Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.3.16

Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

Die Verlage sind mit ihrem Versuch Werbeblocker, speziell Adblock Plus, gerichtlich zu untersagen, bislang gescheitert. Gerade eben hat das Landgericht München I eine entsprechende Klage der Süddeutschen abgewiesen, wie Heise berichtet.

Manche Verlage versuchen deshalb den Spieß umzudrehen und sperren ihrerseits die Nutzer von Adblockern aus. Darauf hat wiederum Eyeo, der Hersteller von Adblock Plus, mit Anleitungen zur Umgehung solcher Sperren reagiert. Diese Umgehungsmaßnahmen hat das Landgericht Hamburg auf Antrag von BILD bzgl. bild.de per einstweiliger Verfügung untersagt. Diese Beschlussverfügung wurde mit Urteil vom 3.12.2015 (Az.: 308 O 375/15) bestätigt, das jetzt auch im Volltext vorliegt.

Ob die von Eyeo angebotenen und verbreiteten Maßnahmen zur Umgehung der Sperre von bild.de tatsächlich als Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG betrachtet werden können, halte ich entgegen der Ansicht des Landgerichts Hamburg weiterhin für zweifelhaft. Denn die technische Maßnahme im Sinne von § 95 a UrhG muss dem Schutz des Werkes dienen. Das oder die Werke, die beim Aufruf von bild.de erscheinen, sind allerdings frei zugänglich. Jeder Nutzer eines Standardbrowsers kann die Website bestimmungsgemäß aufrufen. Erst dann, wenn man einen Adblocker benutzt, also ein Browser-Add-On installiert hat, sperrt die technische Maßnahme von bild.de die Nutzer aus. Diese technische Maßnahme dient also nicht dem Schutz des Werkes, denn das Werk ist ja bereits ohne jede Zugangsbeschränkung online. Die Maßnahme dient vielmehr ausschließlich dem Schutz der Werbung und der Werbeeinnahmen von bild.de. Eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung sollte damit zu dem Ergebnis kommen, dass Anleitungen zur Umgehung solcher Adblocker-Sperren keine unzulässigen Maßnahmen nach § 95a UrhG darstellen.

Nach dem Verständnis des LG Hamburg müssten zudem bloße Filterbefehle und Konfigurationsanleitungen Vorrichtungen, Erzeugnisse, Bestandteile oder Dienstleistungen sein, die entworfen wurden, um wirksame technische Maßnahmen zu umgehen. Wenn also der Adblocker selbst – und das schreibt das LG Hamburg ja ausdrücklich – noch nicht als Umgehungstool im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG zu betrachten ist, stellt sich mir die Frage, ob man die bloße Anleitung zur konkreten Anwendung des Tools dann als Umgehungsmaßnahme ansehen kann. Diese Fragen sind nicht ausdiskutiert und werden sicherlich auch die Rechtswissenschaft noch beschäftigen.

posted by Stadler at 14:28  

23.3.16

Sind Medien Komplizen der Terroristen?

Medien sind Komplizen der Terroristen

schreibt Florian Rötzer auf Telepolis und ich habe mich spontan gefragt, ob man das wirklich so sehen kann und ob die Medienberichterstattung nach Anschlägen wie denen in Brüssel den Terroristen in die Hände spielt.

Richtig an der These Rötzers ist sicherlich, dass Terroranschläge in europäischen oder westlichen Metropolen ungleich mehr mediale Aufmerksamkeit erzeugen, als vergleichbare Anschläge im Irak, in Afghanistan oder einem afrikanischen Staat. Selbst die Terroranschläge von Ankara und Istanbul verursachen in der westlichen Welt nicht annähernd das mediale Echo, wie die Anschläge in Brüssel oder Paris.

An der geographischen Nähe alleine kann es nicht liegen, denn New York ist weiter entfernt von München oder Berlin als es Istanbul oder Ankara sind. Das Kriterium ist also die Zugehörigkeit des betroffenen Staates zur westlichen Welt, zu der man die Türkei wohl nur bedingt zählt. Die Medien interessieren sich umso mehr für Terroranschläge und die Öffentlichkeit fühlt sich umso mehr unmittelbar betroffen, als es sich um Anschläge innerhalb des eigenen Kulturkreises handelt, zu dem man primär die Staaten der EU und die USA zählt.

