Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.10.22

BGH entscheidet erneut zu Access-Sperren

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein reiner Zugangsprovider verpflichtet werden kann, seine Kunden von bestimmten Internetangeboten auszusperren, ist Gegenstand einer schon jahrzehntelangen Diskussion.

Mittlerweile hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass zumindest vorrangig der Inhaltsanbieter oder der Hoster in Anspruch zu nehmen sind. Wann allerdings ein Vorgehen gegen die vorrangig Haftenden nicht mehr möglich ist oder als aussichtslos zu gelten hat, ist vielfach unklar.

Der BGH hat jetzt mit Urteil vom 13.10.2022 (Az.: I ZR 111/21 – DNS-Sperre) entschieden, dass gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Inhaltsanbieter oder Host-Provider zumindest ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich anzustrengen ist.

Das schafft ein Stück Rechtsklarheit.

Zur Pressemitteilung des BGH

posted by Thomas Stadler at 18:45  

18.3.19

Neues zum Thema Access-Sperren

Die Münchener Gerichte haben im letzten Jahr, soweit ersichtlich erstmals, einen Internet Service Provider (Vodafone) im Wege der einstweiligen Verfügung zu Access-Sperren verpflichtet. Die Urteile des Landgerichts München I vom 01.02.2018 (Az.: 7 O 17752/17) und des OLG München vom 14.06.2018 (Az.:29 U 732/18) sind mittlerweile durch die Dead-Island-Entscheidung des BGH überholt (Urteil vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17).

Der BGH betont, dass der Unterlassungsanspruch entfällt und an seine Stelle, der gesetzlich neu geschaffene Sperranspruch aus § 7 Abs. 4 TMG tritt. Mithin muss nunmehr im einstweiligen Rechtsschutz eine sog. Leistungsverfügung geltend gemacht werden.

Die Verpflichtung zu einer (konkreten) Sperrmaßnahme wird aber anders als der bloße Unterlassungsausspruch häufig eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen.

Mit Blick auf die nur subsidiäre Haftung des Access-Providers müssen im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrunds außerdem die zuvor durchgeführten Ermittlungen und eingeleiteten Maßnahmen gegen die vorrangig Verantwortlichen berücksichtigt werden. Diese sind zum Zweck der Prüfung, ob mit der gebotenen Eile und Konsequenz vorgegangen wurde, vom Antragsteller inhaltlich als auch zeitlich substantiiert darzulegen. Über dieses Erfordernis setzt sich das OLG München in der oben genannten Entscheidung eher großzügig hinweg, indem es postuliert, dass das Gebot der vorrangigen Inanspruchnahme des Verletzers entfällt, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Website jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Das Oberlandesgericht lässt den Vortrag genügen, der Betreiber der zu sperrenden Website sei unbekannt, ohne der Antragstellerin aufzugeben, konkret vorzutragen, wie und mit welchen Maßnahmen versucht worden ist, den Rechtsverletzter zu ermitteln und in Anspruch zu nehmen. Das ist weder mit der gesetzlichen Regelung noch mit den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH und des EuGH vereinbar. Vielmehr wird man vom Rechteinhaber spürbare Anstrengungen verlangen müssen, um entweder den Rechtsverletzter oder seinen Hoster in Anspruch zu nehmen, weil der Sperranspruch gegen den Access-Provider lediglich ultima ratio sein kann.

Vermutlich haben zwischenzeitlich auch die Münchener Gerichte erkannt, dass sie es sich mit den Sperrverfügungen gegen Zugangsprovider etwas zu einfach gemacht haben. Zwei brandneue Entscheidungen des OLG München und des Landgerichts München I, mit denen Verfügungsanträge von Rechteinhabern auf Sperren gegen Access-Provider wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt wurden, deuten darauf hin, dass es künftig wieder schwieriger werden dürfte, solche Sperransprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen.

