Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.11.14

BND hält offenbar Totalüberwachung für weitgehend rechtlich zulässig

Das Interessanteste an der vieldiskutierten Anhörung des (ehemaligen) BND-Juristen Stefan Burbaum im NSA-Untersuchungsausschuss ist seine Aussage zur Auslegeung von § 10 Abs. 4 S. 2 G10-Gesetz. Die Vorschrift lautet:

Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf. In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom Hundert betragen.

In der Überwachungsanordnung in Fällen des § 5 (sog. strategische Fernmeldekontrolle) muss festgelegt werden, welcher Anteil der auf den Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf, wobei dieser Anteil höchstens 20 % betragen darf.

Der BND versteht das nach der Aussage von Burbaum explizit so, dass bei einer Leitung, die nur zu 10 % ausgelastet ist, der gesamte Traffic abgegriffen werden darf. Die gesetzliche Einschränkung läuft also in diesem Fall leer. Da die Auslastung der Datenleitungen in sehr vielen Fällen unterhalb der 20%-Marke liegen dürfte, würde dies (nahezu) eine Komplettüberwachung legitimieren.

Kaum minder interessant ist die auch von Burbaum wieder angesprochene „Funktionsträgertheorie“ des BND, die besagt, dass jemand, der für eine ausländische juristische Person tätig ist, als deren Funktionsträger gilt und deshalb nicht mehr den Schutz der Grundrechte genießen soll, selbst dann, wenn er deutscher Staatsbürger ist. Da das BVerfG den Begriff der juristischen Person im Sinne von § 19 Abs. 3 GG – aus Gründen eines effektiven Grundrechtsschutzes wohlgemerkt – wei auslegt, fallen darunter auch nicht rechtsfähige Organisationen.

Das was man im Verfassungsrecht allerdings klassischerweise als Funktionsträgertheorie kennt, besagt etwas ganz anderes. Hierbei geht es nämlich um die Frage, ob ein Funktionsträger des Staates, beispielsweise ein Polizeibeamter, gleichzeitig Grundrechtsberechtigter sein kann. Das ist deshalb problematisch, weil in diesem Fall der für den Staat handelnde Polizeibeamte damit gleichzeitig Grundrechtsberechtigter und -verpflichteter wäre. Diese Kollision kann sich aber beim Funktionsträger nach Lesart des BND überhaupt nicht ergeben.

Das Konstrukt des BND versucht sich den Umstand zunutze zu machen, dass die Grundrechte grundsätzlich (nur) für inländische juristische Personen gelten (Art. 19 Abs. 3 GG). Hieraus folgt allerdings kein Grundrechtsausschluss für Funktionsträger juristischer Personen, soweit es sich nicht um Hoheitsträger handelt. Das Fernmeldegeheimnis schützt jedermann vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Betroffener eines solchen Eingriffs ist zunächst immer eine natürliche Personen, denn juristische Personen können nicht selbst kommunizieren. Wenn also eine inländische juristische Person betroffen ist, dann kann diese in ihrem eigenen Grundrecht betroffen sein, was aber nicht bedeutet, dass der abgehörte Mitarbeiter der juristischen Person deshalb seinen individuellen Grundrechtsschutz verliert. Denn schließlich ist es seine Individualkommunikation die überwacht wird. Dasselbe gilt spiegelbildlich auch für ausländische juristische Personen. Diese können sich, nach durchaus umstrittener Ansicht, selbt zwar nicht auf das Grundrecht berufen, der Grundrechtsschutz ihrer Mitarbeiter bleibt deshalb aber erhalten. Man hat hier im übrigen auch das Problem, dass das bei der strategischen Fernmeldekontrolle angewandte Staubsaugerprinzip natürlich nicht in der Lage ist, festzustellen, ob jemand im Einzelfall als Funktionsträger einer Organisation teelfoniert oder mailt oder vielleicht doch privat.

