Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.11.16

Auch GEMA darf keine Verlegeranteile abführen

Das Kammergericht hat die Rechtsprechung des BGH zur VG Wort auf die GEMA übertragen und entschieden, dass auch die GEMA nicht berechtigt ist, Musikverlage an den Vergütungsanteilen der Urheber (Komponisten und Texter) zu beteiligen (Urteil vom 14.11.2016, Az.: 24 U 96/14).

Danach darf die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen haben. Wenn die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen haben, so können die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu.

Eine Revision des Urteils zum Bundesgerichtshof ließ das Kammergericht nicht zu, eine Nichtzulassungsbeschwerde dürfte, nach der Pressemitteilung des Kammergerichts, mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.

posted by Stadler at 07:26  

22.2.16

OLG München weist Berufung der GEMA gegen YouTube/Google zurück

Das OLG München hat mit Urteil vom 28.01.2016 (Az.: 29 U 2798/15) eine Berufung der GEMA in einem Schadensersatzprozess gegen Google als Betreiber der Plattform YouTube zurückgewiesen. Die GEMA hatte im Rahmen einer sog. Stufenklage beantragt, Google/YouTube zur Auskunft über die Anzahl der Abrufe bestimmter Musikstücke zu verurteilen und in der zweiten Stufe Schadensersatz entsprechend der erteilten Auskunft zu bezahlen. Die Klage der GEMA war bereits beim Landgericht München I erfolglos, das OLG hat die Berufung der GEMA nunmehr zurückgewiesen, aber die Revision zum BGH zugelassen.

Nach Ansicht des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist Google/YouTube im Hinblick auf urheberrechtswidrig eingestellte Musikstücke weder Täter noch Teilnehmer einer Rechtsverletzung und haftet demzufolge auch nicht auf Schadensersatz, jedenfalls solange keine konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen besteht, was selbst nach dem Vortrag der GEMA nicht der Fall war.

posted by Stadler at 16:00  

30.11.15

GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für Rundfunkweiterübertragung verlangen

Die GEMA hat in der Vergangenheit versucht, Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Kasse zu bitten, mit der Argumentation, die Weitersendung bzw. Weiterleitung von Rundfunkprogrammen innerhalb der Wohnungsanlage würde das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten verletzten. Mit einer entsprechenden Klage ist die GEMA nunmehr letztinstanzlich beim Bundesgerichtshof endgültig gescheitert.

Der BGH hat mit einem gerade veröffentlichen Urteil vom 17.09.2015 (Az.: I ZR 228/14) entschieden, dass die Weiterleitung von über Satellit ausgestrahlten und mit einer Gemeinschaftsantenne einer Wohnanlage empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignale an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG darstellt und damit weder Schadensersatz- oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

Der BGH geht davon aus, dass mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erreicht wird. Außerdem werden die Sendesignale, so der BGH,  nicht an eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH weitergeleitet, weil keine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ vorliegt. Die Wiedergabe erfolgt nicht für „Personen allgemein“; sie ist vielmehr auf „besondere Personen“ beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören.

posted by Stadler at 17:33  

1.3.14

GEMA vs. YouTube: Das Urteil in der Analyse

Das Landgericht München I hat YouTube vor einigen Tagen (Urteil vom 25.02.2014, Az.: 1 HKO 1401/13) u.a. dazu verurteilt, es zu unterlassen, Sperrhinweise einzublenden, die besagen, ein Video sei nicht verfügbar, weil es Musik enthält, zu deren Nutzung die GEMA keine Rechte eingeräumt hat.

Das Landgericht stützt sein Urteil ausweislich der Urteilsbegründung, auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Bereits die Annahme, zwischen der GEMA und YouTube bestünde ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, erscheint nicht zwingend. Das Gericht behilft sich insoweit mit der Annahme, sowohl die GEMA als auch YouTube würden versuchen, die Rechteinhaber an sich zu binden, wobei die Sperrhinweise von YouTube geeignet wären, Rechteinhaber von der GEMA abzuziehen. Und ein Abwerben von Rechteinhabern von der GEMA würde unmittelbar zu Werbeeinnahmen bei YouTube führen, weil die Videos solcher Rechteinhaber dann beanstandungslos bei YouTube laufen könnten. Abgesehen davon, dass damit wohl die Grenze selbst eines äußerst weitreichenden Verständnisses eines Wettbewerbsverhältnisses erreicht sein dürfte, hat das Gericht an dieser Stelle die GEMA-Vermutung unberücksichtigt gelassen. Denn die führt gerade dazu, dass die GEMA auch die Rechte an Musikwerken wahrnimmt, für die sie gar keine Rechtseinräumung besitzt. Die Annahme des Landgerichts ist also bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht wirklichkeitsnah.

