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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.5.09

OLG Köln: Keine Rechtsschutzmöglichkeit des Anschlussinhabers, über dessen Person nach § 101 UrhG Auskunft erteilt wird

Demjenigen, über dessen Person als Anschlussinhaber durch richterliche Anordung nach § 101 Abs. 2, 9 UrhG Auskunft erteilt wird, steht hiergegen keine Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung zu.

Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 05.05.2009 (6 W 39/09) entschieden.

Ich halte die inhaltlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts für fragwürdig, auch wenn das Verfahrensrecht derzeit möglicherweise in der Tat keinen Rechtsbehelf des Anschlussinhabers vorsieht.

Die Erteilung der Auskunft und damit die Übermittlung der Information, dass vermeintlich der Anschlussinhaber an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, stellt einen spürbaren Eingriff in dessen Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) dar. Dagegen steht ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG der rechtsweg offen. Diese Rechtswegsgarantie besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG bereits bei behaupteten rechtswidrigen Eingriffen in Grundrechte. Da die Möglichkeit besteht, dass die Auskunftsentscheidung sachlich falsch ist, weil das Gericht – was im Falle der Rechtsprechung des OLG Köln nahe liegt – verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen eine offensichtliche Rechtsverletzung zu bejahen ist. Möglicherweise kann der Anschlussinhaber aber auch darlegen, dass die fragliche Verbindung überhaupt nicht von seinem Anschluss aus zustande gekommen ist. Die Möglichkeit, dies gerichtlich geltend zu machen, muss ihm eröffnet werden.

posted by Stadler at 13:34  

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