Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.3.19

Auf Datenschutzklauseln in AGB verzichten?

Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts ( Urteil v. 27.12.2018, Az.: 23 U 196/13) bewertet mehrere Klauseln aus der „Datenschutzrichtlinie“ von Apple als unwirksame AGB.

Das Gericht unterwirft die Datenschutzrichtlinie von Apple der AGB-Kontrolle, weil es davon ausgeht, dass Apple den Eindruck erweckt, es würde sich nicht bloß um Datenschutzinformationen, sondern um (verbindliche) vertragliche Regelungen handeln.

Das Kammergericht führt hierzu u.a. aus:

Die vom Kläger beanstandeten Klauseln können ihrem objektiven Wortlaut nach nur als verbindliche Regelung des bestehenden oder anzubahnenden Vertragsverhältnisses verstanden werden. Bereits die Überschrift des Klauselwerks („Apple Datenschutzrichtlinie“) vermittelt den Eindruck, dass die darin enthaltenen Erklärungen nicht bloße Tatsachenmitteilungen, sondern Rechtsregeln enthalten. (…)

Das Argument der Beklagten, dass die streitgegenständliche Datenschutzrichtlinie nicht zum Gegenstand einer Einwilligung gemacht, sondern lediglich informatorisch auf sie verwiesen werde und an keiner Stelle der vom Kläger beanstandeten Bestimmungen davon die Rede sei, dass der Verbraucher in eine Datenverarbeitung einwillige, wendet sich letztlich gegen sie. Denn darin liegt gerade die unzulässige Abweichung der Klauseln von der gesetzlichen Regelung, dass sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass die Beklagte zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt sei, ohne dass es auf dessen Einwilligung ankomme.

Auch das weitere Argument der Beklagten, dass sie mit der Bereitstellung der Datenschutzrichtlinie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung der Verbraucher über ihre Datenverarbeitungspraxis genügt habe, liegt neben der Sache. Denn eine zutreffende Unterrichtung über geübte Datenverarbeitungspraktiken macht diese nicht rechtmäßig. Sie erzeugt und nährt bei dem Verbraucher lediglich die Fehlvorstellung, dass die geübten Datenverarbeitungspraktiken keiner Einwilligung bedürfen und allein deswegen rechtmäßig seien, weil die Beklagte in ihrer „Datenrichtlinie“ über sie unterrichtet.

Diese Entscheidung zeigt, dass man bloße informatorische Hinweise, mit denen man beispielsweise seinen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO erfüllt, nicht in AGB einbetten sollte. Denn solche Datenschutzhinweise regeln nichts. Sobald man den Eindruck erweckt, es würde sich um vertragliche Vereinbarungen handeln, unterliegt man der AGB-Kontrolle. Dies ist speziell bei datenschutzrechtlichen Klauseln auch deshalb kritisch, weil sich dann die Folgefrage stellt, ob damit beabsichtigt ist, eine Datenverarbeitung durch eine Einwilligung des Betroffenen zu legitimieren. Auch wenn eine solche Einwilligung im Rahmen von AGB nicht per se ausgeschlossen ist, müssen die Anforderungen von Art. 7 DSGVO erfüllt sein, was auf Klauseln, die in ein AGB-Werk eingebettet sind, häufig nicht zutreffen wird.

Man sollte also darauf achten, dass man seine Datenschutzerklärung und seine AGB stritk trennt, um bloße Datenschutzinformationen nicht ohne Not einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen.

posted by Thomas Stadler at 18:57  

27.1.17

Ab 1.2.2017 wieder neue Informationspflichten für Unternehmen

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verlangt von Unternehmern ab dem 1.2.2017, dass sie Verbraucher darüber informieren, ob und gegebenenfalls bei welcher Verbraucherschlichtungsstelle sie an Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen.

Hierbei gibt es eine allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG sowie eine besondere Informationspflicht nach § 37 VSBG nach Entstehen einer Streitigkeit. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander.

Betroffen sind Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen (§ 36 Abs. 3 VSBG). Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen eine Webseite unterhält oder AGB verwendet. Sofern keine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Verbraucherschlichtungsverfahren besteht und der Unternehmer sich auch nicht (freiwillig) verpflichten will, an einer solchen Streitbeilegung mitzuwirken, muss er auf seiner Homepage bzw. zusammen mit seinen AGB dennoch zumindest „leicht zugänglich, klar und verständlich“ darauf hinweisen, dass er nicht bereit ist, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren mitzuwirken.

