Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.1.24

AFD-Verbotsantrag jetzt?

Die Diskussion über ein mögliches AfD-Verbot nimmt aktuell immer wieder Fahrt auf. Der Bundestagsabgeordnete Marco Wanderwitz versucht schon seit geraumer Zeit, aber bislang offenbar erfolglos, im Parlament eine ausreichende Zahl an Mitstreitern für einen Verbotsantrag zu finden. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle sieht in der AfD eine große Gefahr für die Demokratie und geht davon aus, dass die rechtsextreme Partei eine „Systemveränderung“ will.

Sollte die AfD also verboten werden? Warum gibt es nach unserer Verfassung überhaupt die Möglichkeit, Parteien zu verbieten? Ist das nicht schon deshalb undemokratisch und fragwürdig, weil man damit – was im Falle der AfD durchaus eklatant wäre – den Wählerwillen missachtet?

Das Grundgesetz verfolgt im Prinzip den Ansatz, den Feinden der Freiheit keine unbedingte Freiheit zu gewähren. Durch die Etablierung eines Parteiverbots im GG hat der Verfassungsgeber die Lehren aus der Endphase der Weimarer Republik gezogen und wollte strukturelle Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich die Katastrophe des Nationalsozialismus nicht wiederholen kann. Die grundsätzliche Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG soll nicht dafür missbraucht werden dürfen, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen.

Das Grundgesetz postuliert damit aber auch einen Auftrag an die Politik, an den Bundestag, die Bundesregierung und den Bundesrat, die Verfassung vor ihren Feinden zu schützen, solange dies noch möglich ist. Und das scheint mir in der aktuellen Debatte, die stark von politischem und möglicherweise auch falschem Kalkül geprägt ist, zu wenig wahrgenommen zu werden.

Das Grundgesetz will sich, anders als die Weimarer Verfassung nicht von seinen Feinden beseitigen lassen und sieht aus diesem Grund die Möglichkeit vor, Parteien zu verbieten.

Den rechtlichen Rahmen für ein Parteiverbot bildet Art. 21 Abs. 2 GG, der folgendermaßen lautet:

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet nach Art. 21 Abs. 4 GG das Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassung sagt also bereits sehr deutlich, dass Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, verfassungswidrig sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt dies auf Antrag nur noch fest. Es ist deshalb die Frage zu stellen, ob dieser Zustand nicht bereits erreicht ist und die AfD nach der Wertung des Grundgesetzes bereits jetzt verfassungswidrig ist.

Das Scheitern von zwei Verbotsanträgen gegen die rechtsextreme NPD wirkt politisch nach. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 18.03.2003 das erste Verbotsverfahren eingestellt und schließlich mit Urteil vom 17.01.2017 einen weiteren Verbotsantrag zurückgewiesen.

Der erste Verbotsantrag scheiterte vor allen Dingen daran, dass die NPD von V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden unterwandert war und das BVerfG unter diesen Voraussetzungen kein faires, rechtsstaatliches Verfahren und vor allem kein staatsfernes Verfahren mehr als gewährleistet ansah. Das begründete seinerzeit ein nicht behebbares Verfahrenshindernis.

In dem zweiten Verbotsverfahren, das im Jahre 2017 endete, erachtete das BVerfG die Voraussetzungen an sich für gegeben. Der NPD wurde attestiert, dass sie nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Das Bundesverfassungsgericht war zudem der Ansicht, die Partei ziele auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachte, so das BVerfG ausdrücklich, die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist deshalb mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Das Gericht ging außerdem davon aus, dass die NPD planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hinarbeite. 

Der Verbotsantrag scheiterte letztlich daran, dass das BVerfG die NPD (bereits) für zu unbedeutend erachtete, um diese Ziele zu erreichen. Es fehlt, so das Gericht an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führen kann.

Das BVerfG führte hierzu (Rn. 897) aus:

Eine Durchsetzung des verfassungsfeindlichen politischen Konzepts der Antragsgegnerin mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erscheint ausgeschlossen. Im parlamentarischen Bereich verfügt die Antragsgegnerin weder über die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch über die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu verschaffen (aa). Auch durch die Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung mit demokratischen Mitteln außerhalb des parlamentarischen Handelns besteht in absehbarer Zeit für die Antragsgegnerin keine Möglichkeit erfolgreicher Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele.

Dieser Ansatz des BVerfG ist äußerst problematisch. Solange eine Partei zu klein ist, wird sie trotz offenkundig und aktiver verfassungswidriger Zielsetzung nie verboten werden können. Wenn eine Partei dann eine gewisse Größe erreicht hat – wie die AfD – wird es politisch immer schwieriger, überhaupt noch einen Verbotsantrag zustande zu bringen.

Aus den Gründen, aus denen ein NPD-Verbot gescheitert ist, würde aber ein Verbotsverfahren gegen die AfD mit großer Sicherheit nicht scheitern. Denn die Wahlerfolge und aktuellen Umfragen deuten darauf hin, dass die AfD in den neuen Bundesländern sogar zu einer eigenen Mehrheit kommen und damit sogar den Ministerpräsidenten stellen könnte und im übrigen, auch auf Bundesebene – zumindest rechnerisch – die Option von Koalitionsbeteiligungen besteht.

Sofern die Politik und die Verfassungsschutzbehörden beim Thema V-Leute ihre Hausaufgaben gemacht haben, sollte ein Verbotsverfahren gegen die AfD nicht erneut an den Gründen scheitern, die für den Misserfolg der beiden NPD-Verbotsverfahren maßgeblich waren.

Das bedeutet aber im Umkehrschluss noch nicht, dass ein Verbotsantrag gegen die AfD deshalb zwingend Erfolg verspricht.

