Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.7.10

Wikileaks die neue Gefahr?

US-Verteidungsminister Gates sieht in der Veröffentlichung von geheimen Dokumenten zum Krieg in Afghanistan durch Wikileaks eine schwerwiegende Gefahr für die Soldaten in Afghanistan. Das ist insofern erstaunlich, als die US-Regierung vor wenigen Tagen noch behauptet hat, aus den Dokumenten würde sich nichts Neues ergeben, sie würden vielmehr lediglich ohnehin schon bekannte Fakten enthalten.

Die Art und Weise wie die US-Administration argumentiert, erinnert mich ein bisschen an die Vorhaltungen, die man auch hierzulande Kritikern und Gegnern des Afghanistankriegs macht. Wer den Einsatz der Bundeswehr kritisiert, gefährdet die Sicherheit der Soldaten heißt es gelegentlich. Wer versucht die Wahrheit über die Art und Weise der Kriegsführung vor Ort öffentlich zu machen, gefährdet dieser Logik folgend ebenfalls die Sicherheit von Soldaten.

Vielleicht sollte man die Dinge aber einfach wieder vom Kopf zurück auf die Füße stellen. Die Ursache dafür, dass möglicherweise die Sicherheit der Soldaten vor Ort gefährdet wird, haben allein die beteiligten Regierungen und die Armee gesetzt und zwar durch den Umstand, dass dort Krieg geführt wird und durch die Art wie er geführt wird. Nicht die Berichterstattung ist gefährlich, sondern das politische und militärische Handeln, über das berichtet wird, ist es.

posted by Stadler at 18:15  

30.7.10

Muss die Marke „Basic Thinking“ gelöscht werden?

Ein für Blogger sicher interessantes Thema ist die Diskussion darüber, ob die Marke „Basic Thinking“ löschungsreif ist.

Nachdem Robert Basic das Blog „Basic Thinking“ im Jahr 2009 verkauft hatte, meldete die onlinekosten.de GmbH, die das Blog derzeit betreibt, Anfang 2010 die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Klassen 9, 16 und 38 an. Gegen die eingetragene Marke wurde im Mai Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse gestellt.

Das Markenblog hat eine Umfrage gestartet, nach der 72 % der Leser die Marke für löschungsreif halten. Ich bin mir da persönlich allerdings nicht  ganz so sicher und tippe eher auf einen Fortbestand der Marke. Auf den Namen des Blogs und die Domain hat das aber keine Auswirkungen. Denn auch ohne Markenschutz kann „Basic Thinking“ natürlich unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden.

posted by Stadler at 11:17  

29.7.10

Der uneinsichtige Polizeipräsident

Vor einigen Tagen hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das der Berliner Polizei die Anfertigung von Filmaufnahmen bei friedlichen Demonstrationen untersagt, für Aufsehen gesorgt. Und dies obwohl das Gericht damit nur die ohnehin eindeutige Rechtslage bestätigt hat.

Der Berliner Polizeipräsident hat dennoch angekündigt, sich nicht an das Urteil halten zu wollen, Berufung zum Oberverwaltungsgericht einzulegen und notfalls das Berliner Abgeordnetenhaus aufzufordern, ein Versammlungsgesetz zu schaffen, das der Polizei das Filmen während friedlicher Demonstrationen erlaubt. Das berichtet der Tagesspiegel.

Die Aussagen des Polizeipräsidenten Glietsch sind in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert. Es steht ihm natürlich frei, gegen das Urteil Berufung einzulegen, wenngleich der Urteilsspruch nur der klaren gesetzlichen Regelung von §§ 12a, 19a VersG folgt.

Nachdem es sich beim Versammlungsgesetz um ein Bundesgesetz handelt, das die hier streitige Frage bereits abschließend regelt, verfügt das Berliner Abgeordenetenhaus überhaupt nicht über die Kompetenz eine abweichende gesetzliche Regelung zu treffen. Eine solche Regelung wäre aber, unabhängig von der Frage der Gesetzgebungskompetenz, auch nicht mit Art. 8 GG vereinbar. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verbietet anlassunabhängige Filmaufnahmen während friedlicher Versammlungen. Dass die Praxis der Polizeibehörden oft anders aussieht, ändert an dieser Rechtslage nichts.

