Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.5.13

Warum reden wir so wenig über das Urhebervertragsrecht?

Torsten Kleinz berichtet für Heise über die Jahrestagung des Instituts für Rundfunkrecht, die sich mit dem Thema Urhebervertragsrecht beschäftigt hat. Kleinz schließt mit dem Satz, auf der Tagung in Köln würde niemand erwarten, dass der Bundestag in absehbarer Zeit das Urhebervertragsrecht klarstellt oder wesentlich überarbeitet. Und das obwohl viele Fachleute die geltenden Regelungen des Urhebervertragsrechts für unzureichend bzw. misslungen halten.

Warum wir kein für die tatsächlichen Urheber besseres und griffigeres Urhebervertragsrecht haben, habe ich in diesem Blog bereits mehrfach erläutert. Der zunächst vielversprechende Gesetzesentwurf wurde im Gesetzgebungsverfahren vor über 10 Jahren von der Verlagslobby solange erfolgreich verwässert, bis er einen den Verlagen genehmen aber praxisuntauglichen Inhalt hatte.

Warum wird aktuell in der öffentlichen Diksussion vergleichsweise wenig über das Urhebervertragsrecht geredet, dafür aber umso mehr über die Bedrohungen, die Phänomene wie Filesharing angeblich mit sich bringen? Weil die Rechteinhaber wie Verlage oder Musikkonzerne kein Interesse daran haben, die Position der Urheber zu stärken und es ihnen gleichzeitig gelungen ist, eine Reihe prominenter und damit auch gutverdienender Autoren und Künstler vor ihren Karren zu spannen.

Letztlich wäre gar kein großer Aufwand zu betreiben, denn es gab vor mehr als 10 Jahren bereits einen gelungenen Gesetzesentwurf, der auch wesentlich progressiver war als das, was beispielsweise die Linken derzeit fordern. Was am Ende fehlt, ist der politische Wille bzw. die politischen Mehrheiten für eine sachgerechte Reform des Urhebervertragsrechts. Dass es sich die (jeweils) regierenden Kräfte mit den Verlagen nicht verscherzen wollen, konnte man zuletzt in der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beobachten. Die Aufgabe ist also schlicht und einfach die, die Lobbymacht der Rechteinhaber zu durchbrechen und hierfür politische Mehrheiten zu organisieren.

Und weil es nicht schaden kann, wiederhole ich an dieser Stelle meinen Appell aus dem letzten Jahr: Wir müssen wieder über das Urhebervertragsrecht reden!.

posted by Stadler at 12:34  

5.4.13

Weiterverkauf „gebrauchter“ digitaler Musikdateien?

Wer Musik auf einem physikalischen Tonträger wie einer CD erwirbt, kann diesen Tonträger später beliebig weiterverkaufen. Hieran schließt sich die Frage an, wie es dann mit dem Weiterverkauf digitaler Werkkopien aussieht, die jemand im Wege des (legalen) Downloads beispielsweise bei iTunes erworben hat. Kann man solche Musikstücke genauso wie eine CD weiterverkaufen oder gelten hierfür andere Regeln?

In den USA hat jetzt das United States District Court (Southern District Of New York) entschieden, dass der An-und Verkauf von gebrauchter („used“) digitaler Musik, die ursprünglich über den iTunes Store bezogen wurde, die Urheberrechte der Plattenfirma Capitol Records verletzt. Das Gericht sieht hierin, nämlich anders als beim Weiterverakuf einer CD, einen Vervielfältigungsvorgang, der eine Urheberrechtsverletzung begründet.

Das Gericht weist allerdings auch darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen dem Weiterverkauf von CDs oder Kassetten einerseits und per Download erworbener Musik andererseits, nahezu absurd sei und es viele Gründe gebe, beides gleich zu behandeln. Dies sei aber Aufgabe des Kongresses und nicht des Gerichts.

Die Rechtslage in der EU ist nach einer Entscheidung des EuGH zum Weiterverkauf „gebrauchter“ Software jedenfalls für Computerprogramme anders zu beurteilen.  Ob diese Entscheidung allerdings auch auf andere Werkarten wie Musik zu übertragen ist, könnte fraglich sein, nachdem sich der EuGH ausdrücklich auf die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen stützt. Ob diese Rechtsprechung auf den Weiterverkauf von MP3-Dateien übertragen werden kann, ist folglich unter Juristen umstritten. Die Infosoc-Richtlinie enthält ebenfalls eine Regelung des sog. Erschöpfungsgrundsatzes, der sich nach dem Wortlaut aber nur auf das Verbreitungsrecht und nicht auf das Vervielfältigungsrecht bezieht. Andererseits spricht die Richtlinie über Computerprogramme auch nur von einer Verbreitung einer Kopie und nicht von einer Vervielfältigung.