Hierfür müssten die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das erscheint auf den ersten Blick bei der AfD schwieriger als bei der NPD, weil die AfD versucht, sich weniger radikal und extrem zu geben, als die NPD. Andererseits ist die zunehmende Radikalisierung der AfD offen erkennbar. Der einstige „Flügel“ um Björn Höcke ist zwar offiziell aufgelöst, bildet inhaltlich aber längst die Hauptströmung der Partei und hat sich intern durchgesetzt.

Für die Frage, wann eine Partei die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt, muss man sich zunächst damit beschäftigen, was das BVerfG überhaupt unter dem Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung versteht. Das Bundesverfassungsgericht meint damit nicht das gesamte Grundgesetz, sondern vielmehr nur zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. 

Das ist in erster Linie die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.

Außerdem betrachtet das Gericht das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip als elementar.

Die Menschenwürde als zentraler und elementarer Wert unserer Verfassung, weist auch den Weg zur verfassungsrechtlichen Bewertung der AfD.

Lediglich exemplarisch sollen hier einige Zitate von Björn Höcke (zitiert nach dem Volksverpetzer), dem Thüringischen Landesvorsitzenden der AfD, der mittlerweile auch die Linie und Stoßrichtung der Bundespartei bestimmt, wiedergegeben werden, um zu verdeutlichen, dass die AfD der NPD in Sachen Extremismus nicht nachsteht.

„Neben dem Schutz unserer nationalen und europäischen Außengrenzen wird ein groß angelegtes Remigrationsprojekt notwendig sein.“

Ziel dieser „Remigration“ sei es, nach „der erhofften Wendephase“ „kulturfremde“ Menschen (Afrikaner und Asiaten) zu deportieren. „Vor allem eine neue politische Führung wird dann schwere moralische Spannungen auszuhalten haben: Sie ist den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und muss aller Voraussicht nach Maßnahmen ergreifen, die ihrem eigentlichen moralischen Empfinden zuwiderlaufen.“ Man werde, „so fürchte ich, nicht um eine Politik der ‚wohltemperierten Grausamkeit‘ herumkommen.“ 

„Auch wenn wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen.“

„Wenn einmal die Wendezeit gekommen ist, dann machen wir Deutschen keine halben Sachen, dann werden die Schutthalden der Moderne beseitigt.“

„Dass nicht nur Merkel weg muss, sondern dass das Merkel-System weg muss […] und dieses Merkel-System sind sämtliche Kartellparteien, die es nicht gut mit diesem Land meinen.“

Björn Höcke ist nur einer von mehreren Spitzenpolitikern der AfD, an dessen Aussagen sich die Zielsetzung und Ausrichtung der Partei deutlich festmachen lässt.

Die AfD möchte das Parteiensystem abschaffen und damit die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilnahme aller Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und letztlich damit die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Die Aussagen Höckes sind also erkennbar darauf gerichtet, das Demokratieprinzip des GG zu beseitigen.

Noch erschreckender sind seine Aussagen allerdings, wenn man das alles überragende Prinzip und Grundrecht der Menschenwürde zum Maßstab nimmt. Zur NPD hatte das BVerfG die Einschätzung gewonnen, dass sie eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“ hinarbeitet. Damit wird die Menschenwürde all derjenigen missachtet, die dieser ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören.

Diese Kriterien passen sogar 1:1 auf die AfD. Die Aussagen eines Höcke lassen hier nichts an Klarheit vermissen. Höcke möchte ebenso wie die NPD eine ethnische deutsche Volksgemeinschaft herstellen und die „Entwicklung „der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung“ beenden.

Der menschenverachtende Ansatz der AfD wird hierdurch überdeutlich zum Ausdruck gebracht.

Es lässt sich also konstatieren, dass die AfD sich gegen das tragende Grundrecht der Menschenwürde richtet und auch das Demokratieprinzip des Grundgesetzes bekämpft.

Ob die Stellung eines Verbotsantrags politisch klug ist, kann man sicherlich diskutieren. Denn das Verfahren wird Jahre dauern und die AfD wird diese Phase nutzen, um sich noch stärker als Opfer eines Systems der „Altparteien“ zu inszenieren, die nur einen unliebsamen Kontrahenten loswerden wollen. Der Ansatz, man müsste die AfD ausschließlich politisch bekämpfen, hat daher sicherlich seine Berechtigung.

Andererseits stellt sich die Frage, ob uns die Verfassung nicht sogar den Auftrag erteilt, ihre Feinde mit denjenigen juristischen Mitteln zu bekämpfen, die sie selbst bereitstellt.

Wir sollten uns an dieser Stelle auch an die Aussage von Erich Kästner erinnern:

Die Ereignisse von 1933 bis 1945 hätten spätestens 1928 bekämpft werden müssen. Später war es zu spät. Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf Landesverrat genannt wird. Man darf nicht warten, bis aus dem Schneeball eine Lawine geworden ist. Man muss den rollenden Schneeball zertreten. Die Lawine hält keiner mehr auf. Sie ruht erst, wenn sie alles unter sich begraben hat.

Der rollende Schneeball muss jetzt zertreten werden.

posted by Thomas Stadler at 19:53  

29.8.23

Die SZ und die Causa Aiwanger

In sozialen Medien tobt gerade ein erbitterter Streit darüber, ob die Süddeutsche Zeitung in der Affäre um das Nazipamphlet aus dem Hause Aiwanger seriös berichtet hat oder ob es sich um Kampagnenjournalismus handelt. Nach der Erstveröffentlichung unter dem Titel „Das Auschwitz-Pamphlet“ hat die SZ mit einer Reihe weiterer Veröffentlichungen zum Thema nachgelegt.

