Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.2.14

EuGH stärkt Verwertungsgesellschaften

Mit Urteil vom 27.02.2014 (Az.: C-351/12) hat der EuGH entschieden, dass das Gebietsmonopol der Verwertungsgesellschaft OSA – dem tschechischen Pendant zur GEMA – zwar grundsätzlich den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, dass diese Beschränkung aber gerechtfertigt ist, solange es nach dem Unionsrecht keine anderen Methoden gibt, mit denen das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden kann. Nationale Verwertungsgesellschaften, denen durch nationales Recht ein Gebietsmonopol eingeräumt wird, bleiben also bis auf weiteres zulässig.

Wenn eine nationale Verwertungsgesellschaft allerdings Tarife anwendet, die erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt, spricht dies nach Ansicht des Gerichtshofs für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung.

Der EuGH hat zudem entschieden, dass es den Mitgliedsstaaten nicht erlaubt ist, für bestimmte Bereiche Ausnahmen von der Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe vorzusehen. Im konkreten Fall hatte das tschechische Recht Einrichtungen des Gesundheitswesens von einer Vergütungspflicht befreit, was nach Ansicht des EuGH nicht mit der Infosoc-Richtlinie (2001/29/EG) vereinbar ist, die eine solche Befreiungsmöglichkeit nicht vorsieht.

posted by Stadler at 12:10  

26.2.14

EU-Parlament möchte Prostitution am liebsten ganz verbieten

Das Europaparlament hat mit breiter Mehrheit eine – nicht bindende – Resolution verabschiedet, die den Mitgliedsstaaten empfiehlt, dem sog. schwedischen bzw. nordischen Modell zu folgen, das die Prostitution insoweit verbietet, als sich der Freier strafbar macht, wenn er entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

In der Pressemitteilung des Parlaments heißt es, dass die Resolution betont, die Prostitution – und zwar die freiwillige wie auch die erzwungene! – würde die menschliche Würde und die Menschenrechte verletzten. In der Pressemitteilung werden außerdem Prostitution und Menschenhandel in einem Atemzug genannt, mit dem Hinweis, dass beides bekämpft werden müsse.

Wenn ich derartiges lese, frage ich mich ernsthaft, welches Menschen- und Weltbild einer derart ideologisierten Haltung, die offenbar von einer breiten Mehrheit der EU-Parlamentarier getragen wird, zugrunde liegt.

Dass man schwere Straftaten wie Menschenhandel und Zwangsprostitution mit freiwilliger Prostitution gleichsetzt, verharmlost diese schweren Straftaten nicht nur, sondern zeigt auch, dass es im Grunde um die Durchsetzung altüberkommener Moralvorstellungen geht. Ich glaube nicht, dass man Menschenhandel, Zwangsprostitution und und Vergewaltigung bekämpfen kann, indem man Prostitution verbietet.

Man ignoriert dabei auch, dass es eine immer stärker werdende Lobby von Sexworkerinnen und Sexworkern gibt, die sich von der Politik nicht bevormunden lassen wollen und auf das Recht pochen, diesem selbstgewählten Beruf nachgehen zu können.

Lesenswerte Texte zum Thema:

Mithu Melanie Sanyal: Fucking Hell! Eine Streitschrift zur Prostitutionsdebatte (SPEX)
Lisa Caspari: Schweden: Prostitution verboten, die Freier bleiben (ZEIT-Online)
Sonja Dolinsek: Respecting the rights of sex workers in our democratic societies
Carmen Amicitiae: Sexarbeit als Weg der sexuellen Befreiung

posted by Stadler at 20:37  

26.2.14

Ein paar Gedanken zu den Sperrklauseln bei Wahlen

Das Bundesverfassungsgericht hat heute, die gerade erst eingeführte Dreiprozenthürde für die Europawahl für nichtig erklärt (Urteil vom 26. Februar 2014, Az.: 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13).

Sie sei, so das Gericht, unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen mit den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit nicht vereinbar. Bei der Europawahl am 25.Mai haben also jetzt auch kleine Parteien die Chance ins EU-Parlament einzuziehen, sofern sie zumindest soviele Stimmen erreichen, um eine(n) Abgeordnete(n) zu entsenden. Bei aktuell 99 deutschen Europaabgeordneten genügt ca. 1 % der Stimmen um ein Mandat zu erringen.

Das Sondervotum des Richters Müller erscheint mir beachtenswert. Für die Frage, wann eine Funktionsbeeinträchtigung des Parlaments droht, sieht Müller einen weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers, über den sich der Senat nach seiner Meinung hinweggesetzt hat.