Das Berliner Abgeordnetenhaus sollte sich daher eher Gedanken darüber machen, ob ein Polizeipräsident, der öffentlich derartig verfassungsferne Rechtsansichten äußert und seine Beamten zu rechtswidrigem Verhalten anhält, für die Hauptstadt weiterhin tragbar ist.

Update:

In meinen Text hat sich leider ein Fehler eingeschlichen. Seit der Föderalismusreform dürfen die Länder eigene Versammlungsgesetze erlassen. Soweit sie das nicht machen, gilt das VersG des Bundes weiter.

Das ändert aber an meiner Schlussfolgerung insgesamt nichts. Die Wirkung des Grundrechts aus Art. 8 GG bedingt zwingend, dass bei Versammmlungen nicht anlassunabhängig gefilmt wird. Genau diesen Punkt hat das BVerfG übrigens im Zusammenhang mit dem bayerischen Versammlungsgesetz beanstandet. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind selbst Übersichtsaufzeichnungen, bei denen eine Speicherung des Versammlungsgeschehens erfolgt, nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Anlassunabhängige Filmaufnahmen sind bei Versammlungen daher mit dem Grundgesetz per se nicht vereinbar.

posted by Stadler at 14:27  

29.7.10

Inkasso-Unternehmer erstatten Strafanzeige gegen Rechtsanwältin Günther

Diese Meldung finde ich mehr als erstaunlich. Der Bundesverband deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) hat bei der Staatsanwaltschaft München Strafanzeige wegen des Verdachts des versuchten Betruges gegen die Münchener Rechtsanwältin Katja Günther erstattet. Günther genießt bundesweit einen zweifelhaften Ruf, weil sie in großem Stil Betreiber von Abofallen vertritt. Die Staatsanwaltschaft München I hat allerdings erst vor einigen Monaten ein Strafverfahren gegen die Anwältin eingestellt.

Die Inkassunternehmer scheinen durch Internetabofallen mehr und mehr unter Druck zu geraten und fürchten offenbar um ihren Ruf. Was natürlich auch daran liegt, dass sich viele Betreiber von zweifelhaften Bezahlseiten der Dienste von Inkassobüros bedienen.

P.S. Ach übrigens lieber BDIU, Strafanzeigen werden erstattet und Strafanträge werden gestellt. ;-)

Update vom 02.12.2010:
Dem BDIU ist mittlerweile gerichtlich untersagt worden, zu behaupten, er habe gegen Frau Günther Strafanzeige erstattet. Das berichtet Rechtsanwalt Kötz.

posted by Stadler at 10:41  

29.7.10

Keine Chance für BLAWGS?

Rechtsanwalt Henning Krieg hat 5 Thesen angeschlagen, in denen er erläutert, warum juristische Blogs in Deutschland keine Chance haben. Einige Kollegen tun ihm dem Gefallen und steigen auf die Diskussion ein.

Seine Hauptthese: Amerika Du hast es besser.

Dass es in den USA möglicherweise mehr und qualitativ bessere juristische Blogs gibt als hierzulande, mag sein. Juristen sind konservativ, in Deutschland vielleicht noch stärker als anderswo. Aber warum sollten juristische Blogs deshalb keine Chance haben? Gerade weil es noch nicht so viele gute Rechtsblogs gibt, ist die Chance, sich in diesem Bereich zu etablieren und Gehör zu verschaffen, größer als in anderen Ländern. Aber in einem Punkt hat Henning Krieg sicherlich Recht. Diejenigen, die wissenschaftlich publizieren, bloggen zu wenig. Es muss freilich keinen Widerspruch oder Gegensatz darstellen, in renommierten juristischen Zeitschriften zu veröffentlichen und parallel zu bloggen. Diese Erkenntnis hat sich in den Köpfen noch nicht ganz durchgesetzt. Am Honorar kann es übrigens nicht liegen, denn das ist bei den Fachzeitschriften nicht wirklich üppig. Aber es herrscht nach wie vor der Glaube vor, dass man in bestimmten Zeitschriften veröffentlichen muss, um in der Fachwelt wahrgenommen werden. Aber auch das wird sich ändern. Und man kann das eine tun ohne das andere zu lassen.

posted by Stadler at 08:40  

28.7.10

Die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts

Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.07.2010 (Az.: VG 1K 905.09), wonach die Polizei bei Demonstrationen nicht anlassunabhängig filmen darf, ist auf sehr große Resonanz in Blogs und Medien gestoßen.