Gesichert ist mittlerweile, dass Hubert Aiwanger Exemplare dieser NS-verherrlichenden Schrift in seinem Schulranzen hatte und ihn die Schule damals dafür auch sanktioniert hat, weil sie ihn für den Urheber hielt. Hubert Aiwanger selbst hat angegeben nicht mehr zu wissen, ob er das Flugblatt auch verteilt hat.

Nach der Veröffentlichung hat sich Aiwangers Bruder zu Wort gemeldet und die Urheberschaft auf sich genommen. Da das Pamphlet allerdings auch die Wir-Form verwendet, drängt sich weiterhin die Frage auf, ob Helmut Aiwanger der alleinige Urheber ist.

Bekannt ist ebenfalls, dass die SZ Hubert Aiwanger drei Mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und ihn nach eigenen Angaben der Zeitung unter anderem konkret mit dem Fund in der Schultasche und der Bestrafung, basierend auf den Erinnerungen mehrerer Zeugen konfrontiert hat. Aiwanger hatte stets bestritten, mit dem Flugblatt in Verbindung zu stehen. Auf die Geschichte mit dem Bruder hat er die SZ nicht hingewiesen, obwohl er dazu also die Möglichkeit hatte.

Auch unter Juristen wird in sozialen Netzen darüber gestritten, ob die Berichterstattung der SZ rechtmäßig war.

Mehrfach wurde insoweit das Argument vorgebracht, die Berichterstattung sei allein deshalb rechtswidrig, weil die SZ den hinter der Paywall liegenden Artikel angeteasert habe, hierbei aber nicht auf das Dementi von Aiwanger hingewiesen habe. Das ist fürwahr eine medienrechtlich interessante Fragestellung, aus der man allerdings nicht den Schluss ziehen kann, dass damit die Rechtmäßigkeit der gesamten Berichterstattung in Frage stünde. Wenn man davon ausgeht, dass aus Gründen der Ausgewogenheit im Rahmen einer sog. Verdachtsberichterstattung auch bei Hinweisen auf einen Artikel, dessen Lektüre zahlenden Abonnenten vorbehalten ist, ein Hinweis auf die Stellungnahme des Betroffenen erfolgen muss, so könnte Aiwanger von der SZ konkret nur die Unterlassung dieses Verhaltens verlangen. Die Veröffentlichung des vollständigen Artikels kann auf diese Art und Weise schwerlich untersagt werden, wenn der vollständige Artikel für sich genommen die Grenzen der Verdachtsberichterstattung einhält.

Ob sich dahinter aber überhaupt ein valides Argument verbirgt, bleibt fraglich.

Ganz grundsätzlich hat die Presse die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen auch über Tatsachen und Sachverhalte zu berichten, deren Wahrheitsgehalt noch nicht abschließend feststeht. Das ist ein Privileg der Presse und bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ansonsten bei Tatsachen immer der volle Wahrheitsnachweis zu führen ist.

Die Verdachtsberichterstattung ist dann zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Was man in jedem Fall sagen kann, ist, dass Hubert Aiwanger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist und im Artikel auch auf sein Dementi verwiesen wurde. Es handelt sich zudem auch um einen Vorgang von erheblichem Gewicht, an dem ein erhebliches Informationsbedürfnis besteht. Der Umstand, dass der Vorfall 35 Jahre zurückliegt und Aiwanger damals erst 17 Jahre alt war, würde bei anderen Persönlichkeiten einer Veröffentlichung im Wege stehen, nicht aber bei einem Spitzenpolitiker, bei dem der Persönlichkeitsschutz nach der Rechtsprechung am schwächsten ausgeprägt ist.

Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, zu erfahren, ob der stellvertretende Bayerische Ministerpräsident in seiner Jugend nationalsozialistischen Gedankengut anhing und ob er sich hiervon gelöst hat. Dies dient auch der Beurteilung der Frage, ob sein aktuelles politisches Handeln davon noch beeinflusst wird. Der Zeitablauf und auch der Umstand, dass eine Straftat der Volksverhetzung verjährt wäre, greift demgegenüber nicht durch. Gerade bei so essentiellen Themen wie einer Nähe zum NS, kann sich ein Politiker keinesfalls auf ein „Recht auf Vergessen“ berufen.

Die Erstberichterstattung war auch entsprechend zurückhaltend, es wurde davon gesprochen, dass Aiwanger das Pamphlet geschrieben haben soll und davon, dass er als Urheber von der Schule zur Verantwortung gezogen worden sein soll. Die SZ hat also nicht den Eindruck erweckt, als sei Aiwanger bereits überführt.

Bleibt insbesondere die Frage, ob ausreichende Beweistatsachen vorlagen, die die Veröffentlichung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung rechtfertigen. Gesichert ist jedenfalls, dass Hubert Aiwanger das Pamphlet in seiner Schultasche hatte und von der Schule sanktioniert wurde, weil er als Urheber angesehen worden war. Wir wissen nicht abschließend, was die Informanten der SZ im Einzelnen berichtet haben, ob sie eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben und ob die SZ noch weitere Beweismittel auf dem Tisch hat. Aber auch das was bereits bekannt ist, dürfte ausreichend sein. Denn die Aussage, dass er von der Schule zur Verantwortung gezogen worden ist, ist ebenso wahr, wie die Aussage, er habe Exemplare der Schmähschrift in seiner Schultasche gehabt. Daraus ergibt sich – jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung – der dringende und naheliegende erhebliche Verdacht, dass Hubert Aiwanger Urheber oder Miturheber dieser Schmähschrift ist.


posted by Thomas Stadler at 16:14  

11.11.22

Das bayerische Modell: Präventivhaft für Klima-Aktivisten

In den letzten Tagen hat die Meldung für Aufsehen gesorgt, dass in Bayern zwölf Klima-Aktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ im Anschluss an zwei Fahrbahn-Blockaden für 30 Tage in Gewahrsam genommen worden sind.

