraus (lediglich) ergibt, dass der Kläger die Interessen seiner (prominenten) Mandanten mit Nachdruck verfolge. Die Rügen der Revision greifen demgegenüber nicht durch. 

Äußerst instruktiv ist folgende Passage der Urteilsbegründung des BGH:

Das Schreiben betrifft indes nicht den persönlichen Lebensbereich des Klägers; es handelt sich nicht um eine private Kommunikation, mit deren Wiedergabe in der Öffentlichkeit er keinesfalls rechnen musste. Kurz wiedergegeben wird der Inhalt eines Schriftstücks, das der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst und selbst aus der Hand gegeben hat. Dabei war ihm bewusst, dass an der Reaktion von X auf die von der Zeitschrift angestellten Recherchen ein großes Interesse der Zeitschrift bestand. Ein absolutes Recht, über die Weitergabe der Information, mit welchem Inhalt er sich an die Zeitschrift gewandt habe, zu bestimmen, steht dem Kläger nach den oben ausgeführten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Der Kläger kann ein solches Recht – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – daher auch nicht durch die einseitige Erklärung begründen, seine Einlassungen seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Würde man einer solchen Erklärung Bedeutung beimessen, könnte jeder zu Lasten der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüberstehenden Freiheitsrechte Dritter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 Rn. 81 f.) durch einseitige Erklärung zu seinen Gunsten einen Persönlichkeitsschutz begründen, der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Freiheit hinausreicht. 

Durch die Aussage, etwas sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt, lässt sich also eine Veröffentlichung nicht verbieten. Ansonsten könnte jeder durch einseitige Erklärung die Presse- und Meinungsfreiheit aushebeln.

Klingt banal, muss manchen meinungsfeindlichen Kollegen aber erst vom BGH verdeutlicht werden.

posted by Thomas Stadler at 23:49  

15.10.19

BGH hebt Urteil zu Adblock Plus teilweise auf

Das von Springer gegen Eyeo, den Anbieter des Werbeblockers Adblock Plus, angestrengte Verfahren auf Unterlassung war am Ende sowohl beim BGH als auch beim BVerfG erfolglos.

Der I. Zivilsenat des BGH hatte entschieden (Urteil vom 19.04.2018, Az.: I ZR 154/16), dass das Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus weder eine unlautere Behinderung noch eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellt und die Klage von Springer abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22.08.2019, Az. 1 BvR 921/19).

Damit schien die Auseinandersetzung bereits zugunsten von Eyeo entschieden. Allerdings hast nunmehr der Kartellsenat des BGH in einem Verfahren, das RTL gegen Eyeo führt, eine klageabweisende Entscheidung des OLG München teilweise aufgehoben (BGH, Urteil vom 08.10.2019, Az.: KZR 73/17).

Das OLG München hatte mit Urteil vom 17.08.2017 (Az.: U 2184/15 Kart) eine Entscheidung des LG München I bestätigt, in der sowohl kartellrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von RTL gegen den Werbeblocker abgelehnt worden waren. Die Entscheidungen beschäftigen sich auch mit dem von Eyeo als Geschäftsmodell angebotenen Whitelisting, das ich in einem älteren Blogbeitrag als rechtlich kritisch bewertet hatte.

Über die aktuelle BGH-Entscheidung hat bislang lediglich Heise berichtet, eine Pressemitteilung des BGH gibt es (bislang) nicht. Nach meinen Informationen hat der BGH das Urteil im Hinblick auf die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 und den darauf bezogenen Feststellungsantrag zum Schadensersatz aufgehoben und insoweit an das OLG zurückverwiesen.

Ob sich der Kartellsenat des BGH allein auf kartellrechtliche Aspekte stützt oder sich (auch) in Widerspruch zur Entscheidung des I. Zivilsenats setzt, ist derzeit, mangels Vorliegen der Urteilsgründe unklar.

Auch Springer hat noch nicht aufgegeben und vor dem Landgericht Hamburg eine weitere Klage gegen Eyeo erhoben, die sich diesmal auf Urheberrecht stützt. Die Begründung, wonach Adblock Plus die Programmiercodes von Webseiten verändert und und damit direkt in das rechtlich geschützte Angebot von Verlagen eingreift, erscheint bemerkenswert.

