Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.7.15

Referentenentwurf zum Prostituiertenschutzgesetz liegt vor

Vor kurzem habe ich kritisch zu dem geplanten Prostituiertenschutzgesetz gebloggt. Das Familienministerium hat den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Stand: 29.07.2015) jetzt an die Verbände versandt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.09.2015 gegeben, verbunden mit dem Hinweis, dass der Entwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt sei.

Referentenentwurf Prostituiertenschutzgesetz_29.07.2015

posted by Stadler at 17:26  

31.7.15

Ist das Landesverrat?

Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen die beiden Bloggern Markus Beckedahl und Andre Meister von netzpolitik.org wegen Landesverrat (§ 94 StGB) und zwar wegen dieser beiden Artikel:

Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“

Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung

Der Straftatbestand des § 94 StGB hat folgenden Wortlaut:

Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Es handelt sich hierbei wohlgemerkt um einen Verbrechenstatbestand der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.

Es muss also zunächst ein Staatsgeheimnis vorliegen, das veröffentlicht wurde, um die Bundesrepublik zu benachteiligen, wodurch (konkret) ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik herbeigeführt worden sein muss.

Man muss an dieser Stelle die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die davon ausgeht, dass die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten ist als ein gemeiner Landesverrat durch Agenten oder Spione, erst gar nicht bemühen, um zu erkennen, dass weder der Tatbestand des § 94 StGB noch der von §§ 95 oder 97 StGB erfüllt ist.

Es liegt bereits erkennbar kein Staatsgeheimnis vor.

Geheimnisse aus dem nachrichtendienstlichen Bereich sind nur dann Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB, wenn ihr Verrat zugleich Auswirkungen auf die äußere Sicherheit hätte und der drohende Nachteil zudem schwer wäre, was nur dann der Fall ist, wenn er für die gesamte äußere Machtposition der Bundesrepublik deutlich ins Gewicht fällt (Fischer, Strafgesetzbuch, § 93, Rn. 7 f.). Der Nachteil von dem das Gesetz spricht, muss gerade dadurch drohen, dass eine Macht, die das Geheimnis bisher nicht kannte, es selbst nützt oder auswertet. Die Gefährdung der äußeren Sicherheit besteht in einer Verschiebung der allgemeinen Machtpositionen, welche die Bundesrepublik gegen Angriffe anfälliger macht (Fischer, Strafgesetzbuch, § 93, Rn. 7).

Wenn man die „Geheimnisse“ die netzpolitik.org öffentlich gemacht hat, an diesen Vorgaben misst, reibt man sich verwundert die Augen. Markus Beckedahl und Andre Meister sollen die internationale Machtposition der Bundesrepublik dauerhaft verschoben haben, indem sie darüber berichtet haben, dass das BfV eine neue Abteilung für Internetüberwachung geschaffen hat und u.a. daran arbeitet, Internetinhalte massenhaft zu erfassen und auszuwerten, eine Information, die im Amt selbst übrigens nur mit der geringsten Geheimhaltungsstufe klassifiziert worden ist.

Darüber hinaus müssten Meister und Beckedahl die Absicht verfolgt haben, die Bundesrepublik zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen. Wenn das hier der Fall sein sollte, müsste man konsequenterweise jedweder Berichterstattung über (fragwürdige) Überwachungspläne von Geheimdiensten eine derartige Absicht unterstellen. Die Berichterstattung zum Zwecke der Information und Aufklärung der Bevölkerung wie netzpolitik.org sie betreibt, schadet der Bundesrepublik nicht, sondern nützt ihr.

Hinzu kommt kommt jetzt noch die vom BVerfG betonte Privilegierung der Berichterstattung, denn schließlich berichtet netzpolitik.org über das Vorhaben der Internetüberwachung durch das BfV und einer massenhaften Auswertung von Daten, bei der sich auch die Frage der Rechtmäßigkeit stellt.

Man kann also auch ohne Einholung eines Gutachtens relativ schnell erkennen, dass der Straftatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. Wenn es nach juristischen Maßstäben allerdings erkennbar an einem Tatverdacht fehlt, können diese Ermittlungen nur politisch motiviert sein.