Die Informationspflicht betrifft übrigens auch Anwaltskanzleien und es existiert hierzu auch eine Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, die Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG ist.

posted by Stadler at 15:09  

5.10.16

Kündigung per E-Mail?

Viele AGB und Verträge verlangen, dass eine Kündigung schriftflich erklärt werden muss. Am 1. Oktober ist eine für Verbraucher wichtige Änderung des BGB in Kraft getreten. Nach der Neuregelung von § 309 Nr. 13 BGB dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Erklärungen des Kunden künftig- das betrifft insbesondere Kündigungserklärungen – an keine strengere Form mehr geknüpft werden als die sog. Textform. Vertragsklauseln und AGB die für eine Kündigung oder andere Erklärung die Schriftform verlangen, sind danach unwirksam. Das bedeutet im Ergebnis, dass Verbraucher Verträge, die ab dem 1.10.16 abgeschlossen worden sind, immer per E-Mail oder Telefax kündigen können, egal auf welche Art der Vertrag geschlossen wurde. Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie ihre abweichenden AGB dringend an die neue Rechtslage anpassen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden. Offenbar haben auch große Anbieter das noch nicht durchgehend umgesetzt. Wenn man sich z.B. die AGB der Süddeutschen Zeitung anschaut, heißt es dort (abgerufen am 5.10.16) nach wie vor, dass die Kündigung eines Abonnements schriftlich an den Verlag zu richten ist. Derartige Klauseln sind nunmehr unwirksam.

Für Verträge, die online geschlossen und durchgeführt wurden, galt nach der Rechtsprechung auch schon bislang, dass eine Klausel, die für die Kündigung die Schriftform verlangte, unwirksam war. Das hat der BGH erst kürzlich für einen Onlinepartnervermittlungsvertrag entschieden.

posted by Stadler at 11:51  

4.5.16

Entscheidung „Verlegeranteil“ liegt im Volltext vor

Die Entscheidung des BGH, nach der die VG Wort nicht berechtigt ist, einen Anteil ihrer Einnahmen an Verlage abzuführen, liegt nunmehr im Volltext vor (Urteil vom 21. April 2016, Az.: I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Das Urteil ist in der Verlagsbranche als unfair empfunden worden, was sogleich zu der Forderung führte, diesen Verlegeranteil nunmehr gesetzlich zu gewährleisten.

Der BGH geht, meines Erachtens juristisch vollkommen zurecht, davon aus, dass die Verteilungsregelung der VG Wort als AGB gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und unwirksam ist. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der VG Wort, also der Autoren vor, weil die Verteilungsregelung der VG Wort mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Nach § 7 Satz 1 UrhWG hat die VG Wort die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Diese gesetzliche Regelung beruht nach Ansicht des BGH auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.

Nach Ansicht des BGH sind die Verleger nicht Berechtigte im Sinne des Urheberrechts. Der BGH betont, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz genießen soll und ihre Nutzung gesetzliche Vergütungsansprüche begründet.

Die Entscheidung des BGH wendet das geltende Recht konsequent und zutreffend an.

Sie führt allerdings dazu, dass die Forderung der Verlage nach einem (umfassenden) gesetzlichen Leistungsschutzrecht neuen Auftrieb erhalten wird.

posted by Stadler at 10:12  

4.5.15

Gilt für Twitter (künftig) tatsächlich irisches Datenschutzrecht?

Vor ca. zwei Wochen meldete Heise, dass Twitter irische Datenschutzstandards gewählt hätte, bei ZDNet heißt es, Twitter habe sich dem irischem Datenschutzgesetz unterstellt.

Was hat es damit auf sich und gilt für Twitter im Verhältnis zu deutschen Nutzern des Dienstes tatsächlich irisches Datenschutzrecht?

Twitter hat eine Aktualiserung seiner Datenschutzrichtlinie und seiner AGB mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass man durch die Weiterbenutzung des Dienstes nach dem 18.05.2015 diese Änderungen akzeptieren würde. In der Mitteilung von Twitter heißt es:

Wenn Du außerhalb der USA lebst, werden Dir unsere Dienste nun von Twitter International Company, unserem Unternehmen mit Sitz in Dublin (Irland), bereitgestellt. Twitter International Company ist dafür verantwortlich, Deine Account-Informationen nach dem irischen Datenschutzgesetz zu verwalten, das auf der Europäischen Datenschutzrichtlinie basiert.

