Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.5.11

Die Medienschelte des Kachelmann-Vorsitzenden

Der Vorsitzende in dem Strafverfahren gegen Moderator Jörg Kachelmann hat die Urteilsverkündung für eine Generalabrechnung mit den Medien und der Öffentlichkeit genutzt, was in der Pressemitteilung des Landgerichts Mannheim breiteren Raum einnimmt, als das Urteil selbst.

In der Pressemitteilung liest man dazu den einleitenden Satz:

Der Vorsitzende hat vor allem auch die Rolle des Internets und der Medien kritisch beleuchtet

Vielleicht ist das bereits ein deutliches Indiz für die insgesamt ungeschickte Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts.

Von Selbstkritik und Kritik an der Arbeit der Staatsanwaltschaft fehlt in der Pressemitteilung jede Spur. Stattdessen sieht sich das Gericht zusammen mit der Staatsanwaltschaft Angriffen ausgesetzt.

Die Erkenntnis, dass sowohl Gericht als auch Staatsanwaltschaft durch eine z.T. fragwürdige, aber zumindest ungeschickte Verfahrensführung Angriffsfläche geboten haben, scheint beim Vorsitzenden nicht angekommen zu sein.

Henning Ernst Müller hat im Beck-Blog einige sachliche Kritikpunkte nochmals zusammengefasst. Dass das Gericht im Verlauf des Prozesses einen dpa-Journalisten – zu Unrecht – kurzfristig festnehmen ließ, kann in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben. Auffällig war außerdem, dass die Presse fortlaufend und sehr schnell immer wieder mit Details aus der Strafakte versorgt worden ist und sich insoweit die Frage stellt, wer der Informationsgeber war.

Eine souveräne und sachliche Prozessführung stellt man sich irgendwie doch anders vor. Dem Gericht hätte es deshalb gut zu Gesicht gestanden, auf die Medien- und Öffentlichkeitsschelte zu verzichten und das eigene Verhalten zu reflektieren. Gerade die Justiz hat in diesem Verfahren kein gutes Bild abgegeben.

posted by Stadler at 20:22  

31.5.11

Die Mär von der Terrorismusbekämpfung

Richard Gutjahr hat kürzlich einen vielbeachteten Blogtext mit dem Titel „Die Anti-Terror-Lüge“ veröffentlicht. Soweit sich neben den zustimmenden auch kritische Stimmen zu Wort gemeldet haben, beißen diese sich an Missverständnissen oder Ungenauigkeiten im Detail fest, ohne sich mit der eigentlichen Kernaussage Gutjahrs zu beschäftigen.

Anlass des besagten Blogbeitrags war eine Podiumsdiskussion die von Gutjahr moderiert wurde und auf der u.a. der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar, der Vize-Präsident des BKA Jürgen Stock und der Verfassungsrichter Peter M. Huber kontrovers diskutiert haben. Das Thema lautete: Datensammelwut vs. Datenschutz – Brauchen wir eine neue Datenschutzpolitik? In der Diskussion ging es zunächst primär um das Für und Wider der Vorratsdatenspeicherung. Die sog. Anti-Terror-Gesetze wurden nur am Rande erwähnt.

Auffällig war – und dies dürfte Gutjahr zu dem Titel „Die Anti-Terror-Lüge“ veranlasst haben – dass Jürgen Stock vom BKA sich sogleich für ein altbekanntes Argumentationsmuster entschieden hat. Zur Rechtfertigung der Vorratsdatenspeicherung  hat der Vizepräsident des Bundeskriminalamts nämlich ohne große Umschweife darauf verwiesen, dass diese zur Bekämpfung des Terrorismus, der Kinderpornographie und der organisierten Kriminalität erforderlich sei. Eine Argumentation die so vorhersehbar wie falsch ist.

Wenn man mit Beamten des BKA über die Vorratsdatenspeicherung spricht, wozu ich beim Netzpolitischen Kongress der Grünen Gelegenheit hatte, dann ist zumeist die Rede davon, dass aufgrund des fehlenden Ermittlungsansatzes IP-Adresse Betrugsstraftaten, und die Fälle des Phishing – man spricht im Behördenjargon von Identitätsdiebstahl – nicht mehr aufzuklären seien. Ein Blick in die aktuelle Polizeiliche Kriminalstatisitik bestätigt dies. Ca. 82 % der Internetdelikte sind Betrugsstraftaten, wobei die Aufklärungsquote, auch ohne Vorratsdatenspeicherung, deutlich höher ist, als im Offline-Bereich.