Aufgrund der unglaublichen Solidarisierungswelle der letzten 24 Stunden rudert Generalbundesanwalt Range bereits leicht zurück und hat mitgeteilt, dass er bis zum Eingang des Gutachtens zur Frage eines Staatsgeheimnisses mit den Ermittlungen innehalten möchte.

Die Einschätzung, dass Range in jedem Fall anklagen wird, teile ich übrigens nicht. Range wird nach dem Vorliegen des Gutachtens, das ergeben wird, dass kein Staatsgeheimnis vorliegt – was von vornherein klar war – eine ausreichende Begründung dafür vorliegen haben, das Ermittlungsverfahren einzustellen bzw. einstellen zu müssen.

Denn der Verfahrenszweck dürfte von Anfang an primär die Einschüchterung von Bloggern, Journalisten und potentiellen Whistleblowern gewesen sein. Ob der Generalbundesanwalt diesen Zweck angesichts der breiten Empörung und der Solidarisierungswelle erreicht hat, darf man bezweifeln. Das Vorgehen von Range, der offenbar nicht nach dem Legalitäts- sondern nach dem Opportunitätsprinzip ermittelt, beschädigt das Amt des Generalbundesanwalts jedenfalls schwer.

posted by Stadler at 15:22  

30.7.15

Amerikanische Verhältnisse: Generalbundesanwalt ermittelt gegen Blogger

Der Generalbundesanwalt hat bei der Verfolgung von Straftaten im Umfeld der NSA-/BND-Affäre bisher eine klägliche Figur abgegeben. Von vielen wird dies auch darauf zurückgeführt, dass der Generalbundesanwalt nicht unabhängig ist, während ein Interesse der Bundesregierung besteht, dass möglichst keine Ermittlungsergebnisse geliefert werden. Strafverfahren gegen Mitarbeiter und Verantwortliche amerikanischer Dienste oder gar amerikanische Politiker, kämen in Washington nicht gut an. Strafverfahren gegen Verantwortliche von BND oder Verfassungsschutz möchte die Bundesregierung ebenfalls tunlichst vermeiden, denn sie würden die Frage aufwerfen, in welchem Umfang die Regierung Merkel rechtswidrige Aktivitäten deutscher Dienste gedeckt oder gar angeordnet hat.

Dass der Generalbundesanwalt auf Antrag des Verfassungsschutzpräsidenten jetzt nicht nur gegen Whistleblower, sondern sogar gegen die verantwortlichen Blogger von netzpolitik.org wegen des Verdachts des Landesverrats ermittelt, toppt die amerikanischen Verhältnisse noch.

Während man die Angehörigen der Dienste, die das Recht brechen, unbehelligt lässt, werden Journalisten und Blogger ins Visier genommen.

Anlass der Ermittlungen ist offenbar der Bericht „Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an Massendatenauswertung von Internetinhalten.“ Im Zuge dieses Berichts hatte netzpolitik.org einen Teil des als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Haushaltsplans des Verfassungsschutzes veröffentlicht, um darzustellen, in welchem Umfang Mittel für die Internetüberwachung bereitgestellt werden.

posted by Stadler at 16:07  

29.7.15

Erneut Streit um Klarnamenpflicht bei Facebook

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat Facebook (Irland) aufgegeben, auf eine Klarnamenpflicht zu verzichten und den (deutschen) Nutzern entsprechend der Vorgabe des § 13 Abs. 6 TMG eine Nutzung des sozialen Netzes auch unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Das berichten u.a. der NDR und SPON.

Mit einem ähnlichen Vorstoß war das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein vor gut zwei Jahren beim OVG Schleswig gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht hatte damals die Auffassung vertreten, dass Facebook nicht an deutsches sondern an irisches Datenschutzrecht gebunden sei. Diese Rechtsauffassung ist allerdings durch das Google-Urteil des EuGH ins Wanken geraten. Der EuGH hatte eine Anwendung von nationalem (spanischen) Datenschutzrecht auf Google Spain bejaht. Auch wenn die Sachverhalte nicht unmittelbar vergleichbar sind, spricht die Entscheidung dafür, auch Facebook dem deutschen Datenschutzrecht zu unterstellen. Ich habe seit jeher – allerdings mit anderer Begründung – die Auffassung vertreten, dass Facebook an deutsches Datenschutzrecht gebunden ist.

