Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.3.16

Anhängen bei Amazon keine Urheberrechtsverletzung

Amazon-Händler müssen, wenn sie ein Produkt verkaufen wollen, die von Amazon bereitgestelle Produktseite benutzen und ihr Produkt auf dieser Produktseite anbieten, sie müssen ihr Angebot also dort anhängen. In diesem Fall haften sie nicht, wenn auf der Produktseite ein Produktfoto verwendet wird, das die Urheberrechte eines Dritten verletzt.

Nach einer neuen Entscheidung des OLG München vom 10.03.2016 (Az.: 29 U 4077/15) verletzt ein Amazonhändler, der sich an eine bereits eingerichete Produktseite anhängt, was er nach den Vorgaben von Amazon ohnehin tun muss, die Rechte des Inhabers der Lichtbildrechte nicht, weil er das Bild nicht öffentlich zugänglich macht im Sinne von § 19a UrhG und mit Blick auf die Urheberrechtsverletzung auch nicht als Mittäter, Gehilfe  oder Störer zu qualifizieren ist.

posted by Stadler at 17:53  

5 Comments

  1. DAS wollte die Menschheit schon immer wissen. Ganz wichtige Nachricht. Überlebenswichtig.

    Comment by T-Rex — 22.03, 2016 @ 16:00

  2. @T-Rex: Ich glaube Sie haben sich verirrt. Eigentlich wollen Sie doch irgendwo die AfD verteidigen. Stimmts oder hab ich recht?

    Comment by martinf — 23.03, 2016 @ 00:46

  3. Die AfD braucht keine Unterstützung oder Verteidigung. Nach jüngsten Umfragen vor drei Tagen hat die Partei bundesweit wieder zwei Prozentpunkte zugelegt.

    Comment by Bengelbert — 24.03, 2016 @ 12:46

  4. @ Bengelbert:… und in China ist ein Sack Reis umgefallen…

    Comment by martinf — 24.03, 2016 @ 23:01

  5. Sie tun Herrn Stadler Unrecht. Tatsächlich besteht hier ein Beratungsbedarf. Denn Unternehmen fertigen die Produktfotos durchaus mit nicht unerheblichem Aufwand an. Wettbewerber „bedienen“ sich dann einfach daran.

    Comment by Duke — 25.03, 2016 @ 18:21

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.