Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.12.11

AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

Das Amtsgericht Frankfurt hat (erneut) dem sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen eine Absage erteilt und entschieden, dass für Klagen auf Grund einer im Internet begangenen Verletzung des Urheberrechts und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Die Annahme eines „fliegenden Gerichtsstands“ nach der freien Wahl des Klägers lehnt das Gericht ausdrücklich ab. (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 – 25).

Nachdem der Kläger keinen Verweisungsantrag gestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger wird vermutlich Berufung gegen das Urteil einlegen.

Die Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt stellt derzeit allerdings noch eine Mindermeinung in der Rechtsprechung dar. Die überwiegende Mehrzahl der Amts- und Landgerichte wendet die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen und auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen weiterhin an, wie ich unlängst beim Amtsgericht München – bei dem derzeit sehr viele Filesharing-Prozesse anhängig sind – erfahren musste.

posted by Stadler at 14:38  

29.12.11

Filesharing: Landgericht Köln umgeht das OLG

Das OLG Köln hatte unlängst aufhorchen lassen, weil es in einer Filesharing-Angelegenheit einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den einer Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert worden war, aufgehoben hatte.

Das Landgericht Köln hat die Beklagte in dem eigentlichen Verfahren nunmehr dennoch verurteilt (Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10). Auch wenn man ohne Kenntnis der konkreten Akte mit Schlussfolgerungen immer vorsicht sein muss, klingt mir die Urteilsbegründung doch arg nach dem Versuch, den Beschluss des Oberlandesgerichts zu umgehen. Denn das Landgericht stützt sich primär darauf, dass die Beklagte nur eine von zwei Verletzungshandlungen bzw. Zeitpunkten (ausdrücklich) bestritten hat. Die allgemeine Erklärung, dass ein Schriftsatz nur Wiederholungen enthalte und der Klagevortrag bereits bestritten worden sei, beinhaltet m.E. ein generelles Bestreiten. Zumindest wird hieraus, entgegen der Ansicht des LG Köln, die Absicht, die Rechtsverletzung insgesamt bestreiten zu wollen, hinreichend deutlich im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Beklagte wird vermutlich Berufung einlegen, weshalb man auf die (neuerliche) Entscheidung des OLG Köln gespannt sein darf.

posted by Stadler at 16:08  

29.12.11

Vorratsdatenspeicherung: Bayerns Innenminister gibt erneut den Populisten

Der bayerische Innenminister, der als vehementer Verfechter einer Vorratsdatenspeicherung bekannt ist, hat in einem Interview mit dem Deutschlandfunk gestern folgendes gesagt:

Man muss den Normalbürgern auch sagen: Es geht um nichts anderes bei dieser Vorratsdatenspeicherung als Daten, die früher von der Bundespost oder der Telekom ganz selbstverständlich allein wegen der Rechnungslegung für ihre Kunden gespeichert wurden, und die inzwischen nicht mehr gespeichert wurden, weil es Flatrate gibt, und deshalb es nicht mehr von Belang ist, wie oft jemand telefoniert hat, dass genau diese Daten wieder so wie früher gespeichert werden.

Diese Aussage Herrmanns kann man auch bei wohlwollender Betrachtung nicht einmal mehr als Halbwahrheit bezeichnen.

Die Telekom hat Telefonverbindungsdaten (Festnetz) vor dem Internet- und Mobilfunkzeitalter 80 Tage lang zu Abrechnungszwecken gespeichert. Durch die Vorratsdatenspeicherung sollen u.a. Telefonverbindungsdaten (Festnetz und Mobilfunk), Standortdaten im Mobilfunkbereich und IP-Adressen verbindlich für die Dauer von sechs Monaten gespeichert werden. Das geht quantitativ und qualitativ erheblich über die frühere Speicherpraxis hinaus.

