Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.11.18

Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

Die erneute Bestätigung durch den BGH, dass Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt, ist auf den ersten Blick wenig überraschend (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17). Das entspricht vielmehr seit langer Zeit der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Neu ist allerdings die Aussage, dass auch eine Feedback-Anfrage bzw. Kundenzufriedenheitsbefragung Werbung darstellt und zwar auch dann, wenn mit der E-Mail gleichzeitig eine Rechnung übersandt wird. Der BGH betont ausdrücklich, dass Werbung auch dann vorliegt, wenn die beanstandete E-Mail einem doppelten Zweck dient, nämlich der nicht zu beanstandenden Übersendung einer Rechnung und zusätzlich einem Werbezweck. Für die Annahme, die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung nehme der E-Mail insgesamt den Charakter der Werbung, ist laut BGH kein Raum.

Das bedeutet im Ergebnis allerdings auch, dass eine E-Mail, mit der ein legitimes vertragliches Anliegen verfolgt wird, zur Werbemail wird, sobald zusätzlich Werbebotschaften in diese E-Mail aufgenommen worden sind. Damit dürften jedwede werblichen Elemente auch in vertragsbezogenen E-Mails kritisch zu bewerten sein.

Dogmatisch interessant an der Entscheidung ist auch, dass der BGH im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Wertung von § 7 Abs. 2 UWG berücksichtigt. Hierzu führt er aus:

Dabei ist auch – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen – die Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15, GRUR 2017, 748 Rn. 28), mit der der deutsche Gesetzgeber Art. 13 der Datenschutzrichtlinie EK umgesetzt hat. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt – abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG – jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14-E-Mail-Werbung II).

posted by Stadler at 19:13  

2 Comments

  1. Solche Urteile und gar die befassung der Gerichte damit geht doch völlig am Zweck der Gesetzgebung vorbei.

    Ich halte Hinweise auf Umfragen, Produkte, Angebote in einer Rechnungsemail für völlig legitim, solange der eigentliche Zweck der Mail (also hier die Rechnung) klar im Vordergrund steht.

    da wird so ein Urteil gefällt, während bei mir unbehelligt hunderte Mails auf eine Adresse reinflattern, die ich für die Registrierung einer Domain angegeben musste. Da wollen mir jede Menge Leute Logos und Webseitengestaltung und SEO und Kurzvideos und Software verkaufen während ein ehrlicher Unternehmer seinen Kunden nicht mal fragen darf, ob alles in Ordnung war. *kopfschüttel*

    Comment by mattiscb — 8.11, 2018 @ 08:52

  2. Heißt das denn, dass werbliche Aussagen in den von vielen Unternehmen verwendeten Signaturen auch unter das Urteil fallen und künftig verschwinden?
    Dann würde ich sagen: bravo, bravissimo.

    Comment by mw — 10.11, 2018 @ 21:11

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