In einem aktuellen Beitrag für CR-Online vertritt Rechtsanwalt Niko Härting die Ansicht, die Vorschrift des § 13 Abs. 6 TMG sei europarechtswidrig. Hierzu kann man natürlich in formeller Hinsicht sagen, dass deutsche Behörden und Gerichte zunächst auch eurparechtswidrige Vorschriften anzuwenden haben. Gerichte können dann an den EuGH vorlegen, um diese Frage verbindlich klären zu lassen.

Aber ist der Einwand von Härting in materielle Hinsicht stichhaltig? Härting begründet seine Ansicht damit, dass Art. 7 der Datenschutzrichtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH abschließend regeln würde, unter welchen Bedingungen eine Datenverarbeitung zulässig ist und es dem nationalen Gesetzgeber verboten sei, darüber hinausgehende Bedingungen aufzustellen. Aber enthält § 13 Abs. 6 TMG tatsächlich eine zusätzliche Bedingung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung? Der EuGH hat entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 95/46 eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 24. 11. 2011 – C-468/10). Hieraus folgert der EuGH, dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten einführen dürfen, noch zusätzliche Bedingungen stellen können, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden.

Wenn man § 13 Abs. 6 TMG an dieser Vorgabe misst, wird man allerdings Schwierigkeiten haben zu begründen, an welchem der sechs in Art. 7 der Datenschutzrichtlinie aufgestellten Grundsätze die Vorschrift konkret rütteln sollte.

Nachdem die datenschutzrechtliche Diskussion sowohl in Deutschland als auch auf Ebene der EU fast immer von einem gewissen Tunnelblick geprägt wird, ist es hilfreich, gelegentlich auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund des Datenschutzes zurückzugreifen, speziell wenn man eine Vorschrift wie § 13 Abs. 6 TMG betrachtet. Der Sinn und Zweck der Vorschrift ist nämlich die Datenvermeidung und die Verhinderung der Entstehung personenbezogener Daten, die öffentlich verfügbar sind. In verfassungsrechtlicher Hinsicht erscheint es wichtig zu erkennen, dass die Vorschrift gerade ein Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist, die zudem für den Nutzer ein Mittel zum Selbstdatenschutz darstellt (Spindler/Nink, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 13 TMG, Rn. 10 TMG). Die Grundrechtecharta der EU normiert in Art. 8 ein Recht auf Datenschutz und in Art. 7 ein Recht auf Achtung des Privatlebens. § 13 Abs. 6 TMG ist letztlich also nichts anderes als eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Rechts auf Datenschutz bzw. auf informationelle Selbstbestimmung.

Es stellt sich letztlich also eher die Frage, ob der (europäische) Gesetzgeber vor diesem Hintergrund nicht gehalten bzw. verpflichtet ist, beispielsweise für soziale Netzwerke, die Möglichkeit einer anonymen oder pseudonymen Nutzung zu gewährleisten. Dass die bisherigen Vorschläge einer Datenschutzgrundverordnung dies nicht vorsehen, besagt nichts darüber ob nicht doch eine entsprechende Notwendigkeit besteht.

posted by Stadler at 10:00  

28.7.15

OLG Köln: WAZ-Gruppe darf militärische Lageberichte der Bundeswehr nicht veröffentlichen

Das OLG Köln hat der WAZ-Gruppe mit Urteil vom 12.06.2015 (Az.: 6 U 5/15) untersagt, militärische Lageberichte der Bundeswehr („Afghanistan Papiere“) im Internet zu veröffentlichen.

Konkret geht es um die Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr. Die entsprechenden Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und an andere Bundesministerien sowie nachgeordneten Dienststellen versandt. Die Berichte werden als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet.