Mich überzeugt diese Rechtsprechung des BVerfG auch deshalb nicht, weil man gleichzeitig die Fünfprozenthürde bei der Bundestagswahl weiterhin für verfassungskonform erachtet. Was ist also insoweit das maßgebliche Differenzierungskriterium? Es geht offenbar um die Frage der Funktionsfähigkeit eines Parlaments. Das Bundesverfassungsgericht betont insoweit für nationale Parlamente, dass dort die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist. An dieser Stelle kann man natürlich fragen, ob die Wahl einer stabilen Regierung tatsächlich die vorrangige Aufgabe eines Parlaments ist. Zudem ist ebenso wie für die europäische Ebene unklar, was eine Absenkung oder Preisgabe der Fünfprozenthürde tatsächlich bewirken würde. Möglicherweise nicht viel, außer, dass sich wie in anderen Ländern auch eben mehr als zwei Fraktionen zu einer Koalition zusammenschließen müssen. In Deutschland spukt auch weiterhin das Gespenst von Weimar umher. Man kann allerdings die geselllschaftlichen, politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse heute kaum mit denen der Zwanzigerjahre vergleichen. Auch in Deutschland dürfte keine Funktionsunfähigkeit des Bundestages drohen, wenn man die Fünfprozenthürde absenkt. Die etablierten Parteien haben an einer solchen Gesetzesänderung nur kein Interesse, weil sie dadurch selbst Mandate verlieren würden.

Meines Erachtens ist das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung einen Schritt zu weit gegangen und ist der Versuchung erlegen, sich auf dem Experimentierfeld EU zum Ersatzgesetzgeber aufzuschwingen. Andererseits erscheint mir die Aufrechterhaltung einer Fünfprozenthürde bei den Bundestagswahlen bei gleichzeitiger Preisgabe jeglicher Sperrklauseln bei den Europawahlen wenig konsequent. Offenbar betrachtet man diese Wahlen auch in Karlsruhe für weit weniger bedeutend als nationale Wahlen. Das ist despektierlich und falsch.

posted by Stadler at 14:17  

25.2.14

YouTube muss GEMA-Sperrtafeln ändern

Wenn man auf YouTube nach einem Musikvodeo oder einem Film sucht, stößt man nicht selten auf folgenden Hinweis:

Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden.

Gegen diese Einblendung hat die GEMA vor dem Landgericht München I gegen YouTube (Google) auf Unterlassung geklagt und nach einer eigenen Pressemitteilung mit Urteil vom heutigen Tag Recht bekommen. Nach der Pressemitteilung der GEMA hat das Landgericht entschieden, dass die Sperrtafel eine verzerrte Darstellung des Rechtsstreits zwischen der GEMA und YouTube liefern würde, wodurch die GEMA herabgewürdigt wird.

posted by Stadler at 16:06  

25.2.14

Das Urteil des BGH zum Schufa-Scoring im Volltext

Das Urteil des BGH, wonach die Schufa zwar Auskunft darüber erteilen muss, welche personenbezogenen Daten in ein Scoring-Verfahren einfließen, allerdings nicht darüber, wie diese Daten gewichtet werden, ist kontrovers diskutiert worden. Jetzt liegt das Urteil im Volltext vor. Die von mir geäußerte Kritik halte ich auch nach Lektüre der Urteilsgründe aufrecht.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG hat der Betroffene Anspruch darauf, dass ihm das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form erläutert wird. Der BGH meint, dass es dafür ausreichend sei, wenn durch die Schufa dargestellt wird, welche Daten einfließen. Nicht erläutert werden muss, wie diese Daten genau gewichtet werden und wie der Scoringwert letztlich zustande kommt.

Man kann an dieser Stelle bereits die Frage stellen, ob der Betroffene damit tatsächlich in die Lage versetzt wird, wie vom Gesetz gefordert, die Bedeutung des Wahrscheinlichkeitswertes zu verstehen.

Der BGH berücksichtigt auch nicht hinreichend, dass die Vorschrift des § 34 Abs. 4 BDSG nichts anderes ist, als ein Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Entscheidung des BGH führt letztlich dazu, dass man der Schufa und anderen Auskunfteien gestattet, personenbezogene Daten nach einer geheimen Formel zu verarbeiten und für ein Scoring zu gewichten, ohne, dass man dem Betroffenen eine transparente Auskunft darüber schuldet, wie der Scoringwert tatsächlich zustande kommt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht räumt der BGH damit den wirtschaftlichen Interessen der Schufa Vorrang vor der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen ein. Ein Abwägungsergebnis, das man von Verfassungs wegen als problematisch betrachten muss.

