BND hält offenbar Totalüberwachung für weitgehend rechtlich zulässig
Das Interessanteste an der vieldiskutierten Anhörung des (ehemaligen) BND-Juristen Stefan Burbaum im NSA-Untersuchungsausschuss ist seine Aussage zur Auslegeung von § 10 Abs. 4 S. 2 G10-Gesetz. Die Vorschrift lautet:
Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf. In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom Hundert betragen.
In der Überwachungsanordnung in Fällen des § 5 (sog. strategische Fernmeldekontrolle) muss festgelegt werden, welcher Anteil der auf den Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf, wobei dieser Anteil höchstens 20 % betragen darf.
Der BND versteht das nach der Aussage von Burbaum explizit so, dass bei einer Leitung, die nur zu 10 % ausgelastet ist, der gesamte Traffic abgegriffen werden darf. Die gesetzliche Einschränkung läuft also in diesem Fall leer. Da die Auslastung der Datenleitungen in sehr vielen Fällen unterhalb der 20%-Marke liegen dürfte, würde dies (nahezu) eine Komplettüberwachung legitimieren.
Kaum minder interessant ist die auch von Burbaum wieder angesprochene „Funktionsträgertheorie“ des BND, die besagt, dass jemand, der für eine ausländische juristische Person tätig ist, als deren Funktionsträger gilt und deshalb nicht mehr den Schutz der Grundrechte genießen soll, selbst dann, wenn er deutscher Staatsbürger ist. Da das BVerfG den Begriff der juristischen Person im Sinne von § 19 Abs. 3 GG – aus Gründen eines effektiven Grundrechtsschutzes wohlgemerkt – wei auslegt, fallen darunter auch nicht rechtsfähige Organisationen.
Das was man im Verfassungsrecht allerdings klassischerweise als Funktionsträgertheorie kennt, besagt etwas ganz anderes. Hierbei geht es nämlich um die Frage, ob ein Funktionsträger des Staates, beispielsweise ein Polizeibeamter, gleichzeitig Grundrechtsberechtigter sein kann. Das ist deshalb problematisch, weil in diesem Fall der für den Staat handelnde Polizeibeamte damit gleichzeitig Grundrechtsberechtigter und -verpflichteter wäre. Diese Kollision kann sich aber beim Funktionsträger nach Lesart des BND überhaupt nicht ergeben.
Das Konstrukt des BND versucht sich den Umstand zunutze zu machen, dass die Grundrechte grundsätzlich (nur) für inländische juristische Personen gelten (Art. 19 Abs. 3 GG). Hieraus folgt allerdings kein Grundrechtsausschluss für Funktionsträger juristischer Personen, soweit es sich nicht um Hoheitsträger handelt. Das Fernmeldegeheimnis schützt jedermann vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Betroffener eines solchen Eingriffs ist zunächst immer eine natürliche Personen, denn juristische Personen können nicht selbst kommunizieren. Wenn also eine inländische juristische Person betroffen ist, dann kann diese in ihrem eigenen Grundrecht betroffen sein, was aber nicht bedeutet, dass der abgehörte Mitarbeiter der juristischen Person deshalb seinen individuellen Grundrechtsschutz verliert. Denn schließlich ist es seine Individualkommunikation die überwacht wird. Dasselbe gilt spiegelbildlich auch für ausländische juristische Personen. Diese können sich, nach durchaus umstrittener Ansicht, selbt zwar nicht auf das Grundrecht berufen, der Grundrechtsschutz ihrer Mitarbeiter bleibt deshalb aber erhalten. Man hat hier im übrigen auch das Problem, dass das bei der strategischen Fernmeldekontrolle angewandte Staubsaugerprinzip natürlich nicht in der Lage ist, festzustellen, ob jemand im Einzelfall als Funktionsträger einer Organisation teelfoniert oder mailt oder vielleicht doch privat.
Der BND liefert eine weitere haarsträubende Rechtsauslegung, die keiner seriösen juristischen Bewertung standhält. Es zeigt sich einmal mehr, dass es dem BND einzig und allein darum geht, die Grundrechte auszuhebeln, wo es nur geht. Das entspricht einer leider auch in der Politik verbreiteten Tendenz, das Grundgesetz und die Grundrechte als Störfaktor zu betrachten. Und deshalb stützt die Bundesregierung das rechtswidrige Treiben des BND auch. Man würde sich in diesem Punkt dann zumindest wünschen, dass sich Merkel und ihr Kabinett offen dazu bekennen. Aber wenn es dieser Regierung an einem fehlt, dann ist es der Mut zur Wahrheit.