In der aktualisierten Datenschutzrichtlinie von Twitter heißt es dazu:

Wenn Sie außerhalb der Vereinigten Staaten leben, ist für Ihre Daten die Twitter International Company verantwortlich, ein irisches Unternehmen mit eingetragenem Geschäftssitz unter der Adresse The Academy, 42 Pearse Street, Dublin 2, Ireland.

Interessanterweise enthalten die AGB von Twitter eine Rechts- und Gerichtsstandswahl, wonach das recht des Staates Kalifornien gelten soll und als Gerichtsstand San Francisco vereinbart werden soll. Diese Rechts- und Gerichtsstandswahl ist außerhalb des kaumännischen Verkehrs gegenüber Verbrauchern unwirksam. Bei der Rechtswahl wird man davon auszugehen haben, dass eine solche im Datenschutzrecht bereits nach Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO unzulässig ist. Sie dürfte gegenüber Verbrauchern jedenfalls an Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO scheitern. Die Gerichtsstandsvereinbarung verstößt gegen Art. 16, 17 EuGVVO.

Was nun die angebliche Geltung des irischen Datenschutzrechts anbelangt, ist die Entscheidung des EuGH zu den Löschpflichten von Google zu beachten. Der EuGH führt dort (Erwägungsgrund 18, 19) u.a. folgendes aus:

Um zu vermeiden, dass einer Person der gemäß dieser Richtlinie gewährleistete Schutz vorenthalten wird, müssen auf jede in der Gemeinschaft erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats angewandt werden. Es ist angebracht, auf die Verarbeitung, die von einer Person, die dem in dem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen unterstellt ist, vorgenommen werden, die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden.

Eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, ist in dieser Hinsicht nicht maßgeblich. Wenn der Verantwortliche im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten niedergelassen ist, insbesondere mit einer Filiale, muss er vor allem zu Vermeidung von Umgehungen sicherstellen, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen einhält, die im jeweiligen einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, das auf ihre jeweiligen Tätigkeiten anwendbar ist.

Hieraus wird einerseits ebenfalls klar, dass eine Rechtswahl kaum in Betracht kommt und, dass die nationalen Datenschutzregelungen gelten, wenn eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat, egal in welcher Rechtsform, existiert. In Bezug auf Google hat es der EuGH ausreichen lassen, dass eine Zweigniederlassung vorhanden ist, die  für die Vermarktung von Werbung zuständig ist.

Twitter unterhält in Deutschland eine Zweigniederlassung, nämlich die Twitter Germany GmbH, die den Zweck hat, das Marketing und den Verkauf von Online Werbeprodukten der Twitter Inc. zu fördern und zu unterstützen. Man wird deshalb davon auszugehen haben, dass die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung auch Twitter anzuwenden sind.

Twitter unterhält damit eine relevante zweigniederlassung im Sinne der Datenschutzrichtlinie mit der Folge, dass Twitter (auch) deutsches Datenschutzrecht zu beachten hat. Sowohl die Twitter Inc. als auch die Twitter GmbH können daher vor deutschen Gerichten wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften des deutschen Datenschutzrechts in ANspruch genommen werden.

posted by Stadler at 14:01  

17.11.14

OLG München: Kündigung per E-Mail kann in AGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden

Vor einiger Zeit habe ich über ein Urteil des Landgerichts München I berichtet, wonach Online-Portale – im konkreten Fall ein Datingportal – eine Kündigung in digitaler Form ermöglichen müssen und die Klausel, dass die Kündigung der Schriftform bedarf und die elektronische Form ausgeschlossen wird, unwirksam ist.

Diese Entscheidung ist kürzlich vom OLG München bestätigt worden (Urteil vom 09.10.2014, Az.: 29 U 857/14). Das OLG merkt in seiner Urteilsbegründung zunächst an, dass wegen §§ 126 Abs. 3, 127 BGB die schriftliche Form auch durch eine Kündigung per Telefax oder E-Mail eingehalten ist und die von dem Datingportal verwendete Klausel versucht, diese gesetzlich vorgesehenen Vorgaben für die vereinbarte (gewillkürte) Form weiter einzuschränken, weil die gesetzlichen Erleichterungen gerade ausgeschlossen werden sollen. Damit verstößt die Klausel nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen § 309 Nr. 13 BGB, weil eine strengere Form als die (gesetzliche) Schriftform vereinbart werden soll.

posted by Stadler at 10:52  

3.11.14

Unwirksame Klauseln in Mobilfunk-AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 9.10.2014 (Az.: III ZR 32/14) das heute veröffentlicht wurde, zwei gängige Klauseln aus AGB von Mobilfunkanbietern für unwirksam erachtet. Es geht dabei um Pfandklauseln für die SIM-Karte und zusätzliche Gebühren für die Zusendung einer Rechnung in Papierform.