Der BND liefert eine weitere haarsträubende Rechtsauslegung, die keiner seriösen juristischen Bewertung standhält. Es zeigt sich einmal mehr, dass es dem BND einzig und allein darum geht, die Grundrechte auszuhebeln, wo es nur geht. Das entspricht einer leider auch in der Politik verbreiteten Tendenz, das Grundgesetz und die Grundrechte als Störfaktor zu betrachten. Und deshalb stützt die Bundesregierung das rechtswidrige Treiben des BND auch. Man würde sich in diesem Punkt dann zumindest wünschen, dass sich Merkel und ihr Kabinett offen dazu bekennen. Aber wenn es dieser Regierung an einem fehlt, dann ist es der Mut zur Wahrheit.

posted by Stadler at 15:32  

27.11.14

Datenschutz à la Facebook

Facebook beglückt alle Nutzer gerade mit folgendem Benachrichtigungstext:

Durch Nutzung unserer Dienste nach dem 1. Januar 2015 stimmst du unseren aktualisierten Bedingungen sowie unserer aktualisierten Datenrichtlinie und Cookies-Richtlinie zu und erklärst dich außerdem damit einverstanden, dass du verbesserte Werbeanzeigen siehst, die auf den von dir genutzten Apps und Webseiten basieren. Nachfolgend erfährst du mehr über diese Aktualisierungen und darüber, wie du steuern kannst, welche Werbeanzeigen du siehst.

Was soll man dazu sagen? Vielleicht folgendes: Durch Nutzung des Dienstes erteile ich zu nichts eine Zustimmung.

Und ich erkläre mich mit personalisierter Werbung einverstanden? Nein, Mr. Zuckerberg, das tue ich nicht. Ich widerspreche hiermit ausdrücklich der Erstellung von Nutzungsprofilen. Wenn eure Datenverarbeitung ohne meine Einwilligung rechtswidrig ist, dann bleibt sie das auch weiterhin.

Nachdem sich Facebook aber eh wenig um deutsches bzw. europäisches Datenschutzrecht schert, frage ich mich, wozu es so tut als würde es meine Zustimmung einholen? Um anschließend so tun zu können als ob Facebook das Datenschutzrecht beachten würde?

Man fragt sich an dieser Stelle unweigerlich, ob derartige Placebomaßnahmen eigentlich mehr über Facebook oder mehr über den Zustand des europäischen Datenschutzrechts aussagen.

posted by Stadler at 14:21  

25.11.14

Grüne und Linke fordern Abschaffung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse

Das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse in § 87 f – h UrhG – das ganz nebenbei dazu geführt hat, dass der Begriff des Leistungsschutzrechts insgesamt mittlerweile keinen guten Klang mehr hat – führt wenig überraschend nicht zum gewünschten Ergebnis und verzerrt statttdessen den Wettbewerb auf eine Art und Weise, die kartellrechtlich relevant sein dürfte.

Die Bundestagsfraktionen der Grünen und der Linken fordern daher ganz zu Recht in einem gemeinsamen Gesetzesentwurf die Abschaffung dieses Leistungsschutzrechts. Die Abgeordneten Halina Wawzyniak und Tabea Rösner haben die Gründe für diesen Gesetzesantrag in ihren Blogs – hier und hier – näher erläutert. Im Gesetzgebungsverfahren war ich als Sachverständiger zur Anhörung im Rechtsausschuss geladen und habe meine Haltung zum Leistungsschutzrecht sowie das Ergebnis der Anhörung damals ausführlich zusammengefasst. Das Leistungsschutzrecht kam freilich dennoch, wenngleich in deutlich eingeschränkter Form. Aber auch diese Gestaltung hat sich als nicht sinnvoll und nicht praxistauglich erwiesen, weshalb eine ersatzlose Streichung die einzige sachgerechte Lösung darstellt.

posted by Stadler at 10:59  

25.11.14

OLG Köln: Keine kommerzielle Nutzung von CC-Lizenz durch Deutschlandradio

Das OLG Köln hat ein umstrittenes Urteil des Landgerichts Köln zur Frage der kommerziellen Nutzung von CC-Lizenzen teilweise aufgehoben (Urteil vom 31.10.2014, Az.: 6 U 60/14).