Die Aktivisten hatten nach Aussagen der Polizei weitere Blockaden angekündigt. Deshalb wurde nach Angaben der Polizei für 15 Aktivisten beim Amtsgericht München polizeilicher Gewahrsam bis zum 2. Dezember beantragt. Das Gericht bestätigte die Ingewahrsamnahme von zwölf Personen.

Rechtliche Grundlage dieser Maßnahme ist Art. 17 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) der u.a. folgendes regelt:

Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn (…)

das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß

a) die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,

b) bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder

c) die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist;

Die Polizei muss nach der Ingewahrsamnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen (Art. 18 PAG), die Maßnahme ist zeitlich auf maximal einen Monat begrenzt und kann höchstens auf insgesamt zwei Monate verlängert werden (Art. 20 PAG).

Die gesetzliche Regelung ist politisch umstritten und verfassungsrechtlich bedenklich. Denn eine präventive Freiheitsentziehung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der allenfalls ultima ratio sein kann und bei dem sich auch die Frage stellt, ob er – wie es die bayerische Regelung vorsieht – schon angeordnet werden kann, wenn die Begehung einer beliebigen Straftat droht oder ob man die Regelung nicht vielmehr auf die Begehung schwerster Straftaten, die dann in einem Katalog abschließend aufgezählt werden könnten, beschränken müsste. Es erscheint durchaus zweifelhaft, dass beispielsweise bereits die Gefahr einer Nötigung es rechtfertigen soll, den Störer für einen Monat in Gewahrsam zu nehmen.

Ob die Regelung des PAG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird in absehbarer Zeit das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der Amtsrichter, der über den Polizeigewahrsam zu entscheiden hatte, kann sich allerdings nicht darauf stützen, dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. Er ist vielmehr an das Gesetz gebunden.

Was er aber kann und muss, ist, zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 17 PAG vorliegen, wobei er hierbei auch die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen hat. Im konkreten Fall findet nicht nur eine empfindliche Freiheitsentziehung statt, sondern die Aktivisten werden für die Dauer von 30 Tagen auch daran gehindert, sich zu versammeln. Es ist also hier auch – und das ist in anderen Fällen des Art. 17 PAG nicht zwingend der Fall – das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen.

Das Wegsperren von politischen Aktivisten, mit dem Ziel, sie an weiteren Demonstrationen zu hindern, ist etwas, was man vor allem aus Diktaturen und Unrechtsstaaten kennt. Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat und damit auch der Richter, der die Einhaltung des Rechts zu gewährleisten hat, muss sich dessen bewusst sein und daher auch die Frage stellen, ob eine Präventivhaft für Klimaaktivisten unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte überhaupt verhältnismäßig sein kann.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sitzblockaden strafbar sind oder aber vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sind, beschäftigt die deutschen Gerichte seit Jahrzehnten. Eine klare und für alle Fälle einheitliche Antwort auf diese Frage gibt es nicht.

Man kann jedenfalls im Grundsatz nach der Rechtsprechung des BVerfG davon ausgehen, dass Sitzblockaden, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, in den Schutzbereich von Art. 8 GG fallen.

Ob eine Sitzblockade strafbar ist oder nicht, hängt von zahlreichen Aspekten ab. Das BVerfG hat hierzu ausgeführt:

Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 <109 ff.>). 3

Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt.

Ob eine Sitzblockade strafbar ist, lässt sich also erst nach einer anspruchsvollen Prüfung des Einzelfalls beurteilen.

Auch vor diesem Hintergrund wirft die Entscheidung des Amtsgerichts München Fragen auf. Denn ein Präventivgewahrsam setzt die Feststellung voraus, dass bereits Straftaten begangen wurden und die Begehung weiterer Straftaten unmittelbar bevorsteht. Beides lässt sich hier möglicherweise nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bejahen.

Selbst dann, wenn man die Vorschriften des PAG für verfassungskonform hält, stellt sich die Frage, ob Art. 17 PAG das richtige Instrumentarium ist, um gegen Klimaaktivisten, die Straßen blockieren vorzugehen.

An der Rechtmäßigkeit dieses Münchener Präventivgewahrsams bestehen erhebliche Zweifel. Denn der Staat greift im konkreten Fall in schwerwiegender Art und Weise in zwei Grundrechte ein. Gerechtfertigt wird dies mit der Behauptung, es müsse die Begehung von Straftaten, die allerdings nicht dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnen sind, sondern eine Strafandrohung im unteren Bereich enthalten, verhindert werden. Hinzu kommt, dass auch gar nicht ausreichend geklärt ist, ob die Klimaaktivisten sich im konkreten Fall überhaupt strafbar gemacht haben und tatsächlich die Begehung weiterer Straftaten droht.

Da mir der ein oder andere Leser unterstellen wird, dass meine Einschätzung von Sympathie für die „Letzte Generation“ geprägt sein könnte, hier nur der Hinweis, dass ich die Aktionen dieser Gruppe äußerst kritisch sehe und keineswegs für unterstützenswert halte.

Aber ein Rechtsstaat darf und kann keine Demonstranten wegsperren. Sonst stellt er sich selbst in Frage.

posted by Thomas Stadler at 20:27  

30.9.22

OLG München zu den Aufklärungspflichten des Anbieters einer Business-Software-Lösung

 Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.08.2022

Az.: 20 U 3236/22 e (52 O 367/20 LG Landshut)

Leitsätze des Verfassers:

Die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Standardsoftware ist als Mietvertrag zu qualifizieren.

