Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.2.14

GEMA fordert Gebühren für Embedded-Videos

Blogger, Facebooknutzer und Redakteure von Internetportalen machen es praktisch jeden Tag: Sie betten Filme von Videoplattformen wie YouTube mittels eines Embedded-Links in das eigene Angebot ein. YouTube bietet hierfür unterhalb des Videos bereits einen entsprechenden Code an, den man mittels Copy & Paste einfach übernehmen kann. In technischer Hinsicht handelt es sich hierbei um einen sog. Inlineframe (iFrame). Dieser stellt im Grunde nur eine qualifizierte Form einer Verlinkung dar, das Video wird technisch betrachtet vom Nutzer nach wie vor via YouTube gestreamt. Durch die Einbettung wird lediglich ein Vorschaubild auf das YouTube-Video erzeugt, das direkt angeklickt werden kann.

Die GEMA hat gerade erklärt, dass sie beabsichtigt, für derartige Nutzungshandlungen künftig Gebühren zu verlangen. Wenn also schon YouTube nicht zahlt, dann sollen wenigstens die Nutzer bezahlen, die YouTube-Videos weiterverbreiten, so offenbar das Kalkül der GEMA. Die Frage ist insoweit aber zunächst, ob tatsächlich eine GEMA-pflichtige urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt.

Wie ist die geltende Rechtslage?

Ob das Embedding eine Urheberrechtsverletzung darstellt, war bislang in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur umstritten. Der BGH hat sich dann im letzten Jahr mit dieser Frage beschäftigt und die Auffassung vertreten, dass zwar kein Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung vorliegt, aber ein sog. Zueigenmachen gegeben sei, mit der Konsequenz, dass dies als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie eingestuft werden müsse. Der BGH hat diese Frage allerdings nicht abschließend entschieden, sondern vielmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Es wird also jetzt alles davon abhängen, wie der EuGH das Einbetten urheberrechtlich bewertet.

Warum ich die Entscheidung des BGH für falsch halte, habe ich hier gebloggt und in der gerade erschienenen Neuauflage des Juris Praxiskommentars zum Internetrecht (Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 10, Rn. 422 ff.) etwas ausführlicher kommentiert.

Der Ansatz des BGH, wonach das fremde Werk zum integralen Bestandteil der eigenen Internetseite gemacht wird, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn für den maßgeblichen Durchschnittsnutzer bleibt ohne weiteres erkennbar, dass er einen Stream startet, der von einer externen Videoplattform (YouTube) stammt. Letztlich handelt es sich nur um eine qualifizierte, zeitgemäße Variante des Hyperlinks,  die gerade in Blogs und sozialen Netzwerken mittlerweile der üblichen Nutzung entspricht. Der BGH differenziert nicht ausreichend deutlich zwischen unterschiedlichen Formen des Einbettens. Ein Inlinelink, bei dem tatsächlich der Eindruck entstehen muss, beispielsweise ein Bild sei integraler Bestandteil der eigenen Website, kann nicht mit einem Embedded-Video gleichgesetzt werden.

Die Ansicht des BGH führt auch zu weiteren, kaum auflösbaren Wertungswidersprüchen. Die Annahme eines Zueigenmachens führt haftungsrechtlich nämlich zu einer Haftung wie für eigene Inhalte. Derjenige, der ein YouTube-Video einbettet, würde damit strenger haften als YouTube selbst, das sich unstreitig auf die Haftunsbeschränkungen eines Hostingproviders berufen kann. Diese praktische Konsequenz ist widersinnig, weil der Nutzers im Vergleich zu YouTube ja weniger und nicht mehr macht, als die Videoplattform.

Was ist künftig geplant?

Derzeit läuft die öffentliche Anhörung zur Evaluierung der urheberrechtlichen Regelungen des EU-Rechts, die unlängst bis zum 05.03.2014 verlängert wurde. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsprozesses fordern Verwertungsgesellschaften wie die österreichische AKM oder die GEMA eine Vergütungspflicht für das Einbetten von urheberrechtlichem Content. Parallel zur gerichtlichen Klärung wird also auch versucht, ein erweiterte ausdrückliche gesetzliche Regelung zugunsten von GEMA & Co. zu verankern.

Man kann sich an diesem Evaluierungsprozess übrigens auch aktiv beteiligen und versuchen, das Urheberrecht anders als vielleicht von der GEMA erhofft, umzugestalten.

posted by Stadler at 10:09  

14 Comments

  1. Youtube macht tatsächlich weniger als z.B. ein Blogger, der ein Video einbindet, denn _Youtube stellt nur die Plattform zur Verfügung aber einstellen tut es der User. Youtube hnadelt also nur passiv. Anders dagegen beim Blogger, der sucht sich gezielt (aktiv) ein Video aus und baut das in seine Seite ein, um vielleicht die Attraktivität seiner Seite zu steigern.