Und es gibt offensichtlich einen Zusammenhang zwischen intensiver und alarmistischer Berichterstattung, die zwangsläufig auch die Angst der Menschen steigert, einerseits und dem Anreiz für Islamisten andererseits,Terroranschläge gerade in westlichen Großstädten zu verüben.

Es ist auf der anderen Seite natürlich die Aufgabe der Medien zu berichten. Dennoch brauchen wir vielleicht eine intensivere Diskussion darüber, dass die mediale Berichterstattung auch Teil des Treibstoffs der Islamisten sein kann. Journalisten und Medien müssen sich mit der Frage auseinandersetzen ob und inwieweit ihre Berichterstattung geeignet ist, den Terrorismus noch zu befeuern.

Darüber hinaus besteht die journalistische Verantwortung auch darin, einzuorndnen und nicht nur Ängste zu schüren. Benedikt Meyer schrieb auf Twitter, was fehlt, sei ein Journalismus, der den Schrecken der Anschläge von Brüssel und Paris in Relation setzt zu anderen Gefahren und damit Ängste nimmt. Diesen Journalismus gibt es zweifellos, aber er geht unter im großen Meer der hysterischen und alarmistischen Berichterstattung, gerade auch von an sich seriösen Medien. Und das führt dazu, dass die Berichterstattung Ängste noch verstärkt. Das ist aber letztlich genau das, was die Terroristen erreichen wollen.

posted by Stadler at 17:44  

21.3.16

Anhängen bei Amazon keine Urheberrechtsverletzung

Amazon-Händler müssen, wenn sie ein Produkt verkaufen wollen, die von Amazon bereitgestelle Produktseite benutzen und ihr Produkt auf dieser Produktseite anbieten, sie müssen ihr Angebot also dort anhängen. In diesem Fall haften sie nicht, wenn auf der Produktseite ein Produktfoto verwendet wird, das die Urheberrechte eines Dritten verletzt.

Nach einer neuen Entscheidung des OLG München vom 10.03.2016 (Az.: 29 U 4077/15) verletzt ein Amazonhändler, der sich an eine bereits eingerichete Produktseite anhängt, was er nach den Vorgaben von Amazon ohnehin tun muss, die Rechte des Inhabers der Lichtbildrechte nicht, weil er das Bild nicht öffentlich zugänglich macht im Sinne von § 19a UrhG und mit Blick auf die Urheberrechtsverletzung auch nicht als Mittäter, Gehilfe  oder Störer zu qualifizieren ist.

posted by Stadler at 17:53  

16.3.16

Was die AfD tatsächlich will

Ich habe mir den vor ein paar Tagen geleakten Entwurf eines Parteiprogramms der Alternative für Deutschland (AfD) angeschaut und möchte zentrale Punkte hervorheben, die mir aufgefallen sind. Das Programm beinhaltet in nicht unerheblichen Teilen eine ideologische Mischung aus neoliberalen, völkisch-nationalen und diskriminierenden Politikansätzen, die auf einem reaktionären Gesellschafts- und Weltbild fußen.

Law And Order

Die AfD steht für eine strikte Law- And Order-Mentalität, die sich mit ihrem liberalen Anstrich und der Forderung nach weniger Staat schwer vereinbaren lässt. Im Parteiprogramm heißt es hierzu:

Es ist nur so viel Freiheit möglich, wie die Sicherheitslage es zulässt. Die Innere Sicherheit in Deutschland nimmt immer mehr ab.

Weshalb die innere Sicherheit immer mehr abnimmt, wird allerdings nicht erläutert. Auch bei dem von der AfD behaupteten deutlichen Anstieg der Kriminalität, die natürlich auf Flüchtlinge zurückzuführen ist, handelt es sich um einen Mythos, der durch Fakten nicht belegbar ist.

Kompetenzen der EU sollen deutlich eingeschränkt werden

Stattdessen treten wir dafür ein, die EU zurückzuführen zu einer Wirtschafts- und Interessengemeinschaft souveräner, lose verbundener Einzelstaaten in ihrem ursprünglichen Sinne. (…) Dafür sind vor allem Kompetenzen an die Nationalstaaten zurückzugeben.

Rettungspolitik beenden. Über den Euro abstimmen

Die AfD fordert eine Volksabstimmung über den Verbleib in der Währungsunion und ein Ende der Eurorettungspolitik.

Neoliberale Wirtschafts- und Sozialpolitik

Die Politikansätze der AfD sind in diesem Bereich von einem marktradikalen Ansatz geprägt, der Hand in Hand geht mit der Forderung nach einem spürbaren Sozialabbau.

