Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.1.18

Die Debatte um das NetzDG ist unsachlich

Die aktuelle Debatte um das Für und Wider des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ist hysterisch, eine ruhige und sachliche Auseinandersetzung ist selten erkennbar, auch nicht bei den zahlreich diskutierenden Juristen. Dies passt zum Zeitgeist und ist Ausdruck einer Debattenkultur, die nahezu zwanghaft auf Polarisierung setzt, nur noch schwarz und weiß kennt und in der die differenzierte Betrachtung nicht mehr viel gilt.

Das Gesetz geht zunächst ein tatsächlich vorhandenes Problem an. Soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter löschen nur einen Bruchteil derjenigen Inhalte, die strafbar oder rechtswidrig sind. Gleichzeitig, und das geht in der aktuellen Debatte stark unter, entfernen soziale Netzwerke häufiger Postings und Inhalte, die erkennbar rechtmäßig sind. Die Kriterien, nach denen Facebook & Co. ihre Löschentscheidungen treffen, waren bislang weder transparent noch nachvollziehbar. Zum Teil sind falsche Löschentscheidungen einfach auch dem Umstand geschuldet, dass die Anbieter nicht genügend und vor allem kein ausreichend geschultes Personal vorhalten. Wenn wir also wollen, dass rechtswidrige Inhalte in größerem Umfang als bislang gelöscht werden, dann ist es unumgänglich den Betreibern sozialer Netze entsprechende Pflichten aufzuerlegen und Verstöße auch zu sanktionieren.

Man kann das NetzDG mit guten Gründen wegen Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip und die Haftungsprivilegierungstatbestände der E-Commerce-Richtlinie für europarechtswidrig halten. Wer die Rechtsprechung des EuGH zur Provider- und Linkhaftung verfolgt, weiß aber auch, dass wir es allzu oft mit einer Wundertüte zu tun haben. Man sollte also nicht darauf wetten, dass der EuGH das deutsche Gesetz tatsächlich am Ende auch für europarechtswidrig halten wird, sollte es ihm vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang muss man auch berücksichtigen, dass die Kommission bereits Überlegungen anstellt, die in eine ganz ähnliche Richtung gehen und eher noch weiter reichen werden. Es spricht also einiges dafür, dass die künftige europäische Marschroute ähnlich verlaufen wird.

Ein ebenfalls oft gehörtes Argument ist das von der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung, das mir allerdings wenig stichhaltig erscheint. Facebook und Twitter werden ja nicht dazu angehalten, Aufgaben der Strafverfolgung zu übernehmen, sondern nur dazu, strafbare Inhalte zu löschen. Wer sich das Gesetz genau ansieht, wird außerdem erkennen, dass das NetzDG gar keine neuen Löschpflichten begründet, sondern wie schon bisher das TMG von bereits bestehenden Löschpflichten ausgeht. Was manche offenbar zu irritieren scheint, ist der Umstand, dass Facebook & Co. in zunehmendem Maße wie Medienanbieter betrachtet werden und nicht mehr so sehr wie Provider. Würde man einem Fernsehsender oder einer Zeitung gestatten, rechtswidrige Inhalte zu verbreiten? Und wer anders als der Plattformbetreiber sollte rechtswidrige/strafbare Inhalte denn löschen? Der Vorwurf der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung greift letztlich nicht. Die Strafjustiz wird außerdem niemals in der Lage sein, Millionen strafbarer Einzelinhalte zu verfolgen und schon gar nicht zeitnah. Wer also rechtswidrige Inhalte aus dem Netz bekommen will, muss den Plattformbetreibern entsprechende Pflichten auferlegen. Hierzu gibt es keine praktikable Alternative.

Auch der immer wieder erhobene Zensurvorwurf ist nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass die Zensur im Sinne des Grundgesetzes jedenfalls nach überwiegender Ansicht nur die Vorzensur meint, ist nicht wirklich erkennbar, warum die Ausgestaltung eines Verfahrens zur Löschung strafbarer Inhalte in sozialen Netzen als Zensur zu betrachten sein sollte. Dieser Logik folgend wäre der Straftatbestand, der die Verbreitung bestimmter Inhalte untersagt oder eine richterliche Unterlassungsentscheidung ebenfalls Zensur.

In sachlicher Hinsicht macht das NetzDG nichts anderes, als den Betreibern sozialer Netzwerke Verfahrensregeln aufzuerlegen, die sicherstellen sollen, dass bestimmte strafbare Inhalte kurzfristig entfernt werden. Zumindest die gesetzgeberische Intention kann man m.E. im Grundsatz nicht ernsthaft kritisieren.