    Aber da sowieso die Videos „in deinem Land nicht verfügbar“ sind, gibt es auch nichts Gema pflichtiges einzubinden und somit erübrigt sich das Thema bis irgendwann.

    Comment by Frank — 6.02, 2014 @ 10:29

  2. 99 % der YouTube-Videos, die ich einbinde, sind offizielle Kino-Trailer oder Produktvideos von Firmen, die YouTube aktiv als kostenlose Promotion-Plattform nutzen. Wenn ich schon keinen Cent dafür bekomme, dass ich kostenlose Werbung durch das Einbinden auf meiner Seite mache, erwarte ich, dass diese Firmen abschließend sämtliche Rechte geklärt haben. Das scheint aber nicht der Fall zu sein. Ich kenne zumindest ein Hollywood-Studio, welches bereits seit einiger Zeit bei seinen direkt zum Download angebotenen Trailern den Hinweis gibt: „Die weitere Nutzung der Trailer kann GEMA-pflichtig sein“.

    Comment by Karl — 6.02, 2014 @ 10:44

  3. Bezieht sich die GEMA wirklich auf iframe-Einbundungen oder meint sie „nur“ direktes (ich nenne es mal) Deep-Embedding via (so steht es im verlinkten Golem-Artikel) „HTML-Tag Video SRC“ (gemeint ist also wohl html5), wo also das Video eben ohne Player/Branding der Quelle angezeigt wird (keine Ahnung, ob man das in Sachen Youtube zB überhaupt so hinbekommt)?

    Comment by Stecki — 6.02, 2014 @ 13:02

  4. Selten ungeschickt von der Dame Goebel (Pressesprecherin der Gema), sich öffentlich zu diesem Thema zu äussern.

    Comment by Quakenbrück — 6.02, 2014 @ 20:28

  5. Was versteht die GEMA nicht an HTML und dem Netz?

    Angenommen, wir (bzw. die Browserhersteller) schaffen einfach die Möglichkeit des Einbindens fremder Inhalte und die externen Links in HTML ab. Damit hätte die keinerlei Handhabe mehr mit ihren Forderungen. Das Netz würde natürlich wesentlich ärmer.

    Nun ginge ich für mich hin und baue das in meinem Browser wieder ein.

    Ich schreibe also ein Programm, dass frei zugängliche Inhalte so kombiniert und so darstellt, wie ich mir das wünsche.

    Ich schreibe also meinen Browser. Angenommen, ich berücksichtige dabei Metainformationen eines „semantischen Netzes“ und erhalte so an mich angepasste Versionen aller Internet-Inhalte. Diese Metainformationen (..) müsste ich nutzen, denn Links gäbe es ja nicht mehr. Google würde mit Heise und internet-law usw. bunt gemischt, wenn es semantische Abhängigkeiten (…) gibt.

    Wenn nun Andere mein Modell (Programm) so toll finden, dass sie es auch verwenden, so haben wir plötzlich den Status Quo und noch weit mehr. Videos, ja alle Inhalte würden weitaus mehr und selbstverständlicher untrennbarer vermischt, als sich Nichtfachleute (etwa der GEMA) das heute vorstellen können.

    Utopie? Unrealistisch? Nun, genau das tut aber der Flash-Player auf einem niedrigen Level (und ziemlich „schlecht“). Die „Vermischung“ geschieht heute nicht automatisch, doch sie geschieht. HTML5 normt das Ganze nur und am semantischen Netz wird gearbeitet…

    Mit diesen Informationen bewerte man nun die Forderung der GEMA und schätze die Auswirkungen ab.