Der Streit um Adblock Plus ist also keinesfalls schon beendet, sondern wird die Gerichte noch eine Weile beschäftigen.

posted by Thomas Stadler at 17:12  

6.11.18

Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

Die erneute Bestätigung durch den BGH, dass Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt, ist auf den ersten Blick wenig überraschend (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17). Das entspricht vielmehr seit langer Zeit der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Neu ist allerdings die Aussage, dass auch eine Feedback-Anfrage bzw. Kundenzufriedenheitsbefragung Werbung darstellt und zwar auch dann, wenn mit der E-Mail gleichzeitig eine Rechnung übersandt wird. Der BGH betont ausdrücklich, dass Werbung auch dann vorliegt, wenn die beanstandete E-Mail einem doppelten Zweck dient, nämlich der nicht zu beanstandenden Übersendung einer Rechnung und zusätzlich einem Werbezweck. Für die Annahme, die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung nehme der E-Mail insgesamt den Charakter der Werbung, ist laut BGH kein Raum.

Das bedeutet im Ergebnis allerdings auch, dass eine E-Mail, mit der ein legitimes vertragliches Anliegen verfolgt wird, zur Werbemail wird, sobald zusätzlich Werbebotschaften in diese E-Mail aufgenommen worden sind. Damit dürften jedwede werblichen Elemente auch in vertragsbezogenen E-Mails kritisch zu bewerten sein.

Dogmatisch interessant an der Entscheidung ist auch, dass der BGH im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Wertung von § 7 Abs. 2 UWG berücksichtigt. Hierzu führt er aus:

Dabei ist auch – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen – die Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15, GRUR 2017, 748 Rn. 28), mit der der deutsche Gesetzgeber Art. 13 der Datenschutzrichtlinie EK umgesetzt hat. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt – abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG – jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14-E-Mail-Werbung II).

posted by Stadler at 19:13  

24.9.18

BGH legt Frage der Haftung von Sharehostern an EuGH vor

Mit Beschluss vom 20.09.2018 (Az.: I ZR 53/17 – Uploaded) hat der BGH dem EuGH verschiedene Fragen zur Haftung eines Sharehosters auf Schadensersatz wegen des Hostings von urheberrechtsverletzenden Inhalten vorgelegt.

Der BGH möchte u.a. wissen, ob ein Sharehoster eine eigene urheberrechtliche Nutzung im Sinne einer Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, weil er das unkontrollierte Einstellen urheberrechtsverletzender Files ermöglicht und sein Geschäftsmodell solche Rechtsverletzungen auch gezielt fördert.

Außerdem fragt der BGH, ob der Sharehoster unter die Haftungsprivilegierung der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) für Host-Provider fällt und ob sich die in Art. 14 ECRL genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

posted by Stadler at 20:08  

26.7.18

Der BGH bestätigt die Abschaffung der Störerhaftung. Wirklich?

Mit Urteil vom heutigen 26.07.2018 (Az.: I ZR 64/17 – Dead Island) hat der BGH entschieden, dass der Betreiber eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht mehr als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, aber stattdessen ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht kommt.

Nach der Neufassung von § 8 Abs. 1 S. 2 TMG können Access-Provider grundsätzlich nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, allerdings kann nach § 7 Abs. 4 TMG vom Zugangsprovider eine Sperrung verlangt werden, sofern es um die Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum geht, wenn für den Rechtsinhaber keine andere Abhilfemöglichkeit besteht und die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist.

Der BGH hält die gesetzliche Neuregelung des TMG auch für europarechtskonform, weil das EU-Recht keine Unterlassung verlangt, sondern nur, dass zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden, besteht. Dafür genügt eine gesetzliche Sperr- bzw. Beseitigungspflicht, eine in die Zukunft gerichtete Pflicht, künftige Verstöße zu unterlassen, ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung wurde heute in weiten Teilen der Medien positiv aufgenommen, man liest immer wieder von der Abschaffung der Störerhaftung. Hierbei handelt es sich leider um nichts anderes als eine Schimäre. Der deutsche Gesetzgeber hat die Störerhaftung keineswegs abgeschafft, sondern ganz im Gegenteil mit § 7 Abs. 4 TMG versucht, die Störerhaftung gesetzlich zu kodifizieren und damit gleichzeitig die auf die E-Commerce-Richtlinie (ECRL) zurückgehende Systematik des TMG gesprengt. Denn ECRL und TMG haben ursprünglich nur eine bestehende Haftung beschränkt, während § 7 Abs. 4 TMG haftungsbegründend wirkt und damit ein Novum und einen Fremdkörper innerhalb der Systematik des TMG darstellt. Auch der BGH hat nichts abgeschafft – er ist schließlich auch nicht der Gesetzgeber – sondern hat nur versucht, das Gesetz anzuwenden. Mit seiner alten Störerdogmatik wäre der I. Zivilsenat vermutlich zu keinem anderen Ergebnis gelangt, denn vollumfängliche Unterlassungsansprüche gegen Access-Provider entsprachen auch bislang nicht der Rechtsprechung des BGH während der BGH Netzsperren unlängst ohnehin schon bejaht hatte, bedingt durch eine entsprechende Rechtsprechung des EuGH. Dieses Urteil des BGH bringt bei Lichte betrachtet also keine Neuerungen. Sie verfestigt bestenfalls eine Entwicklung, die ohne die Änderung des TMG ähnlich verlaufen wäre.