Das Unterlassungsurteil des OLG Köln stützt sich auf urheberrechtliche Vorschriften. Das OLG hat die Lageberichte als Sprachwerke bzw. Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingestuft, was durchaus zutreffend sein mag. Den Charakter eines amtlichen Werkes im Sinne von § 5 UrhG, das veröffentlicht werden dürfte, verneint der Senat.

Durchaus interessant sind dann die Ausführungen des OLG zu der Frage, ob aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Überwiegen der Meinungs- und Pressefreiheit in Betracht kommt, weil das Urheberrecht von der Bundesrepublik hier nur als Mittel zur Unterbindung unliebsamer Berichterstattung genutzt wird. Das OLG führt hierzu aus:

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt und ausführlich begründet, dass weder eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG vorliegt noch ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG gegeben ist, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten; neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften bedürfe es keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung habe vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen.

Auch mit ihren hiergegen gerichteten Beanstandungen dringt die Beklagte im Ergebnis nicht durch. Sie stützt sich auf die Argumente von Hoeren/Herring aus dem Aufsatz „Urheberrechtsverletzung durch WikiLeaks? Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vs. Urheberinteressen“ (MMR 2011, 143). Diese vertreten für die ähnlich gelagerte Problematik der Veröffentlichung von Botschaftsdepeschen, in denen sich – wie teilweise in den UdP – v.a. Einschätzungen über die politische Lage im jeweiligen Land, Gesprächsprotokolle, Hintergründe zu Personalentscheidungen und Ereignissen oder Psychogramme einzelner Politiker finden, die von US-Botschaften und Konsulaten an das US-Außenministerium in Washington geschickt werden, die Auffassung, dass ausnahmsweise auch im Urheberrecht die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, wenn das Urheberrecht als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Auf dieser Linie argumentiert die Beklagte auch für die ihr auf unbekanntem Wege zugespielten UdP. Sie wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass deren Veröffentlichung nach dem „klassischen“ Verständnis der Schranken der §§ 50, 51 UrhG nicht gedeckt sei, fordert jedoch eine weite Auslegung der Schrankenbestimmungen und insbesondere eine Ausweitung des § 51 UrhG im Informationsinteresse der Allgemeinheit, das im Streitfall einem nur behaupteten Geheimhaltungsinteresse und sonstigen Verwertungsinteressen der Klägerin vorgehe.

Dem folgt der Senat nicht. Auch wenn man – im Ansatz mit der Beklagten – die Pressefreiheit weit auslegt und auch ein Berufen auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt, und selbst wenn diese Grundrechte im Wege verfassungskonformer Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in einen Ausgleich zu den Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu bringen sind, überwiegen die Grundrechte der Beklagten gegenüber denjenigen, auf die sich die Klägerin berufen kann, nicht in dem Sinne, dass auch die Veröffentlichungen der gesamten und ungekürzten UdP von dem Zweck der urheberrechtlichen Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt sind. Die Beklagte räumt ein, dass die Klägerin die in Rede stehenden Dokumente – in Gestalt der UdÖ – selbst größtenteils bereits für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit ist dem Informationsinteresse bereits in hohem Maße Rechnung getragen. Die Veröffentlichung einzelner Auszüge aus den Dokumenten – wie sie in Gestalt der UdÖ erfolgt – reicht aus, um die Sichtweise der Klägerin auf die von ihr in den Berichten behandelten Nationen und die Lage im jeweiligen Land wiederzugeben. Dem Leser der Internetseite der Beklagten werden darüber hinaus von dieser keine Informationen über die Hintergründe oder Erklärungen zu den in den UdP behandelten Themen nebst inhaltlicher Auseinandersetzung präsentiert; die Klägerin zieht daher zu Recht in Zweifel, ob die Allgemeinheit angesichts der allgemein zugänglichen UdÖ tatsächlich ein solches Interesse an der Verbreitung der vollständigen Dokumente hat. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte den Zweck der Auseinandersetzung mit einer angeblichen Diskrepanz zwischen UdÖ und UdP auch dadurch hätte erreichen können, dass sie einzelne Abschnitte der UdP im Rahmen einer Analyse erörtert und diesen die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenübergestellt hätte – eine entsprechende Gegenüberstellung und Analyse findet sich etwa auf der Homepage „www.datenjournalist.de/was die Bundeswehr in den Berichten an die Öffentlichkeit alles weglässt“. Eine vergleichbare journalistische Bearbeitung, Analyse oder vertiefte Auseinandersetzung der Beklagten mit den Berichten erfolgt jedoch nicht. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem bereits oben zitierten Ablehnungsbescheid legitime Gründe für die Geheimhaltung bestimmter Informationen angegeben, weil die UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr betreffen. Dies überzeugt ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle einer handelnden Person eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt werden. Im Übrigen muss der Klägerin wie bereits ausgeführt insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Ermessen eingeräumt werden. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keine nennenswerten Vermögensinteressen der Klägerin betroffen, verkennt sie, dass dem Urheber grundsätzlich insbesondere auch die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung zusteht.

