Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.5.14

WhatsApp braucht deutschsprachige AGB und muss beim Impressum nachbessern

Das Landgericht Berlin hat WhatsApp dazu verurteilt, es zu unterlassen, Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten und dabei AGB zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind. Beanstandet wurde außerdem eine unzureichende Anbieterkennzeichnung (Impressum), die nicht den Vorgaben des § 5 TMG entspricht (Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az.: 15 O 44/13).

Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. WhatsApp hatte sich offenbar geweigert, die förmliche Zustellung der Klage entgegenzunehmen. Demzufolge hat WhatsApp auch keine Verteidigungsabsicht im Verfahren angezeigt. Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils Einspruch eingelegt werden. Da die Zustellung wiederum in den USA erfolgen muss, dürfte die Zustellung allerdings eine Weile dauern.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht mit diesem Verfahren erneut erfolgreich gegen fragwürdige Klauseln amerikanischer Onlineanbieter vor.

posted by Stadler at 11:11  

3 Comments

  1. ‚Ist da gerade ein Sack Reis umgefallen?‘, wird sich WhatsApp denken.

    Oder woher kommt die Einstellung ‚Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten‘? Deutschland ist nicht das einzige Land, in dem deutsch gesprochen wird – es gibt selbst innerhalb der USA solche Minderheiten.

    Comment by Andreas Krey — 27.05, 2014 @ 11:54

  2. @1: Um WhatsApp zu nutzen ist eine Registrierung mit Telefonnummer erforderlich. Und Deutschland ist das einzige Land mit der internationalen Vorwahl +49. Eventuell kommt die Einstellung daher.

    Comment by Name — 27.05, 2014 @ 16:56

  3. Tja, die Crux der universellen Gerichtsbarkeit. Ich moechte gar nicht wissen, in wie vielen Laendern ich wegen irgendwelcher Delikte, die hierzulande keine sind, in den Knast wandern koennte.

    Comment by Andreas Krey — 27.05, 2014 @ 18:23

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