Wir glauben an die Kraft des Wettbewerbs und dass der letztlich für alle am besten ist. (…)

Die staatliche Sicherung ist für Notlage gedacht, darf nicht überfordert werden und soll und kann die Familie als Keimzelle gesellschaftlicher Solidarität nicht ersetzen. Wir erkennen dabei, dass das Umlagesystem Halt in schwierigen Zeiten geben kann, gleichzeitig aber auch die Selbständigkeit des Bürgers untergräbt und bewährte familiäre Strukturen unterlaufen kann. Wir wollen daher eine Reform der sozialen Sicherungssysteme. (…)

Wir wollen das Arbeitslosengeld I privatisieren. Arbeitnehmern steht dann der Weg offen, mit eigenen und individuell maßgeschneiderten Lösungen für den Fall der Arbeitslosigkeit vorzusorgen. Dabei können private Versicherungsangebote ebenso eine Rolle spielen wie die Familie oder der Verzicht auf Absicherung zugunsten des schnelleren Aufbaus von Ersparnissen.

Abschaffung der Erbschafts-, Grunderwerbs- und Gewerbesteuer

Steuererleichterungen fordert die AfD vor allem für Wohlhabende und Gewerbetreibende.

Die AfD will die Gewerbesteuer abschaffen. Um die kommunale Selbstverwaltung zu stützen, sollen die Kommunen eine andere Besteuerungsquelle bestimmen dürfen.

Die Alternative für Deutschland will die Erbschaftsteuer ersatzlos abschaffen. Die Erbschaftsteuer ist mittelstandsfeindlich und setzt Fehlanreize im Hinblick auf den nachhaltigen Umgang mit erwirtschaftetem Vermögen beim Übergang zur nächsten Generation. (…)

Die Grunderwerbsteuer ist daher abzuschaffen.

Reaktionäre und ideologische Familienpolitik

Familienpolitisch strebt die AfD zurück in die 50er Jahre, auch die Wiedereinführung des Verschuldensprinzips bei Ehescheidungen wird propagiert.

Die Alternative für Deutschland will die volkswirtschaftlich nicht tragfähige und konfliktträchtige Massenzuwanderung durch eine familien- und kinderfreundliche Politik ersetzen. (…)

Die aktuelle Familienpolitik in Deutschland wird bestimmt durch das politische Leitbild der voll erwerbstätigen Frau, so dass die Anzahl außerfamiliär betreuter Kleinkinder stetig ansteigt. Die sichere Bindung an eine verlässliche Bezugsperson ist aber die Voraussetzung für eine gesunde psychische Entwicklung kleiner Kinder und bildet die Grundlage für spätere Bildung und Beziehungsfähigkeit. Die AfD fordert daher, dass bei unter Dreijährigen eine Betreuung, die Bindung ermöglicht, im Vordergrund steht. (…)

Gleichzeitig wenden wir uns gegen eine Glorifizierung individualisierter Lebensformen. (…)

Eine staatliche Finanzierung des selbstgewählten Lebensmodells „Alleinerziehend“ lehnen wir jedoch ab. Wir wenden uns entschieden gegen Versuche von Organisationen, Medien und Politik, Alleinerziehende als normalen, fortschrittlichen oder gar erstrebenswerten Lebensentwurf zu propagieren. Der Staat sollte stattdessen das Zusammenleben von Vater, Mutter und Kindern durch finanzielle Hilfen und Beratung in Krisensituationen stärken.

Schwerwiegendes Fehlverhalten, welches sich gegen die eheliche Solidarität richtet, muss bei den Scheidungsfolgen berücksichtigt werden.

Verschärfung des Strafrechts, Ausweitung der Sicherungsverwahrung

Die AfD fordert u.a. eine Herabsetzung des Alters für die Strafmündigkeit und lehnt die Anwendung von Jugendstrafrecht auf  Heranwachsende ab. Außerdem will man offenbar Untersuchungshaft nicht mehr vom Vorliegen von Haftgründen abhängig machen, sondern generell beim Tatverdacht eines Verbrechens anordnen. Psychisch kranke Täter sollen nicht therapiert, sondern weggesperrt werden. Eine Forderung, die mit unserer Verfassung, wie so einiges bei der AfD, schwerlich vereinbar ist.

