Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.11.10

Bundesratsausschüsse fordern Nachbesserung beim Beschäftigtendatenschutz

Die zuständigen Ausschüssen des Bundesrats fordern in zahlreichen Punkten eine Nachbesserung des neuen Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes.

Der Bundesrat bedauert zunächst, dass die Regelung nicht im Rahmen eines eigenständigen Gesetzes erfolgt, sondern in das Bundesdatenschutzgesetz integriert werden soll. Nachdem der Datenschutz bei uns auch ansonsten einem sektorspezifischen Konzept folgt und es gerade kein umfassendes Datenschutzgesetz gibt, entbehrt dieser Einwand nicht einer gewissen Berechtigung.

Inhaltlich kritisieren die Ausschüsse eine ganze Reihe der geplanten Einzelregelungen. Der Bundesrat fordert u.a., dass die in § 32f BDSG-E enthaltenen Regelungen über die Videoüberwachung zum Zweck der Sicherung bzw. Qualitätskontrolle eingeschränkt und um das ausdrückliche Verbot ergänzt wird, die erhobenen Daten zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle zu nutzen.

Außerdem hält der Bundesrat die Regelung des Beschwerderechts in § 32l Absatz 4 BDSG-E für europrechtswidrig. Den Beschäftigten müsse das Recht eingeräumt werden, sich unmittelbar an die für die Datenschutzkontrolle zuständige Behörde wenden zu können.

Schließlich hält es die Länderkammer auch für sinnvoll, weitere Regelungen über die Zulässigkeit und den Umfang der  privaten Nutzung von TK-Diensten zu normieren. Dem Arbeitgeber sollte nach Ansicht des Bundesrats die gesetzliche Verpflichtung auferlegt werden, in seinem Betrieb verbindliche Regelungen über Zulässigkeit und Umfang der privaten Nutzung zu treffen, um Streitigkeiten in diesem Bereich von vornherein zu vermeiden.

posted by Stadler at 15:16  

13.7.10

Chaos bei der Neuregelung des Arbeitnehmerdatenschutzes

Der bereits vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes aus dem Hause des Bundesinnenministers ist vielfach kritisiert worden. Denn der Entwurf würde fragwürdige Praktiken der Arbeitnehmerüberwachung, die nach geltendem Recht unzulässig sind, legalisieren und damit aus Sicht von Arbeitnehmern eine deutliche Verschlechterung bewirken.

Demgegenüber hat Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger nach Zeitungsberichten nunmehr eine deutliche Verbesserung des Datensschutzes für Arbeitnehmer angekündigt. Die Berichterstattung stützt sich offenbar auf Aussagen der Ministerin auf einer Podiumsdiskussion der Akademie für Politische Bildung in Tutzing.

Die Ankündigung von Leutheusser-Schnarrenberger würde freilich eine komplette Überarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfs notwendig machen. Offenbar besteht in dieser Frage also wieder einmal ein erheblicher Dissens zwischen dem Innen- und dem Justiz-Ressort.

posted by Stadler at 10:36  

19.4.10

Keine Kündigung wegen geringfügiger privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hält eine (ordentliche) Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privater Internetnutzung auch dann nicht für sozial gerechtfertigt, wenn sich der Mitarbeiter in einer sog. Mitarbeitererklärung schriftlich verpflichtet hatte, den Internetzugang des Arbeitgebers nur für dienstliche Zwecke zu nutzen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber eine erhebliche Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung entsprechend der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 07.05.2005 – 2 AZR 581/04 -) nicht dargestellt hätte, weil es insbesondere an der Darstellung der Verweildauer des Abreitnehmers im Internet fehlt.

Bei einer Internetnutzung in geringfügigem Umfang scheidet danach also auch eine ordentliche Kündigung aus.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2010, Az.: 6 Sa 682/09


posted by Stadler at 12:20  

4.2.10

Der Arbeitnehmer auf der Firmenwebsite

Nachdem sich Unternehmen im Internet sehr gerne auch mit den Fotos von Mitarbeitern präsentieren, wird von Arbeitnehmern auch immer öfter die Frage nach dem Recht am eigenen Bild gestellt, vor allem nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Kollege Dramburg hat zu dieser Thematik einen anschaulichen Blogbeitrag geschrieben, der einige der Problempunkte aufgreift.

Ein derartiger Streitfall hat mir vor einigen Wochen das seltene Vergnügen eines Termins vor dem Arbeitsgericht München verschafft. Ein Arbeitgeber hatte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über Jahre hinweg eine ganze Reihe von Fotos (einzeln und in der Gruppe) seiner früheren Arbeitnehmerin auf seiner Website belassen. Der Arbeitgeber hat sich vorgerichtlich geweigert, die Fotos vom Netz zu nehmen und Schadensersatz zu leisten. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber schließlich zur Unterlassung und zur Zahlung von immerhin EUR 1.300,- Schadensersatz verpflichtet hat.

Wer Fotos seiner Arbeitnehmer ins Web stellt, sollte dies also in jedem Fall nur mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Mitarbeiter tun, sinnvoller Weise auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung.

posted by Stadler at 18:30