Es liegt deshalb nahe, die Rechtsprechung des EuGH auch auf Musikdateien zu übertragen. Der EuGH stützt sich nämlich darauf, dass die Berufung auf das Vervielfältigungsrecht es dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen würde, die tatsächliche Nutzung einer gebrauchten Kopie, an der sein Verbreitungsrecht erloschen ist, zu verhindern, wodurch dem Erschöpfungsgrundsatz seine praktische Wirksamkeit genommen würde. Dieser Begründungsansatz passt für Musik ebenso wie für Software. Im Ergebnis bedeutet das, dass eine Weiterverbreitung auch dann möglich sein muss, wenn sie aus technischen Gründen eine Vervielfältigung, also einen Kopiervorgang, erfordert.

posted by Stadler at 10:58  

1.8.12

Urheberrechtlicher Lizenzvertrag auch dann wirksam, wenn das Werk keinen Urheberrechtsschutz genießt

Der BGH hat mit Urteil vom 02.02.2012 (Az.: I ZR 162/09) entschieden, dass ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten nicht deshalb unwirksam ist, weil das Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft.

Der BGH betont aber gleichzeitig, dass es den Parteien eines Lizenzvertrages freisteht, diese Frage anders zu regeln. Sie können vereinbaren, dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht, wenn der Lizenzgeber nicht nachweist, dass die materiellen urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen des eingeräumten oder übertragenen Rechts vorliegen.

Die GEMA – die Beklagte des Rechtsstreits war – ist nach den Bestimmungen des Berechtigungsvertrages zur Erhebung und Verrechnung von Aufführungsgebühren aber nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn der Bezugsberechtigte (Komponist) in Zweifelsfällen nachweist, dass die aufgeführten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind.

posted by Stadler at 10:05  

16.4.12

Urheberrecht und Bildung

Vor eingen Tagen habe ich über ein Urteil des OLG Stuttgart berichtet, das der Fernuniversität Hagen verbietet, ihren Studierenden im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Damit steht das Konzept der „digitalen Semesterapparate“ in Frage, das an zahlreichen Hochschulen praktiziert wird.

Dass das geltende Urheberrecht den Bereich Unterricht, Wissenschaft und Bildung spürbar beeinträchtigt, ist ein Umstand, der in das Zentrum der aktuellen Urheberrechtsdiskussion gerückt werden muss.

Diese Debatte scheint nunmehr zaghaft auch zu beginnen. Das Projekt IUWIS (Infrastruktur Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft) und der Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen haben sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Stuttgart mit lesenswerten Beiträgen zu Wort gemeldet. IUWIS meint, das Urteil des OLG Stuttgart würde der Piratenpartei eine Steilvorlage für eine bildungspolitische Profilierung bieten, bei der sie ihrem allgemeinen Themenfeld weitgehend treu bleiben könnte. Kuhlen fordert mit deutlichen Worten ebenfalls ein Handeln und Eingreifen der Politik.

Hieran anknüpfend möchte ich skizzieren, was zu tun wäre. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung des OLG Stuttgart und der hiesigen Debatte ist die Vorschrfit des § 52a UrhG. Diese Vorschrift – die ohnehin bis zum 31.12.2012 befristet ist – wurde durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Laut der amtlichen Begründung wollte der Gesetzgeber Unterricht und Wissenschaft in begrenztem Umfang die Nutzung moderner Kommunikationsformen ermöglichen. Dieses Ziel wurde angesichts der äußerst engen Fassung des § 52a UrhG allerdings nicht erreicht, wie die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt.

Wie beispielsweise auch beim Urhebervertragsrecht – einer weiteren Baustelle des Urheberrechts – existierte zunächst ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der wesentlich ambitionierter war als die letztendlich verabschiedete Gesetzesfassung. Der Regierungsentwurf sah die Möglichkeit der Zugänglichmachung ganzer Werke zu Unterrichtszwecken vor. Nachdem vor allem die Verlegerlobby gegen diese geplante Regelung Sturm lief, wurde der Regierungsentwurf anschließend im Rechtsausschuss des Bundestages auf die stark abgeschwächte Fassung des § 52a UrhG zusammengestutzt.

