Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.12.11

AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

Das Amtsgericht Frankfurt hat (erneut) dem sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen eine Absage erteilt und entschieden, dass für Klagen auf Grund einer im Internet begangenen Verletzung des Urheberrechts und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Die Annahme eines „fliegenden Gerichtsstands“ nach der freien Wahl des Klägers lehnt das Gericht ausdrücklich ab. (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 – 25).

Nachdem der Kläger keinen Verweisungsantrag gestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger wird vermutlich Berufung gegen das Urteil einlegen.

Die Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt stellt derzeit allerdings noch eine Mindermeinung in der Rechtsprechung dar. Die überwiegende Mehrzahl der Amts- und Landgerichte wendet die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen und auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen weiterhin an, wie ich unlängst beim Amtsgericht München – bei dem derzeit sehr viele Filesharing-Prozesse anhängig sind – erfahren musste.

posted by Stadler at 14:38  

4 Comments

  1. Stellt sich die Frage, ob der Richter am AG Frankfurt nur faul war oder ob er wirklich so entschieden hat, weil es vernünftig und richtig war. Ich hoffe mal letzteres

    Comment by SoWhy — 30.12, 2011 @ 16:43

  2. In einem aktuellen Verfahren ( LG Köln , B v.07.06. 2011 -28 O 431 /11 ) , hat das LG Köln bei einer Urheberrechtsverletzung den fliegenden Gerichtsstand allerdings verneint . In dem Verfahren ging es darum ,dass auf der Internetseite eines Wuppertaler Fussball-Landesligisten Bilder eines Luftbildfotografen zu sehen waren.
    Gegen die nicht genehmigte Veröffentlichung wollte der Luftbildfotograf vor dem LG Köln vorgehen . Das LG Köln erklärte sich für unzuständig .
    Argument : Der Landesligist spiele nicht gegen Vereine aus dem Landgerichtsbezirk Köln . Daher sei kein Sachbezug gegeben

    Comment by norbert huth — 30.12, 2011 @ 20:19

  3. Zu vorausgegangenen richterlichen Vorstößen … und Hemmungen … , nach Abmahnungen mit Internet-Berührung die Abmahner nicht mit wehenden Fahnen zum fliegenden (Wunsch-)Gerichtsstand durchzuwinken, darf ich auf meinen Beitrag v. 26.11.2010 (auch schon wieder ein Jahr her ;-) verweisen:

    http://petringlegal.blogspot.com/2010/11/das-ende-des-fliegenden-gerichtsstandes.html

    Die kritische, subtile und differenzierende Betrachtung des Kollegen Stadler zu p2p-Netzwerken in seinem oben unter Bezug genommenen Beitrag v. 22.10.2011 ist m.E. recht einleuchtend – zumindest, soweit damit zur etwaigen Begründung der Voraussetzungen des § 32 ZPO berechtigterweise höhere Anforderungen gestellt werden (wie dies das OLG Frankfurt ja auch grundsätzlich befürwortet).

    Comment by Ralf Petring — 30.12, 2011 @ 20:36

  4. Bisher ging ich davon aus, dass im Jahre 1919 in Deutschland und Österreich der Adel abgeschafft wurde. Und nun, verfasst Ende 2011, lese ich von einem deutschen Gericht: „Der Kläger ist Mitglied des deutschen Hochadels.“ Habe ich etwas verpasst?

    Comment by N.M. — 2.01, 2012 @ 19:40

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.