Das bedeutet freilich noch nicht, dass dem Gesetzgeber eine sinnvolle Umsetzung gelungen ist. Denn das Gesetz schafft einen einseitigen Löschanreiz. Vor diesem Hintergrund hätte das NetzDG von vornherein Maßnahmen gegen die Gefahr des Overblockings ergreifen müssen. Denn der Gesetzgeber darf nicht allzu leichtfertig die fälschliche Löschung von rechtmäßigen Inhalten in Kauf nehmen, weil dies in der Tat sowohl die Meinungs- als auch die Informationsfreiheit beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund wäre zumindest eine Art Rechtsbehelf des von der Löschung Betroffenen in das Verfahren zu implementieren gewesen. Möglicherweise müsste man an dieser Stelle sogar noch einen Schritt weiter gehen und hätte dem Betroffenen unmittelbar ein effektives behördliches oder gerichtliches Verfahren an die Hand geben müssen, das es ihm gestattet, vor einem inländischen Gericht oder einer Behörde gegen die Löschentscheidung des Netzwerkbetreibers vorzugehen, wenn der Betreiber auf die Beschwerde des Nutzers hin nicht abhilft.

Um die Gefahr des Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben zu reduzieren, wäre es zudem sinnvoll, den Wortlaut von § 3 Abs. 2 an den von § 10 TMG bzw. Art. 14 ECRL anzupassen. Zumal die jetzige Differenzierung zwischen rechtswidrigen und offensichtlich rechtswidrigen Inhalten wenig sinnvoll erscheint und den Betreiber nur vor ein zusätzliches Abgrenzungsproblem stellt.

posted by Stadler at 21:35  

33 Comments

  1. Wenn man sieht, wie oft ordentliche Gerichte wegen der grundsätzlichen Verkennung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit abgewatscht werden vom BVerfG, weil die Äußerung ja in irgendeinem Kontext oder Licht betrachtet oder bei wohlwollender Alternativauslegung entweder keine Beleidigung oder aber wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen straflos ist, frage ich mich, welche Legionen an Volljuristen die Plattformbetreiber einstellen müssten, um das sauber hinzubekommen.
    ME sollte ein Auskunftsrecht (IP_Adresse, Accountinhaberdaten) bestehen und es Sache des Beleidigten sein, mit diesen Daten dann gegen den Verfasser vorzugehen.
    Bei Verdacht auf Volksverhetzung oder andere Offizialdelikte eine Mitteilung dieser Daten, ggf eines kompletten FB-Business_Record an die Staatsanwaltschaft.

    Comment by meinemeinung — 10.01, 2018 @ 22:35

  2. Herr Stadler, Ihre Ausführungen gehen davon aus, dass vor dem Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) die deutsche Justiz nicht allzu leichtfertig fälschliche Löschung von rechtmäßigen Inhalten über einstweilige Verfügungen, Urteile, Geldentschädigungen etc. durchgesetzt bzw. durchzusetzen versucht hat. Sie meinen, die Meinungs- als auch die Informationsfreiheit ist durch die deutsche Justiz nicht beeinträchtigt worden.
    Ich sehe das Gegenteil.
    Geht man davon aus, dass die deutsche Justiz allzu leichtfertig fälschliche Löschung von rechtmäßigen Inhalten über einstweilige Verfügungen, Urteile, Geldentschädigungen etc. durchgesetzt bzw. durchzusetzen versucht hat und die Meinungs- als auch die Informationsfreiheit durch die deutsche Justiz erheblich beeinträchtigt worden ist, so sollte man über die Gefahren des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) aus einem anderen Blickwinkel diskutieren.
    Das Ganze ist eine Grundsatzfrage.

    Comment by Rolf Schälike — 10.01, 2018 @ 22:48

  3. „Die Strafjustiz wird außerdem niemals in der Lage sein, Millionen strafbarer Einzelinhalte zu verfolgen und schon gar nicht zeitnah. Wer also rechtswidrige Inhalte aus dem Netz bekommen will, muss den Plattformbetreibern entsprechende Pflichten auferlegen. Hierzu gibt es keine praktikable Alternative.“
    Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Wenn die Straftaten zu viele werden, verzichten wir auf den Rechtsstaat und geben Privaten Pflichten auf. Juristische Vollkapitulation und Negierung jeder Abschreckung.
    Ich glaube nicht, dass sich solch Strafrecht durchsetzt.

    Comment by Wolfgang Ksoll — 10.01, 2018 @ 23:09

  4. Lieber Herr Stadler,

    ich finde, Sie treffen den richtigen Ton und Ihr Beitrag hebt sich angenehm von anderen leider einseitigen Darstellungen ab. Allerdings teile ich Ihre Einschätzung nicht. Das „overblocking“ und der „chiling effect“, die das Gesetz zur Folge haben, sind nicht punktuelle bedauerliche Nebenwirkungen, sondern dem Gesetz seiner Konzeption nach einkodiert. Marc Liesching hat das in seiner Analyse https://community.beck.de/2017/04/27/das-bundesverfassungsgericht-wird-das-netzwerkdurchsetzungsgesetz-kippen bereits vor einem Dreivierteljahr überzeugend herausgearbeitet und dabei auch die Punkte angesprochen, auf die offenbar jetzt erst die breite Front der spätberufenen Gegner kommt. Pointiert hat er das NetzDG als Tarnnamen angesehen und es mit dem zutreffenderen Namen Meinungsfreiheitsbekämpfungsgesetz (MfBG) versehen.