    Comment by Joachim — 7.02, 2014 @ 12:57

  6. Wem mein Post gerade zu abstrakt war hier eine Alternative:

    Als Webseitenbetreiber würde ich alle youtube-Links entfernen und beispielsweise ersetzen durch:

    „wennn ich dürfte, dann würde ich hier das Video von http://youtu.be/QiLqFedJqOg einbetten“

    (Achtung: dieses zufällig ausgewählte Video habe ich mir aus technischen Gründen nicht anhören können! Es ist aber öffentlich und nicht gesperrt…)

    Wobei der Link nicht anklickbar sein darf. Dazu würde ich Nutzern ein greasemonkey-Script, alternativ bei abgewandelter Syntax auch einen Link mit einer CSS, anbieten, dass genau diesen Text durch das eingebettete Video oder wahlweise einen Link ersetzt…

    Comment by Joachim — 7.02, 2014 @ 13:44

  7. Am 13.02. entscheidet der EuGH in einer verwandten Frage (C-466/12 – Svensson).

    Comment by dapperdan — 7.02, 2014 @ 14:50

  8. Wenn ich das in einem anderen Artikel richtig gelesen habe, argumentieren AKM und GEMA damit, dass man die Quelle „YouTube“ oder „Vimeo“ nicht erkennt. Abgesehen von deren sichtbaren Logos in den Playern – wenn man also dir URL unter das Video als Quellennachweis setzt, müsste dem doch in der Logik genüge getan sein.

    Comment by Netwriter — 7.02, 2014 @ 18:57

  9. Sehr geehrter Herr Kollege Stadler,

    ein sehr guter und informativer Beitrag! Ich erlaube mir eine Nachfrage:

    Sie führen aus:

    „Die Annahme eines Zueigenmachens führt haftungsrechtlich nämlich zu einer Haftung wie für eigene Inhalte. Derjenige, der ein YouTube-Video einbettet, würde damit strenger haften als YouTube selbst, das sich unstreitig auf die Haftunsbeschränkungen eines Hostingproviders berufen kann. Diese praktische Konsequenz ist widersinnig, weil der Nutzers im Vergleich zu YouTube ja weniger und nicht mehr macht, als die Videoplattform.“

    Aber liegt denn hier nicht genau der Unterschied? Die Haftungspriviligierung des Hostproviders liegt darin begründet, weil dieser in der Regel keine Kenntnisse vom Inhalts des jeweiligen Contents hat. Falls doch haftet er auch für erkennbar fremde Inhalte. So z.B. der BGH in der Marions Kochbuch – Entscheidung BGH, Urteil vom 12. 11. 2009.

    Wenn nun ein Webseitenbetreiber ein Video bewusst embedded, dann doch nur, weil er den Inhalt für eine sinnvolle Bereicherung des eigenen Inhalts hält; sprich er hat Kenntnis vom Inhalt. Warum sollte man ihn dann noch priviligieren?

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen,

    Rechtsanwalt Tobias Herrmann

    Comment by RA Tobias Herrmann — 9.02, 2014 @ 18:43

  10. @Tobias Herrmann:
    Das kann man so sehen. Für mich besteht das Wesen eigener Inhalte aber auch darin, dass sie für sich selbst stehen. Das trifft aber auf diese Fälle gerade nicht zu. Wenn der Inhalt bei YouTube verschwindet, dann ist auch die vermeintliche Rechtsverletzung bei demjenigen zu Ende, der einbettet. Sollte man also nicht zwischen abgeleiteten und eigenen Inhalten differenzieren? Liegen eigene Inhalte vielleicht nur dann vor, wenn man auch ein Mindestmaß an Herrschaft und Einfluss auf die Inhalte besitzt?

    Comment by Stadler — 9.02, 2014 @ 21:02

  11. @Stadler
    „Sollte man also nicht zwischen abgeleiteten und eigenen Inhalten differenzieren?“

    Ist eine gedruckte Zeitung nicht auch für fremde Inhalte verantwortlich? Was genau sind eigentlich „eigene Inhalte“? Nur das, was man selbst produziert hat?
    Angenommen ich miete mir irgendwo einen Server, lasse die Domain über .to laufen und hoste darauf illegal einen aktuellen Film. Keiner wüsste davon, dass ich dahinter stecke. Nun bräuchte ich nur noch eine deutsche Seite mit treffendem Namen und könnte den Film legal in Deutschland veröffentlichen, weil „ich ja nicht für eingebettete Inhalte hafte“. Ich könnte ein ganzes TV-Unterhaltungsprogramm irgendwo auf der Welt hosten und dann auf der .de Seite einbinden (embedden) und jegliche Verantwortung dafür streichen, weil ich „nur abgeleiteten Inhalt“ darbiete.

    Das wäre die andere Betrachtung.

    „Liegen eigene Inhalte vielleicht nur dann vor, wenn man auch ein Mindestmaß an Herrschaft und Einfluss auf die Inhalte besitzt?“

    Ein Mindestmaß an Herrschaft und Einfluss besitzt man doch schon dadurch, dass man sich auch dagegen entscheiden kann, diese Inhalte einzubinden. Man mag vielleicht nicht der Besitzer sein und schon gar nicht der Eigentümer, aber man ist doch zumindest der (oder einer der) Publisher.

