Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.3.18

Schränkt die Datenschutzgrundverordnung Meinungsäußerungen im Internet ein?

Das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit ist kein neues Thema, aber es wird durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die ab 25.05.2018 gilt, noch deutlich verschärft. Den Grundkonflikt hatte ich bereits hier und hier erläutert. Im Netz finden sich lesenswerte Beiträge u.a. von Winfried Veil, von Jan Mönikes und aktuell für den Bereich der Bildnisveröffentlichung von Benjamin Horvath zu diesem Themenkreis.

Die Meinungsfreiheit umfasst insbesondere das Recht, sich kritisch zu bestimmten Personen und ihrem Verhalten und Wirken zu äußern. Speziell die DSGVO postuliert das Verbot, konkrete Personen im Internet überhaupt namentlich zu nennen. Das mag für den juristischen Laien absurd klingen, entspricht aber der Rechtslage, die in Deutschland ab dem 25.05.2018 gelten wird.

Die DSGVO gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Eine Ausnahme macht die Verordnung lediglich für den persönlichen oder familiären Bereich.

Wer sich also online zu einer namentlich benannten Person äußert, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DSGVO. Diese Datenverarbeitung ist auch nicht nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig, so dass sie an sich unzulässig ist. Dem europäischen Gesetzgeber war das Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit freilich bewusst, denn er hat in Art. 85 DSGVO eine Öffnungsklausel aufgenommen, die lautet:

Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

In Deutschland wird die Neufassung des BDSG allerdings diesbezüglich keine Regelungen enthalten, weil der Bund davon ausgeht, dass derartige Regelungen der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen. In den Bundesländern wird für den Bereich von Presse und Rundfunk derzeit an entsprechenden gesetzlichen Regelungen gearbeitet, die aber kaum zum 25.05.2018 in Kraft sein werden. Darüber hinaus werden diese Regelungen vermutlich lediglich den journalistischen Bereich abdecken, aber nicht Meinungsäußerungen von Privatpersonen im Netz.

Wenn man also die DSGVO schematisch anwendet, wird die namentliche Nennung einer beliebigen Person zum Beispiel auf Twitter oder in einem Blog ein Vorgang sein, den die DSGVO verbietet. Andererseits ist dies etwas, was die im Grundgesetz, der Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der EU garantierte Meinungsfreiheit explizit erlaubt. Aus grundrechtlicher Sicht hat eine ergebnisoffene Abwägung der Grundrechte auf Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts der genannten, betroffenen Person zu erfolgen. Einen schematischen Vorrang wie nach der DSGVO darf es nach der Wertung der Grundrechte nicht geben. Die DSGVO verfolgt also in diesem Punkt ein Regelungskonzept, das nicht mit grundrechtlichen Wertungen vereinbar ist. Dies ist zunächst eine Fehlleistung des europäischen Gesetzgebers. Auch wenn sich der Bürger nicht unmittelbar auf die Grundrechtecharta der EU berufen kann, so bindet sie doch die Organe und Einrichtungen der EU. Der europäische Gesetzgeber (Parlament, Kommission, Rat) hat mit Schaffung der DSGVO, soweit sie einen schematischen Vorrang des Datenschutzes vor der Meinungsfreiheit postuliert, gegen die Grundrechtecharta verstoßen. Daran ändert auch die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO nichts, denn der europäische Gesetzgeber kann dadurch nicht gewährleisten, dass sämtliche Mitgliedsstaaten pünktlich und in ausreichendem Umfang von dieser Öffnungsklausel auch Gebrauch machen. Demgegenüber wäre es problemlos möglich gewesen, meinungs- und presserelevante Sachverhalte von der DSGVO auszunehmen und dieses Spannungsverhältnis von vornherein zu beseitigen.

Aber auch der deutsche Gesetzgeber wird es, allem Anschein nach, nicht gewährleisten, dass bis zum 25.05.2018 gesetzliche Regelungen in Kraft sind, die entsprechende Ausnahmen in ausreichendem Maße vorsehen.