Der Anbieter einer Buchungssoftware (für Hotels) muss von sich aus klären, welcher Art der Betrieb seines Kunden ist und welche Anforderungen die zu verwendende Buchungssoftware im Betrieb des Kunden erfüllen soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Pflichtenheft hätte erstellt werden müssen, da der Softwareanbieter auch ohne ein solches Pflichtenheft als (allein) Fachkundiger die genannte Aufklärung betreiben muss.

Beschluss des OLG München:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.04.2022, Az. 52 O 367/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe:

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Rechtsfehler zeigt die Berufungsbegründung nicht auf.

1. Kein Anspruch der Klägerin in Höhe von 6.600,58 € (Rechnung Nummer 11826393-DE03B vom 28.12.2018, Anl. K4)

a) Mit der genannten Rechnung macht die Klägerin die mit Vertrag vom 15.1.2018 (Anl. K1) vereinbarte jährliche Lizenzgebühr geltend.

b) Diese Gebühr kann die Klägerin nicht verlangen, da die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.9.2018 (Anl. K8) wirksam fristlos gekündigt hat.- 

aa) Die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Standardsoftware (wie vorliegend) ist als Mietvertrag zu beurteilen (BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04, Rn. 13 ff). Aus den Regelungen des Vertrags vom 15.1.2018 (K1) geht hervor, dass auch die Parteien den mietrechtlichen Charakter des zwischen ihnen begründeten Dauerschuldverhältnisses erkannten und wollten, so heißt es unter Ziff. 2. (Die Lizenz) „… ohne das Recht zur Untervermietung…“ (Anl. K1, S. 2 unten links) und unter Ziff. 5 (Gewährleistung) (b) (ii) „…Kündigung des Vertrags wegen Nichtgewährung des vertragsmäßi gen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) geltend machen.“ (Anl. K1, S. 4 linke Spalte Mitte).- – – – 

bb) Zutreffend hat das Landgericht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 15.2.2021 nebst zweier Ergänzungsgutachten vom 14.7.2021 und 14.9.2021 festgestellt, dass die Beklagte zur fristlosen Kündigung am 10.9.2018 berechtigt war. Aufgrund der bei der Beklagten im Vordergrund stehenden langfristigen Vermietungen stellt es einen wesentlichen Mangel der angebotenen Software dar, dass in der zur Verfügung gestellten Version kein Pauschalpreis für monatsweise Vermietung (unabhängig von der Länge des konkreten Monats) eingestellt werden kann. Diesen Punkt hatte die Beklagte bereits kurz nach Installation der Software und Eröffnung des Hotels ab 1.5.2018 gerügt (E-Mail vom 16.5.2018, Anl. K 11 = B 7b). Ob – wie die Klägerin behauptet – eine entsprechende Anpassung der Software möglich wäre, kann offenbleiben, da auf die Rüge der Beklagten eine solche Anpassung nicht stattgefunden hat, sondern stattdessen mit E-Mail der Klägerin vom 30.5.2018 eine vorzeitige Vertragsbeendigung in Aussicht gestellt (Anl. B5) und mit Schreiben vom 13.8.2018 zum 14.1.2020 bestätigt wurde (Anl. K7). Die Nachbesserung ist damit als fehlgeschlagen iSv. Ziff. 5 (b) (ii) des Vertrags vom 15.1.2018 anzusehen, da die Klägerin bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung hinreichend Gelegenheit hatte, eine entsprechende Anpassung der Software vorzunehmen (vgl. Ziff. 5 (b) (iii) des Vertrags). Einer Fristsetzung bedurfte es ausweislich der vertraglichen Regelung, insbesondere Ziff. 5 (Gewährleistung) (b) (iii) und Ziff. 8 (Laufzeit und Kündigung) (b), ausdrücklich nicht,.Weitere wesentliche Mängel liegen lt. Sachverständigengutachten darin, dass vor dem Check-In eines Gastes keine steuerlich anerkannte Rechnung (mit Mehrwertsteuer) erstellt werden kann, dass eine kalendarische Übersicht über die Buchungen lediglich wochenweise möglich ist, so dass bei typischerweise monatelangen Buchungen entsprechend viele Bildschirmseiten nacheinander aufgerufen werden müssen, und dass zwingend täglich ein Tagesabschluss durchzuführen ist, auch wenn es keine tagweisen Buchungen gab.Soweit die Klägerin unter Ziff. 7 der Berufungsbegründung pauschal „inhaltlich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gerichts in Bezug auf das erstellte Gutachten“ rügt, ist dem nicht zu entnehmen, welche Feststellungen genau damit angegriffen werden sollen. Zu dem eingeholten Gutachten nebst Ergänzungsgutachten hatte die Klägerin zuletzt ausdrücklich keine Einwendungen mehr (Schriftsatz KV 15.10.2021, S. 1).