    Sie führen für das Gesetz u.a. ins Feld „Hierzu gibt es keine praktikable Alternative.“ Das sehe ich nicht. Was spricht dagegen, demjenigen, der sich durch eine Veröffentlichung auf Facebook und Twitter in seinen Rechten verletzt sieht, dahin zu verweisen, wohin man ihn bislang auch sonst in einem Rechtsstaat verwiesen hat, nämlich auf den Rechtsweg? Die Neuerung müßte nur sein, daß man einführt/klarstellt, daß der Betroffene auch direkt gegen den Dienstbetreiber (Facebook, Twitter) eine einstweilige Verfügung erlangen kann und nicht nur gegen den Autor (sei dieser nun namhaft machbar oder nicht).

    Die Scheinheiligkeit der Gesetzesbegründung, daß es ja nur darum gehe, ohnehin bestehende Rechte effektiver durchzusetzen zu können (so auch im Namen des Gesetzes), zeigt sich schon schlicht darin, daß in § 1 Abs. 1 NetzDG auch Normen wie § 130 StGB aufgeführt sind, die keine Individualrechtsgüter betreffen, sondern – untechnisch gesprochen – Amtsdelikte sind. Hier wird allenfalls das Interesse des Staates/der Staatsanwaltschaft „durchgesetzt“, aber nicht initiiert (und sorgfältig geprüft) durch eben die Staatsanwaltschaft, sondern durch private „Internetaufräumer“, die nun auf das von Facebook/Twitter eingebaute Knöpfchen „Grund: Volksverhetzung“ drücken. Nochmal: Die Denunziations- und Blockwart-Mentalität, der das Gesetz Vorschub leistet, ist keine Randerscheinung, sondern sein Hauptzweck.

    Comment by OG — 10.01, 2018 @ 23:46

  5. „Würde man einem Fernsehsender oder einer Zeitung gestatten, rechtswidrige Inhalte zu verbreiten?“ – Der Unterschied besteht darin, dass eine veröffentlichte Zeitung eine Redaktionssitzung überstanden hat. Eine Plattform wie Facebook tut das nicht. Darum hinkt der Vergleich.

    „Und wer anders als der Plattformbetreiber sollte rechtswidrige/strafbare Inhalte denn löschen?“ – Nicht der Lösch-Vorgang, sondern die Lösch-Entscheidung ist dem Betreiber aufgebürdet.

    „Der Vorwurf der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung greift letztlich nicht.“ – Natürlich nicht. Sondern Rechts-Entscheidung. Siehe oben.

    Lieber Herr Stadler, als Laie bin ich nicht firm in Rechtsdogmatik, aber firm genug für eine gesellschaftliche Bewertung:

    Facebook ist de facto ein Schwarzes Brett für die Bevölkerung. Ohne jeden Aufwand – also ohne die Technik von Homepage oder Blog zu meistern – äußert jedermann seine Inhalte.

    Während dies geschieht, geht die Akzeptanz von Presse und Öffentlich-Rechtlichen Sendern in die Ballistik. Deren regierungsfromme Berichterstattung greift weniger als früher, zu beobachten bei Protestwahlen und PEGIDA.

    Gleichzeitig werden Mainstream-Journalisten zur Kontrolle der sozialen Medien installiert.

    https://youtu.be/p7rEIARgFeo

    Die politische Zielsetzung ist klar: die Regierung will die Deutungshoheit über das Weltgeschehen zurück gewinnen.

    Das ist schädlich.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 11.01, 2018 @ 00:44

  6. Sehr geehrter Herr Wolf-Dieter Busch,
    „„Würde man einem Fernsehsender oder einer Zeitung gestatten, rechtswidrige Inhalte zu verbreiten?“ – Der Unterschied besteht darin, dass eine veröffentlichte Zeitung eine Redaktionssitzung überstanden hat.“
    Nein. Falsch. Redaktionssitzungen bestimmen WAS veröffentlicht wird, aber nicht WIE. Der redaktionelle Teil einer Publikation oder eines Programms wird von ausgebildeten Journalisten gemacht, die in ihrer Ausbildung gelernt haben, was rechtens ist und was nicht (was freilich nicht immer heißt, dass die Chefredaktion will, dass sie sich daran halten).
    Meiner Meinung ist das vergleichbarer mit den alten Leserbriefspalten, auf denen die Redaktion (ausgewählte) Leserzuschriften veröffentlichte. Nur dass Facebook und speziell Twitter eben auf den redaktionellen Teil verzichten und ausschließlich die „Leserbriefe“ = Tweets veröffentlichen. Schon damals fand sich stets der Hinweis auf der Leserbriefseite, dass sich die Redaktion vorbehält, Leserbriefe zu kürzen. Was de facto nicht nur die tatsächliche Kürzung, sondern auch die Entfernung rechtlich relevanter Inhalte oder den komplette Verzicht auf eine Veröffentlichung bedeutete. Nebenbei habe ich niemals erlebt, dass dabei der Ruf nach „Zensur“ aufkam; es war halt das Hausrecht der Publikation.