Im Regierungsentwurf lauete die Formulierung:

Zulässig ist, veröffentlichte Werke

1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich
für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern
oder
2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten
Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche
Forschung

öffentlich zugänglich zu machen (…)

Demgegenüber lautet die geltende gesetzliche Regelung des § 52a UrhG folgendermaßen:

Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen (…)

Die Gegenüberstellung der beiden Textfassungen zeigt sehr deutlich, dass von dem ursprünglichen Vorhaben, Unterricht und Bildung zu privilegieren kaum mehr etwas übrig geblieben ist, weil die Verleger durch die geplante Regelung ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sahen.

Entgegen anderslautender Behauptungen haben es die Verleger also zu jeder Zeit verstanden, ihren singulären wirtschaftlichen Interessen vorrangige Geltung vor den Belangen des Gemeinwohls zu verschaffen. Damit sollte nunmehr endgültig Schluss gemacht werden. Wenn wir eine neue Urheberrechtsdebatte führen, dann muss eine stärkere Privilegierung des Bildungs- und Wissenschaftsbereichs an erster Stelle diskutiert werden und anschließend über die Schaffung eines verbesserten Urhebervertragsrechts, das den Urhebern eine faire und angemessene Vergütung gewährleistet, gesprochen werden.

posted by Stadler at 11:45  

1.6.11

Filesharing: Zu weite Unterlassungserklärungen sind für Rechteinhaber riskant

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Reihe von Entscheidungen, die Fälle des Filesharing zum Gegenstand hatten, in jüngster Zeit gewisse Einschränkungen zu Lasten der abmahnenden Rechteinhaber vorgenommen. Auf dieser Linie liegt auch ein neuer Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011 (6 W 30/11), der sich mit dem Umfang der Unterlassungspflicht beschäftigt.

Das OLG betont zunächst, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen – wie sie z.B. die Kanzlei Waldorf Frommer regelmäßig versendet – die sich auf sämtliche Werke des abmahnenden Rechteinhabers beziehen, zu weit formuliert sind und eine Unterlassung in diesem Umfang nicht verlangt werden kann. Wenn nun vom Rechteinhaber zu Unrecht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass eine einschränkende Unterlassungserklärung zur Unwirksamkeit der Erklärung führen kann, so bewirkt dies nach Ansicht des Senats, dass derjenige, der keine Unterlassungserklärung abgibt, damit keinen Anlass für eine gerichtliche Geltendmachung gibt. Er kann deshalb anschließend im Prozess ein Anerkenntnis nach § 93 ZPO abgeben, bei dem die Verfahrenskosten dem Antragsteller/Kläger auferlegt werden.

Das OLG normiert hier also eine Art Obliegenheit der abmahnenden Rechteinhaber, gegenüber Verbrauchern eine im Umfang korrekte Unterlassungserklärung zu verlangen.

posted by Stadler at 09:22  

28.12.10

Das Vorgehen der GEMA offenbart Mängel des Urheberrechts

Die GEMA hat tausende Kindergärten und Kindertagesstätten angeschrieben und dazu aufgefordert, Lizenzverträge abzuschließen und zwar dafür, dass Liedtexte aus aktuellen Textbüchern kopiert und an die Kinder verteilt werden. Die Mitarbeiter der Einrichtungen sollen nach dem Willen der GEMA zudem jeden einzelnen Liedtext notieren, wie SPON berichtet.

Das Bundesfamilienminsterium meldete sich zugleich zu Wort und meinte, ein Rahmenvertrag, wie er für Schulen schon besteht, sei der richtige Lösungsansatz. Leider, so das Ministerium, habe der Bund aber nicht die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden, da die Kitas in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Dem muss widersprochen werden. Der richtige Lösungsansatz besteht nicht im Abschluss von Rahmenverträgen, sondern in einer Änderung des Urheberrechts. Und hierfür ist der Bund natürlich zuständig. Der Fall zeigt nämlich sehr deutlich, dass die Schrankenbestimmungen des geltenden Urheberrechtsgesetzes in diesem Bereich völlig unzureichend sind. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Es wäre geboten, Vervielfältigungen, die in Einrichtungen der Erziehung und Bildung angefertigt werden und auch diesem Zweck dienen, durch eine Ausweitung der gesetzlichen Schrankenbestimmungen ganz allgemein für zulässig zu erklären. Derzeit ist in § 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 UrhG noch das Gegenteil geregelt.