cc) Zu Recht hat das Landgericht die zu dem Inhalt der Vertragsverhandlungen angebotenen Zeugen nicht vernommen. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte bereits vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie ein Boardinghaus betreiben möchte, bei dem softwareseitig ein monatlicher Fixpreis, steuerlich einwandfreie Vorabrechnungen sowie monatsweise Kalenderübersichten erwartet werden. Denn sollte eine solche Aufklärung der Erwartungen der Beklagten unterblieben sein, wäre dies der Klägerin zuzurechnen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte ihr als Spezialist angesichts der von ihr selbst erkannten fehlenden Erfahrung der Beklagten mit einem Buchungsprogrammen oblegen zu klären, welcher Art der Betrieb der Beklagten ist und welche Anforderungen sie an eine hierfür zu verwendende Buchungssoftware hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. 3. 1998, 19 U 228/97 unter 4 cc) = NJW-RR 1999, 51 ff (51).).Dabei kommt es entgegen der Rüge der Berufungsbegründung nicht darauf an, ob tatsächlich ein Pflichtenheft hätte erstellt werden müssen, da auch ohne ein solches jedenfalls die Klägerin als (allein) Fachkundige die genannte Aufklärung hätte betreiben müssen. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vorträgt, das eine Anhörung der Zeugen ergeben hätte, dass die Beklagte sehr wohl über die Funktionalitäten der Standardsoftware vollumfänglich beraten und aufgeklärt wurde (Ziff. 11 der Berufungsbegründung), ist diese pauschale Behauptung nicht geeignet, eine ausreichende Aufklärung der Anforderungen seitens der Beklagten zu belegen. Vielmehr ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin (“dass.. die seitens der Beklagten aufgeführten 5 Punkte im Schriftsatz vom 9.8.2019 während der Verhandlungen nie besprochen wurden“), dass der Beklagten gerade nicht offengelegt wurde, dass die Einstellung anderer Preise als „pro Nacht“, die Erstellung von Vorab-Rechnungen mit Mehrwertsteuer und eine Kalenderübersicht über mehr als eine Woche gleichzeitig nicht möglich sein würden.

dd) Soweit die Klägerin rügt, dass das Landgericht ohne Beweisaufnahme vom Betrieb eines Boardinghauses durch die Beklagte ausgegangen sei, kann sie damit nicht gehört werden. Nach den nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen, für den Senat verbindlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin zumindest einen Mischbetrieb (Betrieb eines Hotels und Boardinghauses) nicht bestritten (LGU S. 6). Tatsächlich hat die Klägerin sogar mit Schriftsatz vom 25.9.2019, dort S. 3, wörtlich vorgetragen: „Selbstverständlich war der Klägerin bewusst, dass es sich bei der Beklagten um ein Boardinghaus handelt“. Soweit sie in späteren Schriftsätzen bestritten hat, dass die Beklagte ein „reines Boardinghaus“ betreibe und unter Vorlage von Buchungsmasken vorgetragen hat, dass auch eine „nachtweise“ Buchung bei der Beklagten möglich sei, war dieser Vortrag nicht geeignet, die fehlende Geeignetheit der Software unter dem Gesichtspunkt der – nicht bestrittenen – (zumindest auch stattfindenden) längerfristigen Buchungen in Frage zu stellen.

2. Kein Anspruch der Klägerin in Höhe von 14.161- € (Rechnung Nr. 11811064-DE03B vom 31.5.2018, Anl. K5) und 147,- € (Rechnung Nr. 11811235-DE03B vom 15.6.2018, Anl. K6)

a) Mit diesen Rechnungen macht die Klägerin Installations- und damit zusammenhängende Fahrtkosten geltend.

b) Bei der Installation handelt es sich um eine weitere mit Vertrag vom 15.1.2018 vereinbarte Leistung, die dazu führt, dass es sich insgesamt um einen zusammengesetzten Vertrag handelt, bei dem jeder Vertragsteil nach dem Recht des auf ihn zutreffenden Vertragstypus zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04, Rn. 21). Auf die Installation als solche sowie der Durchführung von Updates und Datensicherungen ist Werkvertragsrecht anzuwenden. – – 

c) Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Installation als solche mangelhaft ist. Denn diese Leistungen wären nicht angefallen, wenn die Beklagte vor Vertragsschluss darüber aufgeklärt worden wäre, was das angebotene System kann (bzw. nicht kann) und eine Bestellung mithin unterblieben wäre. Es handelt sich damit um unnütze Aufwendungen der Beklagten, welche die Klägerin durch pflichtwidriges Verhalten iSv. §§ 280, 311 Abs. 1 BGB verursacht hat, so dass die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Schadenersatzanspruchs Befreiung von diesen noch offenen Verbindlichkeiten verlangen kann.- – – – 

3. Anspruch der Beklagten in Höhe von 6.875,61 € nebst Zinsen

a) Es handelt sich (wohl) um die Lizenzgebühr für das erste Jahr.

b) Zwar war dieser Anspruch der Klägerin bereits vor der am 10.9.2018 erklärten fristlosen Kündigung fällig geworden und blieb nach der Regelung in Ziff. 6 (c) des Vertrags vom 15.1.2018 (Anl. K1) grundsätzlich weiter geschuldet. Allerdings gilt insoweit ebenfalls, dass der Beklagten infolge der unterbliebenen Aufklärung ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 280, 311 Abs. 2 BGB zusteht, der in diesem Punkt auf Rückgängigmachung des Vertrags und somit Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlung gerichtet ist.

Der Senat regt dringend an, die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Rücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

posted by Thomas Stadler at 18:04  

4.8.20

BGH zum Recht auf Vergessen

Der BGH hat am 27.07.2020 in zwei Verfahren (VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18) über das Recht auf Vergessenwerden entschieden. Bislang liegt hierzu nur eine Pressemitteilung vor, deren Kernsätze ich wie folgt zusammenfassen würde:

1. Ergebnisoffene Grundrechtsabwägung

Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen.

2. Keine Privilegierung der Suchmaschine mehr!

Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.

Die spannende Frage hierbei bleibt, in welchem Umfang der BGH die Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen aufgeben will. Hierzu müssen die Urteilsgründe abgewartet werden.

3. (Fortdauernde) Rechtmäßigkeit der Berichterstattung ist maßgeblich

Nach den skizzierten Grundsätzen haben im konkreten Fall die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren zukommt.