Auch die Aussage, die Verbindungsdaten würden wegen der vielen Flatrates anders als früher von den Telekommuniaktionsunternehmen nicht mehr gespeichert ist, ist zumindest in Teilen falsch. Wie eine Aufstellung der Generalstaatsanwaltschaft München belegt, ist die tatsächliche Speicherpraxis der TK-Unternehmen doch deutlich anders, als Minister Herrmann behauptet. Einige Provider speichern auch ohne Vorratsdatenspeicherung sogar noch länger als früher die Telekom.

In diesem Zusammenhang scheint mir auch immer eine Gesamtbetrachtung relevant, die der Bundesdatenschutzbeauftragte einmal als „Überwachungsgesamtrechnung“ bezeichnet hat. Den meisten Bürgern ist überhaupt nicht bewusst, über welche Fülle an Möglichkeiten die Polizeibehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung verfügen und in welchem Umfang Telekommuniaktionsdaten von Bürgern auch ohne Vorratsdatenspeicherung erfasst werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu zynisch, wenn man dem Bürger immer wieder vorgaukelt, der Staat würde sich ohnehin maßvoll verhalten und der Normalbürger hätte eh nichts zu befürchten. Dass sich der Staat gerade nicht maßvoll verhält, sondern in zahlreichen Fällen jedwede Verhältnismäßigkeitsbetrachtung vermissen lässt, belegen Fälle wie die der Funkzellenüberwachung in Dresden Anfang des Jahres.

Der Staat verfügt insgesamt in mehr als ausreichemdem Maße über Befugnisse, um terroristische Vereinigungen und Mörder zu verfolgen. Darum geht es bei der Vorratsdatenspeicherung aber, entgegen anderslautender Behauptungen, auch gar nicht. Mit diesem Instrument kann man allenfalls im Bereich der Massenkriminalität einen geringfügigen zusätzlichen Effekt erzielen. Und genau das sollte man dem Normalbürger sagen.

Dass die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Zwickauer Terrorzelle über 10 Jahre hinweg derart desaströs verlaufen sind, liegt nicht an fehlenden gesetzlichen Möglichkeiten, sondern an einem Versagen der Ermittlungs- und Verfassungsschutzbehörden bundesweit. Vor der zentralen Rolle, die bayerische Behörden in dieser Frage spielen, verschließt Innenminister Herrmann übrigens weiterhin die Augen, obwohl fünf der Morde auf bayerischem Boden stattgefunden haben.

Wenn man bei derartigen Ermittlungen nachhaltige Verbesserungen erreichen will, dann muss man an die Strukturen ran. Das V-Mann-Wesen muss vollständig umgestaltet werden, die Verfassungsschutzbehörden müssen abgeschafft oder komplett umgebaut werden. Wesentlich ist es sicherzustellen, dass alle behördlichen Erkenntnisse auch tatsächlich zu den gerade ermittelnden Polizeibehörden durchdringen. Und vor allen Dingen müssen die Polizeibehörden sachlich und personell besser ausgestattet werden. Diejenigen Maßnahmen, die tatsächlich sinnvoll sind, kosten allerdings entweder Geld oder werden auf erheblichen Widerstand in Teilen der Verwaltung stoßen. Da ist es natürlich allemal einfacher, den Populisten zu geben und nach einer Vorratsdatenspeicherung zu rufen. Dass er das kann, hat Joachim Herrmann bereits bewiesen. Ob er allerdings auch in der Lage ist, notwendige und sinnvolle Reformen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden anzustoßen und auf den Weg zu bringen, darf man bezweifeln. Denn damit hätte Herrmann schließlich längst beginnen können.

posted by Stadler at 11:49  

28.12.11

Zugangserschwerungsgesetz nunmehr endgültig aufgehoben

Die Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden, womit die letzte formelle Hürde für die endgültige Aufhebung des „Netzsperren-Gesetzes“ genommen ist.

Das Aufhebungsgesetz tritt morgen in Kraft, d.h., dass es das Gesetz, das nie angewandt worden ist, ab dem 29.12.2011 auch offiziell nicht mehr gibt.

posted by Stadler at 15:34  

28.12.11

Justizirrsinn zum Jahresende

Es gibt richterliche Verfügungen, bei denen man als Anwalt zwischen Wut und Kopfschütteln schwankt und eine solche Verfügung habe ich gestern erhalten.