Die Anti-Terror-Lüge besteht also u.a. darin, dass die Vorratsdatenspeicherung mit der angeblichen Notwendigkeit der Bekämpfung des Terrorismus begründet wird, obwohl man weiß, dass sie im Kern anderen Zwecken dient.

Auf der besagten Podiumsdiskussion hat der Vizepräsident des BKA auf die Frage, ob man sich auch bei den Anti-Terror-Gesetzen vom Gesetzgeber noch Erweiterungen wünsche, übrigens geantwortet, dass das Amt diesbezüglich derzeit keine konkreten Wünsche habe. Was wiederum Peter Schaar zu der Bemerkung veranlasst hat, dass in diesem Bereich ohnehin schon alle Wünsche erfüllt worden seien.

Noch ein paar Anmerkungen zu den sog. Anti-Terrorgesetzen, über deren Evaluierung ich kürzlich bereits gebloggt hatte. Die Anti-Terror-Gesetze haben vor allen Dingen zusätzliche Eingriffsbefugnisse zugunsten der Geheimdienste und des BKA geschaffen. Diese zusätzlichen Befugnisse sind aber keineswegs auf die Bekämpfung des Terrorismus beschränkt.
Aufgrund der Anti-Terror-Befugnisse, wurden nach einem Bericht der Bundesregierung z.B. auch die Anschlussinhaber zu 40 IP -Adressen ermittelt, weil sie „völkerverständigungswidrige Musiktitel“ im Internet zum Download angeboten haben. Eine so verstandene Terrorismusbekämpfung erweist sich also als ein sehr weites Feld.

In diesem Bereich muss man außerdem wissen, dass die Dienste insgesamt über mehr Überwachungsbefugnisse verfügen, als die regulären Polizei- und Sicherheitsbehörden. Da dies zu einer stärkeren Gefährdung der Grundrechte führt,  müssten sie eigentlich auch einer stärkeren Kontrolle unterliegen. Das Gegenteil ist allerdings der Fall. Die richterliche und auch parlamentarische Kontrolle der Tätigkeit der Dienste schwankt von magelhaft bis nicht vorhanden. Der Gesetzgeber schafft damit praktisch rechtsfreie Räume in denen die Dienste unkontrolliert agieren können.

Wenn man die anderen neuen Eingriffsbefugnisse, die der Gesetzgeber in den letzten 10 Jahren geschaffen hat – die allerdings nicht alle der Überprüfung durch das BVerfG standgehalten haben – hinzu zählt, ergibt sich unter dem Strich eine bedenkliche Beschneidung der Bürgerrechte. Diese Entwicklung wird verstärkt durch Maßnahmen auf europäischer Ebene wie z.B. dem Swift-Abkommen, das den USA den Abruf von Bankdaten europäischer Bürger erlaubt.

Wer vor diesem Hintergrund einem Autor wie Richard Gutjahr eine ungenaue oder gar falsche Darstellung vorwirft, muss sich die Frage stellen, wie man dann das nennen soll, was der Innenminister so von sich gibt.

posted by Stadler at 11:52  

30.5.11

Die Grenzen der Pressefreiheit

Ein Strafverfahren vor den Münchener Strafgerichten, in dem ein Reporter der Bild-Zeitung angeklagt ist und in dem der Schauspieler und Kabarettist Ottfried Fischer als Nebenkläger auftritt, beschäftigt nicht nur das Boulevard, sondern auch die seriöse Presse, allerdings aus unterschiedlichen Gründen.

Der Sachverhalt in Kurzform. Fischer war heimlich beim Umgang mit zwei Prostituierten gefilmt worden. Die Täter haben Fischer erpresst und das Filmaterial gleichzeitig zum Kauf angeboten. Der nun angeklagte Journalist erwarb die Filmaufnahmen zum Preis von EUR 3.500,- und fragte anschließend bei Fischers Agentin an, ob der Schauspieler hierzu nicht Stellung nehmen wolle. Fischer fühlte sich dadurch „erpresst“ und gab der BILD deshalb ein Exklusivinterview, obwohl er nach eigenem Bekunden sonst nicht mit BILD zusammenarbeitet.