4. Keine Anwendung von nationalem Recht, Europäische Grundrechte maßgeblich

Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen. Die Grundrechte des GG sind also nicht Prüfungsmaßstab.

posted by Thomas Stadler at 10:07  

10.1.18

Die Debatte um das NetzDG ist unsachlich

Die aktuelle Debatte um das Für und Wider des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ist hysterisch, eine ruhige und sachliche Auseinandersetzung ist selten erkennbar, auch nicht bei den zahlreich diskutierenden Juristen. Dies passt zum Zeitgeist und ist Ausdruck einer Debattenkultur, die nahezu zwanghaft auf Polarisierung setzt, nur noch schwarz und weiß kennt und in der die differenzierte Betrachtung nicht mehr viel gilt.

Das Gesetz geht zunächst ein tatsächlich vorhandenes Problem an. Soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter löschen nur einen Bruchteil derjenigen Inhalte, die strafbar oder rechtswidrig sind. Gleichzeitig, und das geht in der aktuellen Debatte stark unter, entfernen soziale Netzwerke häufiger Postings und Inhalte, die erkennbar rechtmäßig sind. Die Kriterien, nach denen Facebook & Co. ihre Löschentscheidungen treffen, waren bislang weder transparent noch nachvollziehbar. Zum Teil sind falsche Löschentscheidungen einfach auch dem Umstand geschuldet, dass die Anbieter nicht genügend und vor allem kein ausreichend geschultes Personal vorhalten. Wenn wir also wollen, dass rechtswidrige Inhalte in größerem Umfang als bislang gelöscht werden, dann ist es unumgänglich den Betreibern sozialer Netze entsprechende Pflichten aufzuerlegen und Verstöße auch zu sanktionieren.

Man kann das NetzDG mit guten Gründen wegen Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip und die Haftungsprivilegierungstatbestände der E-Commerce-Richtlinie für europarechtswidrig halten. Wer die Rechtsprechung des EuGH zur Provider- und Linkhaftung verfolgt, weiß aber auch, dass wir es allzu oft mit einer Wundertüte zu tun haben. Man sollte also nicht darauf wetten, dass der EuGH das deutsche Gesetz tatsächlich am Ende auch für europarechtswidrig halten wird, sollte es ihm vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang muss man auch berücksichtigen, dass die Kommission bereits Überlegungen anstellt, die in eine ganz ähnliche Richtung gehen und eher noch weiter reichen werden. Es spricht also einiges dafür, dass die künftige europäische Marschroute ähnlich verlaufen wird.

Ein ebenfalls oft gehörtes Argument ist das von der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung, das mir allerdings wenig stichhaltig erscheint. Facebook und Twitter werden ja nicht dazu angehalten, Aufgaben der Strafverfolgung zu übernehmen, sondern nur dazu, strafbare Inhalte zu löschen. Wer sich das Gesetz genau ansieht, wird außerdem erkennen, dass das NetzDG gar keine neuen Löschpflichten begründet, sondern wie schon bisher das TMG von bereits bestehenden Löschpflichten ausgeht. Was manche offenbar zu irritieren scheint, ist der Umstand, dass Facebook & Co. in zunehmendem Maße wie Medienanbieter betrachtet werden und nicht mehr so sehr wie Provider. Würde man einem Fernsehsender oder einer Zeitung gestatten, rechtswidrige Inhalte zu verbreiten? Und wer anders als der Plattformbetreiber sollte rechtswidrige/strafbare Inhalte denn löschen? Der Vorwurf der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung greift letztlich nicht. Die Strafjustiz wird außerdem niemals in der Lage sein, Millionen strafbarer Einzelinhalte zu verfolgen und schon gar nicht zeitnah. Wer also rechtswidrige Inhalte aus dem Netz bekommen will, muss den Plattformbetreibern entsprechende Pflichten auferlegen. Hierzu gibt es keine praktikable Alternative.

Auch der immer wieder erhobene Zensurvorwurf ist nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass die Zensur im Sinne des Grundgesetzes jedenfalls nach überwiegender Ansicht nur die Vorzensur meint, ist nicht wirklich erkennbar, warum die Ausgestaltung eines Verfahrens zur Löschung strafbarer Inhalte in sozialen Netzen als Zensur zu betrachten sein sollte. Dieser Logik folgend wäre der Straftatbestand, der die Verbreitung bestimmter Inhalte untersagt oder eine richterliche Unterlassungsentscheidung ebenfalls Zensur.

In sachlicher Hinsicht macht das NetzDG nichts anderes, als den Betreibern sozialer Netzwerke Verfahrensregeln aufzuerlegen, die sicherstellen sollen, dass bestimmte strafbare Inhalte kurzfristig entfernt werden. Zumindest die gesetzgeberische Intention kann man m.E. im Grundsatz nicht ernsthaft kritisieren.

Das bedeutet freilich noch nicht, dass dem Gesetzgeber eine sinnvolle Umsetzung gelungen ist. Denn das Gesetz schafft einen einseitigen Löschanreiz. Vor diesem Hintergrund hätte das NetzDG von vornherein Maßnahmen gegen die Gefahr des Overblockings ergreifen müssen. Denn der Gesetzgeber darf nicht allzu leichtfertig die fälschliche Löschung von rechtmäßigen Inhalten in Kauf nehmen, weil dies in der Tat sowohl die Meinungs- als auch die Informationsfreiheit beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund wäre zumindest eine Art Rechtsbehelf des von der Löschung Betroffenen in das Verfahren zu implementieren gewesen. Möglicherweise müsste man an dieser Stelle sogar noch einen Schritt weiter gehen und hätte dem Betroffenen unmittelbar ein effektives behördliches oder gerichtliches Verfahren an die Hand geben müssen, das es ihm gestattet, vor einem inländischen Gericht oder einer Behörde gegen die Löschentscheidung des Netzwerkbetreibers vorzugehen, wenn der Betreiber auf die Beschwerde des Nutzers hin nicht abhilft.

