Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.3.19

Die Grenzen zwischen Lobbyismus und Journalismus verschwimmen

Mit der morgigen Abstimmung im Europäischen Parlament zur Urheberrechtsrichtlinie geht (vielleicht) eine bislang in dieser Form noch nicht dagewesene Lobbykampagne zu Ende, die leider auch vor den etablierten Medien nicht Halt macht.

Den publizistischen Tiefschlag liefern mit Heribert Prantl und Andrian Kreye ausgerechnet zwei der bekanntesten Journalisten der Süddeutschen Zeitung. Während Kreye meint: „Ihr unterstützt datengierige US-Konzerne“, um anschließend, die These aufzustellen, es ginge um Datensouveränität, spitzt Prantl noch stärker zu:

Aber die Vorwürfe stimmen nicht, es handelt sich um Lügen und Finten der Internet-Großkonzerne. Sie haben die Netzgemeinde mit diesen Lügen eingewickelt. Diese Konzerne tarnen ihre Geschäftsinteressen mit heuchlerisch idealistischem Gerede.

Hätte sich Prantl nur ein kleinwenig mit dem Thema befasst, dann wäre ihm nicht entgangen, dass sich eine Vielzahl führender Fachleute unterschiedlicher Disziplinen kritisch bis ablehnend mit dem Gesetzesvorhaben auseinandergesetzt haben. Reto Hilty und Valentina Moscon, Rechtswissenschaftler am Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in München, gehen davon aus, dass die Richtlinie ihre zentrale Zielsetzung über weite Strecken verfehlt. Hannes Federrath, Präsident der Gesellschaft für Informatik und einer der führenden Wissenschaftler auf dem Gebiet der Informationssicherheit appellierte an die EU-Abgeordneten, die Richtlinie abzulehnen.

Kreye hätte sich beispielsweise mit der Veröffentlichung des Datenschutzrechtlers Malte Engerer befassen können, der in einem aktuellen Beitrag Art. 17 (vormals Art. 13) der geplanten Richtlinie für unvereinbar mit Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta und der Datenschutz-Grundverordnung hält. Wenn man auf die Website der Süddeutschen geht, wird der aufmerksame Nutzer bemerken, dass er von einer zweistelligen Anzahl an Tracking-Tools erfasst wird, was bei mir natürlich die Frage aufwirft, ob ich mich lieber datengierigen deutschen Verlagen aussetzen will – gegen die deutsche Aufsichtsbehörden interessanterweise nach wie vor nicht vorgehen – oder amerikanischen Großkonzernen. Noch bin ich unentschieden, aber in puncto Heuchelei sehe ich derzeit einen leichten Vorsprung deutscher Zeitungsverlage gegenüber Google & Co.

In einem eigenen Blogbeitrag hatte ich sechs gängigen Thesen der Befürworter der Richtlinie widersprochen. Womit ich mich nicht auseinandergesetzt habe, war die zentrale These der Befürworter, man müsse diese Richtlinie unterstützen, um für eine bessere Vergütung der Kreativen zu sorgen. Wem das ein ernsthaftes Anliegen ist, der darf sich, anders als Prantl und Kreye, auch dem Reality-Check nicht verweigern. Nichts in dieser Richtlinie wird die Vergütungssituation der Urheber verbessern, denn dafür fehlt es schlicht an den notwendigen Regelungen. Die geplante Vorschrift des Art. 16 (vormals Art. 12) normiert vielmehr folgendes:

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt.

Was harmlos klingt, ist ein Bruch mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH, der entschieden hat, dass die Verwertungsgesellschaft VG Wort keinen pauschalierten Verlegeranteil an Verlage abführen darf, sondern vielmehr alles an den Autor/Urheber auszuschütten hat. Die Neuregelung schafft die Voraussetzung dafür, dass künftig wieder an Verlage ausgekehrt werden und damit der Anteil des Autors reduziert werden kann. Ein Ergebnis des Lobbyismus der Verlage, das sich unmittelbar zum Nachteil von Autoren/Journalisten auswirken wird. Es ist deshalb auch kein Zufall, dass sich die Freischreiber, ein Berufsverband freier Journalisten und Autoren, gegen die Richtlinie aussprechen.

Und man sollte an dieser Stelle auch nicht verschweigen, dass es die deutsche Verlagslobby war, die, zusammen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine angemessene Vergütung ihrer Journalisten und Autoren verhindert hat. Es ist also keineswegs so, dass die Interessen der Autoren zwangsläufig mit denen der Verlage deckungsgleich sind, auch wenn dies gerne behauptet wird.