    Comment by K.Althof — 11.01, 2018 @ 02:52

  7. Sehr geehrter Herr K. Althof,
    Sie scheiben „Nebenbei habe ich niemals erlebt, dass dabei der Ruf nach „Zensur“ aufkam; es war halt das Hausrecht der Publikation.“
    Sie haben es möglicherweise tatsächlich nicht erlebt, aber viele Lesebriefschreiber und deren Umfelnd schon.
    Zensur gab es und wird es immer geben, ähnlich wie mir der Prostitution oder der Korruption. Wird auch niemals zu 100 Priozent beseitigt werden können.
    Es geht und das Wie, den Grad, die Gefahr für die Gesellschaft.
    Heute haben wir zu viel Zensur, hauptsächlich basierend auf reinen geschäftlichen Interessen.
    Die notwendige Zensur gegen Hass, Hetze, Beleidigung etc. ist ein Zeichen dafür, dass sich die Menschheit noch auf einer sehr tiefen Entwicklungsstufe befindet.

    .

    Comment by Rolf Schälike — 11.01, 2018 @ 07:55

  8. Wieso lässt sich nicht eine staatliche Schiedsstelle (Call-Center) einrichten, die vor einer Klage zentral und einheitlich die Erfolgsaussichten abwägt und kommuniziert. Danach kann dann der Rechtsweg eingeschlagen werden. Es gefällt mir nicht, dass private Konzerne (automatisiert) löschen. Dann sollen sie bitte ihre Vorgaben ganz transparent offen legen und auch die gelöschten Beiträge zur Prüfung mit Begründung zugänglich machen. Wäre es vielleicht eine Lösung, wenn das schwarze Brett als Infrastruktur staatlich kontrolliert (und werbefrei) wäre.

    Comment by dixiebaer — 11.01, 2018 @ 08:39

  9. Hallo Herr Stadler, das Perverse an diesem Gesetz ist einfach, dass der Betreiber einer Seite entscheiden soll und muss, ob etwas „offenkundig rechtsidrig“ bzs. „rechtswidrig“ ist. Solche Entscheidungen obliegen in Deutschland in aller Regel völlig zu Recht den Gerichten. Dabei sollte es auch bleiben.

    Comment by Lambak — 11.01, 2018 @ 09:27

  10. @Lambak
    Nochmal, wie hier eigentlich auch schon zu lesen stand: Vor dieser Entscheidung standen und stehen Medien seit ewiger Zeit, Stichwort Leserbriefe. Der Unterschied ist nur, dass die darin enthaltenen strafrechtlichen Ergüsse (zB Gewaltaufrufe) eben nie das Licht der Welt in gedruckter Form erblickt haben – weil Private (=Verlage) entschieden haben, es nicht zu veröffentlichen, auch weil sie juristisch mindestens mit dran gewesen wären. Wieso Nichtveröffentlichung für einen Mithaftenden „pervers“ statt nötig sein sollte, erschließt sich mir nicht ganz.
    Dass jetzt per Overblocking Beleidigungen etc rausfliegen, die das BVerfG mutmaßlich per 5GG wieder als hinzunehmen bezeichnen würde, scheint mir als Laie mindestens zur Hälfte auch dem öffentlichen Aufsehen geschuldet zu sein.
    Aber zB einen offenen Gewaltaufruf bis zum Abschluss eines rechtsförmigen Verfahrens publik und damit wirksam zu lassen, kann auch nicht der Weisheit letzter Schluss sein.

    Comment by leser — 11.01, 2018 @ 09:46

  11. „Das Gesetz geht zunächst ein tatsächlich vorhandenes Problem an. Soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter löschen nur einen Bruchteil derjenigen Inhalte, die strafbar oder rechtswidrig sind. “

    Das höre ich immer wieder. Was aber sind die Quellen für diese Behauptung? Die im NetzDG zitierte Studie war ja untauglich.

    „Auch der immer wieder erhobene Zensurvorwurf ist nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass die Zensur im Sinne des Grundgesetzes jedenfalls nach überwiegender Ansicht nur die Vorzensur meint“

    Nicht-Juristen meinen mit Zensur auch nachträgliches, nichtstaatliches Handeln. Man sollte vielleicht eher höflich auf die verschiedenen Begriffsverständnisse hinweisen, anstatt so einen besserwisserischen Halbsatz einzustreuen.

    „Ein ebenfalls oft gehörtes Argument ist das von der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung, das mir allerdings wenig stichhaltig erscheint. “

    Doch, der Vorwurf der Privatisierung ist sehr stichhaltig, da von nun an die Betreiber Beiträge lieber löschen, als zu riskieren, ein Bußgeld zu kassieren, wo vorher eine Löschungsanordnung (jedenfalls mittelbar) durch ein Gericht erfolgt wäre.