Das Gericht hätte an dieser Stelle natürlich auch die naheliegendere Überlegung anstellen können, dass YouTube kein wirtschaftliches Interesse an der Einblendung solcher Sperrhinweise haben kann, weil es Werbeeinnahmen nur dann erzielt, wenn es Musikvideos zeigt und nicht dann, wenn es sie nicht zeigt. Bei dieser Auslegung wäre freilich die Begründung eines Wettbewerbsverhältnis und vor allen Dingen die Annahme einer geschäftlichen Handlung kaum mehr zu rechtfertigten gewesen.

Ich möchte das UWG zunächst für einen Moment beiseite schieben und den Sachverhalt rein äußerungsrechtlich betrachten. Die Tatsachenbehauptung, das Video könne nicht angezeigt werden, weil es Musik enthält, für das die GEMA keine Rechte eingeräumt hat, ist zumindest dann wahr, wenn das Video tatsächlich GEMA-pflichtige Musik enthält. Die Tatsachenbehauptung mag verkürzt sein, weil sie den Hintergrund der Auseinandersetzung nicht erläutert, aber sie ist nicht unwahr. Und ist es im Meinungskampf nicht geboten, nur solche Aussagen zu treffen, die gleichzeitig sämtliche Hintergründe einer Auseinandersetzung erörtern. Man würde also äußerungsrechtlich kaum zur Annahme einer unwahren Tatsachenbehauptung gelangen können.

Kann aber eine Äußerung die wegen der Wertung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist, als wettbewerbswidrig eingestuft werden? Grundsätzlich ist das denkbar, weil im Wettbewerbsrecht strengere Anforderungen gelten, wobei auch hier – wie immer – die Wertungen von Art. 5 GG berücksichtigt werden müssen.

Das Landgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, die Sperrtafeln von YouTube hätten einen herabsetzenden Inhalt im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG.  Das Gericht nimmt insoweit an, die Aussage YouTubes sei zwar möglicherweise objektiv richtig, aber unvollständig und dadurch irreführend. Und zwar deshalb, weil YouTube nicht erwähnt, dass die Rechte nur deshalb von der GEMA nicht eingeräumt werden, weil sich YouTube weigert, das von der GEMA geforderte Entgelt zu bezahlen.

Macht dieser Umstand die Aussage von YouTube aber tatsächlich unrichtig und herabsetzend? Die GEMA muss grundsätzlich jedem der das von der GEMA festgesetzte Entgelt entrichtet, auch Rechte für die öffentliche Wiedergabe einräumen. Weil YouTube und GEMA aber seit längerem darüber streiten welche Vergütung angemessen ist, hat die GEMA YouTube bislang keine Rechte eingeräumt.  Ich frage mich, ob diese etwas ausführlichere Darstellung für die Außenwirkung der GEMA nicht ebenso negativ wäre wie die verkürzte Fassung? Auch im Wettbewerbsrecht ist eine Kritik an einem Konkurrenten möglich, wenn sie sich einer angemessenen Wortwahl bedient und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Meines Erachtens beachtet das Landgericht München I hier – selbst wenn man eine Anwendbarkeit des UWG unterstellt – die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 GG nicht hinreichend.

Anders liegt die Sache allerdings dort, wo die Sperrtafeln den Hinweis enthalten, die GEMA hätte das Video gesperrt. Das ist in der Tat, sofern die GEMA nicht zu einer Sperrung aufgefordert hat, eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die sowohl Wettbewerbs- als auch äußerungsrechtlich zu beanstanden ist.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nach meiner Einschätzung somit jedenfalls teilweise unrichtig.

posted by Stadler at 13:19  

25.2.14

YouTube muss GEMA-Sperrtafeln ändern

Wenn man auf YouTube nach einem Musikvodeo oder einem Film sucht, stößt man nicht selten auf folgenden Hinweis:

Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden.

