Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.5.09

Klaut Euch meine Musik aus dem Netz

Thomas D. von den Fantastischen 4 fordert seine Fans dazu auf, sich seine Musik aus dem Netz zu klauen und das Geld für etwas sinnvolles auszugeben, z.B. für ein Hilfsprojekt des Dalai Lama.

Ist das jetzt die urheberrechtliche Gestattung dafür, die Musik von Thomas D. und den Fanta 4 aus P2P-Netzwerken runterzuladen? Wird damit ein Nutzungsrecht eingeräumt? Interessante Frage.

posted by Stadler at 17:18  

28.5.09

Klaut Euch meine Musik aus dem Netz

Thomas D. von den Fantastischen 4 fordert seine Fans dazu auf, sich seine Musik aus dem Netz zu klauen und das Geld für etwas sinnvolles auszugeben, z.B. für ein Hilfsprojekt des Dalai Lama.

Ist das jetzt die urheberrechtliche Gestattung dafür, die Musik von Thomas D. und den Fanta 4 aus P2P-Netzwerken runterzuladen? Wird damit ein Nutzungsrecht eingeräumt? Interessante Frage.

posted by Stadler at 16:18  

28.5.09

Netzsperren: SPD-Fraktion will Gesetzesentwurf überarbeiten

Als Folge der gestrigen Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestags will die SPD-Fraktion den Gesetzesentwurf erheblich überarbeiten.

Damit dürfte wohl klar sein, dass der bisherige Entwurf keine Mehrheit finden wird. Ein großer Erfolg der Sperrgegner und der Online-Petition, die nunmehr die 100.000-er Marke überschritten hat. Dennoch gilt: Weiter zeichnen!

posted by Stadler at 12:08  

28.5.09

Netzsperren: SPD-Fraktion will Gesetzesentwurf überarbeiten

Als Folge der gestrigen Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestags will die SPD-Fraktion den Gesetzesentwurf erheblich überarbeiten.

Damit dürfte wohl klar sein, dass der bisherige Entwurf keine Mehrheit finden wird. Ein großer Erfolg der Sperrgegner und der Online-Petition, die nunmehr die 100.000-er Marke überschritten hat. Dennoch gilt: Weiter zeichnen!

posted by Stadler at 11:08  

27.5.09

Australische Sperrliste führt nur zu 32 % kinderpornografische Inhalte

Die australische Regierung musste einräumen, dass es sich bei weniger als 32 % der auf ihrer Sperrliste geführten Angebote tatsächlich um solche mit kinderpornografischen Inhalten handelt. Wodurch wiederum bestätigt wird, dass fast 70 % der aufgeführten Sites zu Unrecht gesperrt werden.

Die Quote wird in Deutschland sicherlich auch nicht besser sein, sollte der geplante § 8a TMG tatsächlich Gesetz werden.
Quelle: Wikileaks

posted by Stadler at 17:23  

27.5.09

Australische Sperrliste führt nur zu 32 % kinderpornografische Inhalte

Die australische Regierung musste einräumen, dass es sich bei weniger als 32 % der auf ihrer Sperrliste geführten Angebote tatsächlich um solche mit kinderpornografischen Inhalten handelt. Wodurch wiederum bestätigt wird, dass fast 70 % der aufgeführten Sites zu Unrecht gesperrt werden.

Die Quote wird in Deutschland sicherlich auch nicht besser sein, sollte der geplante § 8a TMG tatsächlich Gesetz werden.
Quelle: Wikileaks

posted by Stadler at 16:23  

27.5.09

OLG Zweibrücken: Keine proaktive Überwachungspflicht des Forenbetreibers

Eine erfreuliche und gut begründete Entscheidung kommt vom OLG Zweibrücken (Urt. v. 14.05.09 – Az.: 4 U 139/08). Danach trift den Betreiber einer Internet-Community für Fotointeressierte, die Beiträge und auch Fotos in das Forum posten können, keine vorbeugende Pflicht, das Forum auf Urheberrechtsverstöße zu überwachen.
Quelle: RA Hoesmann