Das ist sowohl überraschend als auch bedenklich, denn im Grunde hat das VG Berlin nur eine rechtsstaatliche Selbtverständlichkeit wiederholt, die im übrigen ausdrücklich so im Gesetz (§§ 12 a, 19a VersG) steht:

„Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.“

Dass die Polizei bei Demonstrationen nicht beliebig sondern nur in konkreten, erheblichen Gefahrensituation filmen darf, ist eine zwingende Auswirkung des Grundrechts aus Art. 8 GG. Die Polizei hat auch nicht die Möglichkeit auf andere gesetzliche Reglungen wie das Polizeiaufgabengesetz auszuweichen, denn insoweit gilt der Grundsatz der sog. „Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts“.

Der Bürger, der auf eine Versammlung geht, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass er nicht ohne zwingenden Anlass von der Polizei gefilmt wird. Denn eine permanente Überwachung würde einschüchternd wirken und könnte manche Bürger davon abhalten, von ihrem Grundrecht Gebrauch zu machen.

Dass ein Urteil eines Verwaltungsgerichts, das an sich nur eine juristische Selbstverständlichkeit bestätigt, dennoch als „grundlegend“ wahrgenommen wird, zeigt nur, wie verfassungsfern die tatsächliche Praxis der Polizei- und Sicherheitsbehörden ist.

Es wird bei Versammmlungen leider häufig gefilmt und in den meisten Fällen sind diese Filmaufnahmen rechtswidrig.

posted by Stadler at 12:52  

28.7.10

E-Brief: Die Post antwortet Richard Gutjahr

BR-Moderator und Blogger Richard Gutjahr hat in seinem Blog letzte Woche einen kritischen Beitrag zum neuen „E-Postbrief“ der Post AG gemacht und dabei auch die Post selbst um eine Stellungnahme gebeten. Und wer schon immer wissen wollte, warum es eigentlich Schneckenpost heißt, dem liefert der gelbe Riese jetzt die Antwort. Denn nach nur 11 Tagen hat die Post geantwortet. Warum sie für diese floskelhafte und in Teilen auch unzutreffende Antwort derart lange gebraucht hat, versteht wohl nur, wer den Betrieb eines Großkonzerns von innen kennt. Und nein liebe Post, euer E-Brief unterliegt nicht dem Briefgeheimnis des Art. 10 GG, sondern (nur) dem Fernmeldegeheimnis.

posted by Stadler at 08:18  

27.7.10

Sind Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte tatsächlich wirtschaftsfördernd?

In der Diskussion um die Verschärfung des Rechts des sog. geistigen Eigentums wird immer wieder die These vertreten, dass dadurch Innovation gefördert und geschützt würde und durch die Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten enormer wirtschaftlicher Schaden entstünde.

Der Gedanke, dass es sich hierbei primär um lobbyistisch und ideologisch geprägte Argumentation handelt, die die volkswirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Vorteile eines gelockerten Urheber- oder Patentrechts gezielt ausblendet, wird dem ein oder anderen schon gekommen sein. Die politische Meinungsbildung wird freilich nach wie vor sehr stark von den Lobbyisten geprägt, denen es immer noch gelingt, politische Entscheidungsträger zu überzeugen.

Eine neue Studie des IT-Industrieverbands CCIA weist nun darauf hin, dass das „geistige Eigentum“ für die Wirtschaft bzw. manche Wirtschaftszeige auch nachteilige Wirkungen entfaltet und in Europa ein beachtlicher Teil der gesamten Wirtschaftsleistung in Branchen erwirtschaftet wird, die von Ausnahmen- und Schrankenregelungen des Urheberrechts profitieren.

Die Diskussion ist aber ohnehin zu eng, solange man sich nur auf unmittelbar wirtschaftliche Aspekte (in Europa) beschränkt. Eine Wissensgesellschaft lebt von einem möglichst ungehemmten Fluss der Information. Und dieser Informationsfluss wird durch Schutzrechte beeinträchtigt.