Jedenfalls dann, wenn man ein Mindestmaß an journalistischer Sorgfalt beachten will, ist es geboten, sich mit diesen Positionen auseinanderzusetzen, anstatt so zu tun, als wären die Gegner der Richtlinie samt und sonders von amerikanischen Großkonzernen fehlgeleitete Naivlinge. Aber es geht bei Prantl und Kreye offenbar nicht mehr darum, Argumente zu widerlegen und den konstruktiven Widerspruch zumindest zu versuchen. Ihre Texte enthalten keine Zwischentöne mehr, kein Pro und Contra, keine Abwägung. Die Technik dieser beiden Journalisten ist vielmehr die Diffamierung derjenigen, die man als Gegner ausgemacht hat, unter Ausblendung sämtlicher Sachargumente.

Dieses mediale Phänomen, für das Kreye und Prantl nur exemplarisch stehen, wird flankiert und befeuert von einer politischen Desinformationskampagne, die zumindest hierzulande alles in den Schatten stellt, was es bisher gab. Abgeordnete, vornehmlich der Union hatten u.a. behauptet, Beschwerde-E-Mails kämen von Bots und amerikanische Unternehmen würden Demonstranten kaufen und bezahlen.

Das was wir hier beobachten können, ist nichts anderes als eine Form des Dirty Campaignings, bei dem die Grenzen zwischen politischem Lobbyismus und Journalismus verschwimmen. Diese Form der politischen und medialen Auseinandersetzung scheint endgültig auch hierzulande angekommen zu sein und sie benutzt dieselben Techniken, die einen Trump an die Macht gebracht und den Brexit ermöglicht hat. Diejenigen, die sich wie ein Prantl auf die Aufklärung berufen, sollten einen Moment innehalten. Denn die einzig vernünftige Schlussfolgerung besteht in der Ablehnung dieses Richtlinienvorschlags. Nur das bietet die Chance, dass es doch noch zu einer sinnvollen und zukunftsorientierten Regelung kommen kann. Das würde allerdings voraussetzen, dass auf die Fachleute gehört wird und nicht nur auf die Lobbyisten der Verlage und Rechteverwerter. Auch die Zivilgesellschaft wäre in diese Debatte einzubeziehen. Denn es geht um weit mehr als um urheberrechtliche Fragen. Und am Ende würde man vielleicht sogar an den Punkt kommen, dass Google mehr zahlen muss als bisher. Aber in überwiegendem Maß an die Urheber und nicht an die Rechteinhaber und auf Basis eines auch für die Allgemeinheit akzeptablen Regelwerks.

posted by Stadler at 22:52  

18.3.19

Neues zum Thema Access-Sperren

Die Münchener Gerichte haben im letzten Jahr, soweit ersichtlich erstmals, einen Internet Service Provider (Vodafone) im Wege der einstweiligen Verfügung zu Access-Sperren verpflichtet. Die Urteile des Landgerichts München I vom 01.02.2018 (Az.: 7 O 17752/17) und des OLG München vom 14.06.2018 (Az.:29 U 732/18) sind mittlerweile durch die Dead-Island-Entscheidung des BGH überholt (Urteil vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17).

Der BGH betont, dass der Unterlassungsanspruch entfällt und an seine Stelle, der gesetzlich neu geschaffene Sperranspruch aus § 7 Abs. 4 TMG tritt. Mithin muss nunmehr im einstweiligen Rechtsschutz eine sog. Leistungsverfügung geltend gemacht werden.

Die Verpflichtung zu einer (konkreten) Sperrmaßnahme wird aber anders als der bloße Unterlassungsausspruch häufig eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen.

Mit Blick auf die nur subsidiäre Haftung des Access-Providers müssen im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrunds außerdem die zuvor durchgeführten Ermittlungen und eingeleiteten Maßnahmen gegen die vorrangig Verantwortlichen berücksichtigt werden. Diese sind zum Zweck der Prüfung, ob mit der gebotenen Eile und Konsequenz vorgegangen wurde, vom Antragsteller inhaltlich als auch zeitlich substantiiert darzulegen. Über dieses Erfordernis setzt sich das OLG München in der oben genannten Entscheidung eher großzügig hinweg, indem es postuliert, dass das Gebot der vorrangigen Inanspruchnahme des Verletzers entfällt, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Website jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Das Oberlandesgericht lässt den Vortrag genügen, der Betreiber der zu sperrenden Website sei unbekannt, ohne der Antragstellerin aufzugeben, konkret vorzutragen, wie und mit welchen Maßnahmen versucht worden ist, den Rechtsverletzter zu ermitteln und in Anspruch zu nehmen. Das ist weder mit der gesetzlichen Regelung noch mit den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH und des EuGH vereinbar. Vielmehr wird man vom Rechteinhaber spürbare Anstrengungen verlangen müssen, um entweder den Rechtsverletzter oder seinen Hoster in Anspruch zu nehmen, weil der Sperranspruch gegen den Access-Provider lediglich ultima ratio sein kann.