Der BGH macht in seinem Urteil weitschweifige Ausführungen zur Intention des Gesetzgebers und stellt damit die historische Auslegung in den Vordergrund. Demgegenüber wird dem zugrundeliegenden Grundrechtskonflikt ersichtlich keine Bedeutung beigemessen.

Bezeichend für die Argumentation des BGH erscheint mir beispielsweise die Aussage, dass eine darüber hinausgehende Auskunft nicht hilfreich wäre, weil auf eine Änderung des Scorewerts selbst bei Zugrundelegung zutreffender Ausgangstatsachen ohnehin kein Anspruch besteht. Die Folge dieser Rechtsprechung des BGH ist es allerdings, dass der Betroffene noch nicht einmal nachprüfen kann, ob zutreffende Ausgangstatsachen zugrunde gelegt wurden, solange nicht dargestellt wird, wie diese Ausgangstatsachen im konkreten Einzelfall gewichtet worden sind. Genau dieser Aspekt spricht allerdings dafür, dass eine weitergehende Transparenz hergestellt werden muss, weil der Betroffene ansonsten gar nicht nachprüfen kann, ob das Ergebnis überhaupt auf einer nachvollziehbaren Gewichtung aller (angeblich) eingeflossenen Ausgangstatsachen beruht. Der Sinn und Zweck des Gesetzes wird damit nicht erreicht.

Auch die Ausführungen des BGH zur Auslegung der Datenschutzrichtline überzeugen nicht. Insoweit stellt sich zudem die Frage, ob nicht eine Vorlage an den EuGH geboten war.

Art. 12 a der Richtlinie gewährt den Betroffenen einen Anspruch auf Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1. Der BGH geht nun davon aus, dass der Scoringwert der Schufa keine automatisierte Einzelentscheidung ist, die rechtliche Folgen nach sich zieht und den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Zumindest seien solche Folgen im konkreten Fall nicht festgestellt worden. Der Sachverhalt könnte also anders zu beurteilen sein, wenn der Betroffene darlegen kann, dass er aufgrund des Schufa-Scorings beispielsweise einen Kredit nicht erhalten hat.

posted by Stadler at 09:48  

20.2.14

Die Forderungen nach Verschärfung des Straftatbestands der Kinderpornografie

Die Affäre um den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Edathy hat zu Forderungen nach einer erneuten Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestandes „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“ (§ 184b StGB) geführt, weil der Fall gezeigt habe, dass insoweit Gesetzeslücken bestünden. Auch Justizminister Maas hat sich hierzu geäußert und einen Gesetzesentwurf angekündigt.

Im Beck-Blog findet sich ein hochinteressanter Beitrag des Kollegen Marc Liesching, der ein ausgewiesener Experte im Bereich des Jugendschutzrechts ist, insbesondere zu dem Problem des sog. Posings. Ihm widerspricht in den Kommentaren der Strafrechtler Henning-Ernst Müller. Ich möchte die spannende Diskussion dieser beiden von mir sehr geschätzten Juristen gar nicht kommentieren, sondern lediglich auf sie hinweisen.

Es bleibt in jedem Fall die Frage offen, wie der bloße Besitz und/oder der nichtgewerbliche Tausch von Bildern, die nackte Kinder zeigen und die nach geltendem Recht nicht strafbar sind, unterbunden werden soll, ohne gleichzeitig sozialadäquates und nicht strafwürdiges Verhalten ebenfalls zu pönalisieren. Die emotional aufgeladene politische bzw. öffentliche Debatte erkennt nicht in ausreichendem Maße, dass die Möglichkeiten der gesetzlichen Differenzierung in diesem Bereich an eine Grenze stoßen, mit deren Überschreitung die Gefahr besteht, dass auch sozial-adäquates Verhalten, das tatsächlich keinen pädophilen Hintergrund hat, unter Strafe steht. Zu diesem Thema bin ich auf einen nichtjuristischen Blogbeitrag gestoßen, der das grundlegende Problem ganz gut umreißt.

Gesetzgeberische Schnellschüsse, die nicht ausreichend sorgfältig durchdacht sind, werden in diesem Bereich sicherlich keine Probleme lösen, sondern nur neue verursachen.

posted by Stadler at 12:28  

19.2.14

VG Media will das Leistungsschutzrecht wahrnehmen, nur wie?

In den letzten Tagen wurde berichtet, dass die Verwertungsgesellschaft VG Media das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse für zwölf Verlage wahrnehmen wird, darunter Springer, Burda, Funke (WAZ, Hamburger Abendblatt) und der Münchener Zeitungs-Verlag (Münchner Merkur). Die Verlage übernehmen dabei offenbar gleich 50 % der Anteile der Verwertungsgesellschaft. Andere renommierte Blätter/Verlage wie die FAZ, Süddeutsche, Spiegel, ZEIT oder Heise beteiligen sich an dieser Allianz derzeit allerdings nicht.