Gegen diese Einblendung hat die GEMA vor dem Landgericht München I gegen YouTube (Google) auf Unterlassung geklagt und nach einer eigenen Pressemitteilung mit Urteil vom heutigen Tag Recht bekommen. Nach der Pressemitteilung der GEMA hat das Landgericht entschieden, dass die Sperrtafel eine verzerrte Darstellung des Rechtsstreits zwischen der GEMA und YouTube liefern würde, wodurch die GEMA herabgewürdigt wird.

posted by Stadler at 16:06  

6.2.14

GEMA fordert Gebühren für Embedded-Videos

Blogger, Facebooknutzer und Redakteure von Internetportalen machen es praktisch jeden Tag: Sie betten Filme von Videoplattformen wie YouTube mittels eines Embedded-Links in das eigene Angebot ein. YouTube bietet hierfür unterhalb des Videos bereits einen entsprechenden Code an, den man mittels Copy & Paste einfach übernehmen kann. In technischer Hinsicht handelt es sich hierbei um einen sog. Inlineframe (iFrame). Dieser stellt im Grunde nur eine qualifizierte Form einer Verlinkung dar, das Video wird technisch betrachtet vom Nutzer nach wie vor via YouTube gestreamt. Durch die Einbettung wird lediglich ein Vorschaubild auf das YouTube-Video erzeugt, das direkt angeklickt werden kann.

Die GEMA hat gerade erklärt, dass sie beabsichtigt, für derartige Nutzungshandlungen künftig Gebühren zu verlangen. Wenn also schon YouTube nicht zahlt, dann sollen wenigstens die Nutzer bezahlen, die YouTube-Videos weiterverbreiten, so offenbar das Kalkül der GEMA. Die Frage ist insoweit aber zunächst, ob tatsächlich eine GEMA-pflichtige urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt.

Wie ist die geltende Rechtslage?

Ob das Embedding eine Urheberrechtsverletzung darstellt, war bislang in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur umstritten. Der BGH hat sich dann im letzten Jahr mit dieser Frage beschäftigt und die Auffassung vertreten, dass zwar kein Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung vorliegt, aber ein sog. Zueigenmachen gegeben sei, mit der Konsequenz, dass dies als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie eingestuft werden müsse. Der BGH hat diese Frage allerdings nicht abschließend entschieden, sondern vielmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Es wird also jetzt alles davon abhängen, wie der EuGH das Einbetten urheberrechtlich bewertet.

Warum ich die Entscheidung des BGH für falsch halte, habe ich hier gebloggt und in der gerade erschienenen Neuauflage des Juris Praxiskommentars zum Internetrecht (Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 10, Rn. 422 ff.) etwas ausführlicher kommentiert.

Der Ansatz des BGH, wonach das fremde Werk zum integralen Bestandteil der eigenen Internetseite gemacht wird, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn für den maßgeblichen Durchschnittsnutzer bleibt ohne weiteres erkennbar, dass er einen Stream startet, der von einer externen Videoplattform (YouTube) stammt. Letztlich handelt es sich nur um eine qualifizierte, zeitgemäße Variante des Hyperlinks,  die gerade in Blogs und sozialen Netzwerken mittlerweile der üblichen Nutzung entspricht. Der BGH differenziert nicht ausreichend deutlich zwischen unterschiedlichen Formen des Einbettens. Ein Inlinelink, bei dem tatsächlich der Eindruck entstehen muss, beispielsweise ein Bild sei integraler Bestandteil der eigenen Website, kann nicht mit einem Embedded-Video gleichgesetzt werden.

Die Ansicht des BGH führt auch zu weiteren, kaum auflösbaren Wertungswidersprüchen. Die Annahme eines Zueigenmachens führt haftungsrechtlich nämlich zu einer Haftung wie für eigene Inhalte. Derjenige, der ein YouTube-Video einbettet, würde damit strenger haften als YouTube selbst, das sich unstreitig auf die Haftunsbeschränkungen eines Hostingproviders berufen kann. Diese praktische Konsequenz ist widersinnig, weil der Nutzers im Vergleich zu YouTube ja weniger und nicht mehr macht, als die Videoplattform.

Was ist künftig geplant?

Derzeit läuft die öffentliche Anhörung zur Evaluierung der urheberrechtlichen Regelungen des EU-Rechts, die unlängst bis zum 05.03.2014 verlängert wurde. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsprozesses fordern Verwertungsgesellschaften wie die österreichische AKM oder die GEMA eine Vergütungspflicht für das Einbetten von urheberrechtlichem Content. Parallel zur gerichtlichen Klärung wird also auch versucht, ein erweiterte ausdrückliche gesetzliche Regelung zugunsten von GEMA & Co. zu verankern.

