Die Ehefrau von Jörg Tauss kritisiert gegenüber der SZ sowohl die SPD als auch die Staatsanwaltschaft. Ein interessanter Beitrag.
Und wenn man sieht, wie sich fast alle Parteien in der Diskussion um die unseeligen Sperrungen zur „Bekämpfung der Kinderpornografie“ winden, kann man sich schon vorstellen, dass bestimmte Kreise froh darüber sind, dass einer wie Tauss nicht mehr da ist.
Quelle: Süddeutsche – Im Zweifel gegen den Angeklagten
posted by Stadler at 21:53
Kommentare deaktiviert für Fall Tauss: Seine Frau spricht mit der Süddeutschen
Die Ehefrau von Jörg Tauss kritisiert gegenüber der SZ sowohl die SPD als auch die Staatsanwaltschaft. Ein interessanter Beitrag.
Und wenn man sieht, wie sich fast alle Parteien in der Diskussion um die unseeligen Sperrungen zur „Bekämpfung der Kinderpornografie“ winden, kann man sich schon vorstellen, dass bestimmte Kreise froh darüber sind, dass einer wie Tauss nicht mehr da ist.
Quelle: Süddeutsche – Im Zweifel gegen den Angeklagten
posted by Stadler at 20:53
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Der Sharehoster Rapidshare behauptet in einer am 30.04.2009 veröffentlichten Pressemitteilung, der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG würde die meisten deutschen User nicht betreffen, ihre Privatsphäre und ihre Daten seien genau so geschützt wie bisher.
Rapidshare behauptet weiter:
„Das deutsche Gesetz sieht den Auskunftsanspruch für Rechtsverletzungen „gewerblichen Ausmaßes“ vor. Er wird in der Regel entweder bei besonders vielen oder bei besonders schweren Rechtsverletzungen geltend gemacht.“
Die Aussagen von Rapidshare entsprechen nicht der derzeit vorherrschenden deutschen Rechtsprechung. Filesharer sollten sich von dieser irreführenden Pressemitteilung daher nicht blenden lassen.
Zahlreiche Gerichte, z.B. das OLG Köln, nehmen beim Tausch/Download neuer Musiktitel ein gewerbliches Ausmaß teilweise schon bei einzelnen MP3-Dateien an.
Entgegen der Behauptung von Rapidshare ist die Mehrzahl der Filesharer deshalb von diesem Auskunftsanspruch sehr wohl betroffen.
Quelle: Presseportal
posted by Stadler at 13:54
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen.
Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM „Tarife“ an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM „Tarife“ auf, die sich – ebenso wie einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und „Tarife“. Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank „Tarife“ stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank „Tarife“ zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM „Tarife“ auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM „Tarife“ Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.
Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht festgestellt war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten.
Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05 – Elektronischer Zolltarif
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30.04.09 (91/2009)
posted by Stadler at 13:32
Kommentare deaktiviert für BGH. Schutz des Datenbankherstellers gegen Datenentnahme
Der Sharehoster Rapidshare behauptet in einer am 30.04.2009 veröffentlichten Pressemitteilung, der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG würde die meisten deutschen User nicht betreffen, ihre Privatsphäre und ihre Daten seien genau so geschützt wie bisher.
Rapidshare behauptet weiter:
„Das deutsche Gesetz sieht den Auskunftsanspruch für Rechtsverletzungen „gewerblichen Ausmaßes“ vor. Er wird in der Regel entweder bei besonders vielen oder bei besonders schweren Rechtsverletzungen geltend gemacht.“
Die Aussagen von Rapidshare entsprechen nicht der derzeit vorherrschenden deutschen Rechtsprechung. Filesharer sollten sich von dieser irreführenden Pressemitteilung daher nicht blenden lassen.
Zahlreiche Gerichte, z.B. das OLG Köln, nehmen beim Tausch/Download neuer Musiktitel ein gewerbliches Ausmaß teilweise schon bei einzelnen MP3-Dateien an.
Entgegen der Behauptung von Rapidshare ist die Mehrzahl der Filesharer deshalb von diesem Auskunftsanspruch sehr wohl betroffen.
Quelle: Presseportal
posted by Stadler at 12:54
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Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen.
Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM „Tarife“ an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM „Tarife“ auf, die sich – ebenso wie einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und „Tarife“. Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank „Tarife“ stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank „Tarife“ zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM „Tarife“ auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM „Tarife“ Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.
Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht festgestellt war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten.
Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05 – Elektronischer Zolltarif
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30.04.09 (91/2009)
posted by Stadler at 12:32
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Es wurde ja schon viel darüber diskutiert und spekuliert, was sich die Parteien für ihren Onlinewahlkampf einfallen lassen.