Auf volljährige Täter ist das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, das Strafmündigkeitsalter auf zwölf Jahre zu senken. Wir sind dafür, das Anordnen der Untersuchungshaft schon dann möglich zu machen, wen der dringende Tatverdacht eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB besteht.

Nicht therapierbare Alkohol- und drogenabhängige sowie psychisch kranke Täter, von denen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit auszugehen, sind nicht in psychiatrischen Krankenhäusern, sondern in der Sicherungsverwahrung unterzubringen.

Grundrecht auf Asyl abschaffen und Genfer Flüchtlingskonvention einschränken

Als evident verfassungswidrig muss man die Forderung der AfD nach einer vollständigen Abschaffung des Grundrechts auf politisches Asyl betrachten.

Die AfD will das individuelle Asylgrundrecht abschaffen und an seine Stelle die grundgesetzliche Gewährleistung eines Asylgesetzes (institutionelle Garantie) setzen. (…) Die Genfer Konvention von 1951 und andere Abkommen sind durch eine Absenkung der Schutzstandards an die globalisierte Neuzeit anzupassen.

Die AfD fordert die schrankenlosen Möglichkeiten des Familiennachzugs für anerkannte Asylbewerber zu beenden, weil dies sonst einen direkten und dauerhaften Nachzug in das soziale Netz ermöglicht.

Leugnung des Klimawandels, Ende der Klimaschutzpolitik

Wie ideologisch und demagogisch das Politikverständnis der AfD ist, zeigt sich sehr schön im Bereich der Klimapolitik. Obwohl der Klimawandel und die menschengemachte Erderwärmung in der Wissenschaft nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden, behauptet die AfD das Gegenteil.

Das Klima wandelt sich, solange die Erde existiert. Die Klimaschutzpolitik beruht auf untauglichen Computer-Modellen des IPCC („Weltklimarat“). Kohlendioxid (CO2) ist kein Schadstoff, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil allen Lebens. Der IPCC hat den Auftrag nachzuweisen, dass die menschgemachten CO2-Emissionen zu einer globalen Erwärmung mit schwerwiegenden Folgen für die Menschheit führen.

Rückkehr zur Atomkraft, Erneuerbare-Energien-Gesetz abschaffen

Die AfD will das Erneuerbare-Energiengesetz ersatzlos streichen, zur Atomkraft zurückkehren und zumindest mittelfristig die Laufzeiten für Kernkraftwerke verlängern.

Erhöhung der Militärausgaben, Wiedereinführung der Wehrpflicht 

Die AfD möchte die Wehrpflicht wieder einführen und den Wehr- bzw. Militäretat im Bundeshaushalt erhöhen.

Sicherheit und Freiheit Deutschlands und seiner Verbündeten sind im Finanzhaushalt mehr als heute angemessen zu berücksichtigen. (…)

Wir erkennen den Ausnahmefall des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen an, sehen aber den Wehrdienst junger Männer aus allen gesellschaftlichen Schichten in den Streitkräften als Regelfall an.

Liberales Waffenrecht

Die AfD fordert ein liberales Waffenrecht, obwohl gerade das Beispiel der USA zeigt, dass dies wider jegliche Vernunft ist.

Ein liberaler Rechtsstaat muss seinen Bürgern vertrauen. Er muss es nicht nur ertragen können, dass Bürger legal Waffen erwerben und besitzen, sondern muss die Handlungsfreiheit seiner Bürger bewahren und freiheitsbeschränkende Eingriffe minimieren. Die AfD widersetzt sich jeder Einschränkung von Bürgerrechten durch ein Verschärfen des Waffenrechts. Die Kriminalisierung von Waffenbesitz schreckt Täter nicht ab, sondern macht Opfer wehrloser.

Für deutsche Leitkultur, gegen Multikulti, gegen Gender Mainstreaming und Anti-Diskriminierung

Auch wenn sie ihren Gegnern Ideologie unterstellt, strotzen die Thesen der AfD zu Kultur und Gesellschaft vor ideologischer Aufladung.

Die Ideologie des Multikulturalismus, die importierte kulturelle Strömungen auf geschichtsblinde Weise der einheimischen Kultur gleichstellt und deren Werte damit zutiefst relativiert, betrachtet die AfD als ernste Bedrohung für den sozialen Frieden und für den Fortbestand der Nation als kulturelle Einheit. Ihr gegenüber müssen der Staat und die Zivilgesellschaft die deutsche kulturelle Identität als Leitkultur selbstbewusst verteidigen.