Die Gerichte stützen sich ebenfalls auf die Entscheidung des BGH „Dead Island“, dabei allerdings spezifisch auf den Aspekt, dass der Verfügungsantrag einerseits zwar werkbezogen gestellt wurde, die beantragte Sperrmaßnahme (DNS-Sperre) andererseits allerdings plattformbezogen ist. Hierzu führt das OLG München im Urteil vom 07.02.2019 (Az.: 29 U 3889/18) aus:

Stellt man vorliegend entsprechend dem Antrag der Antragstellerinnen werksbezogen auf die über die Portale begangenen Verletzungen ab, haben sich die Antragstellerinnen nicht dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie binnen eines Monats ab Kenntnis der Verletzungen der Werke, die Gegenstand der Anträge sind, den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt haben. Die bereits seit längerem bekannten Rechtsverletzungen hinsichtlich anderer Werke stellen bei einer werksbezogenen Betrachtung auch keine kerngleichen Verletzungen dar. Eine solche werksbezogene Betrachtungsweise berücksichtigt jedoch nicht, dass das Begehren der Antragstellerinnen auf die Sperrung des Zugangs zu „L…Gen“ und „S…-Hub“ insgesamt gerichtet ist (vgl. S. 9 der Antragsschrift vom 16.08.2018) und die Anträge zwar werksbezogen formuliert sind, die konkret beantragte Maßnahme der DNS-Sperre tatsächlich aber nicht schutzrechtsbezogen wirkt. Die beantragte und zur Verfügung stehende Sperrmaßnahme ist nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 und Tz. 32 – Dead Island), sondern darauf, dass den Kunden der Zugang zu den Portalen insgesamt nicht mehr vermittelt wird und sie somit auf sämtliche Inhalte der Portale nicht mehr zugreifen können. Ist aber die begehrte Sperrmaßnahme nicht schutzrechtsbezogen und ergibt sich der Anspruch auf diese auch nicht (allein) aus der Verletzung eines konkreten Schutzrechts, sondern vielmehr daraus, dass über die Portale eine Vielzahl von Schutzrechten laufend verletzt werden (Verhältnismäßigkeit, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 TMG), ist auch hinsichtlich der Frage der Dringlichkeit eine auf das einzelne Schutzrecht bezogene Betrachtungsweise nicht angezeigt (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 – Dead Island zu der Frage, ob bei nicht schutzrechtsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Störerhaftung der vorangegangene Hinweis auf eine Rechtsverletzung auf das gleiche Werk bezogen sein muss). Nimmt ein Antragsteller einen Accessprovider auf Sperrung des Zugangs zu bestimmten Portalen in Anspruch, weil über diese laufend Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dann stellen die Verletzungen der Rechte an den verschiedenen Werken im Hinblick auf die begehrte Maßnahme der Sperrung des Zugangs zu den Portalen kerngleiche Verletzungen dar, mit der Folge, dass, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Möglichkeit, eine Sperrung zu bewirken, eine diesbezügliche einstweilige Verfügung nicht binnen eines Monats beantragt, er zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich ist.

Dem hat sich das LG München I mit Urteil vom 22.02.2019 (Az.: 37 O 18232/18) angeschlossen.

Das bedeutet zunächst nur, dass für bereits bekannte Portale regelmäßig keine Dringlichkeit für eine plattformbezogene Sperrung mehr besteht, sondern allenfalls noch für schutzrechtsbezogene Maßnahmen. Solche werkbezogenen Maßnahmen würden gegenüber Access-Providern allerdings wohl spezifische Filteranstrengungen auf Inhaltsebene erfordern, was nicht nur deutlich aufwendiger, sondern auch von einer ganz anderen Eingriffsintensität wäre. Außerdem müsste der Antragsteller, die Maßnahme schon in seinem Antrag ganz konkret umschreiben.

posted by Thomas Stadler at 21:12  

18.5.11

In Österreich werden Netzsperren von Gerichten angeordnet

Nach einer Pressemitteilung des Vereins Anti Piraterie (VAP) und einem Bericht des Standard wurde der österreichische Provider UPC vom Handelsgericht Wien per einstweiliger Verfügung verpflichtet, das Streaming-Portal „kino.to“ zu sperren bzw. seinen Kunden nicht mehr zugänglich zu machen.