Seitdem der Bundestag dieses Leistungsschutzrecht beschlossen hat, gab es dazu auch eine ganze Reihe rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen, weshalb hier nochmals der juristische Diskussionsstand zusammengefasst werden soll.

Ganz allgemein wird in der rechtswissenschaftlichen Diskussion darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Schutzgegenstandes und des Schutzumfanges Schwierigkeiten bereitet und das Gesetz sich insgesamt als leere Hülle entpuppen könnte (Peifer, GRURPrax 2013, 149). Überwiegend wird angenommen, dass das Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden ( so z.B. Kahl, MMR 2013, 348). Insoweit wird sogar die Ansicht vertreten, dass die vom Schutzbereich ausgenommenen kleinsten Textausschnitte einen Unfang von bis zu 250 Zeichen umfassen dürfen, was zu einem faktischen Leerlauf der gesetzlichen Neuregelung führen müsste (Kühne, CR 2013, 169). Auch in kartellrechtlicher Hinsicht wird die Auffassung vertreten, dass Google nicht zwingend zahlen muss, sondern berechtigt ist, diejenigen Verlage, die ihr Leistungsschutzrecht geltend machen, auszulisten und deren Inhalte nicht mehr anzuzeigen (Kersting/Dworschak, NZKart 2013, 46).

Entscheidend ist letztlich, wie man den unbestimmten Rechtsbegriff “kleinste Textausschnitte” auslegt. Ausgehend vom Wortlaut, muss es sich dabei jedenfalls um mehr als um einzelne Wörter handeln, andererseits aber um weniger als um kleine Textausschnitte. An dieser Stelle muss dann allerdings die Frage erlaubt sein, wie man überhaupt noch zwischen kleinen und kleinsten Textausschnitten differenzieren soll. Ich halte es für naheliegend, sich an die Rechtsprechung des BGH in der Perlentaucherentscheidung anzulehnen. Danach genießen sehr kleine Teile eines Sprachwerkes – wie einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen – zumeist keinen Urheberrechtsschutz. Wenn man also “kleinste Textauschnitte” und “knappe Wortfolgen” synonym betrachtet, würde der Schutz des Leistungsschutzrechts regelmäßig dort beginnen, wo auch der originäre urheberrechtliche Schutz einsetzt. Damit ist für die Verlage freilich nichts gewonnen.

Suchmaschinen dürften von der Neuregelung also nicht betroffen sein. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Ansicht in der juristischen Literatur. Bei News-Aggregatoren wird es auf die Länge des Textausschnitts ankommen, wobei auch hier jede Menge Auslegungsspielraum und damit Rechtsunsicherheit besteht. Je nach Auslegung könnte ein Dienst wie Google-News insoweit durchaus kritisch sein, wobei dies im Lichte der Rechtsprechung eigentlich bereits nach dem bislang geltenden Urheberrecht so war.

Ob die VG Media aber überhaupt etwas wahrzunehmen hat, wird auch davon abhängen, ob sich beispielsweise Google dazu entschließt, die Inhalte von Verlagen wie Springer oder Burda bei Google-News oder gar in der Suchmaschine einfach nicht mehr anzuzeigen. Das wäre vermutlich zunächst für die Verlage ein größereres Problem als für Google.

Ich habe für dieses Blog jedenfalls entschieden, auf die Verlinkung von Verlagen, die ihr Leistungsschutzrecht wahrnehmen, komplett zu verzichten.

posted by Stadler at 17:32  

19.2.14

Waldorf Frommer nimmt Filesharing-Klage zurück

In einem von mir auf Beklagtenseite betreuten Verfahren (Az.: 233 C 24676/13) hat die Kanzlei Waldorf Frommer heute in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München für ihre Mandantin die Sony Music Entertainment Germany GmbH, auf Anraten des Gerichts, die Klage zurückgenommen.

Der Auseinandersetzung lag allerdings der Sonderfall zugrunde, dass der beklagte Anschlussinhaber im fraglichen Zeitpunkt Räume an einen spanischen Studenten untervermietet hatte und dieser Student die Rechtsverletzung auch schriftlich eingeräumt hatte. Der spanische Student wollte sein Deutsch verbessern und hatte einen Titel der deutschen Band „Wir sind Helden“ via P2P getauscht.