posted by Stadler at 21:28  

28.7.15

Abgeordnete erhalten auch weiterhin keinen Zugang zu den TTIP-Dokumenten

Das Verfahren in dem das transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) verhandelt wird, genügt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht und müsste von demokratisch gewählten Parlamenten – ungeachtet seines Inhalts – allein aus diesem Grund abgelehnt werden. Das habe ich vor einigen Monaten bereits ausführlich erläutert.

Ganz offenbar bleibt es weiterhin, nachdem die Intransparenz der Verhandlungen immer wieder kritisiert worden ist, dabei, dass die Parlamente der beteiligten Staaten, keinen Einblick in die Verhandlungsunterlagen erhalten. Hierfür schieben sich aktuell die US-Botschaft in Berlin und die Bundesregierung gegenseitig die Verantwortung zu, wie die SZ berichtet. Die US-Botschaft teilte mit, sie hätte einen Leseraum in der Botschaft eingerichtet, in der die aktuellen Dokumente eingesehen werden könnten. Wer von deutscher Seite aus Zugang zu diesen Dokumenten erhält, würde das Bundeswirtschaftsministerium entscheiden und auf deren Liste stünden keine Abgeordneten. Demgegenüber teilte Staatssekretärin Brigitte Zypries mit, dass sich die Vereinbarung über die Einrichtung von Leseräumen „lediglich auf Regierungsvertreter“ bezogen habe und deshalb keine Parlamentarier auf der Liste stehen.

Es bleibt also dabei, dass noch nicht einmal die gewählten Abgeordneten rechtzeitig und im Vorfeld umfassenden Einblick in die Verhandlungsdokumente erhalten, obwohl sie am Ende einem Abkommen zustimmen sollen, das rechtsverbindlich ist und national deshalb auch wie ein Gesetz wirkt. Es handelt also um eine Art Gesetzgebungsverfahren über das der eigentliche Gesetzgeber noch nicht einmal umfassend unterrichtet wird. Was das in demokratisch-rechtsstaatlicher Hinsicht bedeutet, kann sich jeder selbt überlegen. Wenn also gelegentlich von Postdemokratie die Rede ist, dann müssen die TTIP-Verhandlungen als Paradebeispiel dafür gelten.

Die Aussage der US-Botschaft im Zusammenhang mit der Frage des Zugangs zu den TTIP-Dokumenten ist noch aus einem anderen Grund bemerkenswert. Auf den Schriftwechsel zwischen Bundestagspräsident Lammert und US-Botschafter Emerson will man nicht eingehen, denn der sei „privat“.  Allein diese Aussage ist bezeichnend. Es gibt nichts, das weniger privat ist, als ein Schriftwechsel zwischen einem Vertreter der US-Regierung und dem deutschen Parlamentspräsidenten zu einer politischen Frage. In einer Zeit, in der die Privatheit des Bürgers immer weniger gilt, bezeichnen Regierungen ihre offiziellen Gespräche plötzlich als privat. Das erinnert wahlweise an Macbeth „Fair is foul, and foul is fair“ oder an 1984 „Krieg ist Frieden, Freiheit ist Sklaverei, Unwissenheit ist Stärke“. Neusprech eben.

posted by Stadler at 09:22  

24.7.15

Amazon-Gutscheine verstoßen gegen Buchpreisbindung

In Deutschland existiert eine Preisbindung für Bücher. Wer Bücher verlegt oder importiert, ist gesetzlich verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für den Verkauf des Buches an einen Endabnehmer festzusetzen und zu veröffentlichen. Wer Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss diesen vom Verlag festgesetzten Preis dann einhalten.