Den aus dem angelsächsischen Raum importierten, von der EU in Richtlinien gegossenen und in Deutschland willfährig umgesetzten ideologischen Komplex, der mit den Schlagworten „Gender Mainstreaming“,„Diversity“, „Anti-Diskriminierung“ usw. bezeichnet ist, lehnt die AfD ab.

Die Gender-Ideologie erfüllt nicht den Anspruch, der an seriöse Forschung gestellt werden muss. Ihre Methoden sind fragwürdig und ihre Zielsetzung ist nicht wissenschaftlich motiviert, sondern politisch vorgegeben. Sie darf deshalb nicht weiter gefördert werden, und ist abzuschaffen.

Selektives Schulsystem

Die AfD steht für ein leistungsorientiertes, selektives Schulsystem. Hier darf natürlich die These, dass integrative und gesamtheitliche Ansätze den Leistungsstärkeren schaden, nicht fehlen. Auch in diesem Bereich macht die AfD das, was sie denen vorwirft, die sie kritisiert.

Eine Politik, die eine nach unten nivellierende Einheitsschule anstrebt und dabei einen Qualitätsverlust in Kauf nimmt, bedroht die Zukunftsfähigkeit junger Menschen und die Konkurrenzfähigkeit unserer Wirtschaft. Die AfD bekennt sich zu christlicher Tradition, Humanismus und Aufklärung als tragende Säulen deutscher und europäischer Kultur und zum christlich-humanistischen Wertekanon. Wir befürworten uneingeschränkt das Leistungsprinzip.

Das Klassenzimmer darf kein Ort der politischen Indoktrination sein. An deutschen Schulen wird oft nicht die Bildung einer eigenen Meinung gefördert, sondern die unkritische Übernahme ideologischer Vorgaben. Ziel der schulischen Bildung muss jedoch der eigenverantwortlich denkende Bürger sein.

Die Propagierung der Homo- und Transsexualität im Unterricht lehnen wir ebenso entschieden ab wie die ideologische Beeinflussung durch das „Gender Mainstreaming“. Das traditionelle Familienbild darf dadurch nicht zerstört werden. Unsere Kinder dürfen in der Schule nicht zum Spielball der sexuellen Neigungen einer lauten Minderheit werden. (…)

Die ideologisch motivierte Inklusion „um jeden Preis“ verursacht erhebliche Kosten und behindert Schüler in ihrem Lernerfolg. Die AfD setzt sich deshalb für den Erhalt der Förder- und Sonderschulen ein. Die Eltern sollen auch weiterhin das Recht haben, ihre Kinder in diese Einrichtungen zu schicken. (…)

Die Gender-Ideologie marginalisiert naturgegebene Unterschiede zwischen den Geschlechtern und wirkt damit traditionellen Wertvorstellungen und spezifischen Geschlechterrollen in den Familien entgegen. Das klassische Rollenverständnis von Mann und Frau soll durch staatlich geförderte Umerziehungsprogramme in Kindergärten und Schulen systematisch „korrigiert“ werden. Die AfD lehnt diese Geschlechterpädagogik als Eingriff in die natürliche Entwicklung unserer Kinder und in das Elternrecht auf Erziehung ab.

posted by Stadler at 13:54  

16.3.16

Generalanwalt beim EuGH: Betreiber eines offenen W-LANs nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich

Der EuGH (Az.: C – 484/14) wird demnächst über eine Vorlage des Landgerichts München I entscheiden, in der es um die Frage geht, ob ein Betreiber eines offenen W-LANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet und ob er verpflichtet ist, sein W-LAN zu sichern bzw. zu verschlüsseln.

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH verkündet, der zunächst die Ansicht vertritt, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie für Provider auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Damit würde in jedem Fall dann auch offene W-LANs in Gaststätten oder Hotels unter die Haftungsprivilegierung fallen.

Diese Haftungsbeschränkung steht nach Ansicht des Generalanwalts nicht nur einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Der Generalanwalt führt sodann aus, dass ein nationales Gericht zwar Anordnungen gegen einen solchen Vermittler treffen kann, um die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, dass eine solche Anordnung allerdings nicht dazu führen darf, dass der betroffene Anschlussinhaber 1. den Internetanschluss stilllegt oder 2. ihn mit einem Passwortschutz versieht oder 3. sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.

