Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.1.10

Muss der Verbraucher die Hinsendekosten nach dem Widerruf eines Onlinegeschäfts tragen?

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften Gebrauch gemacht hat, trotzdem die Kosten der Zusendung der Ware (Hinsendekosten) auferlegt werden können.

Der Generalanwalt beim EuGH ist der Meinung, dass eine solche Regelung nicht mit der Fernabsatzrichtline vereinbar ist. Sein Fazit lautet:

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten: Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.

Die Empfehlung des Generalanwalts ist für den Europäischen Gerichtshof nicht bindend, in aller Regel folgt er ihr aber.

posted by Stadler at 19:00  

29.1.10

SWIFT: Hoffen auf das EU-Parlament

Nachdem der Rat der EU den USA bereits grünes Licht für das umstrittene Swift-Abkommen, das US-Behörden Zugriff auf die Bankdaten europäischer Bürger gewährt, signalisiert hat, hat das Parlament die Möglichkeit ein Zeichen zu setzen. Und eine Überraschung scheint möglich, denn selbst Unionsabgeordnete haben angekündigt, gegen das Abkommen zu stimmen. Das SWIFT-Abkommen wird derzeit im Innenausschuss des Europaparlaments beraten.

posted by Stadler at 13:23  

29.1.10

Streit um Twitter-Namen „Mannheim“ beigelegt

Der Streit um den Twitter-Account „Mannheim“, über den ich vor einigen Tagen berichtet habe, ist beigelegt. Die Stadt Mannheim und der Inhaber des Twitter-Profils haben sich offenbar darauf verständigt, dass der Nutzer den Namen weiter verwenden kann, allerdings klarstellende Hinweise anbringen muss, dass es sich nicht um ein Angebot der Stadt handelt. Damit bleibt natürlich auch die Frage, ob die Rechtsprechung zu Städte-Domains auf Twitter-Namen übertragbar ist, ungeklärt.

posted by Stadler at 13:00  

29.1.10

Streit um Twitter-Namen "Mannheim" beigelegt

Der Streit um den Twitter-Account „Mannheim“, über den ich vor einigen Tagen berichtet habe, ist beigelegt. Die Stadt Mannheim und der Inhaber des Twitter-Profils haben sich offenbar darauf verständigt, dass der Nutzer den Namen weiter verwenden kann, allerdings klarstellende Hinweise anbringen muss, dass es sich nicht um ein Angebot der Stadt handelt. Damit bleibt natürlich auch die Frage, ob die Rechtsprechung zu Städte-Domains auf Twitter-Namen übertragbar ist, ungeklärt.

posted by Stadler at 13:00  

29.1.10

AK Zensur fordert: Der JMStV-Entwurf muss vom Tisch!

Der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur hat sich an der Anhörung zu einer Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) in der Mainzer Staatskanzlei beteiligt. Der Arbeitskreis fordert, der Entwurf des JMStV müsse komplett vom Tisch.

Das allein würde freilich das Anliegen des AK kaum voran bringen, denn ein beträchtlicher Teil desssen, was jetzt kritisiert wird, ist schon seit Jahren Gesetz. „Sendezeitbeschränkungen“ für Websites und auch Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider sind aufgrund der Verweisung in § 20 Abs. 4 JMStV bereits nach geltendem Recht möglich.

posted by Stadler at 09:39  

28.1.10

Abmahnung aus Marke „Querdenker“ sorgt für Wirbel

Die Wortmarke „Querdenker“ ist in das deutsche Markenregister für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung, Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung“ eingetragen (Reg.-Nr.: 30422150).

Der Markeninhaber, die ICCOM International GmbH mit Sitz in München, nutzt seine Markenrechte nunmehr offenbar dazu, verschiedene Formen der Verwendung des Begriffs „Querdenker“ abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern.

Eine solche Abmahnung richtet sich u.a. gegen den „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ und den Veranstaltungstitel „Querdenker-Forum“. Dort hat man auch bereits reagiert, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist nicht klar.

Man wird in diesem Fall sicherlich die Frage diskutieren können, ob die Marke eingetragen werden durfte oder ob einem Eintrag absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Glatt beschreibend für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen ist das Zeichen „Querdenker“ eher nicht, weshalb man allenfalls annehmen kann, dass es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Hierbei ist freilich stets zu berücksichtigen, dass sich die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse immer konkret auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen beziehen muss und allein der Umstand, dass es sich um einen generischen Begriff handelt, noch kein absolutes Schutzhinderis begründet. Andererseits kann man wohl schon die Frage stellen, ob der Begriff des Querdenkers vom Verkehr nicht doch mit dem Bereich Consulting und Marketing in Verbindung gebracht wird bzw. eine solche gedankliche Verbindung naheliegend ist.