    Ihren Vorschlag bezüglich des Beschwerderechts finde ich dagegen nicht schlecht, das Problem ist aber, das dieses letztlich nicht anonym ausgeübt werden könnte. Die großen sozialen Netzwerke leben aber nach wie vor davon, dass man auf diesen auch anonym agieren kann. Gerade die „deftigen“ Beiträge dürften häufig anonym abgegeben werden. Das Beschwerderecht würde also häufig wohl nicht genutzt werden. Auch wird eine Privatperson eine Löschung auch regelmäßig lieber hinnehmen, als ein mit Kosten verbundenes Gerichtsverfahren zu riskieren.

    Comment by Bernd Lauert — 11.01, 2018 @ 14:24

  12. Hallo leser,
    öffentiche Gewaltaufrufe in den Medien und durch die Politik (Bundestag etc.) und tasächliche Gewaltanwendung gab es, gibt es und wird es immer geben.
    Neben dem Geschäftlichen – Waffenindustrie – ist das auch politisch gewollt.
    Es geht immer darum wie weit diese zensiert und durch wen werden. D.h., es geht ,wie dürfen die Gewaltaufrufe formuliert werden.

    Comment by Rolf Schälike — 11.01, 2018 @ 14:30

  13. Als Nichtjurist sehe ich tatsächlich auch in der Strafbarkeit von Meinungsäußerungen eine Art der Zensur. Dies kann man natürlich „wegdefinieren“, was aber am Ergebnis nichts ändert.
    Meines Erachtens würde es dem Rechtsfrieden dienen, wenn Verleumdungen, also beweisbar falsche Tatsachenbehauptungen in einem Eilverfahren unter Einschaltung eines prüfpflichtigen Rechtsanwalts zu löschen wären.
    Beleidigende oder diskriminierende Äußerungen sollten ausschließlich auf dem Weg der Privatklage, durchaus mit dem Recht auf einstweilige Verfügung, auf den Weg gebracht werden können. Dann nämlich gäbe es erstens keine nicht betroffenen „Melder“ mehr und zweitens stünde das Kostenrisiko dem leichtfertigen Löschersuchen entgegen.
    Damit wären auch ideologisch begründete Versuche, mit Hilfe des NetzwerkDG in der öffentlichen Debatte die Durchsetzung ungeschriebener und sich ständig wandelnder Regeln der political correctness zu erzwingen, zum Scheitern verurteilt.

    Comment by Egon W. Kreutzer — 12.01, 2018 @ 09:52

  14. 7 von 10 Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren sehen das NetzDG als meinungsfeindlich und verfassungswidrig an, aber Herr Stadler hat keine Bedenken? Da frage ich mich wirklich, ob nicht jemand seinen Beruf verfehlt hat.

    Comment by fernetpunker — 12.01, 2018 @ 12:32

  15. Jetzt möchte ich mal ein paar Gedanken schreiben, das dauert. Ich fange bei den öffentlich-rechtlichen Medien an, die unter anderem der Verbreitung der Meinungsvielfalt dienen sollen. Dort sitzen in den Foren und Gästebüchern nur Praktikanten ohne jegliche Ausbildung am Löschknopf und so handeln sie auch. Dort hat niemand eine juristische Ausbildung oder auch nur Kenntnis davon. Das ist immer wieder ein Ärgernis, denn da wird alles gelöscht, was nicht in das Weltbild der Sender passt, oder die Praktikanten sind dort mental überfordert. Sie machen also schon lange das, was bei den firmierten Anbietern jetzt befürchtet wird.

    Kommen wir daher zu den firmierten Anbietern. Das sind Unternehmen, die ein Angebot zur Verfügung stellen. Was FB betrifft, so hat diese Firma für alle User gültige Sonder-AGB. FB muss gar nichts veröffentlichen und niemanden online lassen, der nicht gefällt. Es muss sich allerdings an die Gesetzeslage halten, vor allem deshalb, weil jeder seine Rechte an Allem abtritt (Texte, Fotos, Filme usw.), wenn er sich dort aufhält. FB haftet deshalb grundsätzlich für den dortigen Schrott. Wer User zur Rechteabtretung zwingt, hat sich auch um die Pflichten und die rechtlichen Folgen zu kümmern.

    Twitter ist ebenfalls eine Firma, die niemanden als Kunden annehmen muss und jederzeit jeden Zwitscherer sperren kann. Dann hat es sich für manche Politiker ausgezwischert, auch wenn Twitter freiwillig und offiziell mitteilt, dass Politiker grundsätzlich nicht gesperrt werden. Sie könnten es aber, und das unterscheidet sie maßgeblich von den öffentlich-rechtlichen Medien!

    Erkennen wir erstmal klar und deutlich, dass diese Unternehmen gar nichts veröffentlichen müssen, was sie nicht wollen. Sie haben das Recht dazu. Sie brauchen Maßnahmen und Sperrungen nicht zu begründen. Sie sind niemandem Rechenschaft schuldig. Wenn sie keine Lust mehr haben, nehmen sie in der nächsten Minute ihr Angebot vom Netz und fertig.