posted by Stadler at 15:58  

27.5.09

OLG Zweibrücken: Keine proaktive Überwachungspflicht des Forenbetreibers

Eine erfreuliche und gut begründete Entscheidung kommt vom OLG Zweibrücken (Urt. v. 14.05.09 – Az.: 4 U 139/08). Danach trift den Betreiber einer Internet-Community für Fotointeressierte, die Beiträge und auch Fotos in das Forum posten können, keine vorbeugende Pflicht, das Forum auf Urheberrechtsverstöße zu überwachen.
Quelle: RA Hoesmann

posted by Stadler at 14:58  

27.5.09

OLG Köln: Keine Rechtsschutzmöglichkeit des Anschlussinhabers, über dessen Person nach § 101 UrhG Auskunft erteilt wird

Demjenigen, über dessen Person als Anschlussinhaber durch richterliche Anordung nach § 101 Abs. 2, 9 UrhG Auskunft erteilt wird, steht hiergegen keine Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung zu.

Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 05.05.2009 (6 W 39/09) entschieden.

Ich halte die inhaltlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts für fragwürdig, auch wenn das Verfahrensrecht derzeit möglicherweise in der Tat keinen Rechtsbehelf des Anschlussinhabers vorsieht.

Die Erteilung der Auskunft und damit die Übermittlung der Information, dass vermeintlich der Anschlussinhaber an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, stellt einen spürbaren Eingriff in dessen Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) dar. Dagegen steht ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG der rechtsweg offen. Diese Rechtswegsgarantie besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG bereits bei behaupteten rechtswidrigen Eingriffen in Grundrechte. Da die Möglichkeit besteht, dass die Auskunftsentscheidung sachlich falsch ist, weil das Gericht – was im Falle der Rechtsprechung des OLG Köln nahe liegt – verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen eine offensichtliche Rechtsverletzung zu bejahen ist. Möglicherweise kann der Anschlussinhaber aber auch darlegen, dass die fragliche Verbindung überhaupt nicht von seinem Anschluss aus zustande gekommen ist. Die Möglichkeit, dies gerichtlich geltend zu machen, muss ihm eröffnet werden.

posted by Stadler at 14:34  

27.5.09

OLG Köln: Keine Rechtsschutzmöglichkeit des Anschlussinhabers, über dessen Person nach § 101 UrhG Auskunft erteilt wird

Demjenigen, über dessen Person als Anschlussinhaber durch richterliche Anordung nach § 101 Abs. 2, 9 UrhG Auskunft erteilt wird, steht hiergegen keine Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung zu.

Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 05.05.2009 (6 W 39/09) entschieden.

Ich halte die inhaltlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts für fragwürdig, auch wenn das Verfahrensrecht derzeit möglicherweise in der Tat keinen Rechtsbehelf des Anschlussinhabers vorsieht.

Die Erteilung der Auskunft und damit die Übermittlung der Information, dass vermeintlich der Anschlussinhaber an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, stellt einen spürbaren Eingriff in dessen Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) dar. Dagegen steht ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG der rechtsweg offen. Diese Rechtswegsgarantie besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG bereits bei behaupteten rechtswidrigen Eingriffen in Grundrechte. Da die Möglichkeit besteht, dass die Auskunftsentscheidung sachlich falsch ist, weil das Gericht – was im Falle der Rechtsprechung des OLG Köln nahe liegt – verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen eine offensichtliche Rechtsverletzung zu bejahen ist. Möglicherweise kann der Anschlussinhaber aber auch darlegen, dass die fragliche Verbindung überhaupt nicht von seinem Anschluss aus zustande gekommen ist. Die Möglichkeit, dies gerichtlich geltend zu machen, muss ihm eröffnet werden.

posted by Stadler at 13:34  
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