Die politische Tendenz das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz laufend zugunsten der Industrie zu verschärfen, wie dies in Deutschland mit den verschiedenen „Körben“ des Urheberrechts geschieht oder international ganz aktuell in den ACTA-Verhandlungen, muss als Anachronismus betrachtet werden, der nur einer Minderheit nutzt, der Mehrheit aber schadet.

Es ist deshalb an der Zeit, die Meinungshoheit der Lobbyisten anzugreifen. Die Diskussion um Open-Access stellt einen ersten positiven Ansatz dar, der in eine andere Richtung weist.

posted by Stadler at 17:42  

27.7.10

DAV fordert Kennzeichnungspflicht für Polizisten

Der Deutsche Anwaltverein fordert eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Zur Begründung heißt es in einer Pressemitteilung des DAV vom heutigen Tag:

„Eine solche Kennzeichnung hilft aber, Polizisten im Falle rechtswidriger Übergriffe zu identifizieren. Die Polizei ist mit weit reichenden Befugnissen ausgestattet, deren Wahrnehmung für den betroffenen Bürger fast immer einen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert daher die deutschlandweite Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete. Die Nachprüfbarkeit der Ausübung der Polizeibefugnisse ist notwendige Voraussetzung für einen Rechtsstaat. Überdies entspricht die Kennzeichnungspflicht dem Selbstverständnis einer Polizei in der modernen Gesellschaft, die sich als bürgernah versteht und den Bürgern offen, kommunikativ und transparent entgegen tritt.“

Diese in höchstem Maße berechtigte Forderung wird derzeit auch von Bürgerrechtsorganisationen wie Amnesty International erhoben, nachdem Polizeigewalt insbesondere bei Demonstrationen immer wieder auftritt. Leider wehren sich Polizeiverbände weiterhin mit fragwürdigen Argumenten gegen diese notwendige, Transparenz schaffende Maßnahme.

posted by Stadler at 13:37  

27.7.10

ULD untersagt Hausärzten Datenweitergabe an Abrechungsdienstleister

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat laut einer eigenen Pressemitteilung vom 26.07.2010 zu einem drastischen Mittel gegriffen und dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein mittels Verfügung, unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro, untersagt, von Hausärzten stammende Patientendaten weiterzugeben oder diese selbst zu nutzen.

Begründet hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein seine Entscheidung damit, dass die Hausärzte wegen des zwischen der AOK Schleswig-Holstein, dem Hausärtzteverband und Dienstleistern abgeschlossenen Vertrages, keine ausreichende Möglichkeit der Kontrolle über die Weitergabe von Patientendaten durch ihr Praxissystem mehr hätten. Damit fehle es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen einer Auftragsdatenverarbeitung, weil die Ärzte die Kontrolle über ihre Patientendaten als Auftraggeber nicht mehr wahrnehmen könnten.

An dem Rahmenvertrag, der das Verhältnis zwischen dem Hausärzteverband, Dienstleistern und den einzelnen Ärzten festlegt, sind die Ärzte unmittelbar überhaupt nicht beteiligt. Der Vertrag zwingt die Ärzte dennoch dazu, auf ihren Praxissystemen Software gemäß den Vorgaben des Hausärzteverbandes zu installieren. Den Ärzten wird hierbei sogar vertraglich verboten, Kenntnis von wesentlichen Elementen der Software zu nehmen, so dass sie nach Ansicht des ULD keine vollständige Kontrolle mehr über die Daten auf ihrem System haben. Damit verletzten die Ärzte nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten nicht nur ihre Datenschutzpflichten, sondern auch ihre ärztliche Schweigepflicht.

Nach § 11 BDSG bleibt bei einer sog. Auftragsdatenverabreitung der Auftraggeber für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und hat durch eine Reihe technischer und organisatorischer Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vorgaben des Datenschutzrechts gewahrt werden und auch ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt wird. Diese gesetzlichen Pflichten verletzten der Hausärzteverband und die teilnehmenden Ärzte nach Auffassung des ULD.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet, d.h. der Verband muss die Verfügung umgehend beachten, selbst wenn er dagegen Rechtsbehelfe ergreift.

posted by Stadler at 13:05  
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