    Wenn es die Politik zu weit treibt, denn die Firmen wollen Geld verdienen, dann werden sich diese Anbieter ebenfalls Sanktionen einfallen lassen. Einfach mal darüber nachdenken. Dann ist Schluß mit Trump, Maas und Merkel. Dann hat es sich frisch aus dem Deutschen Bundestag ausgezwitschert!

    Geben und Nehmen. Aufgrund der Usermasse kann man nur mit Filtern arbeiten, mit menschlichem Personal ist das nicht machbar. Dann ist bald auch jedes Schimpfwort weg, dann ist bald alles dreimal durchgewaschen und verblichen. Dann gibt es für jedes „scheiße“ ein Piep.

    Wollen wir das? Ich denke nicht.

    Comment by Edgar Rohlmann — 12.01, 2018 @ 14:02

  16. Was Google betrifft, so gilt das ebenso. Für die Firma ist die Suchmaschine ein Nebengeschäft. Es ist nicht wichtig für Google, eine Suchmaschine zu betreiben, und wenn sich deren Firmenvorstand die Eier krault, dreißig Zigaretten raucht und der Meinung ist, da haben wir keinen Bock mehr drauf, hat es sich ausgegoogelt. Von einer Sekunde zur anderen. Die Firmen sind nicht verpflichtet, ihre Angebote auf dem Markt zu halten, nur weil sie fälschlicherweise von den Usern als Allgemeinbesitz gehalten werden.

    Sie sind es nicht.

    Comment by Edgar Rohlmann — 12.01, 2018 @ 14:26

  17. Ps. Die Maßnahme eines Anbieters, die Beleidigung durch Maas gegenüber einem Autor zu löschen (Idiot) ist nur folgerichtig. Wir brauchen keinen Justizminister, der Autoren beleidigt. Das Unternehmen hat mit der Umsetzung bei dem Beleidiger Maas unverzüglich gehandelt. Ich hoffe, das Unternehmen richtet auch weiterhin den Augenmerk dieses Subjekt, das sich Justizminister nennt.

    Comment by Edgar Rohlmann — 12.01, 2018 @ 14:57

  18. Wenn ich FB wäre, Twitter oder Co. und diese miesen Gesetze würde mich nerven, dann wäre Deutschland einfach raus aus meinem Angebot. IP sperren und fertig. Bei einem Jahr Sendepause möchte ich mal sehen, was in Deutschland passiert.

    Comment by Firmenchef (wir kennen unsere Macht) — 12.01, 2018 @ 15:57

  19. Ja, man ist fassungslos, wie milliardenschwere Unternehmen mit Anwälten, die im Monat eine Million Euro verdienen, so einknicken können. Ich hätte Maas mit einem Tritt in den Hintern aus der Tür geprügelt. Ich verstehe nicht, warum solche Unternehmen kuschen. Das gleiche gilt für die Zigarettenindrustrie, an der Millionen Arbeitsplätze hängen. Da lassen diese Bonzen es zu, (Pseudo)Schockbilder zwangsweise auf die Packung zu drucken, weil die EU es wünscht? Diese milliardenschweren Unternehmen? Wie kann es dazu kommen? Wie kann man sich so vergewaltigen lassen in seiner unternehmerischen Freiheit??

    Entweder, deren Vorstände sind verblödet, oder sie haben einfach überbezahlte Anwälte, die das Wort „Kampf“ nicht mal schreiben können.

    Ich habe für diese Hinternküsser null Verständnis. Nein, es ist anders, ich verachte sie, ich verstehe sie nicht, sie sind Totalversager.

    Man bleibt fassungslos und reibt sich die Augen.

    Comment by Edgar Rohlmann — 12.01, 2018 @ 16:22

  20. Und wieder übersieht Herr Stadler, dass es keine „offensichtlich rechtswidrigen“ Sachverhalte gibt.

    Nichts ist rechtswidrig (auch nicht offensichtlich rechtswidrig!), bis in einem ordentlichen Gerichtsverfahren etwas anderes festgestellt wurde.

    Das NetzDG verstößt damit gegen elementare Grundsätze des Rechtsstaates.

    An Stelle von Facebook und Co würde ich gar nichts löschen und mich einfach darauf berufen, dass es nach dt. Recht kein „offensichtlich rechtswidrig“ ohne Gerichtsverfahren gibt.

    Aber gut, ich bin kein Anwalt, vielleicht gibt es die Unschuldsvermutung ja schon gar nicht mehr….. faire Verfahren werden ja auch in Nordkorea und der Türkei schon ignoriert. Da ist Deutschland dann doch in bester Gesellschaft.

    Comment by maSu — 14.01, 2018 @ 21:09

  21. Erstmal an maSu: Herr Stadler meint für Laien erkennbare Straftaten, die jeder Mensch mit gesundem Verständnis erkennen kann. „Ich steche dich ab“ ist zum Beispiel ein solches Posting. Eine juristische Allgemeinbildung hat eigentlich jeder inne, auch ein Rechtsverständnis. Die Rechtswidrigkeit kann auch vor einem Urteil festgestellt werden, wenn jemand auf der Straße die Leute abknallt zum Beispiel. Rechtskräftig verurteilt ist wohl eher Dein Gedanke, das ist aber eine andere Baustelle.