Die amtlichen Leitsätze des BGH hierzu lauten:

a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

posted by Stadler at 09:30  

25.7.14

Welchen Wertersatz dürfen Partnervermittlungsportale nach einem Widerruf verlangen?

Millionen von Menschen sind auf der Suche nach einem Lebenspartner oder nur einer Affäre. Kostenpflichtige Dating- und Partnervermittlungsportale bedienen die Nachfrage und verlangen regelmäßig aber eine längerfristige Vertragsbindung von oftmals einem Jahr oder mehr. Allerdings gilt für derartige Verträge auch das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht, über das der Anbieter zudem ordnungsgemäß belehren muss.

Viele Anbieter versuchen die Widerrufsmöglichkeit zu erschweren, indem sie auch bei nur kurzfristiger Nutzung ihres Dienstes von weniger als zwei Wochen einen erheblichen Nutzungsersatz verlangen, zumal die meisten Nutzer solche Dienste gerade zu Beginn intensiver nutzen.

Einer der großen Anbieter in diesem Segment ist Parship, der in seinen AGB die Regelung aufgenommen hatte, dass er trotz fristgerechten Widerrufs bis zu 75 % des für die gesamte Laufzeit zu zahlenden Entgelts verlangen kann. Im konkreten Fall hatte Parship versucht, den Wertersatz anhand der vermittelten Kontakte zu berechnen und nicht nach der anteiligen Nutzungsdauer.

Dies hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.07.2014, Az.: 406 HKO 66/14) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hin beanstandet und Parship zur Unterlassung verurteilt. Nach Ansicht des LG Hamburg kann der Wertersatz nur zeitanteilig berechnet werden, weil die wesentliche Leistung darin besteht, das Portal für den vertraglich festgelegten Zeitraum nutzen zu können.

posted by Stadler at 16:32  

27.5.14

WhatsApp braucht deutschsprachige AGB und muss beim Impressum nachbessern

Das Landgericht Berlin hat WhatsApp dazu verurteilt, es zu unterlassen, Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten und dabei AGB zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind. Beanstandet wurde außerdem eine unzureichende Anbieterkennzeichnung (Impressum), die nicht den Vorgaben des § 5 TMG entspricht (Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az.: 15 O 44/13).

Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. WhatsApp hatte sich offenbar geweigert, die förmliche Zustellung der Klage entgegenzunehmen. Demzufolge hat WhatsApp auch keine Verteidigungsabsicht im Verfahren angezeigt. Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils Einspruch eingelegt werden. Da die Zustellung wiederum in den USA erfolgen muss, dürfte die Zustellung allerdings eine Weile dauern.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht mit diesem Verfahren erneut erfolgreich gegen fragwürdige Klauseln amerikanischer Onlineanbieter vor.

posted by Stadler at 11:11  

5.5.14

Urteil zur wechselseitigen Nutzung von Produktfotos durch Amazon-Händler

Der Versandhändler Amazon verkauft nicht nur selbst Waren, sondern hat parallel ein Netzwerk von Händlern aufgebaut, die ebenfalls über die Plattform von Amazon ihre Produkte vertreiben.

In einem Rechtsstreit zwischen zwei solchen Amazon-Händlern hat das Landgericht Köln nunmehr entschieden (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13), dass die Nutzung von Produktfotos des klagenden Händlers durch den beklagten Händler keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dieser Entscheidung liegt allerdings der Sonderfall zugrunde, dass Amazon für den Verkauf desselben Produkts durch verschiedene Händler grundsätzlich auch dasselbe Produktfoto verwendet und zwar regelmäßig dasjenige, das zuerst eingestellt worden ist. Es stellt insofern bei Amazon den Regelfall dar, dass ein Händler ein fremdes Produktfoto benutzt, um sein Produkt anzubieten.

Das Landgericht Köln führt hierzu folgendes aus:

posted by Stadler at 10:59  
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