Das Amtsgericht München hat den Reporter wegen Nötigung verurteilt, das Landgericht München I hat jetzt freigesprochen. Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch Fischer als Nebenkläger, haben Revision angekündigt.

Die Vorsitzende Richterin am Landgericht hatte den Freispruch in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass der Ankauf von brisantem Material zu Recherchezwecken möglich sein muss, weil Journalisten ansonsten bei ihrer Arbeit „einpacken“ könnten. Ist diese Argumentation aber tatsächlich stichhaltig?

Um dies zu klären, muss man sich zunächst mit einer zentralen Vorfrage beschäftigen, was in der Medienberichterstattung leider zu wenig geschieht. Die Filmaufnahmen an sich, sowie das Gebrauchmachen von diesen Filmaufnahmen, sind nach § 201a StGB unzulässig. Wer jemanden unbefugt in einem geschützten Raum filmt und dadurch dessen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, macht sich strafbar.

Es stellt sich also bereits die Frage, ob der Reporter diese Filmaufnahmen nicht schon dadurch gebraucht hat, dass er der Agentin mitgeteilt hat, im Besitz der Aufnahmen zu sein und dies mit der „Frage“ verbunden hat, ob Ottfried Fischer hierzu nicht der BILD gegenüber Stellung nehmen wolle. Dann wäre schon eine Strafbarkeit nach § 201a StGB gegeben.

Wenn man das Verhalten des Journalisten nicht außerdem als Nötigung auffassen will, muss man sich die Frage stellen, warum ein Journalist für Filmaufnahmen EUR 3.500,- bezahlt, obwohl er weiß, dass er diese legal nicht verwenden und auch nicht zum Gegenstand einer Berichterstattung machen darf und nach eigenem Bekunden dies auch gar nicht vorhatte. Der Ankauf der Filmaufnahmen kann also von vornherein nur dem Zweck gedient haben, auf Ottfried Fischer, wenn auch subtilen, Druck auszuüben, mit dem Ziel, diesen Sachverhalt doch noch zum Gegenstand einer Sensationsberichterstattung machen zu können.

Man muss in diesem Zusammenhang beachten, dass der Tatbestand des § 240 StGB (Nötigung) gerade die individuelle Willens- und Handlungsfähigkeit schützt, weshalb gerade auch auf subjektive Empfindungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist. Dieser offene Tatbestand ist also tendenziell eher weit, die notwendige Abgrenzung von sozial adäquatem und verwerflichem Verhalten, erfolgt erst durch eine Gesamtabwägung auf Ebene der Rechtswidrigkeit.

Das Argument des Landgerichts, die Presse könne nicht mehr arbeiten, wenn man ein derartiges Vorgehen unter Strafe stellt, ist jedenfalls nicht plausibel. Denn die Vorschrift des § 201a StGB ist zugunsten des investigativen Journalismus sehr eng gefasst, was in der strafrechtlichen Literatur übrigens auf z.T. deutliche Kritik gestoßen ist. Nur dann, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich (Sexualität, Krankheit) verletzt ist, greift nämlich der Straftatbestand überhaupt ein. In allen anderen Fällen, setzt sich der Journalist nicht der Gefahr einer Strafverfolgung aus, auch wenn er illegal angefertige Filmaufnahmen verwendet.

Ich bin also geneigt Ottfried Fischer zuzustimmen, der in dem Urteil keinen Sieg der Pressefreiheit sondern einen der Erpresserfreiheit sieht.

posted by Stadler at 17:15  

27.5.11

Begehen Internetnutzer laufend Urheberrechtsverletzungen?

Eine Äußerung von Markus Beckedahl, Betreiber von netzpolitik.org, Gründer der sog. Digitalen Gesellschaft und Mitglied der Internet-Enquete-Kommission des Bundestages, hat bei Anwaltskollegen für Aufregung gesorgt. Dem Kollegen Ziegelmeyer fliegt gar das Blech weg.

Beckedahl hatte in einem Radiointerview gesagt, dass jeder der das Internet aktiv nutzt und Medienkompetenz zeigt, die ganze Zeit Urheberrechtsverletzungen begeht. Auf Twitter hat er dann nachgelegt und gesagt, dass fast jeder aktive Social-Network Nutzer täglich viele Urheberrechtsverletzungen begeht.