Das Landgericht Köln war in einer, auch in diesem Blog kritisierten Entscheidung davon ausgegangen, dass die nichtkommerzielle CC-Lizenz nur die rein private Nutzung erlaubt, was im konkreten Fall zur Folge hatte, dass die Verwendung von solchen Fotos auf der Website von „dradiowissen.de“ als Urheberrechtsverletzung bewertet wurde.

In diesem Punkt hat das OLG Köln die Entscheidung jetzt aber aufgehoben, wie Beck-Online berichtet. Das OLG Köln hat allerdings wie das Landgericht zur Unterlassung verurteilt, weil der Radiosender das Bild etwas gekürzt hatte, was nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine Bearbeitung darstellt, die durch die CC–Lizenz nicht abgedeckt sei.

Update vom 26.11.2014:
Das Urteil des OLG Köln liegt mittlerweile via MIR im Volltext vor.

posted by Stadler at 10:04  

21.11.14

Gleichgelagerte Verstöße auf mehreren Handelsplattformen sind nicht als ein Einheit anzusehen

Ein Onlinehändler, der sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, eine bestimmte (unzulässige) Formulierung in einer Widerrufsbelehrung nicht mehr zu verwenden, verstößt mehrfach gegen die Unterlassungsverpflichtung, wenn er die beanstandete Widerufsbelehrung weiterhin auf unterschiedlichen Handelsplattformen (eBay, Amazon, eigener Webshop) benutzt. Das hat das OLG München mit Urteil v. 23.10.2014 (Az.: 29 U 2626/14) entschieden.

Das Oberlandesgericht vertritt hierzu die Ansicht, dass eine natürliche Handlungseinheit zwischen den einzelnen Verstößen nicht in Betracht komme, weil für die Dritte die Zugehörigkeit der Einzelverstöße zu einer Handlungseinheit nicht erkennbar sei. Für bedenklich halte ich insoweit allerdings, dass man aus der Internetseite und der Smartphone-Version des Webshops zwei eigenständige Verstöße ableitet. Das OLG stellt allerdings hilfsweise auch noch auf die Überlegung ab, dass das verhängte Ordnungsgeld angesichts der Schwere des Verstoßes selbst bei Annahme eines Einzelverstoßes angemessen sei.

posted by Stadler at 08:49  

20.11.14

Keine Impressumspflicht für Xing-Profile?

Nachdem ein Anwalt mehrere Anwaltskollegen wegen angeblich fehlendem Impressum in Profilen auf dem Portal XING abgemahnt hat, haben mehrere Gerichte eine grundsätzliche Impressumspflicht für XING-Profile bejaht. Das entspricht der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die grundsätzlich eine Impressumspflicht für Profile bei Facebook oder auch ebay bejaht hatte.

Das OLG Stuttgart sieht das nach einem Blogbeitrag des Kollegen Ulbricht aber offenbar anders. Rechtsanwalt Ulbricht hatte gegen den abmahnenden Anwalt eine negative Feststellungsklage erhoben und beim Landgericht Stuttgart zunächst verloren. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte dann aber auf Anraten des Senats die Klage von Ulbricht anerkannt.

Nach dem Bericht von Carsten Ulbricht hat das OLG Stuttgart im Termin die Auffassung vertreten, dass XING-Profile keine selbständigen Telemedien im Sinne des § 5 TMG seien, sondern nur unselbständige Teile der von XING betriebenen Plattform. Dies folge daraus, dass nicht veränderbare Kategorien (Ich biete, Berufserfahrung usw) vorgegeben seien, die der Nutzer lediglich ausfüllen könne. Grafisch lassen sich die Profile eigentlich nicht verändern, weshalb alle Personenprofile im Wesentlichen gleich gestaltet seien. Dies genüge nicht, um ein eigenständiges Telemedium anzunehmen.