Die Störerhaftung existiert weiterhin, sie ist lediglich in dem schmalen Bereich der urheberrechtlichen Ansprüche gegen Telemedienanbieter nunmehr gesetzlich kodifiziert worden.

posted by Stadler at 22:39  

15.5.18

Sind Dashcams jetzt erlaubt?

Der Bundesgerichtshof hat heute sein Urteil (Az.: VI ZR 233/17) zu der Frage verkündet, ob Aufnahmen von Dashcams, die das Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer erfassen, im Unfallprozess verwertbar sind.

Der BGH erläutert zunächst, dass zumindest das permanente Filmen des Verkehrsgeschehens mittels einer Dashcam gegen datenschutzrechtliche Verschriften verstößt. Aus diesem Umstand, so der BGH, folgt aber nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot. Im Falle von Aufnahmen, die mit einer Dashcam gemacht wurden, würde die notwendige Interessen- und Güterabwägung zu dem Ergebnis führen, dass solche Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden könnten.

Diese Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, denn die deutsche Rechtsprechung ist mit Beweisverwertungsverboten eher zurückhaltend.

Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass der BGH über eine prozessuale Frage entschieden hat. Aus dem Urteil lässt sich keinesfalls die Schlussfolgerung ziehen, der Einsatz von Dashcams sei damit legal. Ganz im Gegenteil. Der BGH betont ausdrücklich, dass der Dashcameinsatz einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht darstellt. Das Beweismittel ist also rechtswidrig hergestellt und erlangt und darf dennoch im Zivilprozess verwendet werden.

Zumindest die Pressemitteilung des BGH lässt aber keine sachgerechte Abwägung des Senats erkennen. Die in der Pressemitteilung genanten Abwägungskriterien, die die Zulässigkeit der Beweisverwertung begründen sollen, erscheinen nicht stichhaltig. Den (möglichen) Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des gefilmten Verkehrsteilnehmers erachtet der BGH offensichtlich schon deshalb als unerheblich, weil der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts gewährleistet sei, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielten.

Das Datenschutzrecht schützt aber nicht vordergründig das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern spezifischer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn die Begründung des BGH zutreffend wäre, müsste sie selbst bei einem Eingriff in die Private- oder gar Intimsphäre greifen. Es ließe sich dann nicht mehr nachvollziehbar erklären, warum das heimliche Mithören oder Aufzeichnen von Telefongesprächen zu einem Beweisverwertungsverbot führen sollte. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts erfolgt eben abgestuft, während des Datenschutzrecht ein solches abgestuftes Schutzkonzept nicht kennt. Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht sind unterschiedliche Rechtsmaterien.

Die Frage ist auch, ob der Schutz, den die datenschutzrechtlichen Regelungen begründen sollen, nicht ausgehöhlt wird, wenn man Dashcam-Aufnahmen nicht mit einem Beweisverwertungsverbot belegt. Denn das wird nicht wenige Autofahrer, die schon bislang Dashcams einsetzen, ermutigen, dies auch weiterhin zu tun. Möglicherweise erfordert also die Notwendigkeit, Datenschutz effektiv durchzusetzen, in solchen Fällen auch ein prozessuales Beweisverwertungsverbot. Zumindest ist dieser Aspekt abwägungsrelevant, wird vom BGH aber nicht in die Abwägung eingestellt.

Auch wenn man für eine abschließende Bewertung den Volltext des Urteils abwarten muss, erscheint die Entscheidung auf den ersten Blick jedenfalls nicht zwingend zu sein.

posted by Stadler at 22:01  

1.3.18

Störerhaftung von Google

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16) zu der bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Suchmaschine zur Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen verpflichtet sein kann.