Vermutlich haben zwischenzeitlich auch die Münchener Gerichte erkannt, dass sie es sich mit den Sperrverfügungen gegen Zugangsprovider etwas zu einfach gemacht haben. Zwei brandneue Entscheidungen des OLG München und des Landgerichts München I, mit denen Verfügungsanträge von Rechteinhabern auf Sperren gegen Access-Provider wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt wurden, deuten darauf hin, dass es künftig wieder schwieriger werden dürfte, solche Sperransprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen.

Die Gerichte stützen sich ebenfalls auf die Entscheidung des BGH „Dead Island“, dabei allerdings spezifisch auf den Aspekt, dass der Verfügungsantrag einerseits zwar werkbezogen gestellt wurde, die beantragte Sperrmaßnahme (DNS-Sperre) andererseits allerdings plattformbezogen ist. Hierzu führt das OLG München im Urteil vom 07.02.2019 (Az.: 29 U 3889/18) aus:

Stellt man vorliegend entsprechend dem Antrag der Antragstellerinnen werksbezogen auf die über die Portale begangenen Verletzungen ab, haben sich die Antragstellerinnen nicht dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie binnen eines Monats ab Kenntnis der Verletzungen der Werke, die Gegenstand der Anträge sind, den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt haben. Die bereits seit längerem bekannten Rechtsverletzungen hinsichtlich anderer Werke stellen bei einer werksbezogenen Betrachtung auch keine kerngleichen Verletzungen dar. Eine solche werksbezogene Betrachtungsweise berücksichtigt jedoch nicht, dass das Begehren der Antragstellerinnen auf die Sperrung des Zugangs zu „L…Gen“ und „S…-Hub“ insgesamt gerichtet ist (vgl. S. 9 der Antragsschrift vom 16.08.2018) und die Anträge zwar werksbezogen formuliert sind, die konkret beantragte Maßnahme der DNS-Sperre tatsächlich aber nicht schutzrechtsbezogen wirkt. Die beantragte und zur Verfügung stehende Sperrmaßnahme ist nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 und Tz. 32 – Dead Island), sondern darauf, dass den Kunden der Zugang zu den Portalen insgesamt nicht mehr vermittelt wird und sie somit auf sämtliche Inhalte der Portale nicht mehr zugreifen können. Ist aber die begehrte Sperrmaßnahme nicht schutzrechtsbezogen und ergibt sich der Anspruch auf diese auch nicht (allein) aus der Verletzung eines konkreten Schutzrechts, sondern vielmehr daraus, dass über die Portale eine Vielzahl von Schutzrechten laufend verletzt werden (Verhältnismäßigkeit, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 TMG), ist auch hinsichtlich der Frage der Dringlichkeit eine auf das einzelne Schutzrecht bezogene Betrachtungsweise nicht angezeigt (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 – Dead Island zu der Frage, ob bei nicht schutzrechtsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Störerhaftung der vorangegangene Hinweis auf eine Rechtsverletzung auf das gleiche Werk bezogen sein muss). Nimmt ein Antragsteller einen Accessprovider auf Sperrung des Zugangs zu bestimmten Portalen in Anspruch, weil über diese laufend Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dann stellen die Verletzungen der Rechte an den verschiedenen Werken im Hinblick auf die begehrte Maßnahme der Sperrung des Zugangs zu den Portalen kerngleiche Verletzungen dar, mit der Folge, dass, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Möglichkeit, eine Sperrung zu bewirken, eine diesbezügliche einstweilige Verfügung nicht binnen eines Monats beantragt, er zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich ist.

Dem hat sich das LG München I mit Urteil vom 22.02.2019 (Az.: 37 O 18232/18) angeschlossen.

Das bedeutet zunächst nur, dass für bereits bekannte Portale regelmäßig keine Dringlichkeit für eine plattformbezogene Sperrung mehr besteht, sondern allenfalls noch für schutzrechtsbezogene Maßnahmen. Solche werkbezogenen Maßnahmen würden gegenüber Access-Providern allerdings wohl spezifische Filteranstrengungen auf Inhaltsebene erfordern, was nicht nur deutlich aufwendiger, sondern auch von einer ganz anderen Eingriffsintensität wäre. Außerdem müsste der Antragsteller, die Maßnahme schon in seinem Antrag ganz konkret umschreiben.

posted by Thomas Stadler at 21:12  

8.3.19

Auf Datenschutzklauseln in AGB verzichten?

Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts ( Urteil v. 27.12.2018, Az.: 23 U 196/13) bewertet mehrere Klauseln aus der „Datenschutzrichtlinie“ von Apple als unwirksame AGB.

Das Gericht unterwirft die Datenschutzrichtlinie von Apple der AGB-Kontrolle, weil es davon ausgeht, dass Apple den Eindruck erweckt, es würde sich nicht bloß um Datenschutzinformationen, sondern um (verbindliche) vertragliche Regelungen handeln.

Das Kammergericht führt hierzu u.a. aus:

Die vom Kläger beanstandeten Klauseln können ihrem objektiven Wortlaut nach nur als verbindliche Regelung des bestehenden oder anzubahnenden Vertragsverhältnisses verstanden werden. Bereits die Überschrift des Klauselwerks („Apple Datenschutzrichtlinie“) vermittelt den Eindruck, dass die darin enthaltenen Erklärungen nicht bloße Tatsachenmitteilungen, sondern Rechtsregeln enthalten. (…)

Das Argument der Beklagten, dass die streitgegenständliche Datenschutzrichtlinie nicht zum Gegenstand einer Einwilligung gemacht, sondern lediglich informatorisch auf sie verwiesen werde und an keiner Stelle der vom Kläger beanstandeten Bestimmungen davon die Rede sei, dass der Verbraucher in eine Datenverarbeitung einwillige, wendet sich letztlich gegen sie. Denn darin liegt gerade die unzulässige Abweichung der Klauseln von der gesetzlichen Regelung, dass sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass die Beklagte zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt sei, ohne dass es auf dessen Einwilligung ankomme.

Auch das weitere Argument der Beklagten, dass sie mit der Bereitstellung der Datenschutzrichtlinie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung der Verbraucher über ihre Datenverarbeitungspraxis genügt habe, liegt neben der Sache. Denn eine zutreffende Unterrichtung über geübte Datenverarbeitungspraktiken macht diese nicht rechtmäßig. Sie erzeugt und nährt bei dem Verbraucher lediglich die Fehlvorstellung, dass die geübten Datenverarbeitungspraktiken keiner Einwilligung bedürfen und allein deswegen rechtmäßig seien, weil die Beklagte in ihrer „Datenrichtlinie“ über sie unterrichtet.

Diese Entscheidung zeigt, dass man bloße informatorische Hinweise, mit denen man beispielsweise seinen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO erfüllt, nicht in AGB einbetten sollte. Denn solche Datenschutzhinweise regeln nichts. Sobald man den Eindruck erweckt, es würde sich um vertragliche Vereinbarungen handeln, unterliegt man der AGB-Kontrolle. Dies ist speziell bei datenschutzrechtlichen Klauseln auch deshalb kritisch, weil sich dann die Folgefrage stellt, ob damit beabsichtigt ist, eine Datenverarbeitung durch eine Einwilligung des Betroffenen zu legitimieren. Auch wenn eine solche Einwilligung im Rahmen von AGB nicht per se ausgeschlossen ist, müssen die Anforderungen von Art. 7 DSGVO erfüllt sein, was auf Klauseln, die in ein AGB-Werk eingebettet sind, häufig nicht zutreffen wird.

Man sollte also darauf achten, dass man seine Datenschutzerklärung und seine AGB stritk trennt, um bloße Datenschutzinformationen nicht ohne Not einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen.

posted by Thomas Stadler at 18:57  

3.3.19

Journalistische Privilegien auch für Blogger und YouTuber?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass auch die Veröffentlichung eines Videos auf YouTube eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen kann, die allein zu journalistischen Zwecken erfolgt und damit privilegiert ist (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, Az.: C‑345/17).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind „journalistische Tätigkeiten“ solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Der Umstand, dass jemand kein Berufsjournalist ist, schließt es jedenfalls nicht aus, dass eine Tätigkeit allein zu journalistischen Zwecken ausgeübt wird. Nach Ansicht des EuGH kann eine Veröffentlichung, durch die auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, das datenschutzrechtliche Medienprivileg genießen, wenn die Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Das ist eine durchaus bedeutende Entscheidung, die es beispielsweise auch Bloggern erleichtert, sich gegenüber datenschutzrechtlichen Ansprüchen auf Auskunft oder Löschung auf ein Medienprivileg zu berufen.

Umso mehr sollte der deutsche Gesetzgeber dies als Auftrag begreifen, von der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO Gebrauch zu machen und ein Medienprivileg auch außerhalb des professionellen Journalismus zu normieren, das Blogger, Podcaster und Youtuber einbezieht.

posted by Thomas Stadler at 22:46