Das ist in dieser Form bisher von den Gerichten kaum so vertreten worden, dürfte allerdings sachlich zutreffend sein. Diese Rechtsauffassung habe ich übrigens bereits in einem älteren Blogbeitrag vertreten und auch schon in der 1. Auflage von Haftung für Informationen im Internet, Rn. 51 (Erich Schmidt Verlag, 2002). Sie hatte sich bislang aber nicht durchgesetzt.

Schade ist nur, dass es wohl keine Urteilsbegründung des OLG Stuttgart geben wird, in der dies ausgeführt und begründet wird.

posted by Stadler at 14:58  

20.11.14

BGH: Anwälte dürfen keine Schockwerbung betreiben

Ein Rechtsanwalt wollte zu Werbezwecken Kaffeetassen mit Aufdrucken verwenden, die in der Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.10.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 67/13) folgendermaßen beschrieben sind:

Der erste Aufdruck enthält eine mit diagonal verlaufenden roten Linien durchgestrichene fotografische Abbildung. Sie zeigt eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“. Der zweite – zeichnerische – Abbildungsabdruck stellt einen eine Pfeife rauchenden Mann dar, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Daneben findet sich der Text: „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“. Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus einer fotografischen Abbildung einer jungen Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile „Nicht verzagen, R. fragen“.

Diese Werbung hat der BGH als mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) nicht vereinbar angesehen. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu u.a.:

Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. März 2001 – I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 76 und vom 21. Februar 2002 – I ZR 281/99, NJW 2002, 2642, 2644). Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen. (…)

Diese Bewertung wird für den Aufdruck 1 nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Textzeile „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1626 Abs. 2 BGB)“ für sich genommen einen gewissen Informationsgehalt aufweist und als solche in einer anwaltlichen Werbung nicht zu beanstanden wäre. Denn „Blickfang“ für den Betrachter ist – vom Kläger auch so beabsichtigt – die realistische Darstellung des Verprügelns eines Kindes. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass das Kind am Unterleib nackt ist, wobei die Unterhose bis zu den Knien herabgezogen ist. Da Nacktheit fraglos kein essentielles Element der Darstellung einer Kindesmisshandlung ist, legt dies die Annahme nahe, dass bei einem Teil des Betrachterkreises auch sexuelles Interesse geweckt werden soll. Die mit dem Bild in Zusammenhang gestellte Tatsache, dass die körperliche Misshandlung von Kindern im Rahmen der Erziehung in Deutschland seit langem ausdrücklich verboten ist, gerät auf diese Weise zu bloßem Beiwerk und vermag deshalb auch nicht – was der Kläger zuletzt in den Vordergrund gerückt hat – einen Beitrag zu einer gesellschaftskritischen Auseinandersetzung zu leisten, zumal die Abbildung auf zu Werbezwecken verbreiteten, vom Kläger so genannten „Humpen“ aufgedruckt ist. Auch der Umstand, dass der Aufdruck durchgestrichen ist, kann in Anbetracht der reißerischen und sexualisierenden Darstellung keinen Ausgleich schaffen. Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass solche Werbung geeignet wäre, bei der rechtsuchenden Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, die Rechtsanwaltschaft habe Derartiges nötig, um Mandate zu erlangen, und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beeinträchtigen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde erheben wird.

posted by Stadler at 10:59  

19.11.14

Uneinheitliche Filesharing-Rechtsprechung aus München

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München kann sich die Anschlussinhaberin in Fällen des Filesharing damit entlasten, dass sie zu einem der besagten Zeitpunkte nicht zu Hause war und der Anschluss im übrigen auch noch von ihrem Ehemann und den beiden Söhnen mitbenutzt wird, die zu den maßgeblichen Zeiten auch tatsächlich zuhause waren. Zudem hat die Beklagte angegeben, dass die Söhne von der Nutzungsmöglichkeit auch praktisch täglich Gebrauch gemacht hätten. Diesen Vortrag sah das Amtsgericht München mit Urteil vom 31.10.2014 (Az.: 264 C 23409/13) als ausreichend an und wies die Klage ab. Dies entspricht an sich auch der aktuellen Rechtsprechung des BGH.