Zur Vorgeschichte: Mein Mandant wird im Jahre 2007 auf Schadensersatz im sechsstelligen Bereich verklagt. Bereits in der Klageerwiderung rüge ich die Unschlüssigkeit der Klage, weil keines der notwendigen Bestandteile eines Schadensersatzanspruchs (Pflichtverletzung, Kausalität, Schaden) substantiiert dargelegt ist. Daran stört sich das Gericht allerdings nicht und flüchtet sich in die Beweisaufnahme. Ein umfangreiches und kostspieliges Sachverständigengutachten wird eingeholt, mehrere Zeugen werden vernommen. Für den jetzt anberaumten Verkündungstermin hatte ich fest mit einem Urteil gerechnet, denn nach mehr als vierjähriger Prozessdauer ist die Sache im wahrsten Sinne des Wortes erschöpfend behandelt worden. Und was passiert? Das Gericht erlässt stattdessen einen Hinweisbeschluss in dem es dem Kläger wortreich erklärt, dass der Klagevortrag zur Kausalität und zum Schaden nicht ausreichend substantiiert ist und gewährt hierzu nochmals Schriftsatzfrist.

Es ist wirklich erstaunlich, dass das Gericht die Unschlüssigkeit der Klage nach nur vier Jahren und nach Durchführung einer vor diesem Hintergrund nicht nur überflüssigen, sondern auch unzulässigen Beweisaufnahme nunmehr ebenfalls erkannt hat.

Dazu fällt mir irgendwie nichts mehr ein, außer vielleicht dieses Zitat von Dieter Hildebrandt:

Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muß auch mit der Justiz rechnen.

 

posted by Stadler at 11:45  

27.12.11

Aufregung um White-IT

Ein Artikel auf ZEIT Online, der freilich keine Informationen enthält, die nicht ohnehin längst öffentlich bekannt waren, hat für Aufregung in den Blogs gesorgt. Der Autor des Artikels hat mich auf Nachfrage hin auf Christian Bahls verwiesen, der auf dem 28C3 einen Vortrag zum Thema White-IT gehalten hat. Aber auch dessen Handout fördert keine wirklich neuen Erkenntnisse zu Tage.

Dass versucht wird, Tools zu entwickeln, die kinderpornografische Inhalte automatisiert aufspüren sollen, ist wohl kaum mehr eine Meldung wert. Wir kennen das Konzept auch aus dem Urheberrecht seit Jahren. Rechteinhaber scannen das Web und P2P-Netzwerke auf Teufel komm raus nach rechtsverletzendem Content. Hieraus resultieren allein in Deutschland hunderttausende von Abmahnungen jährlich.

Die Frage ist allenfalls die, wer solche Software einsetzen soll, wenn es um die Erforschung von Straftaten geht und in welchen Bereichen diese Tools zum Einsatz kommen sollen. Und genau an diesem Punkt ist die Darstellung, die man bei ZEIT Online geboten bekommt, doch eher dürftig.

Zwei Aspekte sollte man aber im Hinterkopf behalten. Die Aufklärung und Erforschung von Straftaten ist Sache von Polizei und Staatsanwaltschaft. Es geht anders als im Urheberrecht nicht um den Schutz und die Verteidigung zivilrechtlicher Rechtspositionen. Die Erforschung von Kommunikationsinhalten stellt jedenfalls außerhalb des frei zugänglichen Teils des Netzes einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar.

Dass aufgrund des Artikels bei ZEIT Online gar über einen Neubeginn der Internet-Zensur-Debatte spekuliert wird, obwohl es keine wirklich neuen Erkenntnisse und Informationen gibt, ist aber wohl auch nur ein Reflex auf eine aufgeregte Berichterstattung, dem man sich nicht unkritisch hingeben muss.

 

posted by Stadler at 21:37  

27.12.11

Streaming von urheberrechtswidrigem Content strafbar?

