Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.8.18

Meinungsfreiheit? Vielleicht demnächst nicht mehr in Sachsen

Ein Tweet des sächsischen Ministerpräsidenten Michael Kretschmer vom 18.8.2018 mit folgendem Wortlaut

Die einzigen Personen, die in diesem Video seriös auftreten, sind Polizisten. Der Vorfall wird ohne Frage aufgeklärt. Der Polizeipräsident hat auch schon angeboten mit den betroffenen Journalisten zu sprechen.

lässt aufhorchen.

Was war passiert? Ein Kamerateam des ZDF filmte am Rande einer Pegida- bzw. Anti-Merkel-Kundgebung Demonstranten, die meinten, ihre Gesinnung mittels einer schwarz-rot-goldenen Kopfbedeckung zur Schau tragen zu müssen, als sich einer der Demonstranten direkt vor die Kamera stellte und den Kameramann aufforderte, das Filmen zu unterlassen, weil das angeblich eine Straftat sei. Der Demonstrant wandte sich im Anschluss an eine in der Nähe stehende Gruppe von Polizeibeamten, die das ZDF-Team dann ebenfalls aufforderte, die Kamera auszuschalten. Auf Nachfrage der Fernsehjournalisten konnten die Beamten aber auch nicht genau sagen, warum die Journalisten das Filmen des Geschehens einstellen sollten.

Jetzt kann man bereits der Ansicht sein, dass Polizisten, die auf Demonstrationen eingesetzt werden, in der Lage sein müssen, Situationen, die rechtlich eindeutig sind, auch entsprechend zu bewerten. Was aber wirklich fassungslos macht, ist nicht die Reaktion der Beamten, sondern die des Ministerpräsidenten. Denn seine Aussage suggeriert, die Polizei hätte sich seriös verhalten und die Fernsehjournalisten unseriös. Tatsächlich muss es sich ein Teilnehmer einer öffentlichen, politischen Versammlung, der einen Deutschlandhut aufhat, gefallen lassen, dass er von einem Fernsehteam gefilmt wird und vielleicht dann sogar im heute-journal zu sehen ist. Man nennt das auch Presse- und Rundfunkfreiheit.

Der Ministerpräsident kritisiert also das legitime Verhalten eines ZDF-Fernsehteams als unseriös, während er ein rechtswidriges Verhalten der Polizei als seriös qualifiziert.

Man fragt sich unweigerlich, welches Maß an rechtsstaatliche Gesinnung wohl erforderlich oder auch hinderlich ist, um in Sachsen das Amt des Ministerpräsidenten bekleiden zu können. Wenn die Feinde der Grundrechte jetzt schon Ministerpräsident eines Bundeslandes sein können und auch keine Scheu mehr empfinden, diese Haltung öffentlich kund zu tun, dann ist in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eine Grenze überschritten. Und zwar deutlich.

In der taz schreibt Georg Löwisch, Sachsens Ministerpräsident müsse sich zur Pressefreiheit bekennen. Er müsste das zweifellos. Das Dumme ist nur, Kretschmer hat sich bereits eindeutig gegen die Meinungs- und Pressefreiheit positioniert. So ein Amtseid ist also ganz offenbar leicht dahingeschworen. Vermutlich wird das Ganze auch als Episode untergehen, in einer Zeit des politischen Irrsinns. Wenn man es mit dem Rechtsstaat nicht so genau nimmt, ist das, zumal in Sachsen, natürlich noch lange kein Rücktrittsgrund. Aber wir als Bürger sollten und können den zunehmenden Mangel an rechtsstaatlicher Gesinnung bei politischem Führungspersonal, der unlängst ja auch in NRW zu beobachten war, nicht auf die leichte Schulter nehmen.

posted by Stadler at 22:34  

1.8.18

Fordert der Datenschutz ein Fotografierverbot auf Schulfesten?

In letzter Zeit liest man immer wieder, dass Schulen und Kindergärten das Fotografieren auf Festen und anderen Veranstaltungen der Einrichtung, an denen Eltern und Angehörige teilnehmen, verbieten. Zumeist mit dem Argument, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) würde dies verlangen. Über einen solchen Fall berichtet aktuell beispielsweise die Lausitzer Rundschau.

Man wird vermutlich schon darüber diskutieren können, ob die Schulleitung das Fotografieren und Filmen auf Veranstaltungen der Schule kraft ihres Hausrechts untersagen kann. Das Datenschutzrecht verlangt ein solches Verbot allerdings nicht.

Die DSGVO ist in den Fällen, in denen Eltern oder andere Angehörige Fotos anfertigen, auf denen neben ihren eigenen Kindern auch fremde Kinder zu sehen sind, nämlich schon gar nicht anwendbar. Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO besagt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist, wenn natürliche Personen personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erheben. Das trifft auf das Fotografieren auf Schulveranstaltungen zu rein privaten Zwecken unzweifelhaft zu.

Davon strikt zu trennen ist allerdings die Frage, ob solche Fotos anschließend z.B. in sozialen Netzen veröffentlicht werden können. Diese Frage wurde im deutschen Recht, jedenfalls bis zum Wirksamwerden der DSGVO, im sog. Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geregelt. Ob das KUG weiterhin anwendbar ist oder durch die DSGVO verdrängt wird, ist juristisch umstritten. Ungeachtet der Frage, ob das KUG oder die DSGVO diese Frage regelt, bedarf es im Falle der Veröffentlichung von Bildmaterial, auf dem Personen erkennbar sind, grundsätzlich einer Einwilligung des Abgebildeten. We also auf Instagram oder Facebook Fotos veröffentlicht, auf denen Personen zu erkennen sind, muss diese Menschen fragen, bevor er die Fotos postet.

Schulen und Kindergärten schießen, wenn sie das Fotografieren verbieten, also über das Ziel hinaus. Was die Anfertigung von Fotos betrifft, hat sich die Rechtslage seitdem die DSGVO gilt, nicht verändert. Was wir hier erleben, ist lediglich eine gefühlte Verschärfung des Datenschutzrechts.

posted by Stadler at 21:13