    Nachtragen möchte ich noch was zu den öffentlich-rechtlichen Medien, weil ich oben geschrieben habe, sie löschen nicht genehme Beiträge durch Nichtjuristen. Es ist viel schlimmer, diese Beiträge erscheinen erst gar nicht, daher ist es bei diesen Medien noch mieser und undurchsichtiger. Die Öffentlichkeit bekommt davon nichts mit. Ich selber musste bei drei Vorkommnissen mit juristischen Schritten drohen, um die Veröffentlichung zu erzwingen. Erst dann wurden diese Beiträge nämlich einem Juristen vorgelegt und danach veröffentlicht. So irren sich eben 1-Euro-Jobber, die ihr eigenes Weltbild in die Zensur einbringen, obwohl sie genau das gerade nicht sollen und dürfen.

    Hoffen wir mal nicht, dass es überall so wird. Etwas wird nicht gelöscht, sondern bleibt unsichtbar. Das ist in der Tat „China“ in bester Kondition. So läuft es noch besser für Zensoren. Was nicht eine Sekunde online ist, kann auch nicht kopiert werden, kann nicht wahrgenommen werden, wird getilgt. Ganz still und leise.

    Comment by Edgar Rohlmann — 15.01, 2018 @ 17:42

  22. Ich will ja nicht klugscheißen aber…
    Das Internet hat bereits seit ner halben Ewigkeit Regeln. Das problem ist das offensichtlich kein Jurist die kennt daher will ich mal Abhilfe schaffen.
    http://rulesoftheinternet.com/ No exceptions Kann doch nichhttp://rulesoftheinternet.com/ so schwer sein die zu verinnerlichen. Und nein das ishttp://rulesoftheinternet.com/ kein Witz sonder ernst gemeint.

    Comment by Patrick Jahns — 15.01, 2018 @ 23:36

  23. Edgar:
    Die Rechtswidrigkeit kann eben nicht vorab von Laien festgestellt werden. In einem Rechtsstaat hat jeder das Recht auf ein faires Verfahren VOR dem Urteil. D.h. es muss ein Richter ein Urteil fallen und der Angeklagte muss sich verteidigen können.

    Darüber hinaus sind ihre Beispiele geradezu grotesk dämlich.

    Wäre das Böhmermann Gedicht strafbar? Ach das wissen Sie nicht?

    In welchem Kontext könnte ein „ich steh dich ab“ möglicherweise ironisch sein? Könnte es in dem Kontext ggf zu einem speziellen Umgangston gehören, der für die beteiligten in Ordnung ist?

    Edgar … Sie machen es sich zu leicht wenn Sie behaupten, das sei so leicht zu erkennen, dass es kein faires Verfahren mehr bräuchte. In einem Rechtsstaat braucht es immer und absolut ausnahmslos ein faires Verfahren.

    Wenn Facebook und Co selbst absurde Regeln einführen ist das was anderes.
    Wenn der Staat aber private Firmen zwingt seine Regeln umzusetzen, ohne dass Polizei und Gerichte involviert sind, dann wird hier Rechtsprechung privatisiert und der Rechtsstaat abgeschafft.

    Comment by maSu — 16.01, 2018 @ 06:29

  24. maSu; Faire Verfahren gibt es in der Praxis nicht. In jedem Verfahren gibt es Fehler. Es gibt das vertrauen in die Justiz und die bedingungslose Bereitschaft, auch Fehlurteile anzuerklennen.

    Gestritten wird über das Maß der Fehler und die Krassheit von Fehlurtelen.

    Schafft der Staat es nicht mehr, über die Justiz (die Gerichtsbverfahren) das Leben zu regeln, greift er auf Private zurück. Das ist uznd war gang und gebe auch vor dem Internet.

    Comment by Rolf Schälike — 16.01, 2018 @ 07:14

  25. Die Quelle des Rechts sind die Gesetze und das Gewohnheitsrecht. Das lernt jeder Jurist im ersten Semester. Ich führe noch die Rechtsprechung hinzu als eine sich erntwickelnde, wandelnde Quelle des realen Rechts.

    Auch das Gewohnheitsrecht verändert sich, soll sich verändern. Darauf zielt das NetzDG ab.

    Comment by Rolf Schälike — 16.01, 2018 @ 07:20

  26. > Denn der Gesetzgeber darf nicht allzu leichtfertig die fälschliche Löschung von rechtmäßigen Inhalten in Kauf nehmen, weil dies in der Tat sowohl die Meinungs- als auch die Informationsfreiheit beeinträchtigt.

    An der medialen Vermittlung dieses Gesetzes, wo ständig „Hassrede“ bekämpft werden sollte obwohl diese gar nicht illegal und somit theoretisch nicht betroffen ist, kann man ablesen, dass das strategisch so gewollt war.