Grundsätzlich bin ich auch der Meinung, dass das Urheberrecht reformbedürftig ist und der Gedanke des Fair-Use eine stärkere Verankerung finden sollte. Diese legitime Forderung sollte man aber nicht damit begründen, dass es bei einer normalen Nutzung praktisch unvermeidlich sei, ständig gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Das ist nämlich nicht der Fall. Es mag schon sein, dass vielen Nutzern das Bewusstsein dafür fehlt, dass man fremde Bilder, Texte, Film- und Musikdateien nicht beliebig kopieren und online stellen kann. Aber daraus folgt eben gerade nicht, dass jemand, der über ausreichend Medienkompetenz verfügt, ständig gegen das Urheberrecht verstoßen muss.

posted by Stadler at 12:12  

26.5.11

BGH: Bewertungsportal als Datenbank im Sinne des UrhG

Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010 (Az.: I ZR 196/08), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass ein Bewertungsportal im Netz regelmäßig eine Datenbank im Sinne von § 87a UrhG beinhaltet.

Nach Ansicht des BGH stellt die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der  Nutzerbewertungen eine wesentliche Investition im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Diese Investition besteht in den Kosten, die für die Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware sowie für die Überprüfung der eingehenden Bewertungstexte durch Mitarbeiter aufgewandt wird.

Neu an der Entscheidung ist auch, dass es der BGH für eine Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG ausreichen lässt, dass die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

Es muss also aktuell noch keine Entnahme wesentlicher Teile oder eine systematische Entnahme unwesentlicher Teile vorliegen. Es genügt vielmehr, dass das Verhalten des Verletzers auf eine solche Entnahme gerichtet ist.

Das ist eine, wie ich meine, äußerst wohlwollende Entscheidung zugunsten der Datenbankhersteller.

posted by Stadler at 16:58  

26.5.11

„Internetdienstefreiheit“ als neues Grundrecht?

Derzeit findet eine sehr interessante und kontroverse juristische Diskussion darüber statt, ob wir ein neues Grundrecht „Freiheit der Internetdienste“ benötigen. Der ursprüngliche Vorschlag stammt von Holznagel/Schumacher, zu dem verschiedene Juristen mittlerweile Stellung genommen haben. Kritik kam insbesondere von dem renommierten Verfassungsrechtler Christoph Degenhart (CR 2011, S. 231-237), auf die Holznagel/Schumacher jetzt erwidert haben.

Ich möchte die Diskussion derzeit (noch) nicht kommentieren, weil ich mir keine abschließende Meinung gebildet habe, möchte aber den Lesern meines Blogs diese interessante Diskussion nicht vorenthalten.

posted by Stadler at 11:06  

25.5.11

Der Beschluss zur Durchsuchung beim Provider der Piratenpartei

Wie gering der Wert des Richtervorbehalts ist und wie wenig notwendig ist, um einen richterlichen Beschluss für eine Durchsuchung bei einem Internet-Service-Provider zu bekommen, verbunden mit der Anordnung der Beschlagnahme nicht näher spezifizierter Festplatten, zeigt der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.05.2011. Diese Durchsuchng hat im Netz für einigen Wirbel gesorgt.

Das Amtsgericht Darmstadt hatte, ohne, dass es ein inländisches Ermittlungsverfahren gab, quasi im Vorgriff auf ein zu erwartendes Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, nach § 103 StPO angeordnet, dass die Geschäftsräume eines Providers durchsucht werden und ergänzend eine unbekannte Anzahl von Festplatten beschlagnahmt werden dürfen, die irgendwie zur Domain „piratenpad.de“ gehören. Im Piratenpad sollen sich unbekannte Täter über einen DDoS-Angriff auf einen französischen Energiekonzern ausgetauscht haben. Von der Serverbeschlagnahme erhoffte man sich weitere Erkenntnisse zur Person der Täter.

Zunächst verwundert die Unbestimmtheit bzw. die Reichweite der Beschlagnahmeanordnung. Mit dieser Formulierung hätte sich notfalls auch ein ganzes Rechenzentrum beschlagnahmen lassen.