Dass der Bereich der Bildung und Erziehung nicht behindert wird, ist eine Anforderung, die ein zeitgemäßes und sachgerechtes Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen hat. Leider wird aber gerade beim Urheberrecht den Forderungen der Lobbyisten zumeist Vorrang vor dem Gemeinwohl eingeräumt.

Die Bundesregierung sollte nicht zum Abschluss von Verträgen raten, sondern vielmehr auf eine Änderung des UrhG hinwirken, die gewährleistet, dass Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften künftig nicht mehr die Möglichkeit haben, Bildung und Erziehung zu behindern.

posted by Stadler at 18:27  

12.2.10

Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines eBay-Power-Sellers gegen die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG mit Beschluss vom 20.01.2010 (Az.: 1 BvR 2062/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG werden die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,- begrenzt.

Diese Vorschrift läuft in der Praxis bislang ohnehin weitgehend leer, weil zahlreiche Instanzgerichte z.B. in Fällen des Filesharing bereits bei einem einzigen Musikalbum einen Fall eines gewerblichen Ausmaßes annehmen und z.T. auch den einfach gelagerten Fall verneinen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt keine wesentlich neuen Erkenntnisse, macht allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung auch der Schranken des Urheberrechts über einen weiten Spielraum verfügt. Das Gericht führt hierzu u.a. aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt (…). Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum.

Zur Frage der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewebrlichen Ausmaßes in § 97a Abs. 2 UrhG habe ich vor einigen Monaten einen Aufsatz für das AnwaltZertifikatOnline verfasst.

posted by Stadler at 11:10  

29.6.09

BGH zum Datenbankschutz: Elektronischer Zolltarif

Ein heute im Volltext veröffentlichtes Urteil des BGH zum Datenbankschutz (§§ 87a ff. UrhG) trägt folgende Leitsätze:

a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.

b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.

c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM – durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.

Interessant ist vor allem, dass der BGH den bloßen Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank nicht zu den schutzbegründenden wesentlichen Investitionen zählt, da § 87a Abs. 1 UrhG nur die dem Aufbau einer Datenbank gewidmeten Investitionen erfasst.

BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05

posted by Stadler at 09:26  

4.6.09

OLG Frankfurt: Keine Verwendung der Daten aus Vorratsdatenspeicherung für urheberrechtliche Auskunftsansprüche

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 12.05.2009, Az. 11 W 21/09) sind Access-Provider nicht verpflichtet, über diejenigen Daten, die sie ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert haben, gegenüber einem Rechteinhaber Auskunft zu erteilen. Konkret ging es um ein Auskunftsersuchen nach § 101 UrhG wegen des Vorwurfs eines urheberrechtswidrigen Filesharings.

Privaten Unternehmen, die die auf Vorrat gespeicherten Daten zur Durchsetzung eigener Ansprüche verwenden wollen, haben danach keine rechtliche Möglichkeit, die Preisgabe dieser Verkehrsdaten zu verlangen.

Quelle: Beck-Blog

posted by Stadler at 09:10  

26.2.09

MFM-Empfehlung gilt nicht bei Privatnutzung von Produktfotos für eBay-Verkauf

Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigt mit Urteil vom 03.02.2009 (Az. 6 U 58/08) die Rechtsprechung zahlreicher anderer Gerichte, wonach die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) als Grundlage für die richterliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO bei der Verletzung von Bildrechten herangezogen werden können.

Interessant ist aber die Feststellung des Gerichts, dass die MFM-Liste nicht für die unberechtigte Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos im Rahmen einer Internetauktion gilt. Das Gericht hält insoweit (im konkreten Fall) einen Betrag von EUR 20,- als angemessene Lizenzgebühr und damit als Schaden im Rahmen der Lizenzanalogie für ausreichend.

Der Beklagte hatte als privater Verkäufer bei ebay einen gebrauchten GPS-Empfänger angeboten und sich für seie Auktion ein geschütztes Produktfoto des Klägers kopiert.

posted by Stadler at 11:43