Kurz vor Weihnachten wurde ein Mitbetreiber der Streaming-Plattform kino.to vom Amtsgericht Leipzig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hat die Gelegenheit genutzt, um im Rahmen einer Pressemitteilung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Richter ebenfalls ausgeführt habe, dass sich bereits die Nutzer einer Plattform wie kino.to strafbar machen würden.

Dass diese Rechtsansicht eher fragwürdig ist, gleichwohl aber in der juristischen Literatur vertreten wird, habe ich vor einigen Monaten bereits erläutert. Der Amtsrichter hatte über diese Frage freilich gar nicht zu entscheiden, sondern hat dies offenbar lediglich in seiner mündlichen Urteilsbegründung erwähnt. Ob sich derartige Ausführungen auch im schriftlichen Urteil wiederfinden, bleibt abzuwarten. Das „obiter dictum“ eines Amtsgerichts ist aber sicherlich nicht wegweisend, sondern für die weitere juristische Diskussion eher unbedeutend.

posted by Stadler at 17:12  

27.12.11

BGH zur Branchenbuchabzocke

Eine ganze Reihen von Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen.

Diese Praxis ist nunmehr auch höchstrichterlich als wettbewerbswidrig beanstandet worden (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg). Beklagter des Verfahrens beim BGH war die „Neue Branchenbuch AG“.

Der BGH hält formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die nach ihrer Gestaltung und ihrem Inhalt darauf angelegt sind, beim flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, für wettbewerbswidrig. Dieses Verhalten verstößt nach Ansicht des BGH gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

Zur Begründung führt der BGH aus, die Werbung der Beklagten sei gerade darauf angelegt, den flüchtigen Betrachter in seinem ersten unzutreffenden Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis. Die anschließenden Ausführungen des BGH sind äußerst deutlich:

Das beanstandete Anschreiben vermittelt damit bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen hat, den unzutreffenden Eindruck, die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Ist die Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerichtet, kann ebenso wie bei einer „dreisten Lüge“ (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.107) auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird.

Nachdem einige dieser unseriösen Unternehmen auch immer wieder gerichtlich gegen eine Onlineberichterstattung vorgehen, in der sie als Adressbuchbetrüger, Schwindler o.ä. bezeichnet werden, ist diese höchtrichterliche Entscheidung sehr zu begrüßen.

 

posted by Stadler at 10:32  

23.12.11

Die Gedanken sind frei: Selbstgespräche im Strafprozess nicht verwertbar

Polizeilich abgehörte Selbstgespräche können selbst dann in einem Strafprozess unverwertbar sein, wenn der Abgehörte in dem Selbstgespräch einen Mord offenbart. Mit dieser spektakulären Schlussfolgerung hat der BGH mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (Az.: 2 StR 509/10) eine Verurteilung wegen Mordes aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als „allein mit sich selbst“ empfindet.

Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich

die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;

die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;

die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;

die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken,

die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“.

Das bedeutet freilich nicht zwangsläufig, dass die Angeklagten freigesprochen werden. Der im konkreten Fall wohl auch nicht ganz eindeutige Inhalt des Selbstgesprächs, darf aber nicht mehr zur Begründung der Verurteilung herangezogen werden.

posted by Stadler at 21:58  

22.12.11

VG Düsseldorf hebt Sperrverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf auf

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11) Sperrungsanordnungen, die Vodafone als Access-Provider verpflichtet hatten, Glückspielseiten zu sperren, aufgehoben.

In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu, dass die Klägerin als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich ist. Die Inanspruchnahme von Vadafone als Nichtstörerin ist rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Düsseldorf nur gegen zwei Access-Provider vorgeht. Die Wahrung des Gleichheitssatzes erfordert jedoch eine einheitliche Vorgehensweise gegen die in Nordrhein-Westfalen ansässigen gewerblichen Diensteanbieter. Zudem könnten die Internetnutzer ohne weiteres auf einen der verbleibenden Anbieter ausweichen, so das Gericht.

Glückwunsch an den Kollegen Dr. Frey nach Köln.

posted by Stadler at 17:24  
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