Das Diskussionsthema der Stunde ist die Einführung einer berufsspezifischen oder gar generellen Pflicht, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen.
In der Diskussion hört man häufiger die Ansicht, eine Impfpflicht sei verfassungsrechtlich problematisch. Was ist davon zu halten? Es gibt nationale Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG und aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die deutlich machen, dass weder eine allgemeine noch eine berufsspezifische Impfpflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Das BVerwG hatte bereits im Jahre 1959 einen Zwang sich gegen Pocken impfen zu lassen, unbeanstandet gelassen und insoweit einen recht großzügigen Maßstab angelegt:
Die Vereinbarkeit des Impfzwanges mit dem Grundgesetz ist zu bejahen. Die Impfung stellt zwar einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Er fällt jedoch unter den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Der Wesensgehalt des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit wird nicht durch einen Eingriff angetastet dessen Zielsetzung gerade die Erhaltung der Unversehrtheit ist. Auch im Parlamentarischen Rat war man sich bei der Schaffung dieses Grundrechts darüber einig, daß der Impfzwang ihm nicht widerspricht (vgl. Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 1 S. 60). Im übrigen sind dem Gericht bei der Prüfung der Frage, ob das Impfgesetz ein erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Pockenseuche ist, enge Grenzen gezogen. Es handelt sich bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 nicht wie bei Art. 12 um ein Grundrecht, das in sich Bereiche schwächeren und stärkeren Freiheitsschutzes enthält und bei dem nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [409]) entwickelten Grundsätzen im Falle eines Eingriffs des Gesetzgebers jedesmal geprüft werden muß, ob gesetzliche Maßnahmen auf den vorausliegenden Stufen nicht ausgereicht hätten ob also der tatsächliche Eingriff „zwingend geboten“ war. Bei einem Grundrecht, das in sich keine abgestuften Schutzbereiche enthält, ist der Gesetzgeber in der Wahl seiner Mittel freier gestellt. Erst die eindeutige Unangemessenheit der gesetzlichen Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll führt hier zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit (BVerfGE 2, 266 [280/281]). Die Frage, ob die vom Impfgesetz getroffene Regelung eindeutig unangemessen und ungeeignet zur Bekämpfung der Pockenseuche ist, kann aber nur in verneinendem Sinn beantwortet werden.
Nach Ansicht des BVerwG ist eine Impfpflicht auf gesetzlicher Grundlage in grundrechtlicher Hinsicht nur dann zu beanstanden, wenn sie eindeutig ungeeignet und unangemessen wäre.
Das BVerfG hat sich im Jahr 2020, allerdings nur im Rahmen einer Eilentscheidung mit der aktuellen Masernimpfpflicht, die eine Zugangsvoraussetzung zu Kindertagesstätten schafft, befasst und es abgelehnt, die entsprechenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft zu setzen. Auch wenn hier die Hauptsachenentscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch aussteht, betont das BVerfG die Schutzpflicht des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger und den legitimen Zweck der Impfung, die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern:
Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>).
Den Aspekt der Schutzpflicht, die den Staat dazu anhält, die Gesundheit und das Leben seiner Bürger zu schützen, sollte man auch in der aktuellen Diskussion nicht unterschätzen. Denn am Ende kann man daraus u.U. sogar den Auftrag des Grundgesetzes an den Gesetzgeber ableiten, in der aktuellen Situation eine Corona-Impfpflicht zu schaffen. Denn es geht nicht nur darum, die Pandemie zu bekämpfen, sondern auch darum, zu gewährleisten, dass jeder der eine ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus benötigt, diese auch bekommt.
Nicht minder interessant sind aktuelle Entscheidungen des EGMR. In einer Hauptsacheentscheidung vom 08.04.2021 sieht der EGMR in einer Impfpflicht für Kinder als Voraussetzung dafür, den Kindergarten zu besuchen, keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und betont ähnlich wie schon einst das BVerwG einen weiten „margin of appreciation„.
In einer Entscheidung vom 09.09.2021 hat es der EGMR zudem abgelehnt, die Corona-Impfpflicht für Gesundheitspersonal in Griechenland vorübergehend auszusetzen.
Es gibt also bislang wenig Anhaltspunkte für die These, eine deutsche Coronaimpfpflicht auf gesetzlicher Grundlage, könnte in Karlsruhe scheitern oder vom EGMR beanstandet werden.
Möglicherweise wäre eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen verfassungsrechtlich sogar problematischer als eine allgemeine Impfpflicht. Denn die Ungleichbehandlung bestimmter Berufsgruppen, denen man damit ja etwas abverlangt, das den Rest der Bevölkerung nicht trifft, bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. Und sie bleibt natürlich im Vergleich zu einer generellen Impfpflicht in ihrer Wirkung überschaubar.
Impfpflicht sollte übrigens nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Staat körperlichen Zwang anwendet, um die Impfung durchzusetzen. Vielmehr wird man einerseits Ungeeimpfte im Sinne einer strikten 2G-Logik vom Zugang zum sozialen und beruflichen Leben ausschließen und andererseits den Verstoß gegen die Impfpflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegen.
Das Grundgesetz verbietet eine generelle Impflicht also nicht, zumindest nicht grundsätzlich.