Abschließend führt der Generalanwalt aus:

Umfassender betrachtet könnte eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen.

Der EuGH ist an die rechtliche Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber häufig. Das Urteil dürfte in einigen Monaten ergehen.

posted by Stadler at 11:15  

10.3.16

Sind Social Plugins rechtswidrig?

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem brandaktuellen Urteil (Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15) einem Unternehmen untersagt, auf seiner Website das „Social Plugin „Gefällt mir“ von Facebook zu integrieren“, ohne die Nutzer vorab darüber zu informieren, dass Facebook Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers nimmt und ohne insoweit ausdrücklich und unübersehbar über den Zweck der Erhebung und Verwendung der an Facebook übermittelten Daten aufzuklären. Zusätzlich wurde dem Unternehmer auch verboten, das Plugin zu verwenden, ohne vorab die Einwilligung des Nutzers in die Datenverwendung einzuholen.

Wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt, kann man den Like Button und das Page Plugin von Facebook in Deutschland wohl nicht mehr rechtskonform in die eigene Website einbauen. Denn eine konkrete Information des Nutzers darüber, wie und zu welchem Zweck Facebook die Daten verarbeitet, ist schon deshalb nicht möglich, weil  kein Webseitenbetreiber mit Sicherheit sagen kann, was Facebook mit den Daten macht. Einen Ausweg bietet hier allenfalls die sog. Zwei-Klick-Lösung, wobei sich auch hier die Frage stellt, ob eine informierte Einwilligung des Nutzers in Betracht kommt, nachdem der Umfang der Datenverarbeitung durch Facebook am Ende immer unklar bleibt.

Das Landgericht Düsseldorf schließt sich in seinem Urteil zunächst der Meinung vom absoluten Personenbezug an und geht davon aus, dass (dynamische) IP-Adressen stets als personenbezogene Daten zu bewerten sind.

Anschließend qualifiziert das Landgericht Düsseldorf den Webseitenbetreiber als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Dies scheint mir der zentrale, diskutable Aspekt der Entscheidung zu sein. Letztlich stützt das Landgericht seine Auffassung primär darauf, dass der Webseitenbetreiber die Daten, die Facebook dann verarbeitet, beschafft. Das Landgericht stellt damit eine Kausalitätsbetrachtung an, die in der Tendenz auf eine datenschutzrechtliche Störerhaftung hinausläuft.

Durch die Einbindung des Codes wirkt der Webseitenbetreiber natürlich an der Erhebung von Daten mit und er macht dies auch für eigene Zwecke, denn er möchte damit ja eine Empfehlung seines Angebots erreichen. Andererseits ist er nicht derjenige, der den Datenverarbeitungsvorgang steuert und kontrolliert.

Nach Art. 2 d) der Datenschutzrichtlinie ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Wenn man das eng am Wortlaut auslegt, wird man den Webseitenbetreiber nicht ohne weiteres als Verantwortlichen betrachten können, denn er entscheidet nicht (zusammen mit Facebook) über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Er weiß im Zweifel noch nicht einmal genau, welche Daten Facebook erhebt. Andererseits leistet er zweifellos einen kausalen Beitrag für die Datenverabeitung durch Facebook, weshalb man ihn durchaus als eine Art Gehilfen von Facebook betrachten kann, der zudem auch ein gewisses Eigeninteresse an dem Vorgang der Datenverarbeitung hat.

Letztlich regelt das Gesetz diese Konstellation nicht eindeutig. Die entscheidende Frage lautet hier also, ob allein Facebook verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist oder ob daneben (auch) der Webseitenbetreiber datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Ist verantwortliche Stelle also nur derjenige, der die Kontrolle und Herrschaft über die Daten und den Datenverarbeitungsvorgang hat, oder darüber hinausgehend jeder, der in kausaler Weise an der Beschaffung oder Verarbeitung der Daten mitwirkt? Diese Frage wird die Rechtsprechung eindeutig zu klären haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Thomas Schwenke hat FAQs zum Urteil zusammengestellt.

posted by Stadler at 11:01  

3.3.16

BGH zur Übernahme von Ausschnitten eines Interviews als Zitat

Der Fernsehsender VOX hatte in seinem Boulevard-Magazin „Prominent!“ Ausschnitte aus einem Interview gesendet, das zuvor exklusiv in der SAT.1-Sendungen „STARS & stories“ ausgestrahlt wurde. Während der Wiedergabe der Ausschnitte aus den Interviews blendete VOX auf der rechten Bildschirmseite um 90 Grad entgegen der üblichen Leserichtung gedreht von oben nach unten verlaufend die Angabe „Quelle: SAT 1“ ein. Der BGH hatte in einer gerade veröffentlichten Entscheidung die Frage zu klären, ob das eine Urheberrechtsverletzung darstellt (Urteil vom 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14).