Die spannende Frage ist, wie die Gerichte mit dieser Situation umgehen werden. Bei der schematischen Anwendung der DSGVO können sie es in meinungsrelevanten Fällen im Grunde nicht belassen. Denn die Gerichte sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die deutschen Gerichte müssen nicht nur das Grundgesetz, sondern auch die Grundrechtecharta der EU beachten, die auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Wenn die nationalen Gerichte also die DSGVO anwenden, müsse sie hierbei also (auch) die Grundrechtecharta berücksichtigen. Für den EuGH gilt dies ohnehin.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Gerichte bei Sachverhalten, die offensichtlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, einen Verstoß gegen die DSGVO annehmen werden. Denn sie würden damit als Teil der öffentlichen Gewalt selbst gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verstoßen. Es ist damit naheliegend, dass ein nationales Gericht entweder eine grundrechtskonforme Auslegung wählt oder an den EuGH vorlegt.

Das alles ändert aber nichts daran, dass der datenschutzrechtliche Tunnelblick des europäischen Gesetzgebers eine formelle Rechtslage zugelassen hat, die aus rechtsstaatlicher Sicht schwer erträglich ist. Der deutsche Gesetzgeber hat von seiner Möglichkeit Abhilfe zu schaffen, bislang ebenfalls nicht Gebrauch gemacht.

posted by Stadler at 23:26  

4.3.18

Es geht um mehr als um weitere vier Jahre GroKo

Große Koalitionen gefährden die Demokratie und haben stets die politischen Ränder gestärkt, im Parlament und außerhalb. Auf die erste große Koalition der Nachkriegsgeschichte folgte die RAF, nach den zwei großen Koalitionen der jüngsten Zeit haben wir die AfD als drittstärkste Kraft im Bundestag. Große Koalitionen können daher immer nur eine extreme Ausnahme darstellen, die es um fast jeden Preis zu vermeiden gilt. Gerade die SPD hat mit ihrer Zustimmung zur dritten großen Koalition innerhalb von vier Legislaturperioden die Ausnahme zur Regel gemacht. Bereits die geläufige Abkürzung GroKo macht mehr als deutlich, das man sich an den politischen Zustand irgendwie gewöhnt hat und der Ausnahmecharakter abhanden gekommen ist. Ich habe mich immer gefragt, warum die Entwicklung in Österreich nicht als Warnung funktioniert hat, erscheint sie doch geradezu eine Blaupause für das, was Deutschland noch bevorsteht.

Mit der jetzigen Entscheidung verfestigen die SPD-Mitglieder mittelfristig die Position der AfD als drittstärkste oder gar zweitstärkste politische Kraft in Deutschland. Stattdessen hätte man eine Minderheitsregierung dulden und damit eine lebendige parlamentarische Demokratie fördern können. Aber am Schlimmsten ist das Ergebnis für die SPD selbst. Man hat sich von Merkel zweimal einkochen lassen und sich dennoch für eine dritte GroKo entschieden. Vor diesem Hintergrund erscheint auch das Gerede der Parteispitze, man könne sich auch in der Regierung erneuen, geradezu grotesk. Dieses weiter so behindert den Neuanfang nicht nur, es verhindert ihn. Denn der Grund dafür, dass man gegen Merkel und die Union keine Wahlen mehr gewinnen kann, ist die große Koalition. Wie soll man sich abgrenzen und die Konturen schärfen, wenn man immer nur eine konsensorientierte Politik betreibt? Jede Kritik an Merkel wirkt wie eine Kritik an der eigenen Politik. Und genau deshalb hat Schulz im Wahlkampf kein Land gesehen. Immer dann wenn er anfing Merkel zu kritisieren, konnte sie auf die gute und einvernehmliche gemeinsame Politik verweisen. Wie die dringend notwendige Abgrenzung von der Union innerhalb der Regierung funktionieren soll, bleibt weiterhin unklar. Die Flucht in die nächste große Koalition, ohne jede Perspektive, ist für diese, noch in den 70’er Jahren progressive Partei, die einst mehr Demokratie wagen wollte, zumindest ein Armutszeugnis, wenn nicht bereits der Todesstoß.

