Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.1.19

McDonalds verliert Markenrechte an Big Mac? Wirklich?

Noch bemerkenswerter als der Beschluss des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2019 über die Löschung der Marke BIG MAC ist die Medienberichterstattung hierüber. Nachdem das Amt die Löschung der Unionsmarke BIG MAC von McDonald’s beschlossen hat, überbieten sich die Medien mit reißerischen Überschriften wie „HAMMER-EU-BESCHLUSS: McDonald’s verliert Namensrecht am Big Mac“ (BILD) bis „Jetzt kann jeder seinen eigenen Big Mac anbieten“ (FAZ). Wobei die Berichterstattung der FAZ erstaunlicherweise noch schwächer ist als die der BILD. Auch die Süddeutsche möchte da nicht hinten anstehen und ergänzt mit der peinlichen Falschbehauptung, McDonald’s habe das Markenrecht verloren, weshalb es nun im Prinzip jedem offen stehe, den Namen „Big Mac“ zu verwenden.

Der mediale Tenor ist schon deshalb unrichtig, weil McDonalds neben der Unionsmarke über eine Reihe nationaler Marken verfügt – u.a. in Deutschland – die die Benutzung des Zeichens BIG MAC für ähnliche Waren und Dienstleistungen auch weiterhin verbieten.

Darüber hinaus ist die Entscheidung des Europäischen Markenamts aber auch nicht bestandskräftig – MacDonald’s hat also keineswegs sein Markenrecht bereits verloren – und es kann bei vernünftiger juristischer Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie es jemals werden wird. Das Amt hat die vollständige Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung verfügt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass McDonald’s nachlässig vorgetragen hat, weiß jeder, der die Burgerkette ab und an besucht, dass es bei McDonald’s seit Jahrzehnten einen Burger mit der Bezeichnung „Big Mac“ zu kaufen gibt. Weil das Amt aber der Meinung war, dass McDonald’s genau dafür keine ausreichenden Belege vorgelegt hat, wurde die Marke gelöscht und zwar auch in ihrem Kernbereich für Nahrungsmittel und Sandwiches. Da es vermutlich wenige Fälle gibt, in denen die tatsächliche Benutzung einer Marke intensiver und offenkundiger ist als bei BIG MAC, wird die Entscheidung des Amts keinen Bestand haben. Dass McDonald’s die Marke benutzt, ist allgemein bekannt. Vielleicht nur nicht bei Amtsträgern des EUIPO, die vermutlich andere Restaurants bevorzugen.

Es ist daher dringend davon abzuraten, für Burger oder Nahrungsmittel das Zeichen Big Mac zu nutzen. Wer das macht, verletzt auch weiterhin die Markenrechte von McDonald’s.

Wenn man erkennen muss, wie schlecht die Berichterstattung in Bereichen ist, in denen man sich auskennt, fragt man sich unweigerlich, wie oft man wohl bei Themen, die man nicht so gut beurteilen kann, einer solchen Berichterstattung aufsitzt.

Die Kollegen von Löffel Abrar haben ebenfalls ausführlich und lesenswert zum Thema gebloggt.

posted by Thomas Stadler at 22:48  

17.1.19

Wann ist Influencer-Marketing Werbung?

Über die rechtlichen Anforderungen an das Influencer Marketing hatte ich vor einer Weile schon gebloggt. Durch zahlreiche Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb ist im Laufe des letzten Jahres eine erhebliche Unsicherheit bei Bloggern/Influencern entstanden. Speziell die Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen die Influencerin Vreni Frost hat für erhebliche Unruhe gesorgt (Urteil des LG Berlin vom 24.05.2018, Az.: 52 O 101/18), wie auch der Fall von Cathy Hummels. Die unzulässige verdeckte Werbung ist hierbei von solchen Inhalten abzugrenzen, die der Berichterstattung dienen.

Dass Beiträge in sozialen Medien über Produkte und Leistungen von Unternehmen, für die der Blogger/Influencer eine Gegenleistung erhält, sei es in Form einer Bezahlung oder Sachleistung, Werbung darstellen, ist relativ klar.

Nach den Vorgaben des UWG ist aber nicht die Gegenleistung der maßgebliche Anknüpfungspunkt, sondern die Förderung des Absatzes des eigenen oder eines fremden Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Andererseits muss auch Bloggern eine redaktionelle Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen – einschließlich von Produkttest – möglich sein, ohne, dass dies als Werbung zu qualifizieren ist.

Das Landgericht Berlin ist nun aufgrund des Gesamtbilds der Präsentation der Waren, insbesondere wegen der Verlinkung auf die Instagram-Auftritte der Unternehmen, davon ausgegangen, dass eine Werbung in Bezug auf fremde Waren auch dann vorliegt, wenn der Influencer nachweislich keine Gegenleistung erhalten hat.

In diesem Punkt hat das Kammergericht nach Medienberichten nun aber offenbar das Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Wie genau das Kammergericht seine Entscheidung begründet, ist derzeit nicht bekannt.

Worauf das Landgericht allerdings nicht explizit abgestellt hat, ist die Frage, ob auch ein Blogger/Influencer ein Berichterstattungsprivileg genießt. Wenn jemand ein Blog oder ein Social Media Profil zu geschäftlichen Zwecken betreibt, dürfte insoweit die entscheidende Frage die sein, ob er damit in nennenswertem Umfang auch Informations- bzw. Berichterstattungszwecke verfolgt oder, ob es nur darum geht, mit einem kommerziellen Profil Werbeeinnahmen zu generieren. Die Abgrenzung wird im Einzelfall schwierig sein. Redaktionelle Beiträge sind grundsätzlich priviligiert. Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wann man von einem derart priviligierten Beitrag ausgehen kann. Die maßgebliche Frage ist am Ende, wann ein Beitrag der Information und Meinungsbildung und wann er vorrangig der Werbung für Produkte und Leistungen (Dritter) dient. Und möglicherweise ist die Frage auch die, ob man isoliert auf den einzelnen Beitrag abstellen kann oder ob eine Gesamtbetrachtung des Profils/Angebots vorzuehmen ist. Letzteres hat das Landgericht gemacht, das Kammergericht scheint stärker auf den einzelnen Beitrag abstellen zu wollen. Nachdem man aber beispielsweise auch readktionelle Beiträgen in Anzeigenblätter nicht unbedingt als Werbung qualifiziert, erscheint das Abstellen auf den Schwerpunkt der Betätigung des Influencers nicht unproblematisch.

Vermutlich werden diese Fragestellungen die Gerichte noch eine Weile beschäftigen, jedenfalls solange bis eine höchstrichterliche, grundsätzliche Klärung erfolgt ist.

posted by Thomas Stadler at 15:21