Der BGH hat grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung bejaht. VOX hatte nach Ansicht des BGH in das dem Sender SAT.1 zustehende Recht eingegriffen, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG.

Die Frage war allerdings, ob diese Urheberrechtsverletzung durch die Schrankenbestimmungen von § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) oder § 51 UrhG (Zitatrecht) gedeckt sein kann.

Die Voraussetzungen von § 50 UrhG hat der BGH, wie auch die Vorinstanzen verneint.Hierzu führt der Senat u.a. folgendes aus:

Die Bestimmung des § 50 UrhG unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werk. Ist § 50 UrhG gemäß § 87 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 Zeitungsbericht als Tagesereignis, mwN). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 6 Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; Urteil vom 1. Juli 1982 I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 30 Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 50 UrhG Rn. 21).
Daraus ergibt sich, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms gesendeten Interviews, also die urheberrechtlich geschützten Leistungen, nicht als aktuelles Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Revision scheiden auch die Interviews selbst und ihr Inhalt als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG aus. Die Sendung und damit der urheberrechtlich geschützte Gegenstand werden nicht im Verlauf des Interviews wahrnehmbar. Es kommt hinzu, dass die Interviews exklusiv gegenüber der Klägerin gegeben worden sind. In einem solchen Fall lassen sich das Interview und die Sendung des Interviews nicht getrennt betrachten. Anderenfalls wären Exklusivrechte an einer Berichterstattung durch Funk-sendungen regelmäßig dadurch entwertet, dass diese bei Vorliegen der weite-ren Voraussetzungen des § 50 UrhG stets zustimmungs- und vergütungsfrei von Dritten genutzt werden könnten. Eine solche Einschränkung des Urheberrechts ist auch unter Berücksichtigung des Schutzwecks des § 50 UrhG nicht geboten.
Schließlich kommen als aktuelles Tagesereignis auch nicht die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann in Betracht. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 48 TV Total). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Themen, die allgemeine und durch einzelne Ereignisse zu konkretisierende Vorgänge umschreiben, als Ereignisse der Gegenwartsberichterstattung und damit als tagesaktuelles Geschehen wahrgenommen werden. Auch die Revision zeigt nicht auf, dass die allgemeine Thematik der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG anzusehen ist.

Der BGH hält allerdings ein privilegiertes Zitat im Sinne von § 51 UrhG für denkbar und führt hierzu aus:

Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 – Blühende Landschaften, mwN). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Sendung der Beklagten vom 1. August 2010 die Selbstinszenierung von Frau Liliana M. und die Sendung vom 3. August 2010 das Verhalten der Liliana M. gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. zum Thema. Die übernommenen In-terviewteile sind von der Beklagten als Beleg für die behauptete mediale Selbstinszenierung und die These der Beklagten verwendet worden, Liliana M. habe ihren Mann nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch wegen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet. Eine darüber hinausgehende ausführliche Auseinandersetzung auch mit der Klägerin oder ihrer Sendung „STARS & stories“ setzt die Schutzschranke des § 51 UrhG dagegen nicht voraus.

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Beklagte habe die Schlüsselszenen der Exklusivinterviews der Klägerin übernommen. Es hat darin einen im Rahmen der Interessenabwägung besonders schwerwiegenden Eingriff in das originäre Verwertungsrecht der Klägerin an den Interviews unter dem Gesichtspunkt der empfindlichen Störung der Phase der Erstauswertung der ihr exklusiv gegebenen Interviews gesehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.

