Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.4.10

Bushido: Plagiatsurteile des LG Hamburg im Volltext

Der Rapper und Filesharing-Abmahner Bushido hat selbst in ganz erheblicher Weise das Urheberrecht verletzt und sich für eigene Songs bei Aufnahmen einer französischen Band bedient.

Bushido und sein Verlag wurden deshalb vom Landgericht Hamburg zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt und Bushido persönlich auch zu sog. Billigkeitsentschädigung.

Die beiden Entscheidungen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08) und (Az. 310 O 155/08) sind u.a. bei Telemedicus jetzt im Volltext online.

Die Urteile sind auch deshalb interessant, weil sie sich näher mit der Frage von Urheberrechtsverletzungen durch Samples bzw. Loops beschäftigen.

Zu dieser Frage hat sich der BGH im letzten Jahr ebenfalls geäußert, in der vielbeachteten „Metall auf Metall“  Entscheidung, der eine Auseinandersetzung zwischen der Kultband Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham zugrunde lag.

posted by Stadler at 12:42  

19.1.10

Filesharing: Bushido mahnt auch wieder ab

Der Berliner Rapper Bushido gehört zu den wenigen Künstlern, die das lukrative Geschäft der Filesharing-Abmahnungen selbst in die Hand genommen haben. Aktuell mahnt Bushido (Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe vom 14.01.2010) den Titel „Eine Chance/Zu Gangsta“ von dem Sampler „Bravo Black Hits Vol. 21“ ab. Gestützt wird die Abmahnung auf einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 22.09.2009 (9 OH 1532/09).

Bushido fordert neben einer Unterlassungserklärung „nur“ einen pauschalen Abgeltungsbetrag von EUR 350,- was im Vergleich zur Forderung anderer Rechteinhaber eher gering ist. Das liegt aber vermutlich nur daran, dass nicht noch eine zwischengeschaltete Gesellschaft wie DigiProtect oder Logistep mitverdient.

Das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnung á la Bushido ist, wie in anderen Fällen auch, durchaus fragwürdig, vor allem mit Blick auf die geforderte Abgeltungspauschale. Bei Bushido, dessen Label bei Sony Music unter Vertrag steht, stellt sich aber auch noch die Frage, ob er nicht ausschließliche Nutzungsrechte an den Konzern übertragen hat. Denn in diesem Fall würde es ihm an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen fehlen.

Mit Bushido mahnt im übrigen einer ab, der es selbst mit den Urheberrechten nicht immer so genau nimmt. Oder ist das doch eher als Battle unter Gangstern zu verstehen? Aber lieber Bushido, ein richtiger Gangsta braucht doch kein Urheberrechtsgesetz.

posted by Stadler at 12:00