Man kann sich an diesem Evaluierungsprozess übrigens auch aktiv beteiligen und versuchen, das Urheberrecht anders als vielleicht von der GEMA erhofft, umzugestalten.

posted by Stadler at 10:09  

16.9.13

Will die Musikindustrie eigentlich Musik verkaufen?

Der Radiojournalist Jörg Wagner führt ein Interview mit dem Musiker Ingo Pohlmann. Das Interview wird zusätzlich gefilmt und von Wagner auch bei YouTube eingestellt. Es ist an ein paar Stellen mit kurzen Einspielungen aus dem Album des Künstlers unterlegt. Das Video wird anschließend bei YouTube gesperrt und zwar mit dem altbekannten Hinweis auf die GEMA.

Wagner ist sich sicher, dass die GEMA nicht dahintersteckt. Bleibt nur eine Intervention der Plattenfirma Sony Music Entertainment oder vorauseilender Gehorsam von YouTube als Sperrgrund. Es geht um das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, das der Künstler vermutlich durch die GEMA wahrnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund hat YouTube schon früher erklärt, jegliche „Premium-Musik“ zu sperren. Es ist also naheliegend, dass YouTube hier sperrt, ohne von der GEMA oder dem Label dazu unmittelbar aufgefordert worden zu sein. Weil es keine vertragliche Vereinbarung zwischen der GEMA und YouTube gibt, geht die Videoplattform im Grunde aber zu Recht davon aus, dass sie in Deutschland im Zweifel die Musik großer Labels nicht vorhalten darf.

Urheberrechtlich kann man im konkreten Fall sicherlich bereits darüber diskutieren, ob die Einspielung kurzer Sequenzen des Albums zur Untermalung des Interviews von § 50 UrhG gedeckt ist. Aber ganz unabhängig davon, führt sich die Musikindustrie hier einmal mehr selbst ad absurdum. Man schickt einen neuen Künstler auf eine Promo-Tour, kann aber anschließend nicht gewährleisten, dass die im Zuge dessen entstandenen Interviews, die ja eigentlich den Verkauf des Albums ankurbeln sollen, tatsächlich verfügbar sind. Man kennt die Diskussionen in denen sich GEMA, YouTube und die Musikindustrie wechselseitig die Schuld für diese Situation in die Schuhe schieben zur Genüge. Am Ende hat niemand etwas davon. Die Nichtverfügbarkeit ist weder im Interesse des Künstlers, noch des Konsumenten. Und im Interesse eines Musikkonzerns, dem man unterstellen muss, dass er mit der Musik seiner Vertragskünstler Geld verdienen will, sollte sie auch nicht sein.

posted by Stadler at 20:50  

15.3.13

GEMA einigt sich mit DJs und Musikveranstaltern

Die GEMA hat sich mit Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) sowie dem Berufsverband Discjockey e.V. (BVD) auf den neuen, umstrittenen Tarif VR-Ö geeinigt, wie es in einer aktuellen Pressemitteilung der GEMA heißt.

Nach diesem Tarif sollen Kopien von Musikstücken, die zum Zweck einer späteren öffentlichen Wiedergabe angefertigt werden, mit einem Betrag von 13 Cent je Track vergütet werden. Diese Regelung betrifft vor allem Disc Jockeys.

Man hat sich jetzt ergänzend auf eine Übergangsregelung geeinigt, die beinhaltet, dass Stücke bzw. Musidatenbanken die vor dem 01.04.2013 vervielfältigt werden, nicht einzeln kostenpflichtig sein sollen, wenn der DJ dafür bis spätestens zum 31.12.2013 eine einmalige Pauschale von EUR 125,- bezahlt.

Ab dem 01.04.2013 ist allerdings dann jede Kopie, die zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe gemacht wird, mit 13 Cent zu vergüten. Was darunter zu verstehen ist, habe ich vor einigen Wochen schon erläutert.

