Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.3.19

Auf Datenschutzklauseln in AGB verzichten?

Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts ( Urteil v. 27.12.2018, Az.: 23 U 196/13) bewertet mehrere Klauseln aus der „Datenschutzrichtlinie“ von Apple als unwirksame AGB.

Das Gericht unterwirft die Datenschutzrichtlinie von Apple der AGB-Kontrolle, weil es davon ausgeht, dass Apple den Eindruck erweckt, es würde sich nicht bloß um Datenschutzinformationen, sondern um (verbindliche) vertragliche Regelungen handeln.

Das Kammergericht führt hierzu u.a. aus:

Die vom Kläger beanstandeten Klauseln können ihrem objektiven Wortlaut nach nur als verbindliche Regelung des bestehenden oder anzubahnenden Vertragsverhältnisses verstanden werden. Bereits die Überschrift des Klauselwerks („Apple Datenschutzrichtlinie“) vermittelt den Eindruck, dass die darin enthaltenen Erklärungen nicht bloße Tatsachenmitteilungen, sondern Rechtsregeln enthalten. (…)

Das Argument der Beklagten, dass die streitgegenständliche Datenschutzrichtlinie nicht zum Gegenstand einer Einwilligung gemacht, sondern lediglich informatorisch auf sie verwiesen werde und an keiner Stelle der vom Kläger beanstandeten Bestimmungen davon die Rede sei, dass der Verbraucher in eine Datenverarbeitung einwillige, wendet sich letztlich gegen sie. Denn darin liegt gerade die unzulässige Abweichung der Klauseln von der gesetzlichen Regelung, dass sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass die Beklagte zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt sei, ohne dass es auf dessen Einwilligung ankomme.

Auch das weitere Argument der Beklagten, dass sie mit der Bereitstellung der Datenschutzrichtlinie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung der Verbraucher über ihre Datenverarbeitungspraxis genügt habe, liegt neben der Sache. Denn eine zutreffende Unterrichtung über geübte Datenverarbeitungspraktiken macht diese nicht rechtmäßig. Sie erzeugt und nährt bei dem Verbraucher lediglich die Fehlvorstellung, dass die geübten Datenverarbeitungspraktiken keiner Einwilligung bedürfen und allein deswegen rechtmäßig seien, weil die Beklagte in ihrer „Datenrichtlinie“ über sie unterrichtet.

Diese Entscheidung zeigt, dass man bloße informatorische Hinweise, mit denen man beispielsweise seinen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO erfüllt, nicht in AGB einbetten sollte. Denn solche Datenschutzhinweise regeln nichts. Sobald man den Eindruck erweckt, es würde sich um vertragliche Vereinbarungen handeln, unterliegt man der AGB-Kontrolle. Dies ist speziell bei datenschutzrechtlichen Klauseln auch deshalb kritisch, weil sich dann die Folgefrage stellt, ob damit beabsichtigt ist, eine Datenverarbeitung durch eine Einwilligung des Betroffenen zu legitimieren. Auch wenn eine solche Einwilligung im Rahmen von AGB nicht per se ausgeschlossen ist, müssen die Anforderungen von Art. 7 DSGVO erfüllt sein, was auf Klauseln, die in ein AGB-Werk eingebettet sind, häufig nicht zutreffen wird.

Man sollte also darauf achten, dass man seine Datenschutzerklärung und seine AGB stritk trennt, um bloße Datenschutzinformationen nicht ohne Not einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen.

posted by Thomas Stadler at 18:57  

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