Diese durchaus empfindliche Einschränkung des Wettbewerbs soll dem Schutz kleinerer Buchhandlungen und dem Schutz von kulturell hochwertigen aber u.U. umsatzschwachen Buchprodukten dienen.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden (Urteil vom 23.07.2014, Az.: I ZR 83/14), dass Gutscheinaktionen von Amazon, bei denen Kunden ohne Gegenleistung einen Wertgutschein erhalten, der auch für den Kauf von Büchern eingesetzt werden kann, gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Denn Amazon, so das Argument des BGH, erhalte für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn dem Internetversandhändler für den Gutschein zuvor keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Gutscheinaktionen von Amazon unzulässig sind, wenn die Gutscheine auch für den Kauf von Büchern verwendet werden dürfen.

Quelle: PM des BGH

posted by Stadler at 15:33  

20.7.15

Welchen Zweck verfolgt das Prostituiertenschutzgesetz wirklich?

Zum seit langem kontrovers diskutierten Vorhaben eines sog. Prostituiertenschutzgesetzes liegt nunmehr ein vom Verein Dona Carmen veröffentlichter Arbeitsentwurf vor, der allerdings schon aus dem April stammt. Und bei manchen Gesetzen beginnt die Heuchelei bereits mit dem Namen. Das Gesetz gibt vor, die in der Prostitution Tätigen besser schützen zu wollen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken. In Wirklichkeit zielt das Gesetz allerdings darauf ab, die legale Prostitution durch strenge Melde- und Beratungspflichten zu erschweren. Sexarbeiterinnen sollen künftig vom Staat registriert und stärker kontrolliert werden.

Prostituierte müssen sich künftig persönlich bei der zuständigen Behörde anmelden. Wenn sie ihr örtliches Tätigkeitsgebiet ausweiten oder verlagern wollen, ist eine erneute Anmeldung bei der jeweils zuständigen Behörde erforderlich. Bestandteil des Anmeldeverfahrens ist auch ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Behörde zu dem auch gegen den Willen der Prostituierten eine Fachberatungsstelle beigezogen werden kann.

Die Behörde stellt dann eine Anmeldebestätigung aus, die u.a. die vollständigen Personalien enthalten muss und die Tätigkeitsorte. Die Kritiker sprechen auch vom „Hurenpass“. Die Ausstellung dieser Anmeldebescheinigung kann von der Behörde u.a. dann verweigert werden, wenn „eine Prostituierte oder ein Prostituierter nicht über die zum eigenen Schutz erforderliche Einsicht verfügt„. Die Formulierung ist ersichtlich angelehnt an die Rechtsfigur der Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen, beispielsweise in § 828 Abs. 3 BGBWann diese Einsichtsfähigkeit bei einem erwachsenen Menschen allerdings zum eigenen Schutz fehlen soll und wie die Behörde das feststellen will, bleibt unklar. 

Prostituierte müssen außerdem vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend jährlich eine gesundheitlichen Beratung bei einer Behörde wahrnehmen.

In der öffentlichen Debatte wurde das Gesetzesvorhaben vor allem damit begründet, dass man den Menschenhandel und die Zwangsprostitution effektiver bekämpfen wolle. In der Gesetzesbegründung tauchen diese Aspekte ebenfalls auf. Ob man allerdings schwere Straftaten tatsächlich besser bekämpfen kann, indem man die legale Prostitution reguliert, darf bezweifelt werden.

Das Ziel der Bundesregierung ist ganz offensichtlich jedenfalls die vollständigen Abschaffung der Anonymität im Bereich der Prostitution. Der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen (BesD) spricht von einem „Zwangsouting“.