Gleichwohl hat das Landgericht München I als die für das AG München zuständige Berufungsinstanz bis zuletzt immer wieder deutlich strengere Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast gestellt und insbesondere den Vortrag eines beklagten Anschlussinhabers, sein Sohn und seine Lebensgefährtin seien im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zuhause gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt über seinen Anschluss auf das Internet zuzugreifen, gerade als nicht ausreichend bewertet. Diese Rechtsprechung des Landgerichts entspricht letztlich nicht den Vorgaben des BGH und ist auch in sich nicht schlüssig, wie ich hier bereits erläutert habe.

Auch im vorliegenden Fall kann deshalb, trotz des erfreulichen Urteils, nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung sich in München durchsetzen wird. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass die Rechtsanwälte Waldorf Frommer gegen dieses Urteil Berufung einlegen, wobei die Chancen, dass die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I das Urteil wieder einmal aufhebt, vermutlich nicht schlecht stehen.

Udo Vetter zum selben Thema

 

posted by Stadler at 18:17  

19.11.14

BGH zur Berichterstattung über den Inhalt rechtswidrig beschaffter E-Mails

Der BGH hält die Berichterstattung über den Inhalt von E-Mails die der frühere Brandenburger Ministers Rainer Speer mit seiner Ex-Geliebten gewechselt hatte, für zulässig, obwohl die Mails rechtswidrig beschafft wurden. Über die Entscheidung hatte ich hier bereits ausführlich berichtet. Nunmehr liegt das Urteil im Volltext vor.

Wichtig an der Entscheidung des BGH ist zunächst die Feststellung, dass auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst ist. Das bedeutet, dass in diesen Fällen dann immer auch eine Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit vorzunehmen ist.

Der BGH betont dann einen für die Abwägung in solchen Fällen stets als zentral anzusehenden Aspekt:

Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird.

Der BGH führt anschließend aus, dass die Veröffentlichungsbefugnis im Falle von rechtswidrig beschafften Informationen durchaus eingeschränkt ist, insbesondere wenn die Informationen durch Täuschung erlangt wurden:

In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

Im konkreten Fall des Ex-Ministers Speer hat der BGH einen hohen Öffentlichkeitswert der Informationen bejaht und dies wie folgt begründet:

Abgesehen davon haben die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte und deren Wahrheit er nicht in Frage stellt, einen hohen „Öffentlichkeitswert“. Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Frau G. belegt, dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausgehobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen hat. Er hat seine ehemalige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezog, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.

Speer habe, so der BGH weiter, die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind aus Eigeninteresse  auf den Steuerzahler abgewälzt. Ein derartiges Verhalten sei, so der BGH, für die Beurteilung der persönlichen Eignung Speers als Finanz- und Innenminister und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung.

Letztlich kann also bei einer Person des öffentlichen Lebens ein hohes Informationsinteresse der Allgemeinheit auch eine Beeinträchtigung der Privatssphäre überwiegen und zwar selbst dann, wenn die Informationen rechtswidrig beschafft worden sind.

posted by Stadler at 10:36  

18.11.14

BGH zur nachträglichen Berichtigung einer Verdachtsberichterstattung

Der BGH hat im Hinblick auf eine zulässige Verdachtsberichterstattung entschieden, dass auch nach Ausräumung des Verdachts von dem Presseorgan keine Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangt werden kann, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 76/14).

Quelle: PM des BGH

posted by Stadler at 17:54  
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