Um die gesetzlichen Anforderungen an eine Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten zu verdeutlichen, möchte ich exemplarisch einige Passagen aus einem Beschluss des BVerfG vom 03.07.2006 zitieren:

Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Maßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Verbindungsdaten sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). (…)

Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Wenn man sich demgegenüber den Beschluss des Amtsgerichts durchliest, so ergibt sich hieraus nur, dass das BKA im Piratenpad Links zu anderen Webseiten gefunden haben soll, die wiederum mit den anonymen Tätern in Zusammenhang stehen sollen. Man weiß also eigentlich gar nicht, wonach man sucht und was man dort zu finden hofft. Allein der Umstand, dass in einem Etherpad Links gepostet wurden, begründet noch keine Spur einer Straftat, wie es § 103 StPO verlangt. Von einer Auffindewahrscheinlichkeit, die vom BVerfG verlangt wird, kann man ebenfalls nicht sprechen. Das was das Amtsgericht Darmstadt macht, ist letztlich eine reine Ausforschung, die nicht zulässig ist.

Interessant ist auch der Hinweis des Amtsgerichts, dass in Deutschland keine rechtliche Verpflichtung des Providers existiert, eine Vorabsicherung von Daten (also ohne vorliegenden richterlichen Beschluss) durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte man dann aber eigentlich annehmen müssen, dass ohnehin keine relevanten Daten auffindbar sein werden, weil nichts gespeichert ist.

Hierbei ist noch völlig unberücksichtigt, dass sich der Beschluss letztlich gegen die Kommunikationsstrukturen einer politischen Partei richtet, was dem Richter ganz offenbar bekannt war. Das hätte die an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellenden Anforderungen nämlich zusätzlich erhöht. Und insoweit muss man auch beachten, dass die aufzuklärende Straftat nur eine DDoS-Attacke ist, die eine Website für ein paar Stunden lahmgelegt hat.

Der Beschluss des AG Darmstadt ist bereits bei rudimentärer Prüfung evident unverhältnismäßig und rechtswidrig.

posted by Stadler at 16:17  

24.5.11

Eine Anmerkung zum Thema Qualitätsjournalismus

Traditionelle Print-Medien werfen gerne mit dem Begriff des Qualitätsjournalismus um sich, wenn sie den Eindruck erwecken wollen, dass allein sie dazu in der Lage sind, eine ausgewogene, vielfältige und kritische Berichterstattung auf Dauer zu gewährleisten.

Bei der täglichen Lektüre der alten Flaggschiffe zeigt sich allerdings allzu oft ein ganz anderes Bild. Die unreflektierte Wiedergabe von Agenturmeldungen, die sachlich falsch oder einfach schlecht sind, nimmt immer mehr zu.

Ein anschauliches Beispiel liefert eine Zeitung, die ich in manchen Momenten immer noch für großartig halte, aber deren Qualitätsverlust in den letzten Jahren überdeutlich zu Tage getreten ist. Ich spreche von der Süddeutschen Zeitung.

Die Meldung der Nachrichtenagentur AFP mit dem Titel „Ottfried Fischer verliert Klage gegen Reporter“ hat es immerhin auf die Titelseite der heutigen Printausgabe der SZ geschafft, wobei die SZ die Meldung durch Einfügung des Begriffs Klage, der in der Meldung der AFP zumindest in der Überschrift fehlte, noch verschlimmbessert hat. Nun wundert sich vielleicht nur ein Jurist über den Inhalt dieser Meldung, aber letztlich wird der Leser falsch oder zumindest irreführend informiert. Denn Ottried Fischer hat keineswegs eine Klage gegen einen Reporter verloren, weil er eine solche gar nicht angestrengt hatte. Der besagte Reporter war vielmehr im Rahmen eines Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden. Fischer ist in diesem Strafprozess lediglich als sog. Nebenkläger aufgetreten. Die feinsinnige Unterscheidung zwischen Klage und Anklage zwischen Zivil- und Strafprozess darf man von einer Zeitung, die den Anspruch erhebt, eine der besten des Landes zu sein, erwarten.

Ich habe die SZ seit ca. 20 Jahren abonniert, obwohl ich viele Dinge mittlerweile primär online lese. Und ich denke über die Kündigung meines Abos nach, denn die Zeitung hat insgesamt schlicht nicht mehr die Qualität wie vor 10 Jahren. Das fängt mit der Anzahl der Tipp- und Schreibfehler an, die ich einem Blogger gerne verzeihe, aber nicht der SZ, und endet bei den Lokalteilen, denen man den Personalabbau auch quantitativ überdeutlich anmerkt.