Das Gesetz ist also ganz ersichtlich ein Prostitutionserschwerungsgesetz. Denn viele Sexworker(innen) werden den behördlichen Spießroutenlauf nicht auf sich nehmen wollen bzw. aus Angst vor Stigmatisierung vor dem Gang zur Behörde zurückschrecken. 

Und genau das dürfte auch die primäre Zielsetzung sein. Damit treibt man dann allerdings die Prostituierten (wieder) zurück in die Illegalität, was weder ihrem Schutz dienen kann, noch geeignet ist, ihre Selbstbestimmung zu fördern. Menschenhandel und Zwangsprostitution und damit Phänomene die ohnehin schwere Straftaten darstellen, werden sich kaum eindämmen lassen, indem man die legale Prostitution reglementiert.

Was wir hier sehen, ist schlicht das Wiedererstarken fragwürdiger konservativer Moralvorstellungen unter dem Deckmantel des Schutzes der Prostituierten. Eine freiheitliche Gesellschaft sollte der großen Koalition dieses Gesetzesvorhaben nicht durchgehen lassen.

Der Verein Dona Carmen, der sich nach eigener Aussage für die sozialen und politischen Rechte von Frauen einsetzt, die in der Prostitution arbeiten, spricht von einem schäbigen Gesetz. Der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen (Best) kritisiert das Gesetz ebenfalls vehement.

posted by Stadler at 21:05  

16.7.15

Google sollte die braune Karte löschen

In Blogs und sozialen Netzwirken wird aktuell auf eine „braune Karte“ auf Google Maps hingewiesen, die, wie es in der Eigenbeschreibung heißt, im Zuge der Kampagne „Kein Asylantenheim in meiner Nachbarschaft“ erstellt worden ist. Die Karte enthält die (angeblichen) Standorte von Asylbewerberwohnheimen in ganz Deutschland. Der Aufruf, diese Karte bei Google als unangemessenen Inhalt zu melden, hat bislang jedenfalls nicht gefruchtet.

Der Kollege Karsten Gulden hat sich diesbezüglich mit der Frage beschäftigt, ob die Karte gegen die Google-Richtlinien und gegen Gesetze verstößt. Gulden kommt zu der Einschätzung, dass die Karte zwar nicht rechtswidrig ist, aber auch nicht mit den Richtlinien von Google vereinbar ist.

Unabhängig von der rechtlichen Bewertung, kann der Sinn dieser Karte nur darin bestehen, gegen Asylbewerber und das Asylrecht Stimmung zu machen und dient schlimmstenfalls als Anfahrtsskizze für Anschläge.

Mein Appell an Google lautet daher: Löschen und unterbinden Sie diese Karte!

posted by Stadler at 17:50  

14.7.15

Ist der ESM in Wirklichkeit ein Perpetuum mobile?

Irgendwann im Verlauf der letzten Woche habe ich aufgehört, die Vorgänge und Abläufe im Zusammenhang mit der Griechenlandkrise nachvollziehen zu können. Der griechische Ministerpräsidnent Tsipras führt ein Referendum durch, weil er die Reformliste, die ihm von der EU vorgesetzt wurde, nicht umsetzen will. Er gewinnt die Abstimmung, die Griechen stimmen mit deutlicher Mehrheit gegen das Spardiktat von Merkel, Schäuble & Co. Der griechische Finanzminister Varoufakis tritt überraschend zurück und nur eine Woche später sagt Tsipras der EU ein Reformpaket zu, das noch über das hinausgeht, was er und die griechischen Wähler zuvor abgelehnt haben. Auch der von Varoufakis so vehement geforderte Schuldenschnitt wurde nicht gewährt. Was war der Grund für den Sinneswandel von Tsipras? Vermutlich hat das hässliche Grexit-Manöver von Wofgang Schäuble, der als erster europäischer Spitzenpolitiker aktiv ein (vorübergehendes) Ausscheiden Griechenlands aus dem Euro ins Spiel gebracht hatte, seine Wirkung nicht verfehlt. Offenbar war Tsipras am Ende der Meinung, dass er nur noch zwischen dem Grexit und dem Spardiktat der EU wählen kann.

