Es gab in Deutschland vor einigen Jahren eine kontroverse öffentliche Diskussion um das Zugangserschwerungsgesetz an deren Ende fast das gesamte politische Establishment davon überzeugt werden konnte, dass Netzsperren durch Access-Provider aus verschiedensten Gründen abzulehnen sind. Nachdem ich mich mit der Thematik seit weit mehr als 10 Jahren, nämlich seit den Sperrungsanordnungen der Bezirksregierung Düsseldorf, beschäftige, bin ich es mittlerweile auch irgendwie leid, dieselben Argumente alle paar Jahre zu wiederholen. Aber offenbar muss es sein.
Der Generalanwalt beim EuGH hält in seinem gestrigen Schlussantrag in einem Vorlageverfahren des österreichischen OGH Access-Sperren, soweit sie sich gegen einzelne Websites richten, nicht allein deshalb für unverhältnismäßig, weil sie einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber gleichzeitig ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden kann. Die Argumentation, dass zumindest einige Dumme durch Access-Sperren abgehalten würden, ist aus der deutschen Diskussion hinlänglich bekannt.
Es wäre an dieser Stelle außerdem notwendig gewesen, sich ausführlich mit dem Phänomen Overblocking und den drohenden „Chilling Effects“ zu befassen. Der Generalanwalt erkennt zwar, das hierin ein Problem liegen könnte, erklärt dann aber nur lapidar, dass sicherzustellen sei, dass die Sperrmaßnahme tatsächlich verletzendes Material trifft und kein rechtmäßiges Material gesperrt wird. Die Frage, ob dies tatsächlich sichergestellt werden und mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, beantwortet der Generalanwalt freilich nicht. Jede Sperrmaßnahme, die beim Zugangsprovider ansetzt, beinhaltet allerdings die naheliegende Gefahr, dass andere, legale Internetinhalte mitgesperrt werden, weil es auf der Ebene der Access-Provider, die selbst keinen Zugriff auf die inkriminierten Inhalte haben, nicht immer möglich ist, die Blockademaßnahmen zielgenau auf eine bestimmte Website zu begrenzen. Die Frage ist insoweit natürlich auch, mit welcher technischen Lösung eine solche Netzsperre umgesetzt wird und wer darüber entscheiden soll, welche konkreten technischen Maßnahmen der Provider treffen muss.
Noch bemerkenswerter ist allerdings die weitere Aussage und Entscheidungsempfehlung zu Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie. Diese Vorschrift lautet:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
Die Vorschrift verdeutlicht, dass der Geist von ACTA in Europa schon wehte, lange bevor die Netzaktivisten dies bemerkt haben. Aber das ist eine politische Frage, die das Zustandekommen der Regelung betrifft.
Die juristische Auslegung des Generalanwalts ist allerdings noch von einem ganz anderen Kaliber. Dass man Access-Provider als Vermittler im Sinne der Norm verstehen kann, wird man juristisch sicherlich vertreten können. Aber nutzt der Rechtsverletzer die Dienste der Access-Provider der Nutzer? Der Generalanwalt erklärt uns jetzt, wie ich finde allerdings ohne nennenswerte Argumente, dass derjenige, der ohne Zustimmung des Rechteinhabers urheberrechtliche Werke im Internet zugänglich macht, dafür auch die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Werke zugreifen. Das sprengt die Grenze meiner Vorstellung von juristischer Auslegung bei weitem und ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Nach dem Wortlaut müssen die Dienste des Vermittlers zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden und zwar vom Rechtsverletzter. Das erfordert aus Sicht des Rechtsverletzter ein gewisses Maß an Zielgerichtetheit und aktives Handeln im Hinblick auf die Nutzung eines bestimmten Dienstes. Der Generalanwalt behilft sich insoweit mit einer erstaunlichen Überlegung:
Man mag nun zwar einen bestimmten Provider wegdenken, ohne dass die Website dadurch nicht mehr zugänglich wäre, aber als Kollektiv sind die Provider der Internetnutzer notwendig, um im Internet von einer „öffentlichen Zugänglichmachung“ zu reden
Soll heißen: Wenn es keine Provider gäbe, dann könnte auch niemand auf rechtsverletzende Inhalte im Netz zugreifen und deshalb werden die Dienste der Provider für Urheberrechtsverletzungen genutzt. Man könnte jetzt natürlich auch argumentieren, dass es Rechtsverletzungen im Internet nur deshalb gibt, weil es das Internet überhaupt gibt. Und das entspricht eigentlich schon ziemlich exakt dem Denkansatz des Generalanwalts. Mit diesem Argument könnte man allerdings auch Tim Berners-Lee persönlich für Urheberrechtsverletzungen im Internet verantwortlich machen, ebenso wie den Betreiber einer Straße für jeden dort passierenden Verkehrsunfall. Eine Kausalkette haben sie ja irgendwie beide in Gang gesetzt. Vielleicht wäre es an dieser Stelle aber auch notwendig, ein Mindestmaß an Adäquanz zu fordern. Und der Wortlaut zeigt den Weg ganz deutlich auf. Es heißt dort nämlich: „von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts (…) genutzt„. Und der Dritte, also der Verletzter nutzt die Dienste des Access-Providers des Nutzers nicht, weil er mangels Zugriff dazu gar nicht in der Lage ist, mag er auch auch von deren Existenz profitieren, ebenso wie er von der Existenz des Internets ganz allgemein profitiert.
Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH der nicht tragfähigen Argumentation des Generalanwalts eine klare Absage erteilt. Das geschieht zwar nicht oft, aber zumindest gelegentlich.