Die wirkliche Ursache dieser Mutlosigkeit, ist aber möglicherweise das programmatisches Vakuum, über das der mediokre Koalitionsvertrag kaum hinwegtäuschen kann. Die Aufgabe der Sozialdemokratie wäre es, wie Georg Diez sehr treffend formuliert, eine emanzipatorische und gerechte Politik zu erfinden für den digitalen Kapitalismus des 21. Jahrhunderts.

Und auch wenn die Vergleiche mit Weimar kaum ziehführend sind, weil die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen sich deutlich unterscheiden, bleibt der offenkundige Zusammenhang zwischen dem Niedergang der SPD und dem Erstarken der Rechten eine Parallele, auf die man achten sollte. Denn der Erfolg der AfD hängt auch damit zusammen, dass sozial Schwächere sich von der SPD abgewandt haben und – gegen ihre eigenen Interessen – nunmehr AfD wählen. Und das hat nicht zuletzt mit dem Verlust politischer Glaubwürdigkeit zu tun. Glaubwürdigkeit ist etwas, woran es der SPD gerade im größtmöglichen Ausmaß mangelt. Man fragt sich unweigerlich, was sich genau an der Faktenlage geändert hat, seit der SPD-Vorstand –  es war nicht nur Schulz – sich zweimal einstimmig gegen eine große Koalition ausgesprochen hat. Weil die Antwort schlicht nichts lautet, versucht sich die Parteiführung der SPD auch erst gar nicht an einer Erklärung des Unerklärbaren. Was die Partei seit Oktober aufführt, taugt als Lehrstück dafür, wie man Politikverdrossenheit fördert und den letzten Rest an politischer Glaubwürdigkeit verspielt.

An dieser Stelle muss man aber einmal mehr auch die Rolle der Medien kritisch beleuchten, die mehrheitlich so getan haben, als gäbe es nur die Wahl zwischen GroKo und Neuwahlen, was bei der SPD-Basis mit Sicherheit ein Aspekt war, der mitschwang. Die logische Konsequenz der Ablehnung einer großen Koalition durch die SPD wäre freilich, allein aufgrund der verfassungsrechtlichen Situation, eine Minderheitsregierung Merkels gewesen, während Neuwahlen eher fernliegend waren. Die Vorzüge einer solchen Minderheitsregierung gegenüber einer GroKo habe ich anderer Stelle schon ausführlich erläutert.

Die SPD ist derzeit, weder auf Ebene der Mitglieder, noch der der Parteispitze in der Lage, über den Tellerrand zu schauen und zu erkennen, dass es um weit mehr geht, als die Frage, ob man nochmals vier Jahre den Juniorpartner von Merkel gibt, sondern darum, wie unser demokratisches System in Zukunft noch funktionieren kann und wird.

posted by Stadler at 22:54  

1.3.18

Störerhaftung von Google

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16) zu der bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Suchmaschine zur Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen verpflichtet sein kann.

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, zeigt bereits die Pressemitteilung deutlich, dass der BGH entlang seiner klassischen Störerdogmatik argumentiert.

Der 6. Zivilsenat betont zunächst, dass eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers als sog. Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt und von ihm vernünftigerweise auch nicht erwartet werden kann, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor sie von der Suchmaschine als Treffer angezeigt werden.

Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde, so der BGH, die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen.

Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Die Anforderungen, die der BGH an eine auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung stellt, sind durchaus suchmaschinenfreundlich. Denn er postuliert, und das ist entscheidend, dass bei Äußerungen der ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stehen müsse. Das ist insoweit konsequent, als damit der häufig unterschätzten Reichweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit Rechnung getragen wird. Wertende Äußerungen sind auch in scharfer und polemischer Form zulässig. Erst, wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um die Diffamierung der Person geht, sind sie rechtlich zu beanstanden. Bei Tatsachenbehauptungen ist ohenhin die Frage, ob und inwieweit ein Anbieter wie Google in der Lage wäre, die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung beurteilen zu können. Konsequenterweise muss die Rechtswidrigkeit daher auf den ersten Blick und ohne weitergehende Recherche und Prüfung erkennbar sein.

posted by Stadler at 18:35