BGH zum Datenbankschutz: Elektronischer Zolltarif
Ein heute im Volltext veröffentlichtes Urteil des BGH zum Datenbankschutz (§§ 87a ff. UrhG) trägt folgende Leitsätze:
a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.
b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.
c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM – durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.
Interessant ist vor allem, dass der BGH den bloßen Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank nicht zu den schutzbegründenden wesentlichen Investitionen zählt, da § 87a Abs. 1 UrhG nur die dem Aufbau einer Datenbank gewidmeten Investitionen erfasst.