Allerdings ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1958 – I ZR 180/57, BGHZ 28, 234, 243 Verkehrskinderlied; BGH, GRUR 1986, 59, 61 Geistchristentum; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 I ZR 189/84, GRUR 1987, 362, 364 Filmzitat; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 23; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 51 UrhG Rn. 18). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Zweck der Schutzschranke des § 51 UrhG verkannt, indem es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte jeweils die Schlüsselszenen der von der Klägerin gesendeten Interviews übernommen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht das Zitatrecht gerade in Bezug auf die als Beleg besonders geeigneten Stellen eingeschränkt, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, dass das Verwertungsinteresse der Klägerin an den ihr exklusiv gewährten Interviews vor allem die jeweiligen Schlüsselszenen betrifft. Dies ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es durch die Übernahme der Ausschnitte aus den Sendungen der Klägerin wesentlich erschwert, die exklusiv der Klägerin gewährten Interviews kommerziell umfassend allein auszuwerten, wird von seinen getroffenen Feststellungen jedoch nicht getragen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar in quantitativer Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen. Es handele sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätten. Dies gelte namentlich für den Gefühlsausbruch von Frau M. im ersten Interview und für die wechselseitigen Statements, die im zweiten Interview Frau M. auf Deutsch und Herr B. auf Italienisch auf einem Sofa sitzend über den aktuellen Stand ihrer Beziehung abgegeben hätten. Die übernommenen Zitate hätten von ihrer Aussagekraft ein besonderes Gewicht und eine erhebliche Bedeutung, weil es sich dabei um die maßgeblichen Szenen der Interviews handele.
Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die übernommenen Sequenzen als „Schlüsselszenen“ angesehen hat. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht diese Szenen jedoch als für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat außerdem keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin oder durch von der Klägerin lizenzierte Veröffentlichungen verlieren wird.

posted by Stadler at 21:51  

1.3.16

Warum ich das NPD-Verbotsverfahren weiterhin kritisch sehe

Heute und die nächsten beiden Tage verhandelt das Bundesverfassungsgericht über den Antrag der Bundesländer die NPD verbieten zu lassen. Warum ich ein NPD-Verbotsverfahren kritisch sehe, habe ich schon vor fast fünf Jahren gebloggt.

Meine Bedenken sind nicht geringer geworden, zumal ich den Eindruck habe, dass die NPD vielleicht schon ein Phänomen der Vergangenheit darstellt. Wir sehen heute offene rechte Tendenzen in Politik und Gesellschaft in Form der AfD, der Pegida und den Übergriffen „besorgter Bürger“ gegen Flüchtlinge, die teilweise terroristische Qualität aufweisen. Nicht so offen und auf den ersten Blick sichtbar, sind zahlreiche Netzwerke von Nazis und Rechtsradikalen, die in den letzten Jahren sicher noch mehr geworden sind und deren Vernetzung zugenommen hat. Die NPD spielt nicht mehr die Rolle wie vor zehn oder zwanzig Jahren, auch wenn bei ihr nach wie vor sicherlich einige Fäden zusammenlaufen, was sie aber vermutlich auch nach einem Verbot, dann eben im Untergrund, weiterhin tun werden.

Für die Ausbreitung aktueller rechter Tendenzen, die gerade vor dem Hintergrund der Flüchtlingsthematik wieder erkennbar werden, spielt die NPD keine tragende Rolle mehr. Wir müssen vielmehr erkennen, dass wir es – in ganz Europa – mit einer neuen Rechten zu tun haben, die sich zumindest einen anderen Anstrich gibt, während die NPD und ihre Anhänger immer noch eher wie Nazis alter Prägung daherkommen. An dieser Stelle kommt mir das Adorno zugeschriebene Zitat in den Sinn, wonach man keine Angst vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten haben müsse, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten. Das ist auch der Grund dafür, dass unsere Sorge stärker der AfD und den „besorgten Bürgern“ gelten muss als der NPD.

Die Bundesländer fechten in Karlsruhe gerade einen Kampf aus, der womöglich bereits der Vergangenheit angehört. Sie sollten sich besser auf die aktuelle Entwicklung konzentrieren, bei deren Bewältigung uns das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise nicht wird helfen können. Wir brauchen jetzt politische und gesellschaftliche Reaktionen und keine juristischen.

posted by Stadler at 11:27  

1.3.16

BGH: Erhöhte Prüfpflichten für Bewertungsportale

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH zu Prüfpflichten von Bewertungsportalen wurde heute verkündet (Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15). Bislang liegt hierzu wie üblich nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor.

Ein Arzt hatte gegen eine Bewertung seiner ärztlichen Leistung auf dem Ärztebewertungsportal jameda geklagt.

Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewerungsportalen aus, weil, so der BGH, bei solchen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn ein Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegegeben hat und ihn aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

posted by Stadler at 10:26