Update:
Aus dem Tarifwerk VR-Ö ergibt sich, dass die GEMA alternativ zur Zahlung von 13 Cent pro Stück auch pauschale Lizenzen anbietet. Bei Abschluss eines Jahrespauschalvertrages über mindestens 500 Vervielfältigungsstücke ermäßigt sich die Vergütung im Jahr 2013 auf 50,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke. In den Jahren 2014 und 2015 beträgt die Pauschale 55,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke.

posted by Stadler at 10:23  

27.2.13

DJ’s sollen an die GEMA zahlen, wenn sie einen Track kopieren, bevor sie ihn spielen

Dass die GEMA für die „Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf  Tonträger oder Bildtonträger, die ausschließlich zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe Dritter bestimmt sind“ Geld möchte, ist nicht neu. Bislang wurde dafür allerdings beim Veranstalter ein pauschaler Aufschlag erhoben.

Neu ist jetzt, dass die GEMA ab 01.04.2013 diese Zahlungen direkt von den Disc Jockeys verlangt und zwar immer dann, wenn ein Musikstück vom DJ zum Zweck der späteren öffentlichen Wiedergabe kopiert wird.

Wenn man also eine Original-CD oder eine Schallplatte auflegt, entsteht keine Gebühr. Wenn man die CD rippt und anschließend vom Notebook abspielt, fällt die Gebühr an. Bei Musik, die im Wege des legalen Downloads bezogen wurde, soll keine Gebühr entstehen, wenn die Datei von dem Rechner/Notebook, auf dem sie zuerst gespeichert wurde, abgespielt wird. Wird die Datei allerdings nochmals auf einen anderen Rechner bzw. einen anderen Datenträger (USB-Stick, gebrannte CD, externe Festplatte) kopiert und von dort abgespielt, fällt für jeden dieser Kopiervorgänge eine Gebühr von EUR 0,13 pro Track (!) an.

Die GEMA stellt sich das offenbar so vor, dass der DJ an die GEMA meldet, wieviele solcher kostenpflichtiger Kopien er im Jahr gemacht hat und die GEMA auf dieser Basis dann abrechnet.

Ganz unabhängig von der Frage, wie die GEMA das überwachen will, erscheint mir die Regelung weder praktikabel noch fair zu sein. Denn ob der DJ eine Musikdatei abspielt, die er via iTunes auf sein Notebook geladen hat (keine Zahlungspflicht) oder ob er dieselbe Datei für die Zusammenstellung seines Sets noch auf eine externe Festplatte packt (Zahlungspflicht), ergibt für mich keinen relevanten Unterschied.

Derjenige DJ, der sich vollständig korrekt verhalten will, müsste jetzt jeden einzelnen Kopiervorgang einer Musikdatei erfassen und zusätzlich festhalten, dass die Vervielfältigung zum Zweck einer späteren öffentlichen Wiedergabe erfolgt. Denn ob die Kopie später mal beim Auflegen verwendet wird, steht im Zeitpunkt des Kopierens ja noch nicht unbedingt fest. Auch wenn man einen beträchtlichen Aufwand betreibt, dürften die Vorgaben der GEMA nur schwer zu erfüllen sein, zumal professionelle DJs im Regelfall zehntausende Musikstücke auf ihren Speichermedien haben.

Mir erscheint die Idee einer Gebühr für die Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe im Zeitalter moderner Datenverarbeitung ohnehin anachronistisch. Dass in der DJ-Szene derzeit Aufruhr herrscht, kann ich nachvollziehen.

posted by Stadler at 15:28  

19.2.13

Space Night soll mit CC-Musik fortgesetzt werden

Vor einigen Wochen hatte ich über die Einstellung der Kultfernsehreihe „Space Night“ des Bayerischen Rundfunks berichtet. Nachdem der BR die Einstellungen mit erhöhten Kosten durch die GEMA-Tarifreform begründet hatte, ging ein Aufschrei (nicht nur) durch die Netzgemeinde.

Die Sendereihe wird jetzt laut Ankündigung des BR ab dem 25.02.2013 doch fortgesetzt. Und angeblich soll die Space Night dann nur noch mit Musik unterlegt sein, die unter der Creative Commons Lizenz steht, wie im Blog des Isarmatrosen zu lesen ist. Eine offizielle Erklärung des BR dazu liegt aber offenbar noch nicht vor.

Der zunehmende Einsatz von Musik die unter alternativen Lizenzmodellen vermarktet wird, könnte die GEMA früher oder später enorm unter Druck setzen, zumal die sog. GEMA-Vermutung damit ebenfalls anfängt zu bröckeln.

posted by Stadler at 16:14  
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