Unabhängig davon, stellt sich aber auch die Frage, ob eine markenmäßige Benutzung gegeben ist. Und das dürfte bei einer Verwendung wie „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ zu verneinen sein, weil damit letztlich nur beschrieben wird, an welche Personengruppen sich dieser Club richtet. Die beteiligten Verkehrskreise schließen bei einer solchen beschreibenden Benutzung nicht auf eine Herkunft aus dem Betrieb des Markeninhabers. In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, ob „Querdenker“ hier überhaupt für Waren- und Dienstleistungen benutzt wird oder nur als eine Art Unternehemenskennzeichen. Denn die bloße Benutzung als Unternehmenskennzeichen stellt nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls keine markenmäßige Benutzung dar.

Unter dem Strich bleibt also festzuhalten, dass die konkrete Abmahnung nicht berechtigt ist.

Ganz allgemein ist aber immer wieder zu beobachten, dass die Registrierung generischer Begriffe als Marken, sehr häufig rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach sich zieht, die oft genug nur der Erzielung von Einnahmen dienen. Der Gesetzgeber, gerade auch der europäische, sollte sich allein deshalb Gedanken darüber machen, die Möglichkeit der Eintragung generischer Zeichen als Marken über das bisherige Maß hinaus, einzuschränken.

posted by Stadler at 13:00  

28.1.10

Abmahnung aus Marke "Querdenker" sorgt für Wirbel

Die Wortmarke „Querdenker“ ist in das deutsche Markenregister für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung, Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung“ eingetragen (Reg.-Nr.: 30422150).

Der Markeninhaber, die ICCOM International GmbH mit Sitz in München, nutzt seine Markenrechte nunmehr offenbar dazu, verschiedene Formen der Verwendung des Begriffs „Querdenker“ abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern.

Eine solche Abmahnung richtet sich u.a. gegen den „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ und den Veranstaltungstitel „Querdenker-Forum“. Dort hat man auch bereits reagiert, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist nicht klar.

Man wird in diesem Fall sicherlich die Frage diskutieren können, ob die Marke eingetragen werden durfte oder ob einem Eintrag absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Glatt beschreibend für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen ist das Zeichen „Querdenker“ eher nicht, weshalb man allenfalls annehmen kann, dass es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Hierbei ist freilich stets zu berücksichtigen, dass sich die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse immer konkret auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen beziehen muss und allein der Umstand, dass es sich um einen generischen Begriff handelt, noch kein absolutes Schutzhinderis begründet. Andererseits kann man wohl schon die Frage stellen, ob der Begriff des Querdenkers vom Verkehr nicht doch mit dem Bereich Consulting und Marketing in Verbindung gebracht wird bzw. eine solche gedankliche Verbindung naheliegend ist.

Unabhängig davon, stellt sich aber auch die Frage, ob eine markenmäßige Benutzung gegeben ist. Und das dürfte bei einer Verwendung wie „Business-Club für Innovatoren, Wertschöpfer und Querdenker“ zu verneinen sein, weil damit letztlich nur beschrieben wird, an welche Personengruppen sich dieser Club richtet. Die beteiligten Verkehrskreise schließen bei einer solchen beschreibenden Benutzung nicht auf eine Herkunft aus dem Betrieb des Markeninhabers. In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, ob „Querdenker“ hier überhaupt für Waren- und Dienstleistungen benutzt wird oder nur als eine Art Unternehemenskennzeichen. Denn die bloße Benutzung als Unternehmenskennzeichen stellt nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls keine markenmäßige Benutzung dar.

Unter dem Strich bleibt also festzuhalten, dass die konkrete Abmahnung nicht berechtigt ist.

Ganz allgemein ist aber immer wieder zu beobachten, dass die Registrierung generischer Begriffe als Marken, sehr häufig rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nach sich zieht, die oft genug nur der Erzielung von Einnahmen dienen. Der Gesetzgeber, gerade auch der europäische, sollte sich allein deshalb Gedanken darüber machen, die Möglichkeit der Eintragung generischer Zeichen als Marken über das bisherige Maß hinaus, einzuschränken.

posted by Stadler at 13:00  

28.1.10

Wie und an welcher Stelle ist im Onlinehandel auf Versandkosten hinzuweisen?