Mein Eindruck ist der, dass sich manche Zeitungen mit ihrer Sparpolitik selbst den Todesstoß versetzen, weil letztlich die journalistische Sorgfalt, die der Zeitungskäufer erwarten darf, auf der Strecke bleibt. Denn die schlechten Agenturmeldungen kann ich überall im Netz haben und wenn ich eines morgens in der Zeitung nicht lesen will, dann sind es sachlich falsche Meldungen von Nachrichtenagenturen, über die ich mich am Vorabend schon im Netz geärgert habe.

posted by Stadler at 21:43  

24.5.11

Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet nicht für Markenverletzung

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Ein Kunde von Sedo hatte unter der Domain „staedtler.eu“ im Rahmen des Domain-Parking-Programms eine Internetseite geschaltet,  die unter der Überschrift „Gesponserte Links zum Thema staedtler“ Werbung in Form von Werbeverweisen auf Konkurrenten der klagenden Firma Staedtler, einem Hersteller von Schreibwaren, enthielt.

Die amtlichen Leitsätze des BGH lauten:

a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F.  Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

posted by Stadler at 17:06  

24.5.11

Filesharing: Wie die Gerichte argumentieren

Ein neuer Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.03.2011 (Az.: 16 O 433/10) zeigt sehr anschaulich, wie die meisten Gerichte derzeit in Fällen des Filesharing argumentieren und weshalb es so schwierig ist, sich als Betroffener zu wehren, wenn man der Meinung ist, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Das Landgericht Berlin hält es nämlich nicht für statthaft, wenn einfach bestritten wird, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers  über die Anknüpfungspunkte IP-Adresse und Hash-Wert der fraglichen Datei korrekt ist. Dies betrachtet das Landgericht vielmehr als unbeachtliche Erklärung ins Blaue hinein. Und genau an dieser Stelle wird es schwierig. Denn der betroffene Anschlussinhaber sieht sich einem intransparenten Verfahren gegenüber, dessen Richtigkeit er nicht nachprüfen kann, weil es sich um Vorgänge und Abläufe handelt, die sich vollständig außerhalb seines Einflussbereichs abspielen.

Die Haltung der Gerichte ist auch deshalb erstaunlich, weil auch in der Fachpresse die kritischen Stimmen mittlerweile zunehmen. In der c’t (Bleich, c’t, 05/2010, S. 50) ist mit beachtlichen Argumenten dargestellt worden, weshalb die Ermittlung des Anschlussinhabers durch sog. Anti-Piracy-Unternehmen in zahlreichen Fällen fehlerbehaftet ist. Auch in juristischen Fachzeitschriften kann man mittlerweile Ähnliches lesen. In einem Aufsatz eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Morgenstern, CR 2011, 203) wird erläutert, dass die bisher bekannten Gutachten zur Zuverlässigkeit derartiger Programme dem Grundsatz S-A-P Prozess (Sicherung, Analyse, Präsentation) nicht genügen. Morgenstern setzt sich in seinem Aufsatz außerdem kritisch mit der sog. Hash-Wert-Methode auseinander und vertritt insoweit die Auffassung, dass ohne einen kompletten Download der betreffenden Datei nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob die mutmaßliche Datei tatsächlich dem Original entspricht. Der Autor verweist hierzu u.a. darauf, dass auch für aktuelle, verbesserte Hash-Wert-Verfahren zahlreiche praktisch relevante Kollisionen dokumentiert sind.

Auch in der Rechtsprechung sind immer wieder Fälle aufgetaucht, in denen Ermittlungsfehler festgestellt worden sind (vgl. z.B. OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011). Zumindest das OLG Köln zieht deshalb die richtige Schlussfolgerung und gesteht – anders als das Landgericht Berlin – dem als Störer in Anspruch genommenen die Möglichkeit zu, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass seine Ermittlung als Anschlussinhaber über die Zuordnung einer IP-Adresse korrekt war. So weit sind andere Gerichte leider noch nicht. Einen derartigen Prozess zu führen, kann für den Betroffenen dennoch kostspielig sein, denn wenn er diese Hürde überschreitet, steht prozessual als nächster Schritt die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, sofern die Klagepartei dies beantragt hat.

posted by Stadler at 12:28  
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