    Vielleicht sollte man meiner Meinung nach hier ansetzen, wie das mit der Eigenschaft des „Veröffentlichers“ aus sieht (auch wenn man nicht der Erstveröffentlicher ist)?

    Comment by Frank — 10.02, 2014 @ 19:07

  12. @RAStadler @Frank
    Ich kann zunächst nur feststellen, dass Frank letztlich fast genau die Punkte erwähnt hat, die ich ebenfalls anmerken wollte: nur das Beispiel ist etwas anders, da im „aktuellen Kinofilm“-Beispiel das Argument von Herrn Stadler mit der Beseitigung praktisch eher greifen kann (so reagiert z.B.Youtube auf Urheberrechtsbeschwerden sehr schnell – „Take-Down-and-Notice“).

    Mein Beispiel wäre wie folgt: Es gibt einige Rechtssysteme in der Welt in der z.B. die Behauptung der „Holocaust“-Lüge zulässig ist. Falls nun also ein Video mit derartigem Inhalt veröffentlicht werden würde – konform mit dem jeweiligen Rechtsytem und die Plattform sich nicht an deutsche Nutzer wenden würde – wäre der Betreiber weder nach eigenem noch nach deutschen Recht belangbar. Derjenige, der das Video auf einer .de – Domain veröffentlichen würde, wäre ebenfalls – weil embedded – nicht haftbar. Es würde hier also eine Rechtslücke bestehen. Es besteht eindeutig ein Rechtsverstoß; parktisch gibt es aber keine Möglichkeit diesen zu beseitigen.

    Eine Argumentation mit dem Ergebnis ist natürlich immer „das Pferd von hinten aufzäumen“. Daher noch folgende Überlegung:

    Selbstverständlich ist es ein gewichtiges Argument, dass derjenige, der nur Inhalt einbindet nicht bestimmen kann, ob ein Inhalt gelöscht wird. Allerdings kann ich auch hier nur Frank zustimmen: Das Mindestmaß an Herrschaft liegt genau in der Entscheidung, ob ich einen solchen -fremden – Inhalt einbinde oder nicht. Genau hier setzt letztlich das Rechtsinstitut des „Sich-zu-Eigen“ machen an. Es ist eine bewusste Entscheidung, für die Inhalte – obwohl fremd – einstehen zu wollen; d.h. sie zu verbreiten.

    Nach meiner Auffassung sind wir hier genau an einem der wesentlichen Punkte, die die erheblichen juristischen Probleme im Umgang mit dem Internet bzw. der Digitalisierung bereiten. Das Internet ist dezentral konzipiert: Es ist grundsätzlich völlig unerheblich, wo – pyhsisch betrachtet – ein Inhalt gespeichert ist bzw. kann dieser Inhalt verlustfrei 1:1 vervielfältigt werden. So kann ich in der Regel auf jeder beliebigen Webseite ein Bild von z.B. spiegel.de mittels einbinden. In dieser Konstellation ist es aus meiner Sicht völlig eindeutig, dass ich 1. das Bild nutze (19a UrhG), es mir „zu-eigen“ mache und als Content-Provider hafte. Tatsächlich ist es beim „Embedding“ etwas anders, da doch erkennbar ist, dass der Inhalt z.B. originär von Youtube stammt. Ich denke, dass diese Problematik im Ergebnis über die „Distanzierung“ von den jeweiligen Inhalten gelöst werden könnte. Im Ergebnis ist es natürlich jedoch so, dass diese Distanzierung von den fremden Inhalten wohl kaum eine Webseite erfüllen wird, da diese Inhalte ja bewusst der eigenen Webseite hinzugefügt werden. Zusammenfassend lässt sich m.E. feststellen, dass der Ansatzpunkt zur Definition von „eigenem“ und „fremden“ Inhalt aufgrund der Struktur des Internets nicht an tatsächlichen Zugriff auf eine Datei festgemacht werden kann, sondern sich eher an der Entscheidung zur Bereitstellung orientieren muss.