Mit dieser Frage beschäftigt sich ein heute veröffentlichtes Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 50/07).

Der BGH führt in seiner Entscheidung u.a. aus:

„Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

Die Beklagte, die Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags i.S. des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV.

Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (…) oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.“

Es ging in der Entscheidung außerdem darum, in welcher Form mit Testergebnissen geworben werden darf. Der Leitsatz des BGH hierzu lautet:

„Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.“

posted by Stadler at 10:07  

27.1.10

ELENA: Datenschutzbeauftragter sieht derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage für Datenübermittlung

Das ELENA-Verfahrensgesetz – ELENA steht für elektronischen Entgeltnachweis – vom 28.03.2009 sieht vor, dass Arbeitgeber ab Januar 2010 moantlich bestimmte Daten zu ihren Angestellten an die sog. zentrale Speicherstelle übermitteln müssen. Die gesetzliche Regelung hierzu ist in §§ 95 ff. SGB IV enthalten. Welche Daten übermittelt werden müssen, ist im Gesetz in § 97 Abs. 1 SGB IV geregelt. Die Vorschrift verweist zusätzlich auf § 95 SGB IV, weshalb auch die dort genannten Nachweise und Belege zu übermitteln sind. § 97 Abs. 6 SGB IV enthält außerdem noch eine Verordnungsermächtigung. Danach soll das Arbeitsminsisterium das Nähere zu Inhalt und Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu übermittelnden Meldung durch eine Rechtsverordnung bestimmen.

Ob diese gesetzliche Regelung dem Wesentlichkeitsgebot entspricht oder vielmehr der Gesetzgeber selbst die Daten exakt hätte definieren müssen, ist nur eine der offenen verfassungsrechtlichen Fragen.

ELENA stellt im Grunde eine Vorratsdatenspeicherung von riesigem Ausmaß dar, die die derzeit beim Bundesverfassungsgericht verhandelte Vorratsdatenspeicherung bei weitem in den Schatten stellt. Die vom Arbeitnehmer monatlich zu übermittelnden Daten von ca. 40 Millionen Bürgern werden nämlich dauerhaft zentral gespeichert, damit sie im Bedarfsfalle abrufbar sind.

Die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Datenmonsters ELENA wird wohl unausweichlich sein. Hierbei wird vermutlich nicht nur der Umstand der Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat thematisiert werden, sondern auch die Tatsache, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht konkret weiß, welche Daten der Arbeitgeber übermittelt, bzw. was sich aus den übermittelten Dokumenten ergibt. Gerade dies steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein ist übrigens der Ansicht, dass vor dem Erlass der sog. ELENA-Datensatzverordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür besteht, von den Arbeitgebern eine Datenübermittlung zu verlangen. Es wird interessant werden zu sehen, ob gegen Arbeitgeber, die sich einer Datenübermittlung verweigern, mit Bußgeldbescheiden vorgegangen wird.

Das ELENA-Verfahren ist übrigens ein Projekt der rot-grünen Bundesregierung. Das Gesetz wurde schließlich im Frühjahr letzten Jahres mit den Stimmen der großen Koalition beschlossen, Grüne und FDP haben sich enthalten. Auch daran sieht man einmal mehr, dass keine Partei ein Garant für die Wahrung der Grundrechte ist. Der systematische Grundrechtsabbau ist bei praktisch allen Parteien Programm und gerade auch Grüne und FDP bilden da keine Ausnahme.

posted by Stadler at 19:13  

27.1.10

EuGH: Slogan „Vorsprung durch Technik“ als Marke schutzfähig

Der Europäische Gerichtshof erachtet den Werbeslogan „Vorsprung durch Technik“ des deutschen Autobauers Audi für ausreichend unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragungsfähig (Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C?398/08 P).

Der EuGH führt u.a. aus, dass die Tatsache allein, dass eine Marke als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Eine solche Marke kann nach Ansicht des EuGH von den angesprochenen Verkehrskreisen vielmehr gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden.

Diese Entscheidung wird jetzt möglicherweise zu einer verstärkten Anmeldung von Slogans als Marke führen.

posted by Stadler at 14:30  
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