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, zeigt bereits die Pressemitteilung deutlich, dass der BGH entlang seiner klassischen Störerdogmatik argumentiert.

Der 6. Zivilsenat betont zunächst, dass eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers als sog. Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt und von ihm vernünftigerweise auch nicht erwartet werden kann, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor sie von der Suchmaschine als Treffer angezeigt werden.

Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde, so der BGH, die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen.

Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Die Anforderungen, die der BGH an eine auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung stellt, sind durchaus suchmaschinenfreundlich. Denn er postuliert, und das ist entscheidend, dass bei Äußerungen der ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stehen müsse. Das ist insoweit konsequent, als damit der häufig unterschätzten Reichweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit Rechnung getragen wird. Wertende Äußerungen sind auch in scharfer und polemischer Form zulässig. Erst, wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um die Diffamierung der Person geht, sind sie rechtlich zu beanstanden. Bei Tatsachenbehauptungen ist ohenhin die Frage, ob und inwieweit ein Anbieter wie Google in der Lage wäre, die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung beurteilen zu können. Konsequenterweise muss die Rechtswidrigkeit daher auf den ersten Blick und ohne weitergehende Recherche und Prüfung erkennbar sein.

posted by Stadler at 18:35  

1.6.17

Zensururheberrecht: BGH legt an den EuGH vor

Über den Missbrauch des Urheberrechts durch den Staat zum Zweck der Verhinderung der Veröffentlichung unliebsamer Informationen, wurde in diesem Blog schon vor längerer Zeit berichtet. Der Fall, in dem die Bundesrepublik der WAZ-Gruppe die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten der Bundeswehr („Afghanistan Papiere“) untersagt hat, ist nunmehr in der Revision beim Bundesgerichtshof angelangt. Der BGH hat die Frage, ob die Annahme einer Urheberrechtsverletzung im Lichte der europäischen Grundrechte auf Informations- und Pressefreiheit ausscheidet, dem EuGH vorgelegt und dabei im Vorlagebeschluss (Beschluss vom 1. Juni 2017, Az.: I ZR 139/15) eine klare urheberrechtsfreundliche bzw. meinungsfeindliche Betrachtung angestellt. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

Der BGH hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) und der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen. Diese Frage stellt sich, weil die Voraussetzungen der – hier allein in Betracht kommenden – Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts nach dem Wortlaut der betreffenden Regelungen der Richtlinie nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Danach stand die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung und erfolgte auch nicht zu Zitatzwecken. Darüber hinaus waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits – wie es das Zitatrecht voraussetzt – rechtmäßig zugänglich gemacht worden. Der BGH hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde. Danach könnte sich die Beklagte zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen.

Man kann das einfache Gesetz (Urheberrecht) ja auslegen wie man will, sollte dabei aber nicht vergessen, wo es herkommt. Der durchaus umstrittene Begriff des geistigen Eigentums macht sehr deutlich, dass man das Urheberrecht als grundrechtlich geschützte Rechtsposition betrachtet, die man historisch am Eigentumsgrundrecht aufgehängt hat. Demgegenüber stehen hier unzweifelhaft die Grundrechte auf Meinungs- Presse- und Informationsfreiheit. Es liegt also im Grunde eine klassische Grundrechtskollision vor. Und eine Auslegung, die sich allein an den Vorgaben des (einfachen) Urheberrechts orientiert und eine allgemeine Grundrechtsabwägung – wie der BGH meint – nicht zulässt, erscheint mir schwer nachvollziehbar. Zumal der EuGH auch den Prüfungsmaßstab der Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen hat. Dass das auch kaum der Grundrechtsdogmatik des BVerfG entspricht, hat der I. Zivilsenat des BGH offenbar auch bemerkt. Wohl auch deshalb hat er betont, dass eine Interessenabwägung außerhalb der Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie gar nicht in Betracht kommt, weshalb auch eine Überprüfung durch das BVerfG ausscheiden müsste.

Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH den Blick über den Tellerrand wagt, denn, dass das Urheberrecht vorliegend nur als Vehikel zur Informationsunterdrückung dient, ist ein Aspekt, den eine sachgerechte grundrechtliche Betrachtung schlichtweg nicht ignorieren kann.

posted by Stadler at 21:56  
Nächste Seite »