    Comment by RA Tobias Herrmann — 10.02, 2014 @ 21:06

  13. In früheren Diskussionen in diesem Blog über das „Embedding“ hatte ich ähnlich argumentiert wie Frank (@11) oder RA Tobias Herrmann (@12). Derjenige, der ein Video in seine Seite einbettet, hat eine Verantwortung für diese Entscheidung und das eingebettete Video ist ein Teil seiner Seite und anders zu betrachten als ein einfacher Link auf das Video. Inzwischen hat mich ein Urteil vom Appeals Court in den USA von einer anderen Sichtweise überzeugt.
    http://www.techdirt.com/articles/20120803/05165019928/judge-posner-embedding-infringing-videos-is-not-copyright-infringement-neither-is-watching-them.shtml

    Der Uploader des Videos verletzt das Urheberrecht. Das Einbetten unterstützt aber nicht ihn und seine Aktionen sondern den Betrachter des Videos. Das Betrachten des verletzenden Videos ist nicht illegal, sagt Judge Posner, also ist es auch nicht das Einbetten.

    Nun muss das Urteil in unser Rechtssystem übertragen werden und wir sind bei der ungeklärten Frage der Legalität des Streamings von verletztendem Material. Beide Fragen, Streaming und Embedding, hängen zusammen. Anhängig beim Europäischen Gerichtshof sind zwei Fälle: der Fall zu Embedding aus Deutschland und ein Fall von April 2013 zu Caching und Streaming aus England (UKSC_2011_0202).
    http://www.supremecourt.uk/decided-cases/docs/UKSC_2011_0202_PressSummary.pdf

    Wenn diese Fälle entschieden sind, sind wir schlauer, aber nur was die aktuelle Rechtslage betrifft. Eine kleine Änderung des bestehenden Rechts um klarzustellen, dass Streaming von einer offensichtlich illegalen Seite – analog zum Downloaden – unerlaubt sei, machte gleichzeitig das Embedden solcher Videos illegal (Beispiele oben @11, @12). Das Embedden von Videos von nicht offensichtlich illegalen Seiten, z.B. YT, bliebe legal. Wie gesagt, es käme auf die Legalität der Handlung des Betrachters an und nicht des Uploaders.

    Comment by Dreizack — 10.02, 2014 @ 22:12

  14. Die Diskussion der letzen Posts läßt außer acht, dass es sich beim Einbinden eines Videos nur um dies hier (einem Text!) handelt:

    Da steht nichts als: es gibt auf Video „…“ youtube. Was damit geschieht, das entscheidet der Browser und der Benutzer. Mein Firefox zeigt z.B. gar nichts an. Eine Braille-Ausgabezeile stellt etwas ganz Anderes (Blindenschrift eben) dar. Wie schon dargelegt könnte da statt des IFRAME auch stehen:

    Ein Video: http://www.youtube.com/embed/….

    Jeder moderne Browser kann das Video daraufhin einbetten.

    Der Seitenersteller kann vermuten wie seine Seite aussehen wird. Das kann er, weil „normale“ Browser seinen Verweis entsprechend interpretieren. Doch für das Verhalten der Browser hat der Betreiber keinerlei Verantwortung. Er hat den Browser nicht hergestellt, nicht spezifiziert und will zudem keinen Schaden anrichten.

    Ein IFRAME ist maximal ein modernes Zitat mit Auto-View-Funktion. Der Auto-View wird ausschließlich von Betrachter eingeschaltet und genutzt. Alleine durch die Verwendung einer Software, die IFRAMEs direkt darstellt tut er das. Der Benutzer erwartet das so. Der Browser Lynx macht das aber ganz anders.

    Ein typisches Beispiel für Einbetten von Videos ist spreeblick. Dort werden Videos eingebunden, zu denen der Author etwas zu sagen hat – Videos die ihn beschäftigen. Soll der Betreiber nun die Quellen weglassen? Soll der, nur weil das Internet es erlaubt, dass Nutzer seine Zitate direkt von der legalen Quelle zu holen, nun darauf verzichten? Soll der dafür Pauschalen an die GEMA zahlen? Für ein Zitat, das der Nutzer sich nun vollständig ansieht?

    Wie überhaupt soll ein Video-Zitat aussehen? Warum solle es Einschränkungen geben, wenn der Zitierte keine Einschränkungen macht und mit der Angabe des Quelltextes des IFRAME Andere zum Einbinden auffordert? Wie können sich Dritte und Vierte (GEMA) überhaupt in die Kommunikation einmischen? Es werden ganz klar keine Rechte verletzt werden!

    Es geht hier nicht um illegale Inhalte und es geht nicht um Raubkopien! Es geht um die GEMA, die Gebühren von Webseitenbetreibern fordert, weil sie zitieren und dabei die Möglichkeiten der Browser nutzen.

    Wenn eine Quelle öffentlich ist und ein Link darauf legal, dann ist ein IFRAME definitiv auch legal.

    Comment by Joachim — 11.02, 2014 @ 12:48

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