    Man hat eine löbliche offizielle Intention mit einer Umsetzung verknüpft die vorhersehbar eine ganz andere echte Intention bedienen wird, was man aber halbwegs glaubwürdig abstreiten kann.

    Sobald sich die Leute dann daran gewöhnt habe, dass de facto nicht nur Volksverhetzung sondern auch Hass nicht mehr verbreitet werden darf kann man nachziehen und die offiziellen Tatbestände an die neue Realität anpassen.

    Comment by David Ernst — 16.01, 2018 @ 17:31

  27. ….dass Facebook & Co. zunehmend wie Medienanbieter behandelt werden und nicht wie Provider war vorherzusehen. Das Geschäftsmodell ist das gleiche wie bei jeder Tageszeitung, jedem Privatsender und jedem Anzeigenblatt: GELD für ANZEIGEN. NO ADS, NO CASH ! Gilt auch für Google & Co.. Folge: Anwendung des Presserechts für die fraglichen Firmen, und nicht ein Netzdurchsetzungsüberwachungsnicht-beseitigungsgesetz o.ä.. Nachteil ( jetzt wird man u. U. gekreuzigt und danach sicherungsverwahrt ): der Börsenwert der fraglichen Firmen wird bei Durchsetzung von Haftungsregeln drastisch reduziert. Too bad to be true.

    Comment by Arne Rathjen RA — 18.01, 2018 @ 16:43

  28. Arne, man muss hier unterscheiden und darf nicht schreiben FB und Co.. Das Unternehmen FB hat ganz andere AGB als z. B. Twitter. Man sollte hier genau hinschauen, welche Rechte man als User zwangsweise abzutreten hat. Bei FB sind es sämtliche Rechte. Daher erwarte ich sehr wohl von diesem Unternehmen, dass es für die Pflichten zu sorgen hat. FB kann kein Provider sein, ist es nicht und war es nie. FB kann nicht mit anderen Anbieter in einen Topf geworfen werden. Die Konditionen sind einfach zu unterschiedlich.

    Man sollte dabei allerdings bedenken, um welche Klientel es geht. In Deutschland haben mittlerweile 91% aller Haushalte einen Internetanschluss. Einen Account auf FB haben davon gerade mal 24%, der Rest möchte mit dem Laden nichts zutun haben. Es handelt sich daher in Deutschland um ein echtes Minderheitenproblem. Die Amikraken kommen hier nicht gut an, weitere Anbieter haben das Junggemüse abgesogen. FB wird früher oder später sowieso einpacken. Es gilt bei unter 18-Jährigen als altmodisch und out. So wandeln sich die Zeiten. Heute zipp, morgen nur noch zapp.

    Comment by Edgar Rohlmann — 19.01, 2018 @ 19:46

  29. Von den ca. 24% aller deutschen User mit FB-Account bestehen die meisten davon sicher aus Unternehmen und Firmen. Bei Privat-Accounts kann man daher von einer einstelligen Zahl ausgehen.

    Umso erstaunlicher, wieso FB in Deutschland so einknickt. Offensichtlich sind es die Unternehmen, die dort die richtige Kohle bringen. FB ist eben ein Geschäftsmodell für Werbung und nicht für simple User, die ihre langweilige Selbstdarstellung nebst Brust-OP postulieren wollen.

    Comment by Edgar Rohlmann — 19.01, 2018 @ 20:11

  30. Falscher Strang, vergesst meinen obigen Beitrag. Er ist jetzt dort, wo er hingehört.

    Comment by Edgar Rohlmann — 22.01, 2018 @ 19:08

  31. Mein Fehlbeitrag wurde verschoben, daher passt es wieder oben. Reimt sich sogar. Vielen Dank dafür. :))

    Comment by Edgar Rohlmann — 24.01, 2018 @ 16:50

  32. Gerade war zu lesen, dass die Löschquote bei sozialen Netzwerken in Deutschland 100 % beträgt: Beschwerde bei FB, Twitter usf. = Löschung.

    Kaum zu glauben…

    Und überhaupt: wer erhält eigentlich die Nutzungsrechte an den bei FB hochgeladenen
    Bildern oder Textbeiträgen ? FB, natürlich.

    So gesehen vermarkten FB & Co. ihren eigenen Content, nur die Beschaffung ist anders als bei anderen Medienkonzernen.

    Wer bei Google Play Software herunterlädt, wird nicht nur mit Malware voll gepumpt, wenn er Pech hat, sondern auch mit „Empfehlungen der Redaktion“ beglückt.

    Comment by Arne Rathjen RA — 27.02, 2018 @ 17:05

  33. Wie wäre es mit einem
    NetzwerklochbeseitigungsG ?
    Ergänzt durch eine
    DatenabflussverhinderungsVO ?
    Dazu ein Netzwerkdurchsetzungserzwingungsgesetz !

    Comment by Arne Rathjen RA — 26.03, 2018 @ 11:34

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