In der deutschen Öffentlichkeit wird in diesem Zusammenhang noch nicht ausreichend erkannt, dass, insbesondere infolge des Schäuble-Vorstoßes, im Ausland wieder verstärkt das Bild des hässlichen Deutschen gezeichnet wird, der in arroganter Weise Europa dominiert und seinen Willen aufzwingt. Ein aktueller Kommentar in der NYT ist mit „The German Question Redux“ überschrieben. Der Tenor des Beitrags lautet, dass Deutschland Europa auf eine Art beherrscht, wie es noch vor 15 Jahren undenkbar gewesen wäre. Derartiges liest man aktuell sehr häufig. Der hartherzige Technokrat Wolfgang Schäuble, der in Deutschland, wenn man den Umfragen glauben darf, gerade höchstes Ansehen genießt, ist für Viele im Ausland der Inbegriff der Neuauflage des hässlichen Deutschen. Die aktuelle Bundesregierung agiert geschichtsvergessen und die Folgen dieser „alternativlosen“ Politik von Merkel und Schäuble werden wir als Gesellschaft vermutlich noch spüren, wenn beide längst nicht mehr da sind. Denn diese Politik reißt alte Gräben wieder auf, was diese Regierung entweder ignoriert oder nicht erkennt.

Als Deutscher, der dem hetzerischen Populismus der BILD noch nie etwas abgewinnen konnte und der auch der einseitigen und informationsarmen Berichterstattung anderer Leitmedien wie der Tagesschau und den Tagesthemen zur Griechenlandkrise mittlerweile eher fassungslos gegenübersteht, fühle ich mich gerade äußerst unwohl.

Ich glaube, dass die von Merkel und Schäuble bestimmte Sparpolitik der EU gegenüber Griechenland in ihrer jetzigen Form falsch ist und auch als gescheitert gelten muss. Jedenfalls dann, wenn das Ziel die Konsolidierung des griechischen Staates und die Unterstützung der Menschen in Griechenland gewesen sein sollte. Wenn das nie das Ziel war, sondern es tatsächlich immer nur um die Stabilisierung des europäischen Banken- und Finanzsystems gegangen ist, dann wird man die Politik als erfolgreich betrachten können. Es hängt also immer davon ab, welches Ziel tatsächlich verfolgt wird und verfolgt wurde. Dann stellt sich allerdings die uralte Frage: Cui Bono?

Der Ökonom Carsten Brzeski hat gestern in einem Interview mit tagesschau.de gesagt, dass auch ein großer Teil des neuen ESM-Geldes in letzter Konsequenz an die EZB und den IWF fließen wird und nicht dazu dient, beispielsweise die griechische Wirtschaft anzukurbeln. Wer das für stimmig hält, wird vermutlich auch an die Funktionsfähigkeit eines Perpetuum mobile glauben, mit dem dieses System und Prinzip offenkundige Ähnlichkeit aufweist. Die EU gibt dem griechischen Staat Geld, mit dem er dann seine Schulden bei der EZB und dem IWF zurückbezahlt. Und das, obwohl jeder weiß, dass eine (vollständige) Rückführung der griechischen Staatsschulden ein gänzlich unrealistisches Szenario darstellt. Wird hier also nur virtuelles Geld zwischen verschiedenen Institutionen hin- und hergeschoben?

Vielleicht deuten diese Mechanismen aber auch auf ein noch deutlich tiefer liegendes Problem hin. Bereits während der letzten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise konnte man sich als aufmerksamer Beobachter des Eindrucks nicht erwehren, dass zahlreiche Konstruktionen, die das Finanzsystem zusammenhalten, möglicherweise nur Scheingebilde sind. Vielleicht geht es in Wirklich auch weiterhin nur darum, den Einsturz eines Systems zu verhindern, das nicht viel mehr als ein Kartenhaus ist. Da kommt einem eine öffentliche Meinung, an deren Entstehung viele Journalisten eifrig mitwirken, gelegen, die den faulen und gierigen Griechen mit harter Hand zeigen will, wo es langgeht. Wer dieser Haltung tatsächlich anhängt, ist den Demagogen allerdings längst auf den Leim gegangen.

posted by Stadler at 10:45  
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