Das Gericht merkte zunächst an, dass der Beklagte seiner (sekundären) Darlegungslast nachgekommen sei und die Klage nach dem bisherigen Sachstand nicht begründet sei. Das Gericht empfahl den Kollegen von Waldorf Frommer die Klagerücknahme, nachdem es eine Zeugeneinvernahme des spanischen Stundenten, der zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt war, für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachtete. Die Klägervertreter – die wie so häufig zu zweit erschienen waren – nahmen sodann die Klage zurück. Das Amtsgericht hat der Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

posted by Stadler at 12:37  

18.2.14

Kein Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen in Ärztebewertungsportal

Ein Arzt ist vor dem Landgericht Kiel mit dem Versuch gescheitert, eine negative Bewertung seiner Praxis bzw. seiner ärztlichen Leistung, die nach Schulnoten erfolgte, in einem Onlineportal zur Bewertung von Ärzten, löschen zu lassen (Urteil vom 06.12.2013, Az.: 5 O 372/13).

Das Landgericht hat die Notenbewertung durchgehend als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung betrachtet. Da sich die Bewertung auf die berufliche Betätigung des Arztes bezieht, ist lediglich die sog. Sozialsphäre betroffen. Das Gericht führt hierzu aus:

Zweifellos ist durch die streitgegenständliche Notenbewertung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Die Bewertung bezieht sich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Arzt und fällt damit in die sogenannte Sozialsphäre des Klägers, die im Verhältnis zur Intim- und Privatsphäre allerdings nicht gleichermaßen geschützt ist. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH NJW 2009, 2888 ff.).
(…)
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW 2009, 3580 ff.). Eine reine Notenbewertung erfüllt den Charakter einer Schmähkritik jedoch nicht (BGH NJW 2009, 2888 ff.).

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG, die ganz allgemein davon ausgeht, dass bei einer Beeinträchtigung der sog. Sozialsphäre negative Werturteile bis zur Grenze der sog. Schmähkritik hingenommen werden müssen, wobei eine Schmähkritik nur in sehr engen Grenzen angenommen werden kann.

posted by Stadler at 15:25  

18.2.14

Die Stunde der Polit-Gaukler

Eigentlich wollte ich hier zum Fall Edathy nichts schreiben, weil es ohnehin schon alle tun. Aber das aktuell ablaufende Politschauspiel offenbart ein Staats- und Rechtsverständnis einiger Spitzenpolitiker, das ich nicht unkommentiert lassen möchte.

Hans-Peter Friedrich gibt sich weiterhin uneinsichtig und sagt dem Spiegel, es wäre seine Pflicht gewesen, so zu handeln und wenn ein Gesetz dies verbieten würde, dann gehöre dieses Gesetz eben abgeschafft. Friedrich postuliert damit nichts weniger als die Pflicht des Bundesministers zum Rechtsbruch, was noch geringfügig absurder klingt, als die Annahme des von ihm ebenfalls postulierten Supergrundrechts auf Sicherheit. Friedrich hat sich mit seinen Aussagen über das Gesetz gestellt und ist allein aus diesem Grund als Minister nicht tragbar. Wer wie Sigmar Gabriel den Rechtsbruch Friedrichs als „höchst anständig und politisch vertretbar“ verteidigt, ist allerdings nicht einen Deut besser. Er offenbart vielmehr ein Politikverständnis, das die Interessen der eigenen Partei über die des Staates und des Gemeinwohls stellt.

Die Frage, wie sich Friedrich ordnungsgemäß hätte verhalten können, ist leicht zu beantworten. Er hätte Merkel informieren müssen und gemeinsam hätte man dann zumindest abwarten müssen, ob die SPD Edathy für ein Regierungsamt ins Spiel bringt.

Bleibt noch die nicht minder fragwürdige Rolle von Thomas Oppermann. Mit einem Anruf bei seinem Parteifreund dem BKA-Chef Ziercke, hatte er wohl gehofft, auf dem kleinen Dienstweg und gänzlich abseits des Rechts, schnell Gewissheit über die Vorwürfe gegen Edathy zu erlangen. Dass der Beamte Ziercke mit Oppermann nicht über ein laufendes Verfahren sprechen darf, musste dem ehemaligen Verwaltungsrichter Oppermann eigentlich klar sein. Auch hier stellt sich jemand aus parteipolitische Interessen außerhalb des Rechts.

Die Affäre Edathy zeigt für mich deshalb zuallererst, wie abgehoben viele Spitzenpolitiker mittlerweile sind und wie wenig sie bereit sind, rechtliche Anforderungen und Grenzen zu akzeptieren. Aus meiner Sicht ist mit Politikern wie Friedrich, Gabriel oder Oppermann daher kein (Rechts-)Staat zu machen.

posted by Stadler at 10:56  
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