BGH zur nachträglichen Berichtigung einer Verdachtsberichterstattung
Der BGH hat im Hinblick auf eine zulässige Verdachtsberichterstattung entschieden, dass auch nach Ausräumung des Verdachts von dem Presseorgan keine Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangt werden kann, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 76/14).
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