Um die Gefahr des Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben zu reduzieren, wäre es zudem sinnvoll, den Wortlaut von § 3 Abs. 2 an den von § 10 TMG bzw. Art. 14 ECRL anzupassen. Zumal die jetzige Differenzierung zwischen rechtswidrigen und offensichtlich rechtswidrigen Inhalten wenig sinnvoll erscheint und den Betreiber nur vor ein zusätzliches Abgrenzungsproblem stellt.

posted by Stadler at 21:35  

19.10.15

„Ach, Du bist der Anzugtyp“

Was passieren kann, wenn man als Anwalt mal den Anzug gegen Jeans und Hoodie austauscht – schließlich läuft doch niemand 24 Stunden lang im Blaumann rum – habe ich kürzlich im Anschluss an eine Veranstaltung erlebt, auf der ich einen Vortrag gehalten habe.

Fragt mich doch eine Teilnehmerin beim Abendessen, ob ich tagsüber denn auch dagewesen sei. Meine Antwort:

Na klar, ich war der Typ der diesen juristischen Vortrag gehalten hat.

Ihre Reaktion:

Ach, Du bist der Anzugtyp.

Tja, Kleider machen Leute. Immer noch.

posted by Stadler at 09:14  

24.6.15

Wie wirkt sich der Poststreik auf die Rechtspflege aus?

Wir haben aufgrund des Poststreiks in unserer Kanzlei seit ca. zwei Wochen praktisch keine Briefpost mehr bekommen. Nachdem die Kommunikation gerade mit den Gerichten nach wie vor primär postalisch verläuft, wirkt das auf mich gerade wie so ein kleiner, teilweiser Stillstand der Rechtspflege. Da wir an einem normalen Tag mehrere dutzend Briefe bekommen, steht zu befürchten, dass nach dem Ende des Streiks ein riesiger Posteingang zu verzeichnen ist, der dann auf einmal abgearbeitet werden muss. Gespannt bin ich auch, in wievielen Fällen Fristen bereits abgelaufen sind und Wiedereinsetzungsanträge gestellt werden müssen.

Offenbar sind die Auswirkungen des Streiks regional auch sehr unterschiedlich. Welche Erfahrungen haben Sie/habt Ihr gemacht?

posted by Stadler at 12:21  

5.6.15

LG München I: Adblocker sind nicht wettbewerbswidrig

Das Landgericht München I hat in einer ausführlich begründeten Entscheidung dargelegt, warum der Internetwerbeblocker AdBlock Plus nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Urteil vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11843/14). Die Entscheidung liegt mittlerweile auch im Volltext vor.

Das Landgericht verneint bereits das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses.  Die Entscheidung des Landgerichts München I mag man als sinnvolle Begrenzung des Anwendungsbereichs des UWG betrachten, mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, die das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses mit immer neuen Begründungsansätzen recht großzügig bejaht, steht sie allerdings schwerlich in Einklang.

Der BGH hat bereits vor längerer Zeit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anbieter eines Werbeblockers für Fernsehwerbung und den Fernsehsendern bejaht. In dieser Entscheidung wird zur Begründung des Wettbewerbsverhältnisses u.a. ausgeführt:

Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot aber ebenso wie die Klägerin – wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung – an Fernsehkonsumenten. Während die Klägerin möglichst viele Zuschauer zu erreichen versucht, die sich ihr Programm und insbesondere die darin enthaltene Werbung anschauen, wendet sich die Beklagte an Fernsehzuschauer, die während der Unterbrechung laufender Sendebeiträge durch Werbeinseln statt der Werbung lieber Sendebeiträge eines zu dieser Zeit werbefreien Senders sehen möchten. Eine geringere Anzahl von Werbezuschauern mindert aus der Sicht der Werbekunden die Attraktivität der von der Klägerin angebotenen Werbesendeplätze und kann daher deren Absatz behindern.

Warum dieser Ansatz nicht auch vorliegend maßgeblich sein sollte, entkräftet das LG München I nicht überzeugend. Sowohl der Betreiber einer Website die Werbung enthält als auch der Anbieter eines Werbeblockers wenden sich an (dieselben) Internetnutzer. Die umgekehrte Zielrichtung ist nach Ansicht des BGH gerade unerheblich.

Das Landgericht verneint zudem aber auch den Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG, was ich ebenfalls für diskutabel halte. Meine abweichende Ansicht habe ich in einem früheren Beitrag bereits erläutert.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Entscheidung beim OLG München Bestand haben wird.

Interessant an der Entscheidung ist auch der Hinweis des Landgerichts, dass es das Konzept von Adblock Plus unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten für bedeutsam hält, nicht aber unter wettbewerbsrechtlichen.

 

posted by Stadler at 22:13  

20.5.15

Should I Stay Or Should I Go?

Zumindest die Juristen unter meinen Lesern kennen vermutlich (fast) alle Jurablogs, einen Aggregator für deutschsprachige juristische Blogs.

Während große deutsche Verlage bekanntlich glauben, Aggregatoren müssten dafür bezahlen, dass sie Verlagsinhalte referenzieren, geht der Betreiber von Jurablogs nunmehr den umgekehrten Weg, um sein Projekt zu finanzieren. Die Blogger/Autoren sollen dafür zahlen, dass sie weiterhin bei Jurablogs gelistet werden.

Derzeit bin ich noch etwas unschlüssig, ob ich das Bezahlmodell in Anspruch nehmen soll oder nicht. Der Traffic der über Jurablogs hierher kommt, ist überschaubar. Deshalb möchte ich Sie/Euch mal fragen, wer (regelmäßig) über Jurablogs auf mein Blog kommt?

posted by Stadler at 14:50  
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