In der Pressemitteilung des VAP vom 17.05.2011 heißt es hierzu wörtlich:

„Der VAP stützte sich auf die im Urheberrechtsgesetz und im EU-Recht ausdrücklich genannte Unterlassungspflicht von Internet Providern (Vermittlern), die eintritt, sobald der Provider von einer konkreten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.“

Diese Aussage ist rechtlich, zumindest soweit sie sich auf das Gemeinschaftsrecht bezieht, schwer nachvollziehbar. Die E-Commerce-Richtlinie regelt in ihrem Art. 12, dass derjenige, der lediglich den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, grundsätzlich nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist. Eine Regelung wie bei den Host-Providern in Art. 14 ECRL, wonach eine Obliegenheit besteht, im Falle der Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot, tätig zu werden, sieht die Richtlinie für Access-Provider gerade nicht vor.

Worauf die Formulierung in der Pressemitteilung vermutlich abzielt, ist die Regelung in Art. 12 Abs. 3 ECRL, die lautet:

Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Das bedeutet also zunächst, dass das EU-Recht keinerlei Unterlassungs- oder Beseitigungspflichten normiert, es den Mitgliedsstaaten aber freistellt, entsprechende Regelungen zu treffen. Insoweit stellt sich allerdings die Frage der Reichweite dieser Norm. Die Richtlinie spricht ausdrücklich davon, dass von einem Diensteanbieter nach nationalem Recht verlangen werden kann, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Ein Hoster, der zumindest Zugriff auf die bei ihm gehosteten Inhalte nehmen kann, ist tatsächlich in der Lage, eine Rechtsverletzung abzustellen. Anders muss man dies allerdings bei einem Access-Provider betrachten. Er kann im eigentlichen Sinne nicht sperren, sondern nur den Versuch unternehmen, bestimmte Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Diese Inhalte bleiben allerdings unverändert online und sind deshalb auch für jeden Internetnutzer weiterhin erreichbar. Dem Access-Provider fehlt es folglich an einer physisch-realen Möglichkeit, die Rechtsverletzung tatsächlich abzustellen oder zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund kann ein Access-Provider auch nach den Grundsätzen der Haftung eines mittelbaren Störers nicht in Anspruch genommen werden. Er wirkt bereits nicht in adäquat-kausaler Art und Weise an der Rechtsverletzung mit. Wollte man dies anders sehen, ließe sich allerdings nicht mehr erklären, warum nicht auch der Träger der Straßenbaulast einen ursächlichen Beitrag für Unfälle liefert, die sich später auf der von ihm errichteten Straße ereignen.

Man darf also gespannt sein, ob die Verfügung in der nächsten Instanz wieder aufgehoben wird.

Update vom 19.05.2011
Die Betreiber des Portals kino.to nennen auf ihrer Startseite mittlerweile eine alternative Domain, mit der österreichische Nutzer das Angebot erreichen können und kündigen gleichzeitig an, dass man über das Forum immer wieder neue, aktuelle Domains bekanntgeben wird, über die die Plattform erreichbar bleibt.

Der Fall veranschaulicht damit sehr gut, warum Domain- bzw. Netzblockaden nicht funktionieren.

posted by Stadler at 15:20  

9.2.09

Bundestagsgutachten zu Netzsperren

Wie hier schon berichtet, hat der wissenschaftliche Dienst des Bundestages ein Gutachten zu Sperrungsanordungen auf der Ebene der Access-Provider vorgelegt, das zu dem Ergebnis gelangt, dass Internetsperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie nur wirksam umgesetzt werden können, wenn man das Internet nach dem Vorbild Chinas umstrukturiert und den Grundgedanken der dezentralen Vernetzung von Computern aufgibt.

Auch wenn das Gutachten nichts bahnbrechend neues enthält, sondern nur das bestätigt, was die Mehrzahl der Fachleute bisher schon vertreten hat, führt es den Abgeordneten des Bundestages vielleicht die Fakten dessen vor Augen, was Frau von der Leyen da gerade plant.

Netzpolitik.org hat das Gutachten jetzt im Volltext veröffentlicht

Und hier noch der Hinweis auf ein paar meiner (älteren) Veröffentlichungen zum Thema:
Sperrungsverfügung gegen Access-Provider, MMR 2002, 343
Anmerkung zu einem Beschluss des VG Düsseldorf, MMR 2003, 205
Sperrungsanordnung gegen Access-Provider

posted by Stadler at 15:29