Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.2.14

EuGH stärkt Verwertungsgesellschaften

Mit Urteil vom 27.02.2014 (Az.: C-351/12) hat der EuGH entschieden, dass das Gebietsmonopol der Verwertungsgesellschaft OSA – dem tschechischen Pendant zur GEMA – zwar grundsätzlich den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, dass diese Beschränkung aber gerechtfertigt ist, solange es nach dem Unionsrecht keine anderen Methoden gibt, mit denen das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden kann. Nationale Verwertungsgesellschaften, denen durch nationales Recht ein Gebietsmonopol eingeräumt wird, bleiben also bis auf weiteres zulässig.

Wenn eine nationale Verwertungsgesellschaft allerdings Tarife anwendet, die erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt, spricht dies nach Ansicht des Gerichtshofs für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung.

Der EuGH hat zudem entschieden, dass es den Mitgliedsstaaten nicht erlaubt ist, für bestimmte Bereiche Ausnahmen von der Vergütungspflicht für die öffentliche Wiedergabe vorzusehen. Im konkreten Fall hatte das tschechische Recht Einrichtungen des Gesundheitswesens von einer Vergütungspflicht befreit, was nach Ansicht des EuGH nicht mit der Infosoc-Richtlinie (2001/29/EG) vereinbar ist, die eine solche Befreiungsmöglichkeit nicht vorsieht.

posted by Stadler at 12:10  

4 Comments

  1. Jetzt wird es interessant: welche Lizenzvereinbarungen haben die anderen europäischen Verwertungsgesellschaften mit Youtube abgeschlossen?

    Comment by martinf — 28.02, 2014 @ 14:29

  2. Man sollte das ganze auf jeden Fall im Auge behalten. Da scheint sich langsam eine gewisse Wende zu entwickeln.

    Comment by Anti-Piracy — 1.03, 2014 @ 11:05

  3. Raff ich nicht. Wofür gibt es denn den freien Dienstleistungsverkehr, wenn er kein gleiches „Schutzniveau“ ermöglicht? Ein Nutzer aus Land A kann doch einfach eine Überweisung des fälligen Betrages an den Urheber eines Werkes aus Land B durchführen. Und der Urheber aus Land B kann in Land A klagen, wenn dort jemand sein Werk ohne Vergütung/Erlaubnis nutzt.

    Die tatsächlich mit dem „Schutzniveau“ zusammenhängende Entscheidung ist, dass ein Land keine Ausnahmen für bestimmte Bereiche erlassen darf. Aber daran ändern nationale Verwertungsgesellschaften nichts.

    Comment by Der dicke Hecht — 1.03, 2014 @ 14:06

  4. Insbesondere folgende Formulierung des EuGH lässt eine Klage gegen die GVL immer wahrscheinlicher erscheinen. Die Klage befindet sich bereits in Vorbereitung und wird bis vor das EuGH betragen werden.

    Wenn eine nationale Verwertungsgesellschaft allerdings Tarife anwendet, die erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt, spricht dies nach Ansicht des Gerichtshofs für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung.

    Comment by RA Dr. Ralf Richter — 3.04, 2014 @ 23:50

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