Die Linkspartei betritt am sysmbolträchtigen 1. Mai Neuland und schaltet auf der Startseite von YouTube exklusiv einen Imageclip „DIE LINKE: Ein Schutzschirm für Menschen“.
Bin gespannt, welche Resonanz das findet und was die anderen Parteien in den nächsten Monaten online noch so alles präsentieren werden.
Quelle: Presseportal
posted by Stadler at 11:15
Kommentare deaktiviert für Parteienwerbung im Netz
Es wurde ja schon viel darüber diskutiert und spekuliert, was sich die Parteien für ihren Onlinewahlkampf einfallen lassen.
Die Linkspartei betritt am sysmbolträchtigen 1. Mai Neuland und schaltet auf der Startseite von YouTube exklusiv einen Imageclip „DIE LINKE: Ein Schutzschirm für Menschen“.
Bin gespannt, welche Resonanz das findet und was die anderen Parteien in den nächsten Monaten online noch so alles präsentieren werden.
Quelle: Presseportal
posted by Stadler at 10:15
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Sie finden diese Überschrift geschmacklos? Sie stammt vom Server des Deutschen Bundestags.
Für die erste Lesung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Netz am 06.05.09 sind 60 Minuten angesetzt. Das ist für Abgeordnete, die mehrheitlich ohnehin nicht wissen worum es geht, sicherlich genug.
Kürzlich hat jemand die Frage gestellt, warum es nicht „Gesetz zur Bekämpfung der Homosexualität“ heißt? Eine berechtigte Frage angesichts der Tatsache, dass auf den skandinavischen Sperrlisten deutlich mehr Schwulensites zu finden sind, als solche mit kinderpornografischen Inhalten.
Auf einen neuen Beitrag bei MOGIS ist hinzuweisen, weil dort versucht wird, über die Zahlen und Fakten der Kriminalitätsstatistik zu sprechen. Und es zeigt sich letztlich, dass selbst die Zahlen und angeblichen Fakten, die in der Begründung des Gesetzesentwurfs stehen, teilweise falsch sind.
Update: Interessant dazu ist auch die gestrige Meldung des Heise-Newstickers, wonach die britische Internet Watch Foundation (IWF) einen Rückgang kinderpornografischer Websites um 10 % verzeichnet hat.
Vermutlich zählt das BKA aus politischen Gründen anders. Das BKA ermittelte ja angeblich bei der Verbreitung von Bildern und Videos über das Internet, die den sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, von 2006 auf 2007 einen Zuwachs von 111 Prozent. Das betont Frau von der Leyen auch in jedem zweiten Interview. Die offizielle Kriminalitätsstatistik weist diese Steigerung nicht aus, die Ergebnisse des IWF stützen die Angaben des BKA auch nicht.
posted by Stadler at 08:24
Sie finden diese Überschrift geschmacklos? Sie stammt vom Server des Deutschen Bundestags.
Für die erste Lesung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Netz am 06.05.09 sind 60 Minuten angesetzt. Das ist für Abgeordnete, die mehrheitlich ohnehin nicht wissen worum es geht, sicherlich genug.
Kürzlich hat jemand die Frage gestellt, warum es nicht „Gesetz zur Bekämpfung der Homosexualität“ heißt? Eine berechtigte Frage angesichts der Tatsache, dass auf den skandinavischen Sperrlisten deutlich mehr Schwulensites zu finden sind, als solche mit kinderpornografischen Inhalten.
Auf einen neuen Beitrag bei MOGIS ist hinzuweisen, weil dort versucht wird, über die Zahlen und Fakten der Kriminalitätsstatistik zu sprechen. Und es zeigt sich letztlich, dass selbst die Zahlen und angeblichen Fakten, die in der Begründung des Gesetzesentwurfs stehen, teilweise falsch sind.
Update: Interessant dazu ist auch die gestrige Meldung des Heise-Newstickers, wonach die britische Internet Watch Foundation (IWF) einen Rückgang kinderpornografischer Websites um 10 % verzeichnet hat.
Vermutlich zählt das BKA aus politischen Gründen anders. Das BKA ermittelte ja angeblich bei der Verbreitung von Bildern und Videos über das Internet, die den sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, von 2006 auf 2007 einen Zuwachs von 111 Prozent. Das betont Frau von der Leyen auch in jedem zweiten Interview. Die offizielle Kriminalitätsstatistik weist diese Steigerung nicht aus, die Ergebnisse des IWF stützen die Angaben des BKA auch nicht.
posted by Stadler at 07:24
Kommentare deaktiviert für Kinderpornografie, Steuerhinterziehung, Stromnetze