Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.7.10

ULD untersagt Hausärzten Datenweitergabe an Abrechungsdienstleister

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat laut einer eigenen Pressemitteilung vom 26.07.2010 zu einem drastischen Mittel gegriffen und dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein mittels Verfügung, unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro, untersagt, von Hausärzten stammende Patientendaten weiterzugeben oder diese selbst zu nutzen.

Begründet hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein seine Entscheidung damit, dass die Hausärzte wegen des zwischen der AOK Schleswig-Holstein, dem Hausärtzteverband und Dienstleistern abgeschlossenen Vertrages, keine ausreichende Möglichkeit der Kontrolle über die Weitergabe von Patientendaten durch ihr Praxissystem mehr hätten. Damit fehle es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen einer Auftragsdatenverarbeitung, weil die Ärzte die Kontrolle über ihre Patientendaten als Auftraggeber nicht mehr wahrnehmen könnten.

An dem Rahmenvertrag, der das Verhältnis zwischen dem Hausärzteverband, Dienstleistern und den einzelnen Ärzten festlegt, sind die Ärzte unmittelbar überhaupt nicht beteiligt. Der Vertrag zwingt die Ärzte dennoch dazu, auf ihren Praxissystemen Software gemäß den Vorgaben des Hausärzteverbandes zu installieren. Den Ärzten wird hierbei sogar vertraglich verboten, Kenntnis von wesentlichen Elementen der Software zu nehmen, so dass sie nach Ansicht des ULD keine vollständige Kontrolle mehr über die Daten auf ihrem System haben. Damit verletzten die Ärzte nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten nicht nur ihre Datenschutzpflichten, sondern auch ihre ärztliche Schweigepflicht.

Nach § 11 BDSG bleibt bei einer sog. Auftragsdatenverabreitung der Auftraggeber für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und hat durch eine Reihe technischer und organisatorischer Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vorgaben des Datenschutzrechts gewahrt werden und auch ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt wird. Diese gesetzlichen Pflichten verletzten der Hausärzteverband und die teilnehmenden Ärzte nach Auffassung des ULD.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet, d.h. der Verband muss die Verfügung umgehend beachten, selbst wenn er dagegen Rechtsbehelfe ergreift.

posted by Stadler at 13:05  

Keine Kommentare

No comments yet.

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.