Handel mit „gebrauchter Software“: Rechtsstreit bis zur Erschöpfung
Der Europäische Gerichtshof hat heute (Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11) entschieden, dass der Weiterverkauf von Software auch dann zulässig ist und nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt, wenn man das Programm nicht auf einem Datenträger sondern unkörperlich per Download erworben hat. Lediglich eine Aufspaltung von Lizenzen ist laut EuGH nicht zulässig, eine Mehrplatzlizenz muss demnach insgesamt veräußert werden, ein teilweiser Weiterverkauf ist nicht möglich.
Der EuGH führt zur Begründung u.a. aus, dass das Herunterladen der sich auf der Internetseite des Rechtsinhabers befindenden Programmkopie auf den Server des Kunden und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein untrennbares Ganzes darstellen, das in seiner Gesamtheit als Verkauf einzuordnen ist. Im Hinblick auf diesen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesserten und aktualisierten Version zum einen und der entsprechenden Nutzungslizenz zum anderen umfasst der Weiterverkauf der Nutzungslizenz auch den Weiterverkauf „dieser Kopie“.
Der EuGH betont zudem, dass jede andere Betrachtungsweise dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen würde, die tatsächliche Nutzung einer gebrauchten Kopie, an der sein Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erloschen ist, zu verhindern, indem er sich auf sein ausschließliches Vervielfältigungsrecht beruft, wodurch man dem Erschöpfungsgrundsatz seine praktische Wirksamkeit nehmen würde.
Der Entscheidung des EuGH ist ein viele Jahre dauernder Streit vorausgegangen, der zahlreiche deutsche Gerichte beschäftigt hatte, die weitgehend anders entschieden hatten als jetzt der Europäische Gerichtshof.
Besonders erwähnenswert ist der konkrete Verfahrensgang, weil er zeigt, wie gegensätzlich gerichtliche Entscheidungen sein können. Das OLG München hatte in derselben Sache mit Urteil vom 03.07.2008 (Az.: 6 U 2759/07) noch ausgeführt:
Für eine Vorlage der Sache an den EuGH bzw. für die Zulassung der Revision gibt es keine Gründe. Die Rechtslage ist klar und eindeutig und bedarf weder einer Bestätigung durch den EuGH noch durch den BGH.
Tja, so kann man sich irren, möchte man hierzu ausrufen. Der BGH hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde von Used-Soft hin zugelassen und die Streitfrage an den EuGH vorgelegt. Und der ist nun – für viele sicherlich überraschend – der bisherigen Linie der deutschen Rechtsprechung entgegengetreten und hat sich dabei weniger